{"status":"available","doknr":"OLD293046","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0411.17L502.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-04-11","aktenzeichen":"17 L 502/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, den Antragstellern für den Zeitraum vom 5. März 2003 bis zum 30. April \n2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 1015,46 EUR zu gewähren. \nIm Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die \nAntragsgegnerin.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig - \nvorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache - Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % \ndes für die Antragstellerin zu 1. maßgeblichen Regelsatzes \n(Regelsatz eines Haushaltsvorstandes zuzüglich eines \nMehrbedarfzuschlages für Alleinerziehende) sowie in Höhe \nvon jeweils 100 % der für die Antragsteller zu 2. und 3. \nmaßgeblichen Regelsätze nebst den Kosten der Unterkunft \nin Höhe von 441,15 EUR abzüglich Unterhaltsleistungen in \nHöhe von 151,10 EUR für den Antragsteller zu 2. und 111,10 \nEUR für den Antragsteller zu 3. sowie des Kindergeldes in \nHöhe von monatlich 308,00 EUR für den Zeitraum vom 5. \nMärz 2003 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen \nEntscheidung zu gewähren,\n\n4\n\nhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er \nunbegründet.\n\n5\n\nDie Antragsteller haben zum ganz überwiegenden Teil einen \nAnordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. \n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind \neinstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf \nein streitiges Rechtsverhältnis zulässig (Anordnungsanspruch), wenn diese \nRegelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint (Anordnungsgrund).\n\n7\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG - dem zu gewähren, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor \nallem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Bei nicht getrennt \nlebenden Ehegatten sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG das \nEinkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Darüber \nhinaus sieht § 122 Satz 1 BSHG vor, dass Personen, die in eheähnlicher \nGemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der \nSozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Dies bedeutet, dass die \noben wieder gegebene Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG auch für \neheähnliche Gemeinschaften gilt mit der Folge, dass ein Hilfesuchender sich das \nEinkommen und Vermögen desjenigen zurechnen lassen muss, mit dem er in \neheähnlicher Gemeinschaft lebt.\n\n8\n\nDie Kammer hat aufgrund der vom Antragsgegner durchgeführten Ermittlungen \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 1. mit ihrem \ngeschiedenen Ehemann, Herrn N. T. , in dem streitgegenständlichen Zeitraum \nvom 5. März 2003 bis zum 30. April 2003 in einer eheähnlichen Gemeinschaft im \nSinne des § 122 Satz 1 BSHG gelebt hat und lebt und daher entsprechend § 11 Abs. \n1 Satz 2 BSHG dessen eventuelles - bislang nicht bekanntes und ermitteltes - \nEinkommen und Vermögen bei der Prüfung des Sozialhilfeanspruches der \nEinstandsgemeinschaft zu berücksichtigen ist.\n\n9\n\nEine eheähnliche Lebensgemeinschaft iSv § 122 Satz 1 BSHG, deren Bestehen \nim Streitfalle vom Sozialhilfeträger zu beweisen bzw. im Verfahren nach § 123 Abs. 1 \nVwGO von ihm glaubhaft zu machen ist und die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG \neinen etwaigen Hilfeanspruch der Antragsteller berühren würde, setzt wie die Ehe \ndas Bestehen einer auf Dauer angelegten und andere gleichgeartete Beziehungen \nausschließende Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau voraus; \ndiese Beziehung erschöpft sich nicht in einer reinen Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft, sondern zeichnet sich darüber hinaus durch innere \nBindungen und ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander aus.\n\n10\n\nVgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 17. November \n1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 (264 f.), und \nnachfolgend BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 \n- 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 (199) = FEVS 46, 1, \nOVG NRW, Beschluss vom 14. September 2001 \n- 16 B 795/01 -.\n\n11\n\nVorliegend fehlt es schon an genügenden Anhaltspunkten für das Bestehen einer \nbloßen Wohngemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihren Kindern einerseits \nund dem geschiedenen Ehemann der Antragstellerin zu 1. andererseits. Dabei kann \nim vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Antragstellerin zu 1. bis zum Auszug aus \nder Wohnung P. X. in N1. und dem Einzug in die Wohnung in der K. -\nC. -T1. mit ihrem geschiedenen Ehemann in einer eheähnlichen \nLebensgemeinschaft zusammengelebt hat. Denn ausweislich der Angaben des \ngeschiedenen Ehemannes der Antragstellerin zu 1. anlässlich des Hausbesuches \ndes Antragsgegners in der Wohnung der Antragstellerin zu 1. am 26. November \n2002 hat dieser ausdrücklich angegeben, dass nur die Antragstellerin zu 1. mit den \nAntragstellern zu 2. und 3. in die neue Wohnung umziehen werde. Anhaltspunkte \ndafür, dass der geschiedene Ehemann der Antragstellerin zu 1. sich in der derzeit \nvon der Einstandsgemeinschaft bewohnten Wohnung aufhält, bestehen nicht. Der \nAntragsgegner hat weitere Ermittlungen nicht durchgeführt. Die im November 2002 \ndurchgeführten Ermittlungen lassen nicht den Schluss zu, dass die eheähnliche \nLebensgemeinschaft weiter besteht. Im Hinblick auf die Angaben der Antragstellerin \nzu 1., dass sie nicht mit ihrem Ehemann in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe \nund die von ihr im Schriftsatz vom 24. März 2003 im Einzelnen geschilderten \nUmstände ihres Wohnungsumzuges hätten Anlass für den Antragsgegner sein \nmüssen, weitere Ermittlungen anzustellen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der \nAntragsgegner sich nicht veranlasst gesehen hat, Ermittlungen darüber einzuleiten, \nob der geschiedene Ehemann der Antragstellerin zu 1. in der B. H.---- in \nS. tatsächlich wohnhaft ist. Darüber hinaus lassen sich unabhängig von der \nFrage, ob zwischen der Antragstellerin zu 1. und Herrn T. eine \nWohngemeinschaft besteht, auch die sonstigen Voraussetzungen einer \neheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht feststellen. Es ist grundsätzlich nicht \ngerechtfertigt, aus der bloßen Anwesenheit eines Lebenspartners, die sich \nmöglicherweise auf gelegentliche und zweckgebundene Anwesenheitszeiten \nbeschränkt, auf die weiteren Merkmale einer Gemeinschaft im Sinne von § 122 Satz \n1 BSHG, also auf das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft und innerer \nBindungen, zu schließen. So sehr es zutreffen mag, dass eine - dauerhafte - \nWohngemeinschaft typischerweise mit einer zumindest partiellen wirtschaftlichen \nZusammenarbeit verbunden ist und die Intimität des Zusammenwohnens ohne \nzwingenden Grund nur von einander sehr nahestehenden Personen als dauernder \nZustand akzeptiert wird, so wenig vermag es zu überzeugen, wenn der \nAntragsgegner § 122 BSHG anwendet, ohne insbesondere die wirtschaftliche Seite \nder Beziehung zwischen der Antragstellerin zu 1. und ihrem geschiedenen Ehemann \nim Rahmen des Möglichen zu beleuchten. Die Praxis des Antragsgegners, schon bei \ndem bloßen Verdacht ohne weitere Ermittlungen die Hilfeleistungen einzustellen, ist \nnicht akzeptabel.\n\n12\n\nVgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom \n14. September 2001, a.a.O. \n\n13\n\nSoweit der Antragsgegner die Bedürftigkeit der Antragsteller im Hinblick darauf in \nZweifel zieht, dass die Antragstellerin zu 1. im Oktober 2002 eine Beschäftigung bei \ndem Putz-Service Q. angetreten hat, ohne den Antragsgegner davon zuvor in \nKenntnis zu setzen, so ist dem Antragsgegner insoweit zuzustimmen, dass er \nzutreffend die Antragstellerin zu 1. darauf verweist, dass sie vor Aufnahme einer \nErwerbstätigkeit den Antragsgegner davon in Kenntnis zu setzen hat. Andererseits ist \nim vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1. nach der \nAufnahme ihrer Erwerbstätigkeit am 24. Oktober 2002 offenbar erstmals den \nAushilfslohn in Höhe von 55,86 EUR ausweislich der Abrechnung vom 22. November \n2002 Ende November 2002 erhalten hat (vgl. Bl. 294-296 der Beiakte Heft 1). Zudem \nhaben die örtlichen Ermittlungen des Antragsgegners bereits am 26. November 2002 \nstattgefunden. Jedenfalls derzeitig ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu \n1. jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr bei der Firma Putz-\nSevice Q. gearbeitet hat bzw. arbeitet (vgl. Bl. 34 der Gerichtsakte).\n\n14\n\nIst damit dem Grunde nach von einer Bedürftigkeit der Antragsteller und damit \nihrer Sozialhilfeberechtigung auszugehen, so können ihnen wegen der \nBesonderheiten der Verfahrensart des Antrages auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ein Teil ihres notwendigen \nLebensbedarfes vorläufig - und unter faktischer Vorwegnahme der Hauptsache - \nzugesprochen werden. Entsprechend der bereits im Antrag formulierten zeitlichen \nBegrenzung können die begehrten Leistungen nur für den Zeitraum vom 5. März \n2003 bis zum 30. April 2003 zugesprochen werden. In die Berechnung sind \nRegelsatzleistungen für die Antragstellerin zu 1. in Höhe von 80 % des Regelsatzes \neines Haushaltsvorstandes (293,00 EUR) und des Mehrbedarfzuschlages für \nAlleinerziehende (117,20 EUR) = insgesamt 328,16 EUR eingestellt worden. Darüber \nhinaus sind die Regelsatzleistungen für die Antragsteller zu 2. und 3. in Höhe von \n190,00 EUR und 161,00 EUR berücksichtigt worden. Die von den Antragstellern \nbegehrte Übernahme der Warmmietkosten in Höhe von 441,15 EUR ist nur \nhinsichtlich des monatlichen Betrages in Höhe von 433,79 EUR in Ansatz zu bringen, \nda der Anteil an der Warmwasserbereitung in Höhe von 7,36 EUR monatlich von der \nWarmmiete in Abzug zu bringen war. Dem damit zu berücksichtigenden \nGesamtbedarf in Höhe von 1.112,95 EUR ist das Einkommen der \nEinstandsgemeinschaft in Höhe von 570,20 EUR (Unterhaltsleistungen in Höhe von \n151,10 EUR und 111,10 EUR sowie Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR) in Abzug \nzu bringen. Der monatliche Bedarf der Einstandsgemeinschaft beträgt damit 542,75 \nEUR und ist wegen der nur anteilig zu berücksichtigenden Leistungen im Monat März \nfür diesen Monat in Höhe von 472,71 EUR in Ansatz zu bringen. Aus den obigen \nAusführungen ergibt sich, dass die Kammer auch vom Vorliegen eines \nAnordnungsgrundes bezogen auf die Unterkunftskosten ausgeht. Der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung auf laufende unterkunftsbezogene Sozialhilfeleistungen \nsetzt im Rahmen des Anordnungsgrundes einen Mietrückstand, dessen weiteres \nAnwachsen den Vermieter spätestens im nachfolgenden Monat zur Kündigung des \nMietverhältnisses berechtigen würde, und eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, \ndass auch wirklich Kündigung und Räumungsklage folgen werden. Im vorliegenden \nFall ist der Antragstellerin zu 1. bereits mit Schreiben der Neuen N2. \nBaugesellschaft mbH vom 17. März 2003 das die derzeitige Wohnung betreffende \nMietverhältnis fristlos gekündigt worden. Eine Räumungsklage ist zwischenzeitlich \nauch seitens der Vermieterin erhoben worden. \n\n15\n\nKrankenversicherungsbeiträge der Antragstellerin zu 1. sind zwar nicht \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens, der Antragsgegner sollte jedoch kurzfristig \nin eine Prüfung eintreten, ob der Versicherungsschutz noch aufrecht erhalten werden \nkann.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO und \nberücksichtigt, dass die Antragsteller im Ergebnis nur mit einem ganz geringen Teil \nihres Antragsbegehrens unterlegen sind (7,36 EUR monatlich).\n\n17\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses \nschriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 \nGelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der \nEntscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der \nBeschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss \neinen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die \nEntscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die \ndargelegten Gründe.\n\n18\n\nIm Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und \nBehörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, \ndem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der \nKriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im \nZusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem \nOberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte \nvon Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von \nGewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur \nProzessvertretung befugt sind.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-04-11/17-l-502-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-04-11/17-l-502-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293046","retrieved":"2026-07-09 03:14:06.725224+00:00"}}