{"status":"available","doknr":"OLD293223","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0402.5L156.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-04-02","aktenzeichen":"5 L 156/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind erstattungsfähig.\n\n \n\n \n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäß - gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des am 20. Januar 2003 erhobenen Widerspruchs \ndes Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom 15. Januar 2003 anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nHinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogrammes im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzes ist zunächst zu beachten, dass im baurechtlichen Nachbarstreit \nkeine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, \nsondern allein zu fragen ist, ob die angefochtenen Verwaltungsakte den \nRechtsbehelfsführer in seinen Rechten verletzen. Der Antragsteller wird durch die \nBaugenehmigung des Antragsgegners vom 15. Januar 2003 und den \nAbweichungsbescheid bezüglich der fehlenden Erschließung nicht in subjektiven \nöffentlichen Rechten verletzt. Ihm steht deshalb bei summarischer Prüfung gegen die \nBaugenehmigung ein nachbarliches Abwehrrecht, zu dessen vorläufiger Sicherung \ndie Vollziehung ausgesetzt werden müsste, nicht zu.\n\n6\n\nEine Verletzung seiner Rechte will er aus der fehlenden Erschließung des \nBauvorhabens der Beigeladenen herleiten. Zutreffend ist, dass dem Vorhaben zum \njetzigen Zeitpunkt die rechtlich gesicherte Erschließung fehlt, und zwar sowohl in \nbauplanungsrechtlicher als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht.\n\n7\n\nNach dem bauplanungsrechtlichen Begriff der gesicherten Erschließung, der bei \nunterstellter Wirksamkeit der Bebauungspläne für § 30 Abs. 1 BauGB und ebenso für \nden Fall ihrer Unwirksamkeit für § 35 Abs. 2 BauGB gilt, gehört neben dem \ntatsächlichen Ausbauzustand für das konkrete Vorhaben die Sicherung in rechtlicher \nHinsicht. Erforderlich ist, dass die Zufahrt auf Dauer rechtlich gesichert durch Baulast \noder Grunddienstbarkeit zur Verfügung steht.\n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 22. November 1995 - \n4 B 224/95 -, BRS 57 Nr. 104; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen - OVG NRW -, Urteil vom 02. März 2001 - 7 A 2983/98 -, BauR 2001, \n1388.\n\n9\n\nDie bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die gesicherte Erschließung sind \naber nicht drittschützend.\n\n10\n\nVgl. Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, 1994, Rdnr. 1057 m. w. \nN.\n\n11\n\nGleiches gilt für den bauordnungsrechtlichen Begriff der Erschließung. Gemäß § \n4 Abs. 1 Ziffer 1. BauO NRW muss die Zufahrt zu einem nicht an einer öffentlichen \nStraße gelegenen Baugrundstück öffentlich-rechtlich über eine Baulast gesichert \nsein. Aber auch § 4 BauO NRW vermittelt dem Antragsteller keinen \nnachbarrechtlichen Abwehranspruch.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Februar 1983 - 11 A 1790/81 -, BauR 1983, 445 \nund vom 09. April 1969 - 7 A 1037/67 -, BRS 22 Nr. 189.\n\n13\n\nLetztlich kann der Antragsteller sein Begehren auch nicht auf eine Verletzung \ndes durch Art. 14 Abs. 1 GG und damit öffentlich-rechtlich vermittelten Schutzes \nseines Eigentums an der (Privat)straße „B. C. „ stützen. Zwar kann das \nBaugrundstück gegenwärtig nur über die vorgenannte Straße angefahren werden. \nEine Eigentumsverletzung kommt bei einer solchen Sachlage nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n14\n\nvgl. Urteile vom 26. März 1976 - 4 C 7/74, BauR 1976, 269 f.; Beschluss vom 11. \nMai 1998 - 4 B 45/98 -, BRS 60 Nr. 182; \nebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 1993 - 8 S 1739/93 -, \nNVwZ-RR 1994, 473 f.; \nkritisch: OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 2329/89 - S. 10 a. U.\n\n15\n\njedoch nur dann in Betracht, wenn die Baugenehmigung infolge Fehlens der \nErschließung objektiv rechtswidrig wäre und dadurch für den Antragsteller die \nDuldung eines Notwegerechtes nach § 917 Abs. 1 BGB nach sich zöge und zwar \ngeradezu so, wie wenn dies zum Regelungsinhalt der Baugenehmigung gehörte. Ein \nsolcher Sachverhalt führte zu einer Rechtsverschlechterung, die öffentlich-rechtlich \nabgewehrt werden kann, da die von einer bestandskräftigen Baugenehmigung \nausgehende Feststellungswirkung zum Nachteil des dann Notwegeverpflichteten auf \ndie in einem Zivilprozess zu beurteilende Rechtslage (Bestand eines Notwegerechts) \ninsofern von Einfluss wäre, als seine Abwehrrechte geschmälert würden. Eine \nbauliche Nutzung entsprechend einer dann bestandskräftigen Baugenehmigung \nwäre als „ordnungsmäßige Benutzung\" im Sinne von § 917 BGB anzusehen.\n\n16\n\nDie angefochtene Baugenehmigung zur Sanierung des Fachwerkhauses sowie \nTeilunterkellerung hat jedoch keine derartige Rechtsverschlechterung für den \nAntragsteller zur Folge, denn sie zieht keine erstmalige oder erweiterte Pflicht zur \nDuldung eines Notwegerechtes nach sich. Das Landgericht C1. hat den \nAntragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Juli 1999 im Verfahren 11 S 81/99 \nverurteilt zu dulden, dass der Beigeladene oder ein von ihm ermächtigter Dritter die \nStraße „B. C. „ ausgehend von der Straße „B. S. „ bis zu seinem \nGrundstück B. C. 18 begeht oder mit Fahrzeugen bis zu 12 Tonnen \nbefährt.\n\n17\n\nDamit steht fest - ist Gegenstand der materiellen Rechtskraft -, dass der \nerhobene Anspruch des Beigeladenen auf Duldung des Notwegerechtes aufgrund \ndes festgestellten Sachverhaltes und seiner Subsumtion unter das objektive Recht \nbegründet ist,\n\n18\n\nvgl. Thomas-Putzo, Zivilprozessordnung, 24. Auflage, 2012, § 322 Rdnr. 17.\n\n19\n\nMaßgebender Zeitpunkt dafür, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts die \nbegehrte Rechtsfolge eintritt oder nicht, ist der Schluss der letzten mündlichen \nTatsachenverhandlung,\n\n20\n\nThomas-Putzo a. a. O., § 322 Rdnr. 35.\n\n21\n\nZu diesem Zeitpunkt - 22. Juni 1999 - war das Einfamilienwohngebäude, auf \ndessen Sanierung sich die angefochtene Baugenehmigung bezieht, schon seit \nlängerer Zeit nicht mehr bewohnt, das Dach war abgetragen und das Gefache \nentfernt. Spätestens da dürfte, wobei zweifelhaft ist, ob nicht schon zum Zeitpunkt \nder Erstellung des Gutachtens zur Standsicherheit von Dipl.-Ing. W. vor \nAbschluss des Kaufvertrages zwischen Antragsgegner und Beigeladenem im \nFebruar 1996, der Bestandschutz erloschen gewesen sein. Anschließend begann \nder Beigeladene offensichtlich, der Bauantrag wurde im Mai 1998 gestellt, \nentsprechend seinen Vorstellungen ohne Baugenehmigung mit der beabsichtigen \nSanierung. In dieser Phase zwischen Januar 1998 und Anfang Juli 1999 wurden in \nerheblichem Umfang Gründungsmaßnahmen im Bereich der Außenwände \ndurchgeführt.\n\n22\n\nWenn das Landgericht bei diesem Sachverhalt in Kenntnis des Kaufvertrages, \nwonach baurechtlich nur Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten im Rahmen \ndes Bestandschutzes zulässig sind, zu dessen Vornahme der Beigeladene sich \nverpflichtet hat (S. 15 des landgerichtlichen Urteils), den Antragsteller zur Duldung \neines Notwegerechts zum Befahren der Straße „B. C. „ im tenorierten Bereich \nmit Fahrzeugen bis zu 12 Tonnen verpflichtet und in seinen Entscheidungsgründen \n(S. 19) ausführt, eine Beschränkung des Tenors auf eine bauordnungsrechtlich \nzulässige Nutzung sei entbehrlich, weil dem Notwegerecht immanent, ist das \nLandgericht offensichtlich - wenn auch wohl rechtsirrig - davon ausgegangen, dass \nsich die (nunmehr durch die streitige Baugenehmigung zum Teil nachträglich \nlegalisierten) Baumaßnahmen im Rahmen des baurechtlich zulässigen \nBestandschutzes und damit der ordnungsgemäßen Benutzung im Sinne von § 917 \nBGB halten.\n\n23\n\nDann aber führt die angegriffene Baugenehmigung nicht zu einer \nRechtsverschlechterung des Antragstellers im Hinblick auf zivilrechtliche \nAbwehransprüche gegenüber der Inanspruchnahme als Notwegeverpflichteter mit \nder Folge, dass ihm auch kein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG \nzusteht.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese als notwendig \nBeizuladende in das Verfahren einbezogen werden mussten, einen Antrag gestellt \nund in der Sache obsiegt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und orientiert sich bei einem Streitwertrahmen von \n1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR angemessen B. Interesse des Antragstellers an \nder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nBaugenehmigung.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-04-02/5-l-156-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-04-02/5-l-156-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293223","retrieved":"2026-07-09 03:14:22.459699+00:00"}}