{"status":"available","doknr":"OLD293344","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0326.7K2549.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-03-26","aktenzeichen":"7 K 2549/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Februar 1999 und \nder Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises S. vom 4. Mai \n2001 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages \nSicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist seit Jahren als selbständige Kosmetikerin in I. tätig. \nDabei bietet sie seit 1997 auch die sogenannte Faltenunterspritzung im Lippen- \nund Nasenbereich an, zunächst mit dem Hyaluronsäure enthaltenden Mittel \nRestylane.\n\n3\n\nDie Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wandte sich unter \nBezugnahme auf einen Zeitungsartikel über die Klägerin mit Schreiben vom \n9. Dezember 1997 an den Beklagten mit der Auffassung, diese Tätigkeit \nunterliege dem Heilpraktikergesetz. Auf dem Dienstweg über den Kreis \nS. und die Bezirksregierung N. um Mitteilung der Rechtsauffassung \ndes Landes gebeten, teilte das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und \nGesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 24. Juni 1998 \n(Bl. 11 Beiakte Heft 2) mit, dass die Faltenunterspritzung mit einem injizierbaren \nImplantat unstreitig heilkundliches Fachwissen erfordere und bei unsachgemäßer \nDurchführung zu erheblichen gesundheitlichen Schädigungen führen könne. \nDiese Behandlung unterliege deshalb der Erlaubnispflicht nach § 1 \nHeilpraktikergesetz. Da das Produkt Restylane ein Medizinprodukt sei, dürfe es \nnicht für kosmetische Zwecke verwendet werden. \n\n4\n\nZur Frage einer Untersagung angehört trug die Klägerin mit Schreiben vom \n17. August und 3. Dezember 1998 vor, dass die Faltenunterspritzung \nausschließlich kosmetischen Zwecken diene und keine Ausübung der Heilkunde \nsei. Sie sei mit einem Ohrlochstechen, einer Tätowierung oder einem Permanent \nMake-up vergleichbar. Auch ein Schreiben des Bundesministeriums für \nGesundheit vom 14. Januar 1998 (Blatt 36 der Beiakte Heft 2) ordne die \nFaltenunterspritzung nicht der Ausübung der Heilkunde zu. Anderslautende \nRechtsprechung sei ihr nicht bekannt. Ein weiteres Schreiben des \nBundesministeriums für Gesundheit vom 20. November 1998 (Blatt 24 der \nBeiakte Heft 2) bestätige diese Auffassung. \n\n5\n\nMit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 15. Februar 1999 gab \nder Beklagte der Klägerin auf, ihre Tätigkeit „Faltenunterspritzung\" sofort \neinzustellen, drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von \n2.000,00 DM und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur \nBegründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine heilkundliche Tätigkeit \nnach allgemeiner Auffassung ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse im \nHinblick auf Ziel, Art oder Methode voraussetze und diese darüber hinaus mehr \nals nur eine geringfügige Gefahr der Verursachung gesundheitlicher Schäden in \nsich bergen müsse. Beide Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die \nFaltenunterspritzung sei einer plastischen Operation vergleichbar und es müsse \neine entsprechende Anamnese durchgeführt werden. Auch müssten die \nmöglichen Nebenwirkungen und Komplikationen mehr als nur geringfügig \neingeschätzt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung der \nOrdnungsverfügung wird auf diese (Blatt 41 ff. der Beiakte Heft 2) Bezug \ngenommen.\n\n6\n\nGegen diese Ordnungsverfügung legte die Klägerin Widerspruch ein und \nbeantragte beim erkennenden Gericht, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs wiederherzustellen. Dem entsprach die Kammer mit Beschluss \nvom 16. Juni 1999 - 7 L 495/99 -. Dabei führte die Kammer im Wesentlichen aus, \ndass im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine \nBeurteilung, ob eine Faltenunterspritzung ohne Heilpraktikererlaubnis unzulässig \nsei, nicht abschließend getroffen werden könne. Zwar handele es sich dabei um \neinen rein kosmetischen Eingriff, doch auch derartige kosmetische Eingriffe \nkönnten unter gewissen Voraussetzungen als Ausübung von Heilkunde \nangesehen werden, weil die Behandlung selbst wegen der Schwere des Eingriffs \nund/oder der damit verbundenen Folgen medizinischer Fachkenntnisse bedürfe. \nAuf der Grundlage der bisher bekannten Sachverhalte neige die Kammer jedoch \ndazu, die Verfügung für rechtswidrig zu halten, da ernst zu nehmende Gefahren \ndurch die Behandlung bislang nicht bekannt geworden seien. Vor diesem \nHintergrund müsse die Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin \nausfallen.\n\n7\n\nAuch im Widerspruchsverfahren wurde das nordrhein-westfälische \nMinisterium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit mit der Angelegenheit \nbefasst; mit Erlass vom 20. Februar 2001 (in Beiakte Heft 1 am Ende) bestätigte \nes seine Rechtsauffassung, dass Faltenunterspritzung als Ausübung der \nHeilkunde anzusehen sei. Auch habe ein am 25. Oktober 2000 im Ministerium \ngeführtes Expertengespräch zum Thema Faltenunterspritzung ergeben, dass \nNervenverletzungen bei nicht fachmännischer Injizierung eintreten könnten. \nDaneben bestehe die große Gefahr eines anaphylaktischen Schocks durch \nversehentliche Einspritzung in ein Blutgefäß. Die Experten seien sich einig \ngewesen, dass eine Kosmetikerin mangels entsprechender Ausbildung in einer \nsolchen Notfallsituation überfordert sein dürfte. Auch seien Gefahren in der nicht \nfachgerechten Lagerung der für die Faltenunterspritzung benötigten Substanzen \ngesehen worden. Zudem bestehe die Gefahr, dass benutzte Kanülen erneut \nverwendet würden (Hygienemängel). Eine kunstgerechte Vornahme von \nInjektionen zur Faltenunterspritzung setze ärztliches Fachwissen voraus. Eine \nkorrekte Injektionstechnik sei zur Vermeidung von Nervenschädigungen \nnotwendig.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2001 wies der Landrat des Kreises \nS. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dabei wurden \nzur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen des Ministeriums in seinem \nErlass vom 20. Februar 2001 wiederholt.\n\n9\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 31. Mai 2001 die vorliegende Klage erhoben. \n\n10\n\n11\n\nZur Begründung trägt sie vor, die Faltenunterspritzung sei eine rein \nkosmetische Behandlung. Die behaupteten Gefahren seien theoretisch, zumal \nsie nur im Lippen- und Nasenbereich, nicht aber an den Augen unterspritze. Es \nseien auch bisher weder bei ihr noch bei anderen Kosmetikerinnen die \nbehaupteten Komplikationen jemals aufgetreten. Im Übrigen benutze sie \ninzwischen ein neues synthetisches Produkt mit Namen „Outline\", bei dem ein \nallergisches Risiko noch geringer sei. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Februar 1999 und den \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises S. vom 4. Mai 2001 \naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung bezieht er sich zunächst auf die streitigen Bescheide und \nträgt ergänzend vor, die Tatsache, dass bislang kein Fall der theoretisch \ndenkbaren Gefahren dokumentiert worden sei, könne auch daran liegen, dass es \nentsprechende Berichtspflichten und statistische Erhebungen nicht gebe. \n\n17\n\nDie Kammer hat im gerichtlichen Verfahren Auskünfte des nordrhein-\nwestfälischen Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie sowie \ndes Sozialministeriums Baden-Württemberg zur Frage der länderspezifischen \nund länderübergreifenden Einschätzung zur Faltenunterspritzung eingeholt. Das \nnordrhein-westfälische Ministerium hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 \neinschlägige Beschlüsse des Verwaltungsgerichts - VG - München vom \n17. Dezember 1999 - M 16 S 99.4716 - \n\nund des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH München) vom 8. August \n2001 - 21 ZS 00.29 - sowie das Protokoll des angesprochenen \nExpertengesprächs vom 25. Oktober 2000 zu den Akten gereicht und darüber \nhinaus mitgeteilt, dass Fälle der angesprochenen Gefahren wie der eines \nanaphylaktischen Schocks nicht dokumentiert seien. Im Zusammenhang mit der \nFrage der Heilkundeausübung nach dem Heilpraktikergesetz habe die \nLänderarbeitsgruppe „Berufe des Gesundheitswesens\" auch über die \nFaltenunterspritzung beraten, eine abschließende Stellungnahme aber noch \nnicht erarbeitet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Unterlagen Beiakte Heft \n4 Bezug genommen. Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat u. a. \nausgeführt, dass in der Länderarbeitsgruppe eine Umfrage in den Ländern ein \ndivergierendes Meinungsbild zu dem Thema Faltenunterspritzung ergeben habe \nmit der Tendenz, die Faltenunterspritzung im Gesicht als Ausübung der \nHeilkunde anzusehen; eine abschließende Beratung dieses \nVerfahrens/Behandlungsmethode durch die Arbeitsgruppe sei aber bisher nicht \nerfolgt.\n\n18\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakte des Eilverfahrens \n7 L 495/99 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Widerspruchsbehörde Bezug genommen; diese sind insgesamt Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung gewesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige \nAnfechtungsklage ist begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 15. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises S. vom 4. Mai 2001, mit der der Klägerin die \nberufliche Tätigkeit des Faltenunterspritzens untersagt worden ist, ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n21\n\nDie Bescheide sind gestützt auf § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes \n- OBG - i. V. m. §§ 1 und 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der \nHeilkunde ohne Bestallung - Heilpraktikergesetz/HPG -, jeweils in der aktuellen \nFassung. \n\nDie Klägerin übt jedoch mit der Faltenunterspritzung im Nasolabial- und \nLippenbereich keine Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes aus. Sie \nbedarf deshalb keiner entsprechenden Erlaubnis; deren Fehlen rechtfertigt die \nangefochtene Verfügung nicht.\n\n22\n\nNach § 1 Abs. 1 HPG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt \nbestallt zu sein, ausüben will. Nach § 1 Abs. 2 HPG ist Heilkunde im Sinne des \nGesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur \nFeststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder \nKörperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt \nwird. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den \nKrankheiten und Leiden um rein körperliche oder aber um solche auch oder \nausschließlich seelischer Natur handelt. Ebensowenig stellt es auf die \nBehandlungsweise ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der \nVorschriften stets dann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn \ndie Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse \nvoraussetzt und wenn die Behandlung - bei generalisierender und typisierender \nBetrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit - gesundheitliche Schädigungen \nverursachen kann. Die medizinischen Fähigkeiten können notwendig sein im \nHinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit selbst, die, ohne \nKenntnisse durchgeführt, den Patienten zu schädigen geeignet ist, oder im \nHinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen \nwerden darf. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, \ndie Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass \nein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, \nverzögert werden kann, und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung \nnicht nur geringfügig ist.\n\n23\n\nVgl. hierzu mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Nachweisen: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urt. v. \n8.12.1997 - 13 A 4973/94 -, NWVBl 1998, S. 364 ff. („Wunderheiler\"-Fall); Urteil \nvom 02.12.1998 - 13 A 5322/96 -, DVBl. 1999, S. 1057 ff („Reiki-Spende\") und \nUrteil vom 24.08.2000 - 13 A 4790/97 -, DVBl 2001, S. 755 - nur Leitsatz \n(„Manuelle Therapie\")\n\n24\n\nDie von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit stellt keine Heilkunde im Sinne der \nvorgenannten Grundsätze dar.\n\n25\n\nim Ergebnis a. A.: VG Trier, Urt. v. 23.01.2003 \n- 6 K 867/02 TR - (rechtskräftig; soweit bekannt \nbisher nicht veröffentlicht)\n\n26\n\nZunächst ist festzuhalten, dass es bei der Faltenunterspritzung nicht um die \nBehandlung von Krankheiten oder Leiden, sondern um einen rein kosmetischen \nEingriff geht: Lippenkonturen bzw. -volumen sollen aufgebaut/verstärkt und \naltersbedingte Falten im Nasenbereich geglättet werden. \n\n27\n\nSo auch VG Trier a. a. O. (Seite 6 des amtlichen Umdrucks - a. U.)\n\n28\n\nDoch auch derartige kosmetische Eingriffe werden in der Rechtsprechung \nunter gewissen Voraussetzungen als Ausübung von Heilkunde angesehen, sei \nes, weil die Behandlung selbst wegen der Schwere des Eingriffs und/oder der \ndamit verbundenen Folgen medizinischer Fachkenntnisse bedarf\n\n29\n\nz. B. bejaht bei operativen Eingriffen zu kosmetischen Zwecken (an Brust \nund Nase): Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urt. v. 14.10.1958 - I C 25/56 \n-, NJW 1959, S. 833 f.; bei Piercing mit und ohne Lokalanästhesie: VG Gießen, \nBeschl. v. 9.2.1999 - 8 G 2161/98 -, NJW 1999, S. 1800, sowie zugehöriger \nBeschwerdebeschluss des Hessischen VGH vom 02.02.2000 - 8 TG 713/99 -, \nGewerbearchiv 2000, 198 f; ausdrücklich verneint hingegen bei Entfernung von \nLeberflecken und Warzen mittels des Kaltkauterverfahrens: BVerwG, Urt. v. \n18.12.1972 - I C 2/69 -, NJW 1973, S. 579 ff.,\n\n30\n\nsei es, weil vor Beginn der Behandlung eine Differenzialdiagnose erforderlich \nist, um so erhebliche oder sogar schwerste gesundheitliche Gefährdungen des \nBehandelten auszuschließen. \n\n31\n\nSo für die Kaltkauterbehandlung von Warzen: BVerwG, Urt. v. 18.12.1972, a. \na. O., unter Hinweis auf eine Verwechselungsgefahr mit bösartigen \nGebilden.\n\n32\n\nLetzeres kommt für die hier streitige Faltenunterspritzung jedenfalls nicht \nunter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die zu behandelnden Hautpartien \n(Falten bzw. Lippenkonturen) Anzeichen für bestehende Krankheiten sein \nkönnten; es herrscht offenbar auch zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, \ndass es allein um ästhetische Korrekturen bestimmter Hauterscheinungen geht, \nfür die krankhafte Ursachen auszuschließen sind. Allenfalls könnte man daran \ndenken, dass die Frage, ob die Behandlung im Einzelfall begonnen werden darf, \närztliches diagnostisches Fachwissen erfordert, um einer \nGesundheitsgefährdung durch den Eingriff vorzubeugen. \n\n33\n\nSiehe auch hierzu BVerwG, Urt. v. 18.12.1972, a. a. O.\n\n34\n\nDoch auch ärztliches diagnostisches Fachwissen ist nach der Auffassung der \nKammer nicht erforderlich. Schon im Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzes \nvom 16. Juni 1999 (a. a. O.) hatte die Kammer dazu geneigt, im Hinblick auf die \nin der Ordnungsverfügung dargestellten Gegenindikationen wie entzündete oder \ninfizierte Körperstellen, Schwangerschaft, Einnahme von gerinnungshemmenden \nMedikamenten und Blutungs- und oder Gerinnungsstörungen und deren relativ \neinfache Feststellung dies nicht für erforderlich zu halten. Auch aus den weiteren \nherangezogenen Unterlagen und darauf fußenden Erkenntnissen ergibt sich eine \nentsprechende Notwendigkeit nicht. Selbst im Ergebnisprotokoll des \nExpertengesprächs vom 25. Oktober 2000 (Beiakte Heft 4) spielt (fehlendes) \ndiagnostisches Fachwissen keine Rolle, mögliche Gefahren werden allerdings \nauf anderen Ebenen (dazu unten) gesehen. Auch das Sozialministerium Baden-\nWürttemberg hat in seiner an das Gericht gerichteten Stellungnahme vom \n8. Januar 2003 keine diesbezüglichen Aussagen gemacht, sondern lediglich auf \ndie schon zitierten Beschlüsse des VG München vom 17. Dezember 1999 und \ndes VGH München vom 8. August 2001 Bezug genommen. Soweit im Beschluss \ndes VG München (Seite 10 a. U.) und dem Urteil des VG Trier (Seite 7 a. U.) \neine gegenteilige Auffassung vertreten wird, folgt dem die Kammer nicht; \nvielmehr kann davon ausgegangen werden, dass im Zusammenwirken von \nKundin und Kosmetikerin die in Betracht kommenden Gegenindikationen \nzuverlässig erkannt werden können.\n\n35\n\nDafür sowie für die weitere Einschätzung, dass bei der hier praktizierten \nFaltenunterspritzung nur ein geringfügiges Gefahrenmoment gegeben ist, spricht \ndie Tatsache, \n\ndass trotz vieljähriger Praktizierung dieser Behandlungsmethode durch \nKosmetikerinnen bundesweit - in manchen Bundesländern sind \nUntersagungsverfügungen offenbar nicht erlassen worden - keine der \nbefürchteten und theoretisch erörterten Gefahren bekannt geworden sind. Auch \nwenn es - wie der Beklagte vorträgt - zutrifft, dass insoweit keine Berichts- und \nDokumentationspflichten bestehen, wären nach Auffassung der Kammer \nzwangsläufig entsprechende Vorfälle den Gesundheitsbehörden bekannt \ngeworden. Dies schon deshalb, weil seit Jahren versucht wird, zur \nUntermauerung des eigenen rechtlichen Standpunkts entsprechende \nErkenntnisse zu gewinnen und deshalb länderübergreifend sich die \nArbeitsgruppe „Berufe des Gesundheitswesens\" mehrfach u. a. mit der \nFaltenunterspritzung beschäftigt hat. Darüber hinaus hätten auch die \nHeilpraktiker (und Ärzte), aufgrund deren Eingaben vorliegend die \nGesundheitsbehörden überhaupt erst tätig geworden sind, entsprechende Fälle \nden Gesundheitsbehörden zur Kenntnis gebracht. Insofern sind offenbar \nentgegen der Einschätzung des VG Trier (a. a. O., Seite 8 a. U.) theoretisch \ndenkbare gesundheitliche Schädigungen zu vernachlässigen; denn auch im \ndortigen Verfahren waren weder Schädigungen durch die Klägerin noch im \nÜbrigen festgestellt bzw. bekannt geworden.\n\n36\n\nEntscheidend kommt hinzu, dass selbst auf der Grundlage des \nErgebnisprotokolls des Expertengesprächs vom 25. Oktober 2000 Gefahren bei \nder konkret von der Klägerin praktizierten Faltenunterspritzung nicht erkannt \nwerden können. Insoweit ist es nach Auffassung der Kammer erforderlich, dass \nauch bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise letztlich auf die \nkonkrete Tätigkeit der Klägerin abzustellen ist. Diese hat von Anfang an \nunwiderlegt vorgetragen, nur mit einem bestimmten Stoff - zunächst Restylane, \njetzt Outline - und nur am Lippen- und Nasenbereich Faltenunterspritzungen \nvorzunehmen. Deshalb ist vorliegend auch nur diese konkrete Tätigkeit zu \nbewerten. Gefahren, die ggfs. bei Verwendung anderer Stoffe (z. B. des \nNervengiftes Botox) oder an anderer Stelle (z. B. bei Unterspritzungen im \nAugenbereich - vgl. insoweit den in der Widerspruchsakte Beiakte Heft 1 \ndokumentierten Fall von Komplikationen bei einer Unterspritzung an beiden \nAugen) auftreten könnten, müssen deshalb außer Betracht bleiben.\n\n37\n\nSoweit deshalb in dem Ergebnisprotokoll des Expertengesprächs bei der \nVerwendung von Silikon Gefahren gesehen werden, ist dies vorliegend \nunerheblich, da die Klägerin nie Silikon benutzt hat; entsprechendes gilt auch für \nSubstanzen mit tierischen Kollagenen. Zwar werden bei menschlichen \nKollagenen Unverträglichkeitsreaktionen wie ein allergischer Schock für möglich \ngehalten, bei der von der Klägerin benutzten Hyaluronsäure wird das \nAllergierisiko jedoch als gering beschrieben. Noch geringer dürfte das \nAllergierisiko bei dem nunmehr von der Klägerin verwendeten synthetischen Stoff \nOutline sein.\n\n38\n\nDarüber hinaus kann ein anaphylaktischer Schock in vielfältigen Lebenslagen \nauftreten, ohne dass dies voraussehbar oder verhinderbar wäre; es gibt keine \nErkenntnisse darüber, wie oben dargestellt, dass die Wahrscheinlichkeit des \nAuftretens einer solchen Situation bei einer Faltenunterspritzung höher sein \nkönnte als das allgemeine Lebensrisiko.\n\n39\n\nWeiter heißt es in diesem Protokoll, dass das Risiko einer Nervenverletzung \nbei fachmännischer Injizierung als gering angesehen wird, eine Gefahr bestehe \nlediglich bei falscher Injizierung für eine Lähmung des Lidhebers. Da die Klägerin \naber eine Faltenunterspritzung im Bereich der Augen nicht durchführt, spielt \ndieser Risikobereich vorliegend ebenfalls keine Rolle. Darüber hinaus ist davon \nauszugehen, dass im Sinne dieses Ergebnisprotokolls die Injizierung durch sie \nauch „fachmännisch\" erfolgt. Der Klägerin persönlich ist dies auch gar nicht \nabgesprochen, sondern durch die Bezirksregierung N. mehrfach bestätigt \nworden, vgl. deren Schreiben vom 12. Dezember 2000 und 30. August 2001 \n(Seiten 7 und 29 der Gerichtsakte ). Aber auch bei abstrakter Betrachtung ergibt \nsich nichts anderes: Für eine fachmännische Injizierung ist nicht etwa eine \närztliche oder heilpraktische Ausbildung erforderlich, denn sie wird bei der \nAusbildung zu vielen anderen Heilhilfsberufen wie z. B. Krankenschwester, \nKrankenpfleger, Altenpfleger erlernt und dann selbstverständlich praktiziert. \nSoweit das VG Trier in seinem Urteil (a. a. O., Seite 9 a. U.) es für denkbar hält, \ndass daraus der Schluss gezogen werden könnte, dass auch diese Berufe ohne \nHeilpraktikererlaubnis rechtswidrig ausgeübt würden, erscheint dies der Kammer \nim Hinblick auf die jahrzehntelang gewachsene, rechtlich ausgestaltete und \ngesicherte sowie gesellschaftliche Stellung dieser Heilhilfsberufe als \nunvertretbar. Vielmehr dürfte es notwendig sein, die Frage der Erforderlichkeit \neiner Heilpraktikererlaubnis - immer wieder - bei der erforderlichen \nverfassungskonformen Auslegung\n\n40\n\nzur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Heilpraktikergesetzes vgl. \nzuletzt: OVG NRW, \nBeschluss vom 07.08.2002 - 13 A 1253/01 - \nmit weiteren Nachweisen\n\n41\n\n42\n\nvor dem Hintergrund neuer Kenntnisse, Produkte, Methoden und Fertigkeiten \nin vielen Lebensbereichen (vgl. nur Piercing und Tätowierung, die vor 20 Jahren \nkeine tatsächliche und gesellschaftliche Rolle gespielt haben) neu zu prüfen und \nangemessen zu beantworten. \n\n43\n\nvgl. zur Abgrenzung zwischen Tätigkeiten von Ärzten einerseits und \nHeilhilfsberufen andererseits bei einer Weiterentwicklung der Medizintechnik: \nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, \nGewerbearchiv 2000, S. 418 ff.\n\n44\n\nIm Übrigen wird die praktische Fähigkeit zu einer „fachmännischen \nInjizierung\" bei der Überprüfung für eine Heilpraktikererlaubnis - unbeschadet der \nTatsache, dass z. B. nach den nordrhein-westfälischen Richtlinien zur \nDurchführung des Heilpraktikergesetzes vom 18.05.1999 (MBl NRW 1999, 812 \nff) gemäß Nr. 4.3.8 „Injektions- und Punktionstechniken\" Bestandteil der \nmündlichen wie schriftlichen Überprüfung sein können - nach Kenntnis der \nKammer sowohl im schriftlichen Teil (naturgemäß) als auch beim mündlichen Teil \ntatsächlich in aller Regel nicht überprüft; deshalb ist auch insoweit die \nErforderlichkeit einer Heilpraktikererlaubnis zur Vorbeugung gegen theoretisch \ndenkbare gesundheitliche Gefahren bei falscher Injizierung nicht erkennbar.\n\n45\n\nAuch anatomische Kenntnisse über den Aufbau der Haut und der Verlauf der \nNerven, Muskeln und Blutgefäße im Gesicht \n\n46\n\nso VG Trier a. a. O. Seite 7 a. U. \n\n47\n\nsind im Expertengespräch nicht erwähnt und nach Auffassung der Kammer \nauch nicht im größeren Umfang erforderlich, weil die für eine \nFaltenunterspritzung an den Lippen und im Nasenbereich in Betracht \nkommenden Injektionspunkte und Behandlungsflächen gering und im Übrigen \ngenau bestimmbar sind; die dafür erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich Nerven \nund Blutgefäßen - Muskelpartien sind offenbar ohnehin nicht betroffen - dürften \nsich unschwer beim Erlernen der Faltenunterspritzung in den entsprechenden \nkosmetischen Kursen aneignen lassen.\n\n48\n\nSoweit letztlich in dem Ergebnisprotokoll weitere Gefahren bei einer nicht \nfachgerechten Lagerung bzw. bei Hygienemängeln (erneute Benutzung von \nverwendeten Kanülen) gesehen werden,\n\n49\n\n- so offenbar ebenfalls VG Trier a. a. O., S. 7 a. U. -\n\n50\n\nhat dies - unbeschadet der Tatsache, dass offenbar das benutzte Material in \nEinmalspritzen angewendet wird und deshalb eine erneute Nutzung \nausgeschlossen ist - aus der Sicht der Kammer nichts mit der Frage zu tun, ob \nfür eine ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit eine Heilpraktikererlaubnis \nerforderlich ist. Denn insoweit ist allein die (persönliche) Zuverlässigkeit berührt, \nmit der der Beruf ausgeübt wird. Solche Mängel könnten ggfs. auch dann \nauftreten, wenn ein Arzt oder ein Heilpraktiker die beruflich gebotene \nZuverlässigkeit vermissen ließe. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in ihrer \nBerufsausübung unzuverlässig sein könnte, sind aber weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n51\n\nAus alledem ergibt sich, dass die Klägerin mit der von ihr konkret \npraktizierten Faltenunterspritzung unter Verwendung der bislang von ihr \nbenutzten Mittel keine Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ausübt, so \ndass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtswidrig ist.\n\n52\n\nDer Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu \nentsprechen. Die Vollstreckbarkeitsklausel beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufungszulassung beruht auf \n§ 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-03-26/7-k-2549-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-03-26/7-k-2549-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293344","retrieved":"2026-07-09 03:14:33.325383+00:00"}}