{"status":"available","doknr":"OLD293469","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0319.7L161.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"7 L 161/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers \nabgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 16. Januar 2003 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, \nsachlich aber nicht begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des \nAntragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis \nentzogen worden ist, überwiegt sein privates Interesse an einem \nVollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr \nwahrscheinlich rechtmäßig ist.\n\n5\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 \nder Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr \n- Fahrerlaubnis-Verordnung - (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die \nFahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere \ndann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der \nFahrerlaubnisverordnung vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist namentlich bei Missbrauch und \nAbhängigkeit von Alkohol der Fall (Nr. 8 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV).\n\n6\n\nGemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 \nbis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die \nBedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines \nKraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für \ndas Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im \nWesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. \nDanach hat die Fahrerlaubnisbehörde u.a. die Beibringung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei \neiner Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde (§ 13 Nr. 2 c FeV) \noder wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Nr. 2 a, \nletzte Alternative FeV).\n\n7\n\nOffen bleiben kann, ob allein der Umstand, dass der Antragsteller in der Lage ist, \neine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 ‰ zu erreichen, eine Tatsache ist, die \ndie Annahme von Alkoholmissbrauch begründet. Das Gericht hat dies in früheren \nEntscheidungen so gesehen. \n\n8\n\nVgl. Beschluss vom 19. Januar 1998 - 7 L 4188/97 -; Urteil vom 10. März 1999 \n- 7 K 2796/98 -.\n\n9\n\nNach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist \nnämlich davon auszugehen, dass Personen mit derartig hohen \nBlutalkoholkonzentrationen deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben \nund zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören und \nregelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 1996, Seite 165 m.w.N.\n\n11\n\nWar damit im Falle des Antragstellers jedenfalls von einer ausgeprägten \nAlkoholproblematik auszugehen, dann bestanden ausreichende Zweifel daran, ob er \nnicht auch krank im Sinne einer Alkoholabhängigkeit war. Eine \nBlutalkoholkonzentration von annähernd oder mehr als 2 ‰ kann nämlich nur \nerreichen, wer an hohe Trinkmengen gewöhnt ist. Dies ist aber ein Merkmal nicht nur \nder Alkoholproblematik, sondern auch der Alkoholabhängigkeit, wobei die Übergänge \nfließend sein dürften. Gibt es deshalb aufgrund der hohen Alkoholtoleranz Grund zu \nder Annahme, der Betreffende leide an einer Alkoholproblematik, so ist damit \nzugleich der Verdacht verbunden, dass er alkoholkrank ist.\n\n12\n\nWer vom Alkohol abhängig ist, gilt jedoch als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen aller Klassen auch dann, wenn er im Straßenverkehr noch nicht \nalkoholisiert in Erscheinung getreten ist. Dies entspricht der übereinstimmenden \nAnsicht der Begutachtungs-Leitlinien des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin \nbeim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, \nHeft M 115, Februar 2000, Seite 41 ff und des psychologischen Gutachtens \n„Kraftfahreignung\" der Kommission der Sektion Verkehrspsychologie im \nBerufsverband Deutscher Psychologen e.V., Deutscher Psychologen Verlag GmbH \nBonn, 1995, Seite 84. Von der Richtigkeit dieser - gebündelten Sachverstand \nverkörpernden - Aussagen ist die Kammer überzeugt.\n\n13\n\nVergleichbar ist die Situation eines Alkoholkranken mit der eines von anderen \nSuchtmitteln oder Medikamenten abhängigen Kraftfahrers. Auch im Falle solcher \nAbhängigkeiten wird in Rechtsprechung und Literatur nicht verlangt, dass der \nBetreffende im Zustand der Abhängigkeit ein Kraftfahrzeug geführt hat, um ihn als \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen zu können. Vielmehr reichen \nTatsachen aus, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine Abhängigkeit \nvorliegt. Schon dann kann den dadurch begründeten Bedenken an der \nKraftfahreignung in geeigneter Weise, z. B. durch die Aufforderung, ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten beizubringen, nachgegangen werden, ohne dass zuvor \nermittelt werden müsste, ob der Betreffende nach Rauschmittel- oder \nMedikamentengenuss ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht.\n\n14\n\nIm vorliegenden Fall kommt es jedoch letztlich nicht darauf an, ob bereits die \neinmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung ohne jeden Bezug zum \nStraßenverkehr die Annahme von Alkoholabhängigkeit oder -missbrauch begründet \nund daher die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen \nGutachtens über die Fahreignung rechtfertigt. Denn der Antragsteller hat in seiner \nAntragsbegründung vorgetragen, dass er beruflich und - wegen verschiedener \nKörperbehinderungen - auch privat auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist und \ndemzufolge nahezu täglich fährt, sei es zur Arbeit, zu Einkäufen oder sonstigen \nAnlässen. Angesichts der typischen Abbauzeiten von Alkohol liegt hier ein \nDauerkonflikt zwischen der beim Antragsteller wohl anzunehmenden Neigung, häufig \nund in großen Mengen Alkohol zu konsumieren, und dem zumindest subjektiv täglich \nempfundenen Zwang vor, Auto fahren zu müssen. Jedenfalls vor diesem Hintergrund \ndürfte Anlass bestehen, eingehend zu prüfen, ob der Antragsteller willens und in der \nLage ist, in diesen Konfliktsituationen seine privaten Interessen dem Interesse der \nAllgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs unterzuordnen.\n\n15\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2002 \n- 10 S 1164/02 - (VRS 2002, 453 ff.) mit weiteren Nachweisen zu der in Literatur und \nRechtsprechung kontrovers diskutierten Frage, ob Alkoholauffälligkeit nur im \nZusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr Eignungsbedenken \nbegründet.\n\n16\n\nZwar spricht im vorliegenden Fall darüber hinaus alles dafür, dass der \nAntragsteller tatsächlich ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von \nüber 1,6 ‰ geführt hat. Am 3. März 2002 um 23:07 Uhr wurde mit seinem \nKraftfahrzeug ein Verkehrsunfall verursacht, bei dem der Fahrer Unfallflucht beging. \nDas Auto wurde wenig später noch mit warmem Motor vor dem Haus gefunden, in \ndem der Antragsteller wohnt. Die ermittelnden Polizeibeamten trafen ihn in seiner \nWohnung an, er stand deutlich unter Alkoholeinfluss, allerdings fanden sich keine \nHinweise auf dort stattgefundenen Alkoholkonsum wie herumstehende Flaschen o.ä. \nBei seiner Befragung gab er an, er sei alleiniger Besitzer und Benutzer des Autos; es \ngebe zwei Fahrzeugschlüssel, diese befänden sich in der Wohnung. Einer von \nbeiden lag griffbereit da. \n\n17\n\nBei lebensnaher Betrachtung sind danach aus der Sicht des erkennenden \nGerichts Zweifel an der Täterschaft des Antragstellers kaum noch möglich. Die \nMöglichkeit, ein anderer könne das Auto gefahren haben, erscheint praktisch \nausgeschlossen. Gleichwohl ist das Hauptverfahren nicht eröffnet worden, weil das \nGericht annahm, die angeklagte Trunkenheitsfahrt mit Unfallflucht werde dem \nAntragsteller nicht nachzuweisen sein (Amtsgericht Marl, Beschluss vom 9. August \n2002 - 10 Ds 47 Js 333/02 -). Obwohl diese Annahme unter Berücksichtigung der \npolizeilichen Ermittlungen nicht nachvollziehbar ist, hindert sie gemäß § 3 Abs. 4 \nSatz 2 i.V.m. Satz 1 StVG die Berücksichtigung des beschriebenen Sachverhalts in \ndiesem Entziehungsverfahren. Eine Trunkenheitsfahrt kann dem Antragsteller daher \naus Rechtsgründen nicht vorgehalten werden.\n\n18\n\nGleichwohl war die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung des \nAntragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine \nKraftfahreignung beizubringen, aus den zuvor dargelegten Erwägungen rechtmäßig. \nGemäß § 11 Abs. 8 FeV darf in einem solchen Fall die Fahrerlaubnisbehörde auf die \nNichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich \nweigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig \nbeibringt. Der Antragsgegner hat den Antragsteller bei seiner \nGutachtensaufforderung auch entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen \nder Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen.\n\n19\n\nUnter diesen Umständen ist derzeit die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für \ndie Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache \nhingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des \nAntragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort \nwirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Die von ihm geltend gemachten Gründe ändern hieran nichts. Denn \nauch berufliche Interessen müssen hinter dem Interesse an der Sicherheit des \nöffentlichen Straßenverkehrs zurücktreten.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-03-19/7-l-161-03","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-03-19/7-l-161-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293469","retrieved":"2026-07-09 03:14:44.712359+00:00"}}