{"status":"available","doknr":"OLD293591","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0312.4K1713.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"4 K 1713/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDer Kläger besuchte im Schuljahr 2001/02 die Klasse 9.1 der beklagten \nGesamtschule I. . Am 27. November 2001 fand in dieser Klasse in der \n3. Unterrichtsstunde ein Vertretungsunterricht durch den Zeugen G. statt, in dem \nes zu einem Vorfall kam, den der Zeuge in einem Schreiben an den Abteilungsleiter \n- auszugsweise - wie folgt beschrieb:\n„In meine Ordnungsmahnungen an einzelne Schüler rief der \nSchüler T. C. aus einer Entfernung von ca. 1,5 m von \nmir laut in die Klasse: „Bierbauch, halt die Fresse.\"\n\n2\n\nIn dem Verwaltungsvorgang der Schule befinden sich zu diesem Vorfall \nErklärungen von Mitschülern des Klägers, bzgl. deren Inhalts auf den \nVerwaltungsvorgang (BA Heft 2, Bl. 2 u. 3) Bezug genommen wird. U.a. befindet sich \ndort eine von mehreren Schüler und Schülerinnen unterzeichnete Erklärung \nfolgenden Wortlauts:\n„Ich habe gehört, dass Stefan zu Herrn G1. „Halt die \nFresse du Bierbauch\" gesagt hat\"\n\n3\n\nAm Dienstag, den 18. Dezember 2001 fand wegen dieses Vorfalls eine \nKlassenkonferenz statt, an der der Kläger und seine Eltern teilnahmen. Der \nVertretungslehrer G. war - laut Anwesenheitsliste - krankheitsbedingt \nentschuldigt. Gegenstand der Konferenz war u.a. ein Bericht der Klassenlehrerin, aus \ndem sich u.a. ergibt, dass der Kläger am 28. November 2001 von der Klassenlehrerin \nzu dem ihm gemachten Vorwurf befragt worden ist und abgestritten hat, die \nÄußerung gemacht zu haben. Er habe die Äußerung „von irgend jemand da vorne\" \ngehört. Ein weiteres Gespräch mit dem Kläger fand nach dem Bericht am 11. \nDezember 2001 statt. Dabei habe der Kläger gesagt, wenn, so habe er es höchstens \nzu einem Schüler gesagt. Auch in der Klassenkonferenz bestritt der Kläger, die \nÄußerung getan zu haben. Er habe den Ausspruch zwar ebenfalls gehört, jedoch \nstamme er nicht von ihm. \nDer als Vertrauensschüler des Klägers anwesende Mitschüler T1. H. , \nerklärte vor der Klassenkonferenz, dass die von ihm unterschriebene Aussage nicht \nkorrekt gewesen sei. Er habe den Spruch zwar gehört, sei sich aber nicht sicher, ob \ner vom Kläger stamme. Er habe von angedrohten Sanktionen gehört und habe diese \nvermeiden wollen.\n\n4\n\nDie Klassenkonferenz beschloss, dem Kläger wegen Beleidigung eines Lehrers \neinen schriftlichen Verweis zu erteilen; ein entsprechender Bescheid erging unter \ndem 19. Dezember 2001.\n\n5\n\nDagegen ließ der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Januar 2002, \neingegangen am 14. Januar 2002, Widerspruch erheben und mit weiterem \nSchriftsatz vom 15. Februar 2002 erneut bestreiten, sich in der ihm vorgeworfenen \nWeise geäußert zu haben. Außerdem rügt er u.a., dass der angeblich beleidigte \nLehrer an der Klassenkonferenz nicht beteiligt gewesen sei.\n\n6\n\nAm 19. März 2002 beriet die Klassenkonferenz über den Widerspruch. Mit \nSchreiben vom gleichen Tag teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass ihr \nWiderspruch laut Konferenzbeschluss vom 19. März 2002 abgelehnt sei.\n\n7\n\nDer Kläger fasste dieses Schreiben als Widerspruchsbescheid auf und hat am \n12. April 2002 die vorliegende Klage erhoben. Auf den gerichtlichen Hinweis an die \nBeteiligten, dass es an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren fehlen dürfte, teilte \nder Schulleiter der Beklagten mit, dass dem Kläger irrtümlich ein \nWiderspruchsbescheid erteilt worden, dass der Widerspruch jedoch nunmehr der \nBezirksregierung Münster zur Entscheidung vorgelegt worden sei. \n\n8\n\nDie Bezirksregierung N. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 13. Mai 2002 als unbegründet zurück.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\nden Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2001 und \nden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom \n13. Mai 2002 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat auf Ersuchen des Gerichts eine Auflistung von erzieherischen \nMaßnahmen erstellt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.\n\n12\n\nDer Lehrer I1. G. ist in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2003 zu \ndem Vorfall vom 27. November 2001 als Zeuge vernommen worden. Wegen seiner \nAusführungen im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1-3) \nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Dem Kläger ist zu Recht ein \nschriftlicher Verweis erteilt worden, so dass er durch den Bescheid der Beklagten vom \n19. Dezember 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom \n13. Mai 2002 nicht in seinen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n16\n\nI.\nDer Verweis ist zunächst verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommen. \nZuständig für den Erlass des schriftlichen Verweises war gemäß § 26a Abs. 5 Nr. 1 \nSchVG, § 16 Abs. 1 ASchO die Klassenkonferenz, die gemäß § 9 Abs. 1 S.1 \nSchMG grundsätzlich aus den Lehrern der Klasse besteht, die bei \nOrdnungsmaßnahmen jedoch gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 SchMG lediglich in Form \neines Ausschusses entscheidet, der aus den Lehrern besteht, die den Schüler \ntatsächlich unterrichten. Insoweit ist nichts dafür ersichtlich, dass an der \nKlassenkonferenz vom 18. Dezember 2001 Lehrer anwesend waren, die den \nKläger in der Klasse 9 tatsächlich nicht unterrichteten. Auch dass nicht \nzugelassene Personen an der Klassenkonferenz teilgenommen haben, bzw. dass \nnach § 9 Abs. 2 SchMG teilnahmeberechtigte Personen nicht zu der \nKlassenkonferenz eingeladen worden wären, ist nicht ersichtlich. Verfahrensmäßig \nzutreffend ist dem Kläger und seinen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur \nÄußerung vor der Konferenz gegeben worden, § 26 a Abs. 7 SchVG, § 15 Abs. 3 \nASchO. \nSchließlich ist die verhängte Ordnungsmaßnahme den Erziehungsberechtigten \ngemäß § 15 Abs. 5 S. 1 ASchO unter Darlegung des Sachverhalts noch \nausreichend schriftlich bekannt gegeben worden, wenn man berücksichtigt, dass \ndem Bescheid die Niederschrift über die Klassenkonferenz beigefügt war, der den \ndem Kläger gemachte Vorwurf ausreichend erkennen ließ.\n\n17\n\nII. \nAuch die materiellen Voraussetzungen für einen schriftlichen Verweis liegen \nvor.\n\n18\n\n1. Als Ordnungsmaßnahme kommt der schriftliche Verweis gemäß § 26 a Abs. \n2 S.1 SchVG grundsätzlich erst in Betracht, wenn andere erzieherische \nEinwirkungen nicht ausreichen. Insoweit hat die Beklagte auf Ersuchen des \nGerichts eine Auflistung der erzieherischen Maßnahmen erstellt, die in der \nVergangenheit aus schulischer Sicht erzieherisches Einwirken auf den Kläger \nnotwendig gemacht hatten. Die dargestellten Anlässe lassen sich im Wesentlichen \ndahingehend zusammenfassen, dass der Kläger sich bereits in der Vergangenheit \nzu verbalen Entgleisungen hat hinreißen lassen, die sich allerdings nicht gegen \nLehrer, sondern überwiegend gegen Mitschüler oder Mitschülerinnen richteten. Die \naus der Sicht der Schule in der Äußerung am 27. November 2001 liegende \nSteigerung dieses verbalen Fehlverhaltens rechtfertigte es aus pädagogischer \nSicht, den Bereich rein erzieherischer Maßnahmen - weil offenkundig bislang \nunfruchtbar - zu verlassen und auf eine Ordnungsmaßnahme überzugehen, wobei \nder schriftliche Verweis als mildeste Ordnungsmaßnahme ohne Zweifel \nverhältnismäßig war.\n\n19\n\n2. Materiellrechtlich setzt der schriftliche Verweis gemäß § 26 a Abs. 1 S. 2 \nSchVG voraus, dass der Schüler eine Pflichtverletzung begangen hat, wobei \ninsbesondere Störungen des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen etc. \nin Betracht kommen. Eine solche Pflichtverletzung steht bei der umstrittenen \nÄußerung - als wahr unterstellt - außer Zweifel; denn sie ist respektlos und \nuntergräbt neben der Autorität des Lehrers die Mindestanforderungen eines \ngeordneten Schulbetriebs. \n\n20\n\n3. Zwar bestreitet der Kläger, die entsprechende Äußerung getan zu haben, \ndass Gericht sieht die Urheberschaft des Klägers jedoch aus nachfolgenden \nErwägungen als erwiesen an:\n\n21\n\na) Zunächst befindet sich im Verwaltungsvorgang des Beklagten die schriftliche \nAnzeige des Vorfalles durch den - betroffenen - Zeugen G. , die dieser in \nunmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem Vorfall geschrieben hat. Es sind dem Gericht \nweder Umstände vorgetragen worden noch von Amts wegen ersichtlich, dass der \nZeuge G. in seiner Anzeige den Kläger bewusst falsch beschuldigt haben \nkönnte. \n\n22\n\nb) Im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindet sich des weiteren mit Datum \nvom 29. November 2001 eine von mehreren Schülerinnen und Schülern \nunterschriebene Erklärung, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Äußerung getan \nhat. Soweit einer der Unterzeichner, der Schüler T1. H. vor der \nKlassenkonferenz diese seine Erklärung als nicht mehr ganz korrekt bezeichnete, \nmag dahinstehen, welche Motive ihn zur Abgabe einer unrichtigen Beschuldigung \ndes Klägers bewegt haben könnten, bzw. ob dieser Schüler nicht ggf. vor der \nKlassenkonferenz unrichtige Angaben gemacht haben könnte. Denn jedenfalls \nhaben die übrigen Schüler und Schülerinnen ihre Erklärung nicht widerrufen, so \ndass das Gericht die Erklärung in seine Beweiswürdigung einbeziehen kann. Die \nandeutende Einlassung des Schülers T1. H. vor der Klassenkonferenz, \ndie der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu erläutern versuchte, ist nicht \ngeeignet, den Beweiswert der Erklärung vom 29. November 2001 in Zweifel zu \nziehen. Das Gericht schließt es insoweit als völlig fernliegend aus, dass die \nunterzeichnenden Schüler und Schülerinnen zu ihren Unterschriften unter die \nBeschuldigung des Klägers durch die Androhung genötigt worden sein sollen, dass \nansonsten schulische Nachteile anstünden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass \ndie Klassenlehrerin in ihrem bereits angesprochenen Leistungsbericht feststellt, \ndass die unterzeichnenden Schüler und Schülerinnen freiwillig zu ihr gekommen \nwaren. Schließlich liegt aus Sicht des Gerichts auch kein plausibles Motiv der \nKlassenlehrerin vor, Schüler und Schülerinnen ihrer Klasse zu unrichtigen \nBeschuldigungen gerade gegen den Kläger zu nötigen.\n\n23\n\nc) Auch die Vernehmung des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung \nam 12. März 2003 hat nicht dazu geführt, den dem Kläger vorgeworfenen \nSachverhalt in Zweifel zu ziehen. \nZunächst kann das Gericht aufgrund der Aussage des Zeugen ausschließen, dass \nsich dieser in der Person desjenigen geirrt haben könnte, der die Äußerung getan \nhat. Zwar hat der Zeuge in dem Augenblick nicht zu dem Kläger hingesehen, als \ndieser die Äußerung getan haben soll; der Kläger und dessen Stimme waren dem \nZeugen aus früherem regulären Unterricht jedoch bekannt, so dass es durchaus \nplausibel ist, wenn der Zeuge angibt, den Kläger an der Stimme erkannt zu haben, \nzumal er nur ca. 1,5 bis 2 m seitlich vom Kläger gestanden hat. Soweit der Kläger \ndie Möglichkeit eines Irrtums auf Seiten des Zeugen damit zu begründen versucht, \ndass in der Klasse ein starker Geräuschpegel geherrscht habe, so hat der Zeuge \ndiesen als „mittelstark\" bezeichnet und auch der Kläger hat nicht behauptet, dass \nder Lärm so groß war, dass dem Zeugen jegliche akustische \nOrientierungsmöglichkeit genommen war.\nSoweit sich der Kläger mit Nachdruck auf den vom Zeugen eingeräumten Umstand \nberufen hat, dass der Zeuge den Kläger nicht unmittelbar in der Stunde zur Rede \ngestellt habe, so ist der Argumentation des Klägers wohl die Absicht immanent, \ndem Zeugen zu unterstellen, er habe sich erst nach der Unterrichtsstunde - aus \nwelchen Gründen auch immer - entschlossen, den Kläger fälschlich zu \nbeschuldigen. Ein nachvollziehbares Motiv dafür hat der Kläger jedoch nicht \ngenannt, so dass wegen der grundsätzlichen Abwegigkeit eines solchen \nLehrerverhaltens ein solcher Vorgang auszuschließen ist. Der Zeuge selbst hat \ninsoweit - zumindest - nachvollziehbar erklärt, seine Passivität habe der \nVermeidung einer Eskalation dienen sollen, da er den Kläger und dessen \nVerhalten aus früherem Unterricht kenne. \n\n24\n\nd) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Entlastungsbeweis \nangetreten hat, indem er beantragt hat, seine „Sitznachbarn\" in der besagten \nVertretungsstunde als Zeugen zu vernehmen, hat das Gericht den Beweisantrag in \nder mündlichen Verhandlung mit begründetem Beschluss unmittelbar abgelehnt, \nso dass auf die Gründe Bezug genommen werden kann. Zur Ergänzung ist \nnachfolgend auf folgendes hinzuweisen: Mit seinem Beweisantrag hat der Kläger \ndie Tatsache unter Beweis gestellt, „dass er sich ausschließlich mit den genannten \nZeugen über die Bearbeitung des Arbeitsblattes unterhalten habe und dass die \nZeugen bestätigen können, dass er keinesfalls die inkriminierte Äußerung \ngegenüber dem Zeugen getätigt habe\". Eine Beweiserhebung setzt insoweit \nvoraus, dass die unter Beweis gestellte Tatsache vom Beweisführer auch glaubhaft \nvorgetragen worden ist. Letztlich geht es dem Kläger um die Bestätigung seines \nBestreitens durch die Zeugen, die beleidigende Äußerung getan zu haben. Diese \nBeweisführung übersieht jedoch den Umstand, dass der Kläger selbst, und zwar in \ndem Gespräch mit seiner Klassenlehrerin am 11. Dezember 2001 eingeräumt \nhatte, die Äußerung zwar getan, jedoch nicht an den Zeugen gerichtet zu haben. \nDamit stellt sich die unter Beweis gestellte Tatsache als unglaubhaft weil \nwidersprüchlich dar. Soweit der Kläger in dem genannten Gespräch gegenüber der \nKlassenlehrerin seine damalige Erklärung sinngemäß mit dem Zusatz versehen hat \n„damit die Klasse die Sache schnell beenden könne\", vermag das Gericht die \nErnsthaftigkeit des (Teil-) Eingeständnisses vom 11. Dezember 2001 gleichwohl \nnicht in Zweifel zu ziehen. Denn es kann nicht übersehen werden, dass der Kläger \ninsoweit bereits drei sich widersprechende Äußerungen gemacht hat. Gegenüber \neinem Mitschüler (vgl. BA Heft 2 Bl. 2) hatte er geäußert, die Äußerung von hinten \ngehört zu haben, gegenüber der Klassenlehrerin erklärte er am 28. November \n2001 erklärte er, die Äußerung von „irgend jemand da vorne\" gehört zu haben und \nschließlich bestritt er in der mündlichen Verhandlung sogar, die Äußerung \nüberhaupt gehört zu haben. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung (ZPO). \nDa keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegen, konnte die Berufung \ngegen dieses Urteil nicht zugelassen werden.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293591","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-03-12/4-k-1713-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293591","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293591","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-03-12/4-k-1713-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293591","retrieved":"2026-07-09 03:14:55.370130+00:00"}}