{"status":"available","doknr":"OLD293906","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0220.7K4198.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-02-20","aktenzeichen":"7 K 4198/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1945 geborene Kläger war Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2\nund 3. Wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 23. September 2000 wurde er\ndurch Strafbefehl des Amtsgerichts vom 24. November 2000 (58 Js\n1282/00) mit einer Geldstrafe bestraft, gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis\nentzogen. Im Strafverfahren gab der Kläger an, dass die festgestellte\nBlutalkoholkonzentration - BAK - von 1,5 ‰ auf Restalkohol und geringfügigen\nNachtrunk zurückzuführen sei.\n\n3\n\nNach Ablauf der Sperrfrist beantragte er beim Beklagten die Wiedererteilung der\nFahrerlaubnis und gab auch hier bei einer persönlichen Vorsprache an, dass er am\nVorabend des Vorfallstages bis ca. 4.00 Uhr morgens auf einer Feier getrunken\nhabe. Am Mittag des nächsten Tages habe er noch drei Gläser Bier (0,2 Liter)\nnachgetrunken.\n\n4\n\nDaraufhin ordnete der Beklagte unter dem 17. April 2001 die Vorlage eines\nmedizinisch-psychologischen Gutachtens zur Entkräftung der bestehenden\nEignungsbedenken an.\n\n5\n\nDer Kläger nahm an der angeordneten Eignungsuntersuchung beim RW TÜV\n teil, legte aber das in der zweiten Jahreshälfte 2001 erstellte\nGutachten nicht vor. Vielmehr wandte er sich mit mehreren Schreiben an den\nBeklagten, in denen er im Wesentlichen ausführte, dass er seit einem Jahr gänzlich\nalkoholabstinent lebe, über eine sehr hohe Fahrpraxis verfüge und der ermittelte\nWert der Blutalkoholkonzentration von 1,5 ‰ lediglich ein rechnerischer Maximalwert\nsei, bei dessen Vorliegen noch kein MPU-Gutachten gefordert werden könne. Er sei\nauf den Besitz der Fahrerlaubnis wegen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für das\nFriedensdorf in angewiesen.\n\n6\n\nMit Ordnungsverfügung vom 14. März 2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf\nWiedererteilung der Fahrerlaubnis unter Hinweis auf die Weigerung, dass Gutachten\nvorzulegen, ab.\n\n7\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung\nmit Bescheid vom 27. August 2002 zurück. Die Nichteignung des Klägers zum\nFühren von Kraftfahrzeugen sei erwiesen, weil er sich weigere, das zu Recht\nangeforderte Gutachten vorzulegen. - Der Widerspruchsbescheid ist am 29. August\n2002 zugestellt worden.\n\n8\n\nAm 4. September 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er\nergänzend vor:\n\n9\n\nDie übliche 1,6 ‰-Grenze, bei der ein MPU-Gutachten angefordert werde, werde\nbei ihm unterschritten. Dafür gebe es keinen vernünftigen Grund. Ihm könne auch\nnicht angelastet werden, dass er am Abend des 22. September 2000 im Rahmen\neiner Familienfeier aus Anlass der bestandenen Meisterprüfung seines Sohnes\nAlkohol zu sich genommen habe. Rückrechnungen, die der Sachbearbeiter des\nBeklagten aufgrund dessen vornehme, zeugten von Voreingenommenheit. Darauf\nweise auch die zögerliche Bearbeitung des Beklagten hin. Seine Alkoholabstinenz\nkönne er durch ein ärztliches Gutachten belegen. Er sei bisher seit 1964 unfallfrei\nund ohne verkehrsrechtlich in Erscheinung zu treten gefahren. Er sei aus beruflichen\nund privaten Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, so fahre er täglich seine\ndreijährige Enkelin zum Kindergarten und bewerkstellige ehrenamtlich den\nFahrdienst für das Friedensdorf in . Das Gutachten, das er habe im\nAugust 2001 erstellen lassen, weise einen beleidigenden Inhalt auf, weshalb er es\nnicht vorlegen wolle.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 14. März 2002 und\ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 27. August 2002 zu\nverpflichten, ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A1, M, B, BE, C1, C1E und L gemäß\nseinem Antrag vom 22. Februar 2002 zu erteilen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten,\neinschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der\nBezirksregierung sowie der beigezogenen Strafakte 58 VRs 960/00 des\nAmtsgerichts .\n\n15\n\nAm 22. Januar 2003 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Wegen des\nErgebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag verwiesen\n(Gerichtsakte Bl. 52 f.).\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung\nentschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -),\nist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedererteilung\nder Fahrerlaubnis der im Klageantrag genannten Klassen, weil er zum Führen von\nKraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist. Der angefochtene Bescheid des Beklagten\nvom 14. März 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung\nvom 27. August 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen\nRechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n18\n\nGemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - ist die\nFahrerlaubnis für die jeweilige Klasse u. a. dann zu erteilen, wenn der Bewerber zum\nFühren von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift ist\ngeeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und\nnicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder\ngegen Strafgesetze verstoßen hat. Das Nähere über das Führen von\nKraftfahrzeugen, insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung bzw.\nNeuerteilung einer Fahrerlaubnis, regelt die Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -.\nGemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach\nvorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften\nüber die Ersterteilung. Gemäß § 11 Abs. 1 FeV müssen Bewerber um eine\nFahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen\nerfüllen. Die Anforderungen sind danach insbesondere nicht erfüllt, wenn eine\nErkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung\noder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird,\nwozu namentlich auch Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol gehört (Ziffer 8 der\nAnlage 4 zu § 11, 13 und 14 FeV).\n\n19\n\nDie Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beurteilung der\nKraftfahreignung des Klägers vor der Entscheidung über die Wiedererteilung der\nFahrerlaubnis anzuordnen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 Nr. 2 a, letzte\nAlternative FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde u. a. zur Vorbereitung von\nEntscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von\nAlkoholmissbrauch begründen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der\nKläger hat mit einem BAK-Gehalt von 1,5 ‰ am motorisierten Straßenverkehr\nteilgenommen. Er hat dabei trotz der relativ hohen BAK ausweislich des Protokolls\ndes die Blutabnahme durchführenden Arztes keine alkoholtypischen\nAusfallerscheinungen gezeigt und stand nach dessen Eindruck nur „mäßig\" unter\nAlkoholeinfluss. Der Kläger selbst hat die festgestellte BAK auf Restalkohol vom\nVorabend rückgeführt und auf geringfügigen Alkoholgenuss am Vormittag des\nnächsten Tages. Danach steht fest, dass der Kläger am Vorabend ganz erhebliche\nAlkoholmengen zu sich genommen hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von\nweit über 1,5 ‰ geführt haben muss. Dies sowie der Umstand, dass der Kläger\ndennoch am nächsten Morgen erneut, wenn auch in geringeren Mengen, Alkohol\nkonsumiert hat, weist eindeutig darauf hin, dass bei ihm eine Alkoholproblematik\nvorliegt, weil es belegt, dass der Kläger eine weit überdurchschnittliche\nAlkoholtoleranz hat. Hinzu kommt, dass der Kläger am Vorfallstage nach eigenen\nAngaben offenbar wegen einer Infektion zwei Tabletten eines Antibiotikums\neingenommen hatte, was ihn nicht am Alkoholkonsum gehindert hat.\nDementsprechend war der Beklagte berechtigt, das medizinisch-psychologische\nGutachten vor einer Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis\nanzufordern. Die Weigerung des Klägers, das hiernach zu Recht angeforderten\nGutachten vorzulegen, rechtfertigt den Schluss, dass er zum Führen von\nKraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist (vgl. § 11 Abs. 8 FeV). Darauf hat die\nWiderspruchsbehörde im Bescheid vom 27. August 2002 zutreffend abgestellt. Auf\ndie diesbezüglichen Ausführungen (Widerspruchsbescheid Seite 4) wird zur\nVermeidung von Wiederholungen verwiesen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n20\n\nDie Kammer hat auch keinen Anlass, wegen des Zeitablaufs seit der\nBegutachtung im August 2001 nunmehr ein weiteres Gutachten einzuholen, ohne\ndass der Kläger verpflichtet wäre, dieses erste Gutachten vorzulegen. Zur Vorlage ist\nder Kläger, obgleich ihm im Erörterungstermin und nach dem Erörterungstermin\nhierzu nochmals Gelegenheit gegeben wurde, nicht bereit. Der Zeitablauf seit der\nletzten Untersuchung im August 2001 ist auch mit Rücksicht darauf, dass der Kläger\nbisher nicht ansatzweise erkennt und einsieht, dass seine Trinkgewohnheiten\nerheblich von denen der Durchschnittsbürger abweichen und auf eine verfestigte\nAlkoholproblematik hindeuten, zu kurz, um als überholt und deshalb möglicherweise\nnicht mehr verwertbar angesehen werden zu können.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozessordnung - ZPO -.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-02-20/7-k-4198-02","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-02-20/7-k-4198-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293906","retrieved":"2026-07-09 03:15:25.112132+00:00"}}