{"status":"available","doknr":"OLD293941","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0219.5L53.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-02-19","aktenzeichen":"5 L 53/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines mit \nSchriftsatz vom eingelegten Widerspruchs \ngegen die den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung des Antragsgegners vom \nanzuordnen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDabei kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob der Antrag nicht \nbereits unzulässig ist, weil für den Antragsteller kein allgemeines \nRechtsschutzbedürfnis besteht. Am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt \nes u.a., wenn der Rechtsbehelf, dem aufschiebende Wirkung beigemessen \nwerden soll, offensichtlich unzulässig ist. Dies wäre der Fall, wenn der \nAntragsteller nicht binnen der Widerspruchsfrist von 1 Monat, nachdem ihm \ndie Baugenehmigung durch den Antragsgegner bekanntgegeben worden ist, \nWiderspruch beim Antragsgegner eingelegt hätte. In diesem Fall wäre die \nangefochtene Baugenehmigung bestandskräftig geworden. Sollte der auf den \ndatierte schriftliche Widerspruch des Antragstellers nicht erst entsprechend \ndem Eingangsstempel des Bauaufsichtsamtes am sondern bereits am beim \nAntragsgegner eingegangen sein, wofür der in den in den \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegner enthaltene handschriftliche \nDatumsvermerk „10.01.\" mit der Paraphe „U. .\" auf dem Widerspruch spricht, \nwäre dieser jedenfalls rechtzeitig erhoben worden. Einer abschließenden \nKlärung der Rechtzeitigkeit des Widerspruchseinlegung bedarf es in diesem \nauf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren aber nicht. \n\n6\n\nDer Antrag ist jedenfalls in der Sache nicht begründet.\nHat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 212 \na Abs. 1 BauGB - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der \nHauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. \n2 i.V.m. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anordnen.\n\n7\n\nIn dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es \ndabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nVerwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an \ndessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der \naufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das \nInteresse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen \nSeite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen \nAusnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide \nInteressen im Grundsatz gleichwertig gegenüber stehen, orientiert sich die \nvorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs in der Hauptsache.\n\n8\n\nHinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes ist zunächst zu beachten, dass im baurechtlichen \nNachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der \nBaugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der \nangefochtene Verwaltungsakt die Rechtsbehelfsführer in ihren eigenen \nsubjektiven Rechten verletzt.\n\n9\n\nVorliegend geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers \naus. Sein Widerspruch gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich \nerfolglos bleiben. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller durch die \nden Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in subjektiv-öffentlichen Rechten \nverletzt wird.\n\n10\n\nDie den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt weder gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts noch gegen solche \ndes Bauplanungsrechts.\n\n11\n\nEin Verstoß gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche \nVorschriften liegt nicht vor. Die zum Grundstück des Antragstellers gemäß § 6 \nBauO NRW vorgeschriebene Abstandfläche wird durch das genehmigte \nBauvorhaben offensichtlich eingehalten. Andere nachbarschützende \nVorschriften bauordnungsrechtlicher Natur, mit denen das streitige Vorhaben \nunvereinbar sein könnte, sind nicht erkennbar.\n\n12\n\nWeiterhin ist auch nicht wahrscheinlich, dass die Baugenehmigung vom \n\ngegen dem Schutz des Antragstellers dienende Vorschriften des \nBauplanungsrechts verstößt.\nDie planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen beurteilt \nsich nach § 34 BauGB, denn es soll innerhalb eines nicht beplanten, aber im \nZusammenhang bebauten Ortsteiles errichtet werden. Es handelt sich \nentgegen der Auffassung des Antragstellers bei der Fläche Pferdemarkt nicht \num sog. Außenbereich im Innenbereich mit der Folge, dass sich die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB zu \nrichten hätte. Zwar kann eine Freifläche, um die herum ein \nBebauungszusammenhang besteht, als Außenbereich zu qualifizieren sein \nmit der Folge, dass sie nicht nach § 34 BauGB bebaubar ist, wenn die \nFreifläche nicht mehr durch ihre Umgebung geprägt wird.\n\n13\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n01. Dezember 1972 - IV C 6.71-, BVerwGE 41, 227 \n= DöV 1973, 347; BVerwG, Urteil vom 19. \nSeptember 1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 = \nDVBl. 1987, 478.\n\n14\n\nDiese Voraussetzungen liegen bei dem als öffentliche Verkehrsfläche \ngenutzten Platz Pferdemarkt jedoch erkennbar nicht vor. Im Übrigen würde \nsich auch für den Fall, dass das genehmigte Bauvorhaben nach § 35 BauGB \nzu beurteilen wäre, nichts daran ändern, dass der Antragsteller allein die \nVerletzung des auch für Vorhaben im Außenbereich zu beachtenden \nRücksichtnahmegebotes geltend machen könnte.\nZum Rücksichtnahmegebot bei Bauvorhaben im \nAußenbereich BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 \n- 4 C 59/79 -, NVwZ 1983, 609 -.\n\n15\n\nSoweit es die Art der baulichen Nutzung betrifft, hat ein Nachbar einen \nüber das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden Schutzanspruch und \nkann die Einhaltung der Nutzungsart beanspruchen, wenn die Eigenart der \nnäheren Umgebung gem. § 34 Abs. 2 BauGB einem der in der \nBaunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, \nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. \nSeptember 1993 - 4 C 28.91, BRS 55 Nr. 110. \n\n16\n\nDer Antragsgegner ordnet das Baugrundstück als im Kerngebiet (§ 7 \nBauNVO) gelegen ein. Dies ist nach der nach Aktenlage und nach dem vom \nBerichterstatter im Rahmen des Ortstermins gewonnenen und der Kammer \nvermittelten Eindruck erkennbaren Nutzung der näheren Umgebung des \nBaugrundstücks plausibel und wird auch weder von dem Antragsteller noch \nvon den Beigeladenen in Abrede gestellt. Im deshalb von der Kammer im \nRahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugrunde \ngelegten Kerngebiet ist das mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte \nGebäude zur Nutzung als Gastronomiebetrieb allgemein zulässig (§ 7 Abs. 2 \nNr. 2 BauNVO).\n\n17\n\nEin Abwehrrecht steht dem Antragsteller auch nicht nach Maßgabe des im \n§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten planungsrechtlichen Gebots der \nRücksichtnahme zu. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der \ngegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter \nGrundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, \nder einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her \nverständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, \nwas an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung \ndes Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, \nSpannungen und Störungen hervorzurufen, aneinander so zuzuordnen, dass \nKonflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden \nAnforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände \nzu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und \ndes Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen \nZumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an \nRücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die \nStellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang \nzu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen \nwill, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer \ndie von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C \n59.79 -, BRS 40 Nr. 199 = BauR 1983, 449 = ZfBR \n1983, 139, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl \n1994, 697 = BauR 1994, 354 = BRS 55 Nr. 168 = \nNVwZ 1994, 686 = ZfBR 1994, 142 = UPR 1994, \n148 und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, \nNVwZ 2000, 1050 = DVBl 2000, 192 = ZfBR 2000, \n128; OVG NRW, Beschluss vom 03. September \n1999 - B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360.\n\n19\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist nicht erkennbar, dass der \nAntragsteller durch das Vorhaben der Beigeladenen im dargestellten Sinne \n„rücksichtslos\" beeinträchtigt wird.\nAn dieser Stelle sei noch einmal betont, dass nicht Gegenstand der \ngerichtlichen Prüfung in baurechtlichen Nachbarstreitverfahren ist, ob das \nstreitige Vorhaben in jeder Hinsicht planungsrechtlich zulässig ist. Das Gericht \nprüft in derartigen Verfahren nicht die objektive Rechtmäßigkeit der dem \nBauherrn erteilten Baugenehmigung, sondern richtet seinen Blick \nausschließlich auf mögliche subjektive Rechtsverletzungen des betroffenen \nNachbarn. \nDies beachtend kann die Kammer keinen Verstoß gegen das drittschützende \nRücksichtnahmegebot feststellen. Hierbei kann die Kammer es dahingestellt \nsein lassen, ob der Antragsteller sich im Rahmen des Rücksichtnahmegebots \nüberhaupt noch auf eine Wohnnutzung in seinem Haus berufen kann. Dies \nkönnte er dann nicht, wenn die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung, \ndie für die Räume des 3. Obergeschosses ausschließlich Wohnnutzung \nvorsah, wegen der teilweise erfolgten Nutzungsänderung, und zwar zur \ngewerblichen Nutzung oder wegen Aufgabe der Wohnnutzung (insgesamt) \nerloschen ist \nJedenfalls geht die Kammer im Rahmen der hier erfolgenden summarischen \nPrüfung davon aus, dass bei einer Distanz von ca. 20 m zwischen dem \nGeschäfts-, Büro- und Wohngebäude des Antragstellers und der - nach der \nBaugenehmigung - nach Norden ausgerichteten Entlüftung des \nBauvorhabens keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten sind. Es \ndrohen auch keine unzumutbaren Larmbelästigungen. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass durch die hier im Streit befindliche Baugenehmigung \nvom allein die Nutzung der Innenräume als Gastronomiebetrieb genehmigt \nworden ist. Hinzu kommt, dass in der unmittelbaren Umgebung des \nVorhabens kein Zu- und Abgangsverkehr von Besuchern der Gastronomie mit \nFahrzeugen erfolgen wird, da sich die notwendigen Stellplätze in etwa 100 m \nEntfernung befinden und die Gastronomie damit nur fußläufig zu erreichen ist. \nDie im Hinblick auf Lärmimmissionen regelmäßig mit erhöhtem Störpotential \nverbundene Außengastronomie ist dagegen nicht Regelungsinhalt der \nangefochtenen Genehmigung, wie dem Hinweis unter Nr. 33 der \nNebenbestimmungen zu entnehmen ist und wovon auch die Beteiligten \nübereinstimmend ausgehen. Anhaltspunkte dafür, dass der genehmigte \nGastronomiebetrieb, der wie das Haus des Antragstellers in einem Kerngebiet \nliegt, diesem gegenüber die zumutbaren Lärmimmissionen in rücksichtsloser \nWeise überschreitet, sind danach nicht erkennbar. So weit der Antragsteller \nnach Ausnutzung der Baugenehmigung zukünftig Überschreitungen der \nfestgesetzten Höchstlärmpegel befürchtet, ist hiergegen allein Schutz im \nWege des nachträglichen bauordnungsrechtlichen Einschreitens durch den \nAntragsgegner zu suchen.\nAuch hinsichtlich der im Bereich des Dachüberhanges des Vorhabens \ngenehmigten Lichterkette, die nach Angaben der Beigeladenen das Gebäude \nzu seinem Umfeld abgrenzen soll, ist nicht erkennbar, dass sie zu erheblichen \nBeeinträchtigungen führen könnte, zumal die Leuchten zum Boden hin \nausgerichtet sein dürften.\nDie vom Antragsteller im Übrigen vorgetragenen Einwände, soweit sie \nüberhaupt die (objektive) Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung berühren \nkönnen, gehen im Hinblick auf die fehlende Verletzung subjektiver Rechte \nebenfalls fehl. So ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob sich \ndas streitige Vorhaben nach seiner optischen Wirkung gemäß § 34 Abs. 1 \nBauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ebenso wenig kann \nsich der Antragsteller auf eine Beeinträchtigung des Ortsbildes i.S.d. § 34 \nAbs. 1 Satz 2 BauGB im Hinblick auf die ästhetische Wirkung des Vorhabens \nberufen; denn eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist ausschließlich nach \nstädtebaulichen Gesichtspunkten zu beurteilen, \nBattis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 34 Rn. 25.\n\n20\n\nRechtlich unerheblich sind weiterhin wegen fehlender Betroffenheit in \nsubjektiven Rechten die Einwände des Antragstellers, durch das genehmigte \nBauvorhaben werde der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt, das \nBaugrundstück sei nicht rechtmäßig entwidmet worden und die öffentliche \nAusschreibung bezüglich der Veräußerung des Erbbaurechts sei unter \nVerstoß gegen Ausschreibungsvorschriften der Europäischen Union erfolgt. \n\n21\n\nLetztlich kann auch dahin stehen, ob - wie der Antragsteller meint - die \n(unterbliebene) Aufstellung eines Bebauungsplans für das Baugrundstück hier \nim Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich wäre, da auch insoweit keine \nrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers berührt sind (§ 2 Abs. 3 \nBauGB). \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen tragen zu lassen, da diese als notwendig Beizuladende \nohne ihr Zutun in das Verfahren einbezogen werden mussten und sich zudem \ndurch das Stellen eines Antrages einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 \nVwGO) ausgesetzt haben.\n\n23\n\nDie Streitwertentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG \nund entspricht in Baunachbarsachen der ständigen Rechtsprechung der \nKammer in Verfahren der vorliegenden Art.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293941","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-02-19/5-l-53-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293941","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293941","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-02-19/5-l-53-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293941","retrieved":"2026-07-09 03:15:28.181015+00:00"}}