{"status":"available","doknr":"OLD293962","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0218.3L137.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-02-18","aktenzeichen":"3 L 137/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Hilfe zum \nLebensunterhalt ab dem 1. Oktober 2002 zu gewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige \nAnordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt \nzu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch \n(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen \nAntragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. \n2, \n294 ZPO).\n\n6\n\nVorliegend fehlt es teilweise an einem Anordnungsgrund.\n\n7\n\nSoweit es um die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt vom 01. Oktober 2002 \nan geht, scheidet der Erlass der begehrten Regelung schon deshalb aus, weil eine \ngerichtliche Entscheidung nur eine bestehende Notlage regeln kann, dies für die \nVergangenheit nicht mehr möglich ist, und der Antrag erst am 23. Januar 2003 bei \nGericht eingegangen ist.\n\n8\n\nSoweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von \nSozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung \nhinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es \ngegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an \ndie Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf.\n\n9\n\nSozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur \nBehebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde \njeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, \nweil sich die Anspruchsvoraussetzungen z.B. hinsichtlich der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der \nSozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die \nGewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem \nist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen \nin der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon \nausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in \ndie Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter \nZugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.\n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 \n- und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -.\n\n11\n\nDafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben \nsich keine Anhaltspunkte.\n\n12\n\nSoweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 23. Januar 2003 bis zum \nEnde des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls \nteilweise an der Gaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.\n\n13\n\nEin Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger \nLeistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon \ndeshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des \nOVG NW,\n\n14\n\nvgl. z.B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, \n21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und 21. Juni 1985 \n- 8 B 1194/85 -,\n\n15\n\nnach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes \num 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das \nWarten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Die \nAntragstellerin kann daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v.H. \nihres Regelsatzes geltend machen.\n\n16\n\nIm Übrigen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht und zwar auch, soweit es um die Kosten der Unterkunft ab Oktober 2002 \ngeht. \n\n17\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des \nBundessozialhilfege- \nsetzes - BSHG - dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht \noder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem \nEinkommen und Vermögen beschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener \nMittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von \nSozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden \nTatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs \nbehauptet. Dies ist der Hilfebedürftige.\n\n18\n\nDiesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragstellerin nicht gerecht. \n\n19\n\nDas Gericht ist aufgrund des Vortrags der Antragstellerin und der vorliegenden \nVerwaltungsvorgänge nicht davon überzeugt, dass sich die Antragstellerin mit der für \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Wahrscheinlichkeit in einer \nsozialhilferechtlich beachtlichen Notlage befindet.\n\n20\n\nDie Kammer verweist zur Begründung zunächst auf die dem \nAblehnungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2002 beigefügte \nBegründung sowie die Stellungnahme der Fachverwaltung des Antragsgegners vom \n31. Januar 2003, die der Antragstellerin übersandt worden ist. Diese Beurteilung wird \ndurch den pauschalen Vortrag der Antragstellerin nicht ernsthaft in Frage gestellt. \nUnabhängig davon, dass eine nachvollziehbare Darstellung dazu, wie der \nLebensunterhalt tatsächlich seit November 2002 sichergestellt wurde, völlig fehlt, \nkann auch von einem glaubhaften Beleg, dass die Wohnungs- und Energiekosten \nseit September 2002 nicht gezahlt wurden, keine Rede sein. Über die unterbliebenen \nEnergiekostenzahlungen fehlt jeder Beleg, was die nicht gezahlte Miete angeht, ist \ndie angebliche Mahnung vom 16. Januar 2003 kaum zum Nachweis rückständiger \nMieten geeignet, zumal nicht erklärlich ist, warum die Miete für November 2002 nicht \nangemahnt wird.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-02-18/3-l-137-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-02-18/3-l-137-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293962","retrieved":"2026-07-09 03:15:30.027537+00:00"}}