{"status":"available","doknr":"OLD293998","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0217.11K2717.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-02-17","aktenzeichen":"11 K 2717/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDer im Jahre 1931 geborene Kläger ist schwerbehindert; er erhält eine Rente \nwegen Erwerbsunfähigkeit und seit dem Jahr 1991 ergänzende laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz.\n\nIm August 1997 wurde der Kläger wegen eines Enddarmkarzinoms operiert; \nes wurde ein Anus präter angelegt, der im Februar 1998 zurückverlegt wurde. \n\nIn der Folge gewährte der Beklagte dem Kläger Pflegegeld der Pflegestufe II \nin Höhe von 800 DM monatlich; auf diesen Betrag rechnete der Beklagte \nüberschießendes Einkommen von knapp 50 DM monatlich an.\n\nAnfang 2001 überprüfte der Beklagte, ob die Voraussetzungen für die \nWeitergewährung von Pflegegeld noch gegeben waren. Der amtsärztliche Dienst \ndes Beklagten gab unter dem 13. Februar 2001 an, der Kläger sei dort seit 1996 \nbekannt; seine Krankengeschichte seitdem sei sehr wechselvoll gewesen. \nAnfangs habe er in einem sehr desolaten alkoholkranken Zustand in einer \nkleinen kohlenbeheizten Wohnung gelebt. Es sei gelungen, ihn in eine humane \nWohnsituation zu bringen, in der sich auch seine Alkoholkrankheit scheinbar \ndeutlich gebessert habe. Nach dem operativen Behandlung des \nRektumkarzinoms mit Blasenbeteiligung sei der Kläger 1998 und Juni 2000 \nwegen einer Bauchdeckenhernie operiert worden. Die Wunde sei vollständig \nverheilt, allerdings müsse der Kläger täglich eine Bauchbinde anlegen; dabei \nhelfe ihm ein Pfleger. 1999 sei er wegen Lumbalischialgien links an der \nLendenwirbelsäule operiert worden. Der Kläger bewege sich an zwei Krücken; er \nsei in der Lage, bis zur F. Sparkasse und zurück (1,2 km) zu gehen. Durch die \nHerz- und Niereninsuffizienz komme es immer wieder zu ödematös \ngeschwollenen Beinen; deshalb sollten auch weiterhin vom Pflegedienst ein \nKompressionsverband angelegt werden. Der Kläger benötige im Augenblick \nkeine Hilfe mehr bei der Körperpflege, auch im ?ereich Ernährung und Mobilität \nbestehe kein Pflegebedarf mehr. Bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen \nsollte er weiter Hilfe bekommen im Bereich Einkaufen, Kochen und Reinigen der \nWohnung. Bückende und tragende Tätigkeiten seien trotz Operation an der \nWirbelsäule nicht zumutbar.\n\nDer Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. Februar 2001 die \nWeitergewährung von Hilfe zur Pflege über den 28. Februar 2001 hinaus ab.\n\nDer Beklagte gewährte dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 28. Februar \n2001 Behandlungspflege als Krankenhilfe durch Übernahme der Kosten des \nPflegedienstes, soweit diese Kosten den überschießenden Betrag von 47,90 DM \nmonatlich überstiegen.\n\nMit Schreiben, eingegangen beim Beklagten am 8. März 2001, legte der \nKläger gegen „den Bescheid\" vom 28. Februar 2001 Widerspruch ein und bat um \neine Untersuchung beim zuständigen Amtsarzt, da bei ihm seines Erachtens \nPflegebedürftigkeit vorlag.\n\nVom 1. März 2001 bis 8. März 2001 und 12. März 2001 bis 23. März 2001 \nwar der Kläger in stationärer Behandlung.\n\nMit Bescheid vom 17. April 2001 setzte der Beklagte das überschießende \nmonatliche Einkommen des Klägers ab 1. Januar 2001 auf 108,53 DM fest, da \nseitdem neben den bekannten 47,90 DM Wohngeld von monatlich 60,64 DM \ngewährt worden sei. Dagegen legte der Kläger unter dem 8. Mai 2001 \nWiderspruch ein; er rügte, dass bei der Hilfegewährung nur eine Miete von 525 \nDM berücksichtigt wurde, obwohl er 620 DM monatlich zu zahlen habe; \naußerdem werde sei Rente ab Mai 2001 auf einen Betrag von 1.341,20 DM \ngepfändet.\n\nDer Beklagte erließ nach Anhörung sozial erfahrener Personen unter dem 8. \nMai 2001, dem Kläger zugestellt am 14. Mai 2001, einen Widerspruchsbescheid, \nmit dem er dem Widerspruch vom 8. März 2001 insoweit stattgab, als bei der \nÜbernahme der Kosten des Pflegedienstes überschießendes Einkommen \nangerechnet worden war; im übrigen, d.h. soweit der Kläger die \nWeitergewährung von Pflegegeld begehrt hatte, wies der Beklagte den \nWiderspruch unter Hinweis auf die Feststellungen des Amtsarztes, dass sich der \nGesundheitszustand des Klägers gebessert habe, zurück. \n\nDer Kläger hat am 11. Juni 2001 Klage erhoben. \nEr behauptet, sein gesundheitlicher Zustand habe sich nicht so gebessert, dass \nein Pflegegeld nicht mehr zu gewähren sei. Er legt hierzu ein ärztliches Attest \nseines behandelnden Arztes Sworszt vom 18. Juni 2001 vor, wonach bei ihm \neine Polymorbidität bestehe; aufgeführt werden die gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen, unter denen der Kläger in der Vergangenheit und \nGegenwart gelitten hat bzw. leidet. Der Hausarzt ist der Ansicht, wegen der \naufgezeigten körperlichen und seelischen Gebrechen sei der Kläger bei fast \nsämtlichen Verrichtungen des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen. Im \nVordergrund stehe die körperliche Bewegungseinschränkung, ferner liege auch \neine Antriebsschwäche bei immer deutlicher werdenden depressivem Syndrom \nvor. Der Kläger benötige sowohl Anleitung als auch Unterstützung beim \nWaschen sowie bei der täglichen Dusche, die aufgrund der Harn-\nStuhlinkontinenz erforderlich sei. Darüber hinaus benötige er Hilfe im Bereich der \nErnährung (das mundgerechte Zubereiten).\n\nDer Kläger trägt im Dezember 2001 ergänzend vor, er erhalte Hilfe beim \nEinkaufen der Lebensmittel, Putzen der Wohnung, Waschen seiner \nAnziehsachen und beim Kochen. Darüber hinaus werde er einmal wöchentlich \ngebadet und sein Essen werde mundgerecht zubereitet. Die Arbeiten im \nHaushalt erledige Herr Q. . Schließlich sei von Bedeutung, dass er nur \nkurze Wege an Krücken zurücklegen könne; vor wenigen Wochen sei er \nüberdies am linken Handgelenk operiert worden.\n\nIm übrigen werde ihm ab einem späteren Zeitpunkt - wohl im Jahr 2002 - \nHilfe zur Pflege in geringerem Umfang gewährt.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Februar 2001 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2001 zu verpflichten, dem \nKläger Pflegegeld der Pflegestufe II gemäß § 69a Abs. 2 BSHG in Höhe von \nmonatlich 800 DM ab 1. März 2001 zu gewähren.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nMit Beschluss vom 13. Mai 2002 ist der vorliegende Rechtsstreit dem \nBerichterstatter zur Entscheidung übertragen worden.\n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \n(Beiakte Heft 1), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, \nBezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet.\n\nSoweit der Kläger mit der vorliegenden Klage Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) für einen über den 31. Mai 2001 \nhinausgehenden Zeitraum erstrebt (der Kläger hat seinen Antrag trotz rechtlichen \nHinweises in der mündlichen Verhandlung zeitlich nicht beschränkt), ist die Klage \nunzulässig.\n\nEin Anspruch auf Sozialhilfe kann grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang \nzur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden, in dem die Behörde über den \nHilfefall entschieden hat. \nBei der Sozialhilfe handelt es sich nicht um eine rentengleiche Dauerleistung, so \ndass der Sozialhilfeträger die Hilfe zeitabschnittsweise - in der Regel monatlich - \nbewilligt. Der der gerichtlichen Prüfung zugängliche Zeitraum beginnt daher mit \ndem Tag, ab dem der Sozialhilfeträger die begehrte Leistung abgelehnt hat, \nmithin am 1. März 2001 und endet mit Ablauf des Monats, in dem der \nWiderspruchsbescheid (hier: 8. Mai 2001) ergangen ist, mithin am 31. Mai \n2001.\n\nSoweit der Beklagte dem Kläger ab einem späteren Zeitpunkt - wohl im Jahr \n2002 - Hilfe zur Pflege in geringerem Umfang gewährt hat, ist dies eine \nEntscheidung auf Grund eines neuen Verwaltungsverfahrens außerhalb der \nÜberprüfbarkeit im vorliegenden Klageverfahren.\n\nDie Klage ist hinsichtlich des verbleibenden streitgegenständlichen Zeitraums \nunbegründet.\n\nDie Ablehnung der Weitergewährung von Pflegegeld aus Sozialhilfemitteln ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO.\n\nEin Anspruch auf Pflegegeld von 800 DM monatlich - wie vom Kläger mit der \nKlage erstrebt - wegen häuslicher Pflege gemäß § 68, § 69, § 69a Abs. 2 BSHG \nbesteht nicht.\n\nSchwerpflegebedürftigkeit im Sinne des § 69 a Abs. 2 BSHG liegt vor bei \nPflegebedürftigen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für \nmehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen \nTageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei \nder hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.\n\nDiese Voraussetzungen sind erst erfüllt, wenn die erforderlichen \nHilfestellungen auch in zeitlicher Hinsicht einen bestimmten Umfang, im \nTagesdurchschnitt mindestens drei Stunden bei eindeutigem Übergewicht des \npflegerischen gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand, erreicht haben. Das \nergibt sich aus § 68 Abs. 6 BSHG i.V.m. Nr. 4.1.2 der Richtlinien der \nSpitzenverbände der Pflegekassen über die Abgrenzung der Merkmale der \nPflegebedürftigkeit und der Pflegestufen sowie zum Verfahren der Feststellung \nder Pflegebedürftigkeit (Pflegebedürftigkeits-Richtlinien - PflRi -) vom 7. \nNovember 1994 (Nachrichtendienst des Deutschen Vereins - NDV - 1995, 34 ff); \ndanach muss der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, \nNachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle \nfür die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner \nPflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege, \nhauswirtschaftlichen Versorgung und pflegeunterstützenden Maßnahmen \nbenötigt, im \"Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei der \npflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig \ndas Übergewicht haben muss\". Damit ist ein zeitlicher Mindestaufwand \nverbindlich definiert, ohne den Schwerpflegebedürftigkeit im Sinne des § 69 a \nAbs. 2 BSHG nicht vorliegt.\n\nNach diesen Maßstäben ist der Kläger im zu beurteilenden Zeitraum nicht \nschwerpflegebedürftig gewesen. \n\nDas ergibt sich aus dem Pflegegutachten des amtsärztlichen Dienstes des \nBeklagten vom 13. Februar 2001, wonach der Kläger keine Hilfe mehr bei der \nKörperpflege mehr benötigt und auch im ?ereich Ernährung und Mobilität kein \nPflegebedarf mehr besteht. \nDer Vortrag des Klägers steht diesen Feststellungen nicht entgegen.\nSoweit der Kläger in seinem Widerspruch vom 8. März 2001 ohne nähere \nBegründung meint, bei ihm liege „Pflegebedürftigkeit\" vor, sagt dies weder etwas \nüber die Art der Pflegebedürftigkeit aus noch über den Umfang.\nSoweit der Kläger im Klageverfahren auf das ärztliche Attest seines Hausarztes \nSworszt vom 18. Juni 2001 Bezug nimmt, führt dies nicht weiter. Die Feststellung \ndort, es liege weiterhin „Pflegebedürftigkeit vor\", ist ebenso unbestimmt wie die \nentsprechende Behauptung des Klägers im Widerspruch; die weiteren Angaben, \nder Kläger benötige sowohl Anleitung als auch Unterstützung beim Waschen \nsowie auch bei der täglichen Dusche, darüber hinaus benötige er Hilfe im \nBereich der Ernährung (das mundgerechte Zubereiten), zeigt deutlich, dass die \nerforderlichen lediglich geringen Hilfestellungen den zeitlichen Umfang für \nSchwerpflegebedürftigkeit (mindestens 90 Minuten täglich) nicht erreichen.\nWenn der Kläger wiederholt auf aus seiner Sicht notwendige Hilfestellungen bei \nVerrichtungen wie Einkaufen, Putzen, Wäsche waschen und Kochen verweist, \nwird deutlich, dass er überwiegend Hilfestellungen nur bei hauswirtschaftlichen - \nund gerade nicht mehr bei personenbezogenen - Verrichtungen benötigt. \nDas mag außerhalb des maßgeblichen Zeitraums anders gewesen sein, als der \nKläger auf Grund akuter Schübe seiner diversen Erkrankungen (Krebs mit \nzeitweiligem künstlichen Darmausgang, wiederholte Wirbelsäulenoperationen, \nOperation am linken Handgelenk) zeitabschnittsweise weitergehende \npersonenbezogene Hilfestellungen benötigt hat; im maßgeblichen Zeitraum hatte \nsich seine Bedürftigkeit an personenbezogenen Verrichtungen jedoch auf die \nHilfestellungen verringert, die der ambulante Pflegedienst morgens erbringt - \nMedikamentenkontrolle, Anlegen einer Bauchbinde und von \nKompressionsverbänden an den Beinen -; die entsprechenden Kosten werden \nvom Beklagten als Krankenhilfe übernommen.\n\nDie Kammer ist der Anregung der früheren Prozessbevollmächtigten des \nKlägers, ein Sachverständigengutachten zum Umfang der Pflegebedürftigkeit \neinzuholen, nicht nachgegangen, weil die Aussagen des Amtsarztes in seinen \nGutachten vom 13. Februar 2001 im Ergebnis überzeugen. Die Behauptung der \nfrüheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, es treffe nicht zu, dass sich der \nGesundheitszustand des Klägers so gebessert habe, dass Pflegegeld nicht mehr \nzu gewähren sei, lässt offen, welche Tatsachenkenntnisse der Kläger in das \nZeugnis eines Gutachters stellen will. Schließlich erscheint es ausgeschlossen, \nanhand aktueller ärztlicher Unterlagen Rückschlüsse auf den Umfang der \nPflegebedürftigkeit des Klägers im Frühjahr 2001 ziehen zu können, worauf die \nfrüheren Prozessbevollmächtigten des Klägers hingewiesen worden sind.\n\nHat nach alledem im maßgeblichen Zeitraum keine schwere \nPflegebedürftigkeit vorgelegen, kann die Frage dahinstehen, ob einem Anspruch \nauf häusliche Pflege für die Zeit vom 1. März 2001 bis 8. März 2001 und 12. \nMärz 2001 bis 23. März 2001 auch entgegengestanden hätte, dass der Kläger in \nstationärer Behandlung gewesen ist.\n\nDer Kläger hat für den maßgeblichen Zeitraum auch keinen Anspruch auf ein \nPflegegeld von 400 DM monatlich - ein solches Begehren ist als minus vom \nKlagebegehren umfasst - gemäß § 68, § 69, § 69a Abs. 1 BSHG.\n\nErhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 69 a Abs. 1 BSHG liegt vor bei \nPflegebedürftigen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für \nwenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens \neinmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei \nder hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.\n\nDiese Voraussetzungen sind erst erfüllt, wenn die erforderlichen \nHilfestellungen auch in zeitlicher Hinsicht einen bestimmten Umfang, im \nTagesdurchschnitt mindestens eineinhalb Stunden bei einem Übergewicht des \npflegerischen Aufwandes gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand \nbetragen. Das ergibt sich aus § 68 Abs. 6 BSHG i.V.m. Nr. 4.1.1 PflRi; danach \nmuss der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar oder \neine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die \nVersorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner \nPflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege, \nhauswirtschaftlichen Versorgung und pflegeunterstützenden Maßnahmen \nbenötigt, im \"Tagesdurchschnitt mindestens eineinhalb Stunden betragen, wobei \nder pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand im \nVordergrund stehen muss\". Damit ist ein zeitlicher Mindestaufwand verbindlich \ndefiniert, ohne den Schwerpflegebedürftigkeit im Sinne des § 69 a Abs. 2 BSHG \nnicht vorliegt.\n\nDieser zeitliche Umfang - mindestens 46 Minuten täglich für die \npersonenbezogenen Verrichtungen unter Berücksichtigung der bereits durch den \nambulanten Pflegedienst morgens erbrachten Pflegeleistungen - wird ebenfalls \nnicht erreicht, insoweit wird auf die Ausführungen zur Geringfügigkeit des \nnotwendigen personenbezogenen Pflegebedarfs im Rahmen des Pflegegeldes \nvon 800 DM gem. § 68, § 69a Abs. 2 BSHG Bezug genommen; selbst nach den \nAngaben seines Hausarztes, Herrn T. vom 18. Juni 2001 benötigte der \nKläger allenfalls Unterstützung beim Waschen sowie bei der täglichen Dusche \nund geringfügige Hilfe im Bereich der Ernährung (das mundgerechte \nZubereiten).\n\nEs ist schließlich auch kein Anspruch auf Übernahme der angemessenen \nKosten einer Pflegekraft wegen Vorliegens einfacher Pflegebedürftigkeit gem. § \n68 Abs. 1 Satz 2, § 69b Abs. 1 BSHG ersichtlich; denn der Kläger hat bereits \nnicht dargetan, dass er im maßgeblichen Zeitraum solche Aufwendungen gehabt \nhat. Die Frage, ob ein solches Begehren als minus Bestandteil einer Klage auf \nGewährung von Pflegegeld wegen behaupteter schwerer (bzw. erheblicher)0 \nPflegebedürftigkeit ist, kann daher dahinstehen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1, § 188 VwGO. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer im Jahre 1931 geborene Kläger ist schwerbehindert; er erhält eine Rente \nwegen Erwerbsunfähigkeit und seit dem Jahr 1991 ergänzende laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz.\n\n3\n\nIm August 1997 wurde der Kläger wegen eines Enddarmkarzinoms operiert; \nes wurde ein Anus präter angelegt, der im Februar 1998 zurückverlegt wurde. \n\n4\n\nIn der Folge gewährte der Beklagte dem Kläger Pflegegeld der Pflegestufe II \nin Höhe von 800 DM monatlich; auf diesen Betrag rechnete der Beklagte \nüberschießendes Einkommen von knapp 50 DM monatlich an.\n\n5\n\nAnfang 2001 überprüfte der Beklagte, ob die Voraussetzungen für die \nWeitergewährung von Pflegegeld noch gegeben waren. Der amtsärztliche Dienst \ndes Beklagten gab unter dem 13. Februar 2001 an, der Kläger sei dort seit 1996 \nbekannt; seine Krankengeschichte seitdem sei sehr wechselvoll gewesen. \nAnfangs habe er in einem sehr desolaten alkoholkranken Zustand in einer \nkleinen kohlenbeheizten Wohnung gelebt. Es sei gelungen, ihn in eine humane \nWohnsituation zu bringen, in der sich auch seine Alkoholkrankheit scheinbar \ndeutlich gebessert habe. Nach dem operativen Behandlung des \nRektumkarzinoms mit Blasenbeteiligung sei der Kläger 1998 und Juni 2000 \nwegen einer Bauchdeckenhernie operiert worden. Die Wunde sei vollständig \nverheilt, allerdings müsse der Kläger täglich eine Bauchbinde anlegen; dabei \nhelfe ihm ein Pfleger. 1999 sei er wegen Lumbalischialgien links an der \nLendenwirbelsäule operiert worden. Der Kläger bewege sich an zwei Krücken; er \nsei in der Lage, bis zur F. Sparkasse und zurück (1,2 km) zu gehen. Durch die \nHerz- und Niereninsuffizienz komme es immer wieder zu ödematös \ngeschwollenen Beinen; deshalb sollten auch weiterhin vom Pflegedienst ein \nKompressionsverband angelegt werden. Der Kläger benötige im Augenblick \nkeine Hilfe mehr bei der Körperpflege, auch im ?ereich Ernährung und Mobilität \nbestehe kein Pflegebedarf mehr. Bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen \nsollte er weiter Hilfe bekommen im Bereich Einkaufen, Kochen und Reinigen der \nWohnung. Bückende und tragende Tätigkeiten seien trotz Operation an der \nWirbelsäule nicht zumutbar.\n\n6\n\nDer Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. Februar 2001 die \nWeitergewährung von Hilfe zur Pflege über den 28. Februar 2001 hinaus ab.\n\n7\n\nDer Beklagte gewährte dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 28. Februar \n2001 Behandlungspflege als Krankenhilfe durch Übernahme der Kosten des \nPflegedienstes, soweit diese Kosten den überschießenden Betrag von 47,90 DM \nmonatlich überstiegen.\n\n8\n\nMit Schreiben, eingegangen beim Beklagten am 8. März 2001, legte der \nKläger gegen „den Bescheid\" vom 28. Februar 2001 Widerspruch ein und bat um \neine Untersuchung beim zuständigen Amtsarzt, da bei ihm seines Erachtens \nPflegebedürftigkeit vorlag.\n\n9\n\nVom 1. März 2001 bis 8. März 2001 und 12. März 2001 bis 23. März 2001 \nwar der Kläger in stationärer Behandlung.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 17. April 2001 setzte der Beklagte das überschießende \nmonatliche Einkommen des Klägers ab 1. Januar 2001 auf 108,53 DM fest, da \nseitdem neben den bekannten 47,90 DM Wohngeld von monatlich 60,64 DM \ngewährt worden sei. Dagegen legte der Kläger unter dem 8. Mai 2001 \nWiderspruch ein; er rügte, dass bei der Hilfegewährung nur eine Miete von 525 \nDM berücksichtigt wurde, obwohl er 620 DM monatlich zu zahlen habe; \naußerdem werde sei Rente ab Mai 2001 auf einen Betrag von 1.341,20 DM \ngepfändet.\n\n11\n\nDer Beklagte erließ nach Anhörung sozial erfahrener Personen unter dem 8. \nMai 2001, dem Kläger zugestellt am 14. Mai 2001, einen Widerspruchsbescheid, \nmit dem er dem Widerspruch vom 8. März 2001 insoweit stattgab, als bei der \nÜbernahme der Kosten des Pflegedienstes überschießendes Einkommen \nangerechnet worden war; im übrigen, d.h. soweit der Kläger die \nWeitergewährung von Pflegegeld begehrt hatte, wies der Beklagte den \nWiderspruch unter Hinweis auf die Feststellungen des Amtsarztes, dass sich der \nGesundheitszustand des Klägers gebessert habe, zurück. \n\n12\n\nDer Kläger hat am 11. Juni 2001 Klage erhoben. \nEr behauptet, sein gesundheitlicher Zustand habe sich nicht so gebessert, dass \nein Pflegegeld nicht mehr zu gewähren sei. Er legt hierzu ein ärztliches Attest \nseines behandelnden Arztes Sworszt vom 18. Juni 2001 vor, wonach bei ihm \neine Polymorbidität bestehe; aufgeführt werden die gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen, unter denen der Kläger in der Vergangenheit und \nGegenwart gelitten hat bzw. leidet. Der Hausarzt ist der Ansicht, wegen der \naufgezeigten körperlichen und seelischen Gebrechen sei der Kläger bei fast \nsämtlichen Verrichtungen des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen. Im \nVordergrund stehe die körperliche Bewegungseinschränkung, ferner liege auch \neine Antriebsschwäche bei immer deutlicher werdenden depressivem Syndrom \nvor. Der Kläger benötige sowohl Anleitung als auch Unterstützung beim \nWaschen sowie bei der täglichen Dusche, die aufgrund der Harn-\nStuhlinkontinenz erforderlich sei. Darüber hinaus benötige er Hilfe im Bereich der \nErnährung (das mundgerechte Zubereiten).\n\n13\n\nDer Kläger trägt im Dezember 2001 ergänzend vor, er erhalte Hilfe beim \nEinkaufen der Lebensmittel, Putzen der Wohnung, Waschen seiner \nAnziehsachen und beim Kochen. Darüber hinaus werde er einmal wöchentlich \ngebadet und sein Essen werde mundgerecht zubereitet. Die Arbeiten im \nHaushalt erledige Herr Q. . Schließlich sei von Bedeutung, dass er nur \nkurze Wege an Krücken zurücklegen könne; vor wenigen Wochen sei er \nüberdies am linken Handgelenk operiert worden.\n\n14\n\nIm übrigen werde ihm ab einem späteren Zeitpunkt - wohl im Jahr 2002 - \nHilfe zur Pflege in geringerem Umfang gewährt.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n28. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 8. Mai 2001 zu verpflichten, dem Kläger Pflegegeld der \nPflegestufe II gemäß § 69a Abs. 2 BSHG in Höhe von \nmonatlich 800 DM ab 1. März 2001 zu gewähren.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nMit Beschluss vom 13. Mai 2002 ist der vorliegende Rechtsstreit dem \nBerichterstatter zur Entscheidung übertragen worden.\n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \n(Beiakte Heft 1), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, \nBezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet.\n\n22\n\nSoweit der Kläger mit der vorliegenden Klage Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) für einen über den 31. Mai 2001 \nhinausgehenden Zeitraum erstrebt (der Kläger hat seinen Antrag trotz rechtlichen \nHinweises in der mündlichen Verhandlung zeitlich nicht beschränkt), ist die Klage \nunzulässig.\n\n23\n\nEin Anspruch auf Sozialhilfe kann grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang \nzur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden, in dem die Behörde über den \nHilfefall entschieden hat. \nBei der Sozialhilfe handelt es sich nicht um eine rentengleiche Dauerleistung, so \ndass der Sozialhilfeträger die Hilfe zeitabschnittsweise - in der Regel monatlich - \nbewilligt. Der der gerichtlichen Prüfung zugängliche Zeitraum beginnt daher mit \ndem Tag, ab dem der Sozialhilfeträger die begehrte Leistung abgelehnt hat, \nmithin am 1. März 2001 und endet mit Ablauf des Monats, in dem der \nWiderspruchsbescheid (hier: 8. Mai 2001) ergangen ist, mithin am 31. Mai \n2001.\n\n24\n\nSoweit der Beklagte dem Kläger ab einem späteren Zeitpunkt - wohl im Jahr \n2002 - Hilfe zur Pflege in geringerem Umfang gewährt hat, ist dies eine \nEntscheidung auf Grund eines neuen Verwaltungsverfahrens außerhalb der \nÜberprüfbarkeit im vorliegenden Klageverfahren.\n\n25\n\nDie Klage ist hinsichtlich des verbleibenden streitgegenständlichen Zeitraums \nunbegründet.\n\n26\n\nDie Ablehnung der Weitergewährung von Pflegegeld aus Sozialhilfemitteln ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO.\n\n27\n\nEin Anspruch auf Pflegegeld von 800 DM monatlich - wie vom Kläger mit der \nKlage erstrebt - wegen häuslicher Pflege gemäß § 68, § 69, § 69a Abs. 2 BSHG \nbesteht nicht.\n\n28\n\nSchwerpflegebedürftigkeit im Sinne des § 69 a Abs. 2 BSHG liegt vor bei \nPflegebedürftigen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für \nmehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen \nTageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei \nder hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.\n\n29\n\nDiese Voraussetzungen sind erst erfüllt, wenn die erforderlichen \nHilfestellungen auch in zeitlicher Hinsicht einen bestimmten Umfang, im \nTagesdurchschnitt mindestens drei Stunden bei eindeutigem Übergewicht des \npflegerischen gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand, erreicht haben. Das \nergibt sich aus § 68 Abs. 6 BSHG i.V.m. Nr. 4.1.2 der Richtlinien der \nSpitzenverbände der Pflegekassen über die Abgrenzung der Merkmale der \nPflegebedürftigkeit und der Pflegestufen sowie zum Verfahren der Feststellung \nder Pflegebedürftigkeit (Pflegebedürftigkeits-Richtlinien - PflRi -) vom 7. \nNovember 1994 (Nachrichtendienst des Deutschen Vereins - NDV - 1995, 34 ff); \ndanach muss der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, \nNachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle \nfür die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner \nPflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege, \nhauswirtschaftlichen Versorgung und pflegeunterstützenden Maßnahmen \nbenötigt, im \"Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei der \npflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig \ndas Übergewicht haben muss\". Damit ist ein zeitlicher Mindestaufwand \nverbindlich definiert, ohne den Schwerpflegebedürftigkeit im Sinne des § 69 a \nAbs. 2 BSHG nicht vorliegt.\n\n30\n\nNach diesen Maßstäben ist der Kläger im zu beurteilenden Zeitraum nicht \nschwerpflegebedürftig gewesen. \n\n31\n\nDas ergibt sich aus dem Pflegegutachten des amtsärztlichen Dienstes des \nBeklagten vom 13. Februar 2001, wonach der Kläger keine Hilfe mehr bei der \nKörperpflege mehr benötigt und auch im ?ereich Ernährung und Mobilität kein \nPflegebedarf mehr besteht. \nDer Vortrag des Klägers steht diesen Feststellungen nicht entgegen.\nSoweit der Kläger in seinem Widerspruch vom 8. März 2001 ohne nähere \nBegründung meint, bei ihm liege „Pflegebedürftigkeit\" vor, sagt dies weder etwas \nüber die Art der Pflegebedürftigkeit aus noch über den Umfang.\nSoweit der Kläger im Klageverfahren auf das ärztliche Attest seines Hausarztes \nSworszt vom 18. Juni 2001 Bezug nimmt, führt dies nicht weiter. Die Feststellung \ndort, es liege weiterhin „Pflegebedürftigkeit vor\", ist ebenso unbestimmt wie die \nentsprechende Behauptung des Klägers im Widerspruch; die weiteren Angaben, \nder Kläger benötige sowohl Anleitung als auch Unterstützung beim Waschen \nsowie auch bei der täglichen Dusche, darüber hinaus benötige er Hilfe im \nBereich der Ernährung (das mundgerechte Zubereiten), zeigt deutlich, dass die \nerforderlichen lediglich geringen Hilfestellungen den zeitlichen Umfang für \nSchwerpflegebedürftigkeit (mindestens 90 Minuten täglich) nicht erreichen.\nWenn der Kläger wiederholt auf aus seiner Sicht notwendige Hilfestellungen bei \nVerrichtungen wie Einkaufen, Putzen, Wäsche waschen und Kochen verweist, \nwird deutlich, dass er überwiegend Hilfestellungen nur bei hauswirtschaftlichen - \nund gerade nicht mehr bei personenbezogenen - Verrichtungen benötigt. \nDas mag außerhalb des maßgeblichen Zeitraums anders gewesen sein, als der \nKläger auf Grund akuter Schübe seiner diversen Erkrankungen (Krebs mit \nzeitweiligem künstlichen Darmausgang, wiederholte Wirbelsäulenoperationen, \nOperation am linken Handgelenk) zeitabschnittsweise weitergehende \npersonenbezogene Hilfestellungen benötigt hat; im maßgeblichen Zeitraum hatte \nsich seine Bedürftigkeit an personenbezogenen Verrichtungen jedoch auf die \nHilfestellungen verringert, die der ambulante Pflegedienst morgens erbringt - \nMedikamentenkontrolle, Anlegen einer Bauchbinde und von \nKompressionsverbänden an den Beinen -; die entsprechenden Kosten werden \nvom Beklagten als Krankenhilfe übernommen.\n\n32\n\nDie Kammer ist der Anregung der früheren Prozessbevollmächtigten des \nKlägers, ein Sachverständigengutachten zum Umfang der Pflegebedürftigkeit \neinzuholen, nicht nachgegangen, weil die Aussagen des Amtsarztes in seinen \nGutachten vom 13. Februar 2001 im Ergebnis überzeugen. Die Behauptung der \nfrüheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, es treffe nicht zu, dass sich der \nGesundheitszustand des Klägers so gebessert habe, dass Pflegegeld nicht mehr \nzu gewähren sei, lässt offen, welche Tatsachenkenntnisse der Kläger in das \nZeugnis eines Gutachters stellen will. Schließlich erscheint es ausgeschlossen, \nanhand aktueller ärztlicher Unterlagen Rückschlüsse auf den Umfang der \nPflegebedürftigkeit des Klägers im Frühjahr 2001 ziehen zu können, worauf die \nfrüheren Prozessbevollmächtigten des Klägers hingewiesen worden sind.\n\n33\n\nHat nach alledem im maßgeblichen Zeitraum keine schwere \nPflegebedürftigkeit vorgelegen, kann die Frage dahinstehen, ob einem Anspruch \nauf häusliche Pflege für die Zeit vom 1. März 2001 bis 8. März 2001 und 12. \nMärz 2001 bis 23. März 2001 auch entgegengestanden hätte, dass der Kläger in \nstationärer Behandlung gewesen ist.\n\n34\n\nDer Kläger hat für den maßgeblichen Zeitraum auch keinen Anspruch auf ein \nPflegegeld von 400 DM monatlich - ein solches Begehren ist als minus vom \nKlagebegehren umfasst - gemäß § 68, § 69, § 69a Abs. 1 BSHG.\n\n35\n\nErhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 69 a Abs. 1 BSHG liegt vor bei \nPflegebedürftigen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für \nwenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens \neinmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei \nder hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.\n\n36\n\nDiese Voraussetzungen sind erst erfüllt, wenn die erforderlichen \nHilfestellungen auch in zeitlicher Hinsicht einen bestimmten Umfang, im \nTagesdurchschnitt mindestens eineinhalb Stunden bei einem Übergewicht des \npflegerischen Aufwandes gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand \nbetragen. Das ergibt sich aus § 68 Abs. 6 BSHG i.V.m. Nr. 4.1.1 PflRi; danach \nmuss der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar oder \neine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die \nVersorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner \nPflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege, \nhauswirtschaftlichen Versorgung und pflegeunterstützenden Maßnahmen \nbenötigt, im \"Tagesdurchschnitt mindestens eineinhalb Stunden betragen, wobei \nder pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand im \nVordergrund stehen muss\". Damit ist ein zeitlicher Mindestaufwand verbindlich \ndefiniert, ohne den Schwerpflegebedürftigkeit im Sinne des § 69 a Abs. 2 BSHG \nnicht vorliegt.\n\n37\n\nDieser zeitliche Umfang - mindestens 46 Minuten täglich für die \npersonenbezogenen Verrichtungen unter Berücksichtigung der bereits durch den \nambulanten Pflegedienst morgens erbrachten Pflegeleistungen - wird ebenfalls \nnicht erreicht, insoweit wird auf die Ausführungen zur Geringfügigkeit des \nnotwendigen personenbezogenen Pflegebedarfs im Rahmen des Pflegegeldes \nvon 800 DM gem. § 68, § 69a Abs. 2 BSHG Bezug genommen; selbst nach den \nAngaben seines Hausarztes, Herrn T. vom 18. Juni 2001 benötigte der \nKläger allenfalls Unterstützung beim Waschen sowie bei der täglichen Dusche \nund geringfügige Hilfe im Bereich der Ernährung (das mundgerechte \nZubereiten).\n\n38\n\nEs ist schließlich auch kein Anspruch auf Übernahme der angemessenen \nKosten einer Pflegekraft wegen Vorliegens einfacher Pflegebedürftigkeit gem. § \n68 Abs. 1 Satz 2, § 69b Abs. 1 BSHG ersichtlich; denn der Kläger hat bereits \nnicht dargetan, dass er im maßgeblichen Zeitraum solche Aufwendungen gehabt \nhat. Die Frage, ob ein solches Begehren als minus Bestandteil einer Klage auf \nGewährung von Pflegegeld wegen behaupteter schwerer (bzw. erheblicher)0 \nPflegebedürftigkeit ist, kann daher dahinstehen.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1, § 188 VwGO. \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-02-17/11-k-2717-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-02-17/11-k-2717-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293998","retrieved":"2026-07-09 03:15:33.970388+00:00"}}