{"status":"available","doknr":"OLD294068","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0212.17K6037.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-02-12","aktenzeichen":"17 K 6037/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 00.00.0000 werden \naufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Entlassung der Kläger aus dem \nZeugenschutzprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen.\n\n3\n\nAm 00.00.0000 wies im Rahmen eines Strafverfahrenstermins, in dem der \nKläger zu 1. als Zeuge auftrat, der Vorsitzende Richter fälschlicherweise \ndarauf hin, dass sich der Kläger bereits im Zeugenschutzprogramm des \nLandes Nordrhein-Westfalen befinde. Zu dieser Zeit hatten allerdings erst \nVorgespräche mit den Klägern stattgefunden und die Gefährdungsanalyse \nwar noch nicht endgültig abgeschlossen. Da nunmehr eine akute Gefährdung \nnicht auszuschließen war, wurden die Kläger (einschließlich ihrer drei Kinder) \nunverzüglich in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen und unmittelbare \nSchutzmaßnahmen ergriffen.\n\n4\n\nAm 00. und 00.00.0000 fanden Gespräche mit den Klägern statt, in denen \nihnen die Regularien des Zeugenschutzes dargelegt wurden. Die Kläger \nunterschrieben am 00.00.0000 die Allgemeine Belehrung „Zeugenschutz\". \nEine Durchschrift hiervon erhielten sie aus Sicherheitsgründen nicht.\n\n5\n\nDie Umsiedlung der Kläger geschah anfangs ohne nennenswerte \nProbleme. Im weiteren Verlauf der Zeugenschutzmaßnahmen am neuen \nWohnort kam es dann jedoch zu Unstimmigkeiten zwischen den \nBeteiligten:\n\n6\n\nDer Kläger zu 1. führte aufgrund eigener Bemühungen Anfang 2000 \nVorstellungsgespräche, u.a. bei der Firma I. , ohne im Voraus die \nzuständige Zeugenschutzdienststelle zu informieren. Nachdem der \nZeugenschutz davon erfahren hatte und Schutzmaßnahmen veranlasst \nworden waren, nahm der Kläger zu 1. am 00.00.0000 die Arbeit bei der Firma \nI. auf. Der Kläger zu 1. wurde mündlich auf die Beachtung der Absprachen \nund auf eventuelle Konsequenzen bei deren Missachtung hingewiesen.\n\n7\n\nDa der Kläger zu 1. den Anforderungen in der Akkordabteilung der Firma \nI. auf Dauer nicht genügte, kündigte er zum 00.00.0000 und begann im \n0000 bei der Zeitarbeitsfirma U. ein neues Arbeitverhältnis. Hierüber \nwurde die Zeugenschutzdienststelle erst zwei Wochen nach Aufnahme der \nArbeit informiert. Daraufhin wurden die Kläger nochmals in Gesprächen sowie \nschriftlich über das Zeugenschutzprogramm und die daraus resultierenden \nRechte und Pflichten belehrt. Die Zeugenschutzstelle nahm Kontakt zum \nneuen Arbeitgeber auf, um im Nachhinein Schutzmaßnahmen zu \nergreifen.\n\n8\n\nIm Mai/Juni 0000 erhielt der Kläger zu 1. zwei Schreiben von \nInkassounternehmen aus I1. und C. . Er informierte daraufhin die \nzuständige Zeugenschutzstelle E. . Woher die Inkassounternehmen trotz \nDatensperrung an die Adresse der Kläger gekommen waren, konnte nicht \ngeklärt werden.\n\n9\n\nIm Zuge der Beitreibung einer Forderung der Arbeitsverwaltung gegen \nden Kläger erfolgte am 00.00.0000 ein fruchtloser Vollstreckungsversuch des \nVollziehungsbeamten unter der Wohnanschrift der Kläger und im Anschluss \ndaran eine Kontopfändung. Den erst später informierten Beamten des \nZeugenschutzes gelang es Ende August 0000 dann, eine \nRatenzahlungsvereinbarung zu erreichen, so dass die Kontofreigabe \nerfolgte.\n\n10\n\nAm 00.00.0000 stellte sich der Kläger zu 1. in der Justizvollzugsanstalt \nF. zum Strafantritt. Bereits am 00.00.0000 erhielt er die Genehmigung \nzum Freigang und zur Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses bei \nder Firma U1. . \n\n11\n\nMit Schreiben vom 00.00.0000 entließ der Beklagte die Kläger und ihre \nKinder aus dem Zeugenschutzprogamm. Am 00.00.0000 wurde dieses \nSchreiben den Klägern in deren Wohnung durch zwei örtliche \nZeugenschutzverbindungsbeamte ausgehändigt und es wurden die zur \nEntlassung führenden Gründe mündlich dargelegt.\n\n12\n\nDie Kläger meldeten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom \n00.00.0000 erhebliche Bedenken gegen die Entlassung aus dem \nZeugenschutzprogramm an. Es sei unstreitig, dass nach wie vor eine \nGefahrenlage für die Familie vorliege. Es müsse mit einer Rache- oder \nBestrafungsaktion der Gebrüder E1. , insbesondere des jüngeren Bruders, \ngerechnet werden, zumal zwischen dem jüngeren Bruder und dem Kläger zu \n1. in der Vergangenheit eine enge Beziehung bestanden habe. Die \nZeugenschutzverpflichtung sei von den Klägern in dem zu der damaligen Zeit \nherrschenden „Durcheinander\" unterschrieben worden, eine Durchschrift \nhätten sie aber nicht erhalten. Zudem sei es zu persönlichen Differenzen \nzwischen dem Kläger zu 1. und dem für ihn zuständigen Beamten vor Ort \ngekommen.\n\n13\n\nDer Beklagte stellte sich mit Schreiben vom 00.00.0000 auf den \nStandpunkt, dass zwar kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von \nZeugenschutz bestehe, jedoch die positive Entscheidung über die Gewährung \nvon Zeugenschutz als begünstigender Verwaltungsakt gewertet werde. Dieser \nsei durch das Schreiben vom 00. 00.0000 widerrufen worden. Das anwaltliche \nSchreiben vom 00.00. werde als Widerspruch gewertet, so dass veranlasst \nworden sei, die noch nicht aufgehobenen Sperrvermerke zunächst weiter \naufrecht zu erhalten.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 00.00.000 wurde die sofortige Vollziehung der \nEntlassungsverfügung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt: Um \nwirksamen Zeugenschutz neu aufzubauen, sei eine erneute Umsiedlung in \nein anderes Bundesland, verbunden mit erheblichen Kosten, nötig. Das \nbisherige Verhalten der Kläger rechtfertige jedoch die Annahme, dass auch \nneu getroffene Maßnahmen unterlaufen und damit wirkungslos würden. Im \nInteresse einer sparsamen Haushaltsführung könne es nicht hingenommen \nwerden, dass Zeugenschutzmaßnahmen bis zu einer endgültigen \nEntscheidung in der Hauptsache durchgeführt würden.\n\n15\n\nAm 00.00.0000 haben die Kläger im zugehörigen Verfahren die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Im Erörterungstermin am \n00.00.0000 erklärte der Beklagte, dass bis zu einer die erste Instanz \nabschließenden Entscheidung Zeugenschutz in der Form gewährt werde, \ndass passive Maßnahmen aufrechterhalten blieben. Daraufhin erklärten die \nBeteiligten hinsichtlich des Eilverfahrens den Rechtsstreit in der Hauptsache \nfür erledigt.\n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000, zugestellt am 00.00.0000, \nwies die Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück. Zur Begründung \nwurde angeführt, der Widerspruchsführer und seine Ehefrau hätten durch \neigenmächtiges Verhalten gegen ihre im Rahmen des Zeugenschutzes \nobliegenden Pflichten verstoßen. Dadurch seien die zu ihrem Schutz \nergriffenen Maßnahmen unterlaufen worden; ein wirksamer Zeugenschutz sei \nnicht mehr gewährleistet. Das bisher gezeigte Verhalten des Klägers zu 1. \nrechtfertige die Annahme, dass er auch in Zukunft nicht gewillt sein werde, in \ndem für einen wirksamen Zeugenschutz erforderlichen Maße mitzuwirken und \nsich an die entsprechenden Vereinbarungen zu halten. Abschließend wurde \ndarauf hingewiesen, dass bei einer konkreten Gefahr für Leib und Leben eine \nVerpflichtung der Polizei zur Gefahrenabwehr unabhängig von der Entlassung \naus dem Zeugenschutzprogramm bestehe.\n\n17\n\nAm 00.00.0000 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, dass ihre \nVerfehlungen ausschließlich im Zusammenhang mit der Suche nach dem \nArbeitsplatz entstanden seien. Vor einer Schuldenbereinigung hätten sie sich \nnicht „gedrückt\". Da sie von Arbeitslosengeld bzw. Sozialhilfe gelebt hätten, \nhätten von dem Geld keine Schulden bezahlt werden können. Die ihnen \nvorgeworfenen Verhaltensweisen verstießen nicht in so gravierender Form \ngegen die Vorschriften des Zeugenschutzprogrammes, dass eine Entlassung \ngerechtfertigt wäre. Die Gefahrenlage bestehe nach wie vor.\n\n18\n\nDie Kläger beantragen,\n\n19\n\nden Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 00.00.0000 \naufzuheben.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf den Bescheid vom 00.00.0000, die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung vom 00.00.0000, den \nWiderspruchsbescheid vom 00.00.0000 sowie seine Stellungnahme im \nzugehörigen Eilverfahren.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge sowie die Prozessakte einschließlich des Eilverfahrens \nBezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDas Rubrum ist von Amts wegen berichtigt worden. Die Klage ist als \nAnfechtungsklage nicht, wie in der Klageschrift bezeichnet, gegen das Land \nNordrhein-Westfalen, sondern gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 S. 1 des \nAusführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur VwGO gegen das \nPolizeipräsidium E. zu richten.\n\n26\n\nI. Die Klage ist zulässig. \n\n27\n\nDer Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben. \nBei der Entlassung aus dem Zeugenschutzprogramm handelt es sich um eine \nöffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, welche durch \nBundesgesetz nicht einem anderen Gericht zugewiesen worden ist. Die \nEntlassung aus dem Zeugenschutzprogramm ist eine polizeiliche Maßnahme, \nfür deren Überprüfung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.\n\n28\n\nInsbesondere kommt eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im \nSinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum \nGerichtsverfassungsgesetz nicht in Betracht, da es sich bei der \nstreitgegenständlichen Entlassung aus dem Zeugenschutzprogramm des \nLandes Nordrhein-Westfalen nicht um eine Maßnahme auf dem Gebiet der \nStrafrechtspflege („Justizverwaltungsakt\") handelt. Der hier in Rede stehende \nZeugenschutz wurde nämlich nicht nach den Regeln der \nStrafprozessordnung, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem \nAuftreten des Zeugen im Strafverfahren stehen und vor allem den Schutz des \nZeugen bei der richterlichen Vernehmung im Strafverfahren im Blick \nhaben,\n\n29\n\nvgl. hierzu insbesondere das Gesetz zum Schutz von Zeugen bei \nVernehmungen im Strafverfahren vom 30. April 1998 (BGBl. I 1998, 820), \ndazu Caesar, NJW 1998, 2313 ff,\n\n30\n\nsondern nach Maßgabe der \n\n31\n\nGemeinsamen Richtinien der Innenminister/-senatoren und der \nJustizminister/-senatoren der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen, \nGemeinsamer Runderlass des Innenministeriums, des Justizministeriums und \ndes Finanzministeriums in der Fassung vom 16. Mai 1997 (MinBl. NRW 1997, \n624) - Gemeinsame Richtlinien -\n\n32\n\ngewährt und umfasst vor allem - in den Gemeinsamen Richtlinien im \nEinzelnen aufgeführte - Maßnahmen, die unabhängig vom Stadium des \nStrafverfahrens und über dessen Abschluss hinaus bis zum Wegfall der \nGefährdung greifen. In diesem Sinne qualifizieren die Gemeinsamen \nRichtlinien folgerichtig die Zeugenschutzmaßnahmen als auf dem \nPolizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW - fußende \nMaßnahmen der Gefahrenabwehr, deren Ziel der Schutz gefährdeter \nPersonen vor psychischen und physischen Einwirkungen für die Dauer der \nGefährdung ist.\n\n33\n\nVgl. zum präventiven Charakter des Zeugenschutzes nach diesen \nRichtlinien im Einzelnen Urteil der Kammer vom 8. Oktober 1997 - 17 K \n6872/96 -, NWVBl. 1998, 206, s. dazu auch Vahle, DVP 1999, 263.\n\n34\n\nBestätigt wird diese Sicht durch einen Blick auf das neue „Gesetz zur \nHarmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen\" \n(Zeugenschutzharmonisierungsgesetz - ZSHG -) vom 11. Dezember 2001 \n(BGBl. I 2001, 3510). Dieses Gesetz, welches den bislang auf den o.g. \nGemeinsamen Richtlinien gestützten Zeugenschutz nunmehr auf eine \nformelle bundesgesetzliche Grundlage stellt, ansonsten aber insbesondere im \nHinblick auf die in § 1 Abs. 1 ZSHG dargestellte Zielrichtung des Gesetzes, \nnämlich Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentliche Vermögenswerte \nvon Zeugen zu schützen, an die bisherige Regelung anknüpft, ist ausweislich \nder Gesetzesmaterialien ebenfalls dem Gefahrenabwehrrecht \nzugeordnet.\n\n35\n\nVgl. dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum \nGesetzentwurf des Bundesrates - BT-Drs. 14/6467 -vom 27. Juni 2001, \nwonach das ZSHG Regelungen der Gefahrenabwehr trifft und (nur) im \nHinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes eine \nAnnexkompetenz zur Regelung des gerichtlichen Strafverfahrens nach Art. 74 \nAbs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes - GG - angenommen wird; ebenso \nSoiné/Engelke, NJW 2002, 470, 472.\n\n36\n\nStatthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO. Die \nam 00.00.0000 erfolgte Entlassung der Kläger aus dem \nZeugenschutzprogramm ist ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt (§ 35 \nS. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW [VwVfG NRW]). Dies folgt daraus, \ndass die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm als Dauerverwaltungsakt \nzu qualifizieren ist, dessen Rechtsfolgen nur durch Aufhebung dieses \nVerwaltungsaktes beseitigt werden können.\n\n37\n\nDie Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm ist ein Verwaltungsakt (§ \n35 S. 1 VwVfG NRW).\n\n38\n\nVgl. bereits Urteil der Kammer vom 8. Oktober 1997, a.a.O. \n\n39\n\nInsbesondere erschöpft sich das Zeugenschutzprogramm nicht in der \nGewährung von Realakten in Form einzelner Zeugenschutzmaßnahmen. Bei \nder Entscheidung über die Aufnahme in das Programm handelt es sich \nvielmehr um eine eigenständige Maßnahme mit Regelungscharakter. Vor \nAufnahme der Kläger (und ihren drei Kindern) in das Zeugenschutzprogramm \ndes Landes Nordrhein-Westfalen Ende August 0000 wurden mit ihnen \nmehrere Vorgespräche geführt, in denen ihnen die „Regularien des \nZeugenschutzes unter Einbindung bestehender und zukünftiger \nProblematiken\" ausführlich dargelegt wurden. Im Anschluss unterschrieben \ndie Kläger die Allgemeine Belehrung „Zeugenschutz\", welche sich im \nEinzelnen zu Zielen, den einzelnen Zeugenschutzmaßnahmen und den \nVoraussetzungen für die Beendigung des Zeugenschutzprogramms verhielt. \nDen Klägern wurde damit vor Augen gehalten, welche weitreichenden und \neinschneidenden Folgen für ihre weitere persönliche Lebensführung die \nAufnahme in das Zeugenschutzprogramm hat. Damit handelte es sich sowohl \nobjektiv als auch nach dem Willen der Behörde und unter Berücksichtigung \ndes Empfängerhorizonts der Kläger bei der Aufnahme in das Programm um \neine Maßnahme mit Regelungscharakter, mithin um einen Verwaltungsakt. \nDessen Rechtsgrundlage ist in der materiellen Befugnisnorm des § 8 Abs. 1 \nPolG NRW i.V.m. den Gemeinsamen Richtlinien zu sehen. \n\n40\n\nVgl. bereits Urteil der Kammer vom 8. Oktober 1997, a.a.O., a. A. \nOhström, NWVBl. 1999, 72.\n\n41\n\nEs ist anerkannt, dass diese Norm nicht nur für die Polizei eine \nErmächtigungsgrundlage für Eingriffe in (Grund-)Rechte des Bürgers, sondern \naufgrund ihres Individualcharakters für den Bürger auch eine \nAnspruchsgrundlage für deren Schutz darstellt. \n\n42\n\nLisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl. 1996, Rn. F 72 \nm.w.N.\n\n43\n\nVor dem Hintergrund der weitreichenden Folgen, welche mit den \nZeugenschutzmaßnahmen für die Betroffenen und ggf. auch für Dritte, nicht \nzuletzt den Beschuldigten, verbunden sind, \n\n44\n\nvgl. die Gesetzesbegründung zum ZSHG, \nBT-Drs. 14/6467, 8,\n\n45\n\nüberzeugt es nicht, unter Hinweis auf einen (im Hinblick auf Existenz und \nReichweite umstrittenen) Grundrechtsverzicht, den die Betroffenen erklärt \nhätten, diese z.T. massiven Auswirkungen des Zeugenschutzprogrammes zu \nvernachlässigen und die (bloße) Aufgabenzuweisungsnorm des § 1 Abs. 1 S. \n1 PolG NRW als Rechtsgrundlage heranzuziehen.\n\n46\n\nSo aber Ohström, NWVBl. 1999, 72 f.\n\n47\n\nDie mithin als ein auch auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützter \nVerwaltungsakt anzusehende Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm stellt \nferner einen Dauerverwaltungsakt dar. Ein Dauerverwaltungsakt ist ein \nVerwaltungsakt, der ein auf (unbestimmte) Dauer angelegtes Rechtsverhältnis \nzur Entstehung bringt und sich so ständig neu aktualisiert.\n\n48\n\nVgl. zur Definition Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-\nWestfalen - OVG NRW -, Urteil vom 26. August 1987 - 6 A 1810/84 -, NVwZ-\nRR 1988, 1; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 113 Rn. 43; vgl. auch \ndie Gesetzesbegründung zu § 45 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - \nVerwaltungsverfahren - (SGB X): „Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt \nvor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot \noder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf \nDauer berechnetes, aber in seinem Bestand von dem Verwaltungsakt \nabhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert...\", BT-Drs. \n8/2034, 34.\n\n49\n\nDavon ausgehend ist durch die Entscheidung über das „Ob\" des \nZeugenschutzes (d.h. mit der Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm) ein \nauf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis begründet worden, welches sich \ndadurch aktualisiert, dass einzelne Zeugenschutzmaßnahmen, mithin das \n„Wie\" (wie etwa Tarnidentität, Wohsitzwechsel oder sonstige \nAbschirmmaßnahmen), ergriffen und während der Dauer des Programms ggf. \naufrechterhalten, ergänzt oder geändert werden. Insofern unterscheidet sich \ndiese Konstruktion beispielsweise von der rechtlichen Behandlung der \nGewährung von Sozialhilfe, welche - da immer nur im Rahmen des jeweiligen \nBedarfes zu leisten ist - kein Dauerverhältnis begründet, sondern in Form von \nKettenverwaltungsakten erfolgt, die zeitlich jeweils für den laufenden Monat \nerneut die Bewilligung aussprechen, und bei der demzufolge bei Einstellung \nder Leistungen eine Verpflichtungssituation vorliegt. \n\n50\n\nAus diesem Befund, dass es sich bei der Aufnahme in das \nZeugenschutzprogramm um einen Dauerverwaltungsakt handelt, folgt, dass \nauch die Beendigung des Zeugenschutzprogramms als Ganzes nur durch \neinen - anfechtbaren - Verwaltungsakt (actus contrarius) geschehen kann. \nEtwas anderes würde nur gelten, wenn der Dauerverwaltungsakt mit einer \n(auflösenden) Bedingung oder Befristung (§ 36 Abs. 2 VwVfG NRW) \nversehen worden wäre, weil dann bei Bedingungseintritt der Verwaltungsakt \nohne weiteres keine Rechtswirkung mehr entfalten würde. Dafür ist vorliegend \naber nichts ersichtlich. Vielmehr zeigt die den Klägern zur Kenntnis gebrachte \nund von ihnen unterschriebene Belehrung „Zeugenschutz\" in Nr. 4 \n(Beendigung des Zeugenschutzes), dass auch die Behörde davon ausgeht, \ndass es eines ausdrücklichen Beendigungsaktes bedarf, wenn es dort heißt: \n„Die Zeugenschutzmaßnahmen können beendet werden, wenn ...\"\n\n51\n\nIst demnach der Dauerverwaltungsakt nicht mit einer Bedingung versehen \nworden, kann seine Rechtswirkung nur durch einen Aufhebungsakt beseitigt \nwerden. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes geschieht in der Regel durch \nRücknahme oder Widerruf nach den allgemeinen Regelungen der §§ 48 und \n49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen -VwVfG NRW -, \nggf. auch nach spezialgesetzlicher Vorschrift. Immer handelt es sich aber bei \neinem solchen Aufhebungsakt um einen Verwaltungsakt.\n\n52\n\nDieses Ergebnis, wonach die Beendigung des Zeugenschutzprogrammes \ndurch einen Verwaltungsakt zu geschehen hat, wird gestützt durch die \nGemeinsamen Richtlinien und die Allgemeine Belehrung „Zeugenschutz\": \nNach Nr. 6.1 der Gemeinsamen Richtlinien werden nach einer \nGefährdungslage die Zeugenschutzmaßnahmen eingeleitet, d.h. der Zeuge in \ndas Zeugenschutzprogramm aufgenommen. Im folgenden werden dann \nverschiedene einzelne Zeugenschutzmaßnahmen durchgeführt, welche \nfortlaufend zu überprüfen sind (Nr. 7.1 und 7.4 der Gemeinsamen Richtlinien). \nSchließlich fällt eine Entscheidung über die (gesamte) Beendigung der \nZeugenschutzmaßnahmen, welche aktenkundig zu machen ist (Nr. 7.5 und \n7.6 der Gemeinsamen Richtlinien). Diese Systematik zeigt, dass es sich bei \nder Beendigung des Zeugenschutzprogrammes um eine behördliche \nEntscheidung mit Verwaltungsakts-Qualität handelt; dies wird im Übrigen \nbestätigt durch die oben erwähnte Regelung in Nr. 4 der Allgemeine \nBelehrung „Zeugenschutz\", die von einem einen eigenständigen \nBeendigungsakt ausgeht.\n\n53\n\nHierzu fügt sich schließlich - worauf ergänzend hingewiesen wird -, dass \nauch das zwischenzeitlich in Kraft getretene und an die bisherige Regelung \nder Gemeinsamen Richtlinien anknüpfende ZSHG die Beendigung des \nZeugenschutzprogramms als einen Verwaltungsakt ansieht. Dies ergibt sich \naus § 6 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2 Abs. 3 ZSHG, wonach \ndie Beendigung von einzelnen Zeugenschutzmaßnahmen wie auch des \nZeugenschutzes insgesamt im Ermessen der Zeugenschutzdienststelle steht; \nein Ermessen kann aber nur durch Verwaltungsakt ausgeübt werden. Die \nGesetzesmaterialien zum ZSHG bestätigen diese Sicht. Besonders deutlich \nwird dies in der (allerdings in dieser Ausführlichkeit nicht Gesetz gewordenen) \nFassung des Gesetzentwurfes des Bundesrates vom 23. März 1999 (BT-Drs. \n14/638). Dort heißt es in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfes: „Die Entscheidung \nüber Beginn und Beendigung des Zeugenschutzes erfolgt nach \npflichtgemäßem Ermessen.\" \n\n54\n\nIst nach alledem die Entlassung aus dem Zeugenschutzprogramm ein \nVerwaltungsakt, ist richtige Klageart die Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 \nVwGO.\n\n55\n\nEin nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderliches Vorverfahren hat im \nHinblick auf beide Kläger, und zwar auch hinsichtlich der Klägerin zu 2., \nstattgefunden. Das als Widerspruch zu wertende Schreiben der \nProzessbevollmächtigten der Kläger vom 00.00.0000 verhält sich ungeachtet \nder ungenauen Formulierung zu Beginn des anwaltlichen Schriftsatzes \n(„Entlassung meines Mandanten aus dem Zeugenschutzprogramm\") in der \nBegründung nämlich ausdrücklich zur „Entlassung der Familie D. aus dem \nZeugenschutzprogramm des Landes NRW\" und stellt damit auch die \nEntlassung der Klägerin zu 2. zur Überprüfung. Auch der \nWiderspruchsbescheid betrifft trotz der namentlichen Erwähnung nur des \nKlägers zu 1. im Tenor des Bescheides nicht nur diesen, sondern - wie sich \naus der Bezugszeile sowie dem Tenor der Bescheides im Übrigen ergibt - die \nEntlassung des Klägers zu 1. „und seiner Familie\" bzw. „und seiner Frau\", \nmithin auch die Klägerin zu 2.\n\n56\n\nII. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom \n00.00.000 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 S. 1 VwGO).\n\n57\n\nEs kann letztlich offenbleiben, auf welcher Rechtsgrundlage die \nEntlassung der Kläger aus dem Zeugenschutzprogramm fußt. Denn alle in \nBetracht kommenden Aufhebungsnormen, welche hinsichtlich der \nVoraussetzungen auf Tatbestandsseite im vorliegenden Fall, in dem ein den \nZwecken des Zeugenschutzprogrammes entgegenstehendes Fehlverhalten \nder Betroffenen im Raume steht, im Wesentlichen vergleichbar sind, räumen \nauf Rechtsfolgenseite dem Beklagten ein Ermessen ein, welches vorliegend \nnicht ausgeübt worden ist.\n\n58\n\nAls Rechtsgrundlage für die Beendigung des Zeugenschutzprogramms \nkommen insoweit die allgemeinen Vorschriften über den Widerruf (§ 49 \nVwVfG NRW) bzw. die Rücknahme (§ 48 VwVfG NRW) eines \nVerwaltungsaktes sowie möglicherweise \n- spezialgesetzlich - die polizeirechtliche Generalklausel i.V.m. den \nGemeinsamen Richtlinien sowie Nr. 4 der Belehrung „Zeugenschutz\" \n(„Beendigung des Zeugenschutzprogrammes\") in Betracht. Hingegen scheidet \nein Rückgriff auf § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 ZSHG zur Beendigung des \nZeugenschutzprogrammes aus, weil das ZSHG im entscheidungserheblichen \nZeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war. Denn entscheidungserheblicher \nZeitpunkt ist bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage der Zeitpunkt des \nErlasses des das behördliche Verfahren abschließenden \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000. Das ZSHG ist hingegen erst am 1. \nJanuar 2002 in Kraft getreten. \n\n59\n\nWird davon ausgegangen, dass die Aufhebung des Zeugenschutzes \nspeziell geregelt ist durch die die Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts \nkonkretisierenden - Nummern 7.5 und 7.6 der Gemeinsamen Richtlinien \ni.V.m. Nr. 4 der Belehrung „Zeugenschutz\", dann richtet sich die streitige \nMaßnahme nach der Regelung in Nr. 4 dieser Belehrung. Danach können \nZeugenschutzmaßnahmen beendet werden, wenn \n\n60\n\n- keine Gefährdung mehr vorliegt\n\n61\n\n- der Zeuge Handlungen vornimmt, die seine Sicherheit gefährden\n\n62\n\n- er zu seinem persönlichen Schutz getroffene oder zu treffende \nMaßnahmen ab- lehnt\n\n63\n\n- er seine freiwillige Mitwirkung verweigert\n\n64\n\n- er Straftaten verübt\n\n65\n\n- er sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen\n\n66\n\n- er sich sonst absprachwidrig verhält\n\n67\n\n- Tatsachen bekannt werden, die eine Aufnahme in das \nZeugenschutzprogramm verhindert hätten\n\n68\n\n- er eine Tätigkeit als Vertrauensperson (VP) aufnimmt oder fortführt.\n\n69\n\nAls Beendigungsgründe kommen vorliegend aufgrund des Verhaltens der \nKläger insbesondere ein absprachewidriges Verhalten bzw. das \nBekanntwerden von Tatsachen, die eine Aufnahme in das \nZeugenschutzprogramm verhindert hätten, in Betracht; bei Vorliegen dieser \ntatbestandlichen Voraussetzungen wird dann auf Rechtsfolgenseite der \nBehörde ein Ermessen zur Beendigung des Zeugenschutzprogramms \neingeräumt.\n\n70\n\nLässt man hingegen vor dem Hintergrund, dass nur auf untergesetzlicher, \nnicht aber auf materiell-gesetzlicher Ebene eine ausdrückliche \nAufhebungsvorschrift zur Beendigung des Zeugenschutzprogramms besteht, \ndie oben genannte Regelung in Nr. 4 der Belehrung „Zeugenschutz\" als \nAnknüpfungspunkt für die Aufhebung des Verwaltungsaktes nicht ausreichen, \nist der Rückgriff auf die allgemeinen Normen zur Aufhebung eines \nVerwaltungsaktes, d.h. auf § 48 oder § 49 VwVfG NRW, eröffnet. Dabei ist \nungeklärt, ob in den Fällen, in denen es - wie hier - um die Frage der \nAufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen und erst nach seinem Erlass \nrechtswidrig gewordenen Dauerverwaltungsaktes geht, als Rechtsgrundlage § \n48 VwVfG NRW (Rücknahme) oder § 49 VwVfG NRW (Widerruf) \nheranzuziehen ist. \n\n71\n\nWenn man unter Hinweis auf die Systematik der Aufhebungsnormen des \nVwVfG NRW auch bei einem Dauerverwaltungsakt entscheidend darauf \nabstellt, wie sich die Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsaktes \ndarstellte,\n\n72\n\nso Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, \n§ 44 Rn. 25, § 48 Rn. 59, 63 m.w.N. in Fn. 159; Maurer, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 13. Auflage 2000, § 11 Rn. 11 a.E.,\n\n73\n\nist Rechtsgrundlage für die Beendigung des Zeugenschutzprogrammes § \n49 VwVfG NRW. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW darf ein VA widerrufen \nwerden, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, aufgrund derer die \nBehörde berechtigt gewesen wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Als \neine solche nachträgliche Tatsache kommt vorliegend das - möglicherweise \nden Zwecken des Zeugenschutzprogramms zuwiderlaufende - (Fehl-\n)Verhalten der Kläger in Betracht; auf Rechtsfolgenseite wäre der Behörde \ndann ein Ermessen zur Beendigung des Zeugenschutzprogrammes \neingeräumt.\n\n74\n\nStellt man hingegen in den Fällen, in denen ein Dauersachverhalt geregelt \nwird, den rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakt einem von Anfang an \nrechtswidrigen Verwaltungsakt gleich,\n\n75\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 1987 \n- 6 A 1910/84, NvWZ-RR 1988, 1 f, Leitsatz: „Ein bei seinem Erlass \nrechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der infolge einer \nnachträglichen Änderung der Sachlage rechtswidrig wird, kann nach \n§ 48 VwVfG NRW mit Wirkung für die Vergangenheit ab Eintritt der \nRechtswidrigkeit zurückgenommen werden\"; ebenso \nBundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 16.11.1989 - 2 C 43.87 - \nBVerwGE 84, 111,113; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1993 - 12 A 498/90 \n- NWVBl. 93,270, 271,\n\n76\n\nist § 48 VwVfG NRW Rechtsgrundlage für die Beendigung des \nZeugenschutzprogrammes. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann ein (vom \nBeginn an) rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Wenn \nwegen des klägerischen Verhaltens die Voraussetzungen für die Gewährung \nvon (weiterem) Zeugenschutz entfallen, handelt es sich demnach um einen \nrechtswidrigen (genauer: rechtswidrig gewordenen) Verwaltungsakt, der nach \nErmessensausübung durch den Beklagen zurückgenommen werden \nkann.\n\n77\n\nNach alledem ist - unabhängig davon, welche Rechtsgrundlage für \neinschlägig erachtet wird - Voraussetzung für die Beendigung des \nZeugenschutzprogrammes auf Tatbestandsseite immer, dass ein dem Zweck \ndes Zeugenschutzprogrammes entgegenstehendes Fehlverhalten der Kläger \nvorliegt; Rechtsfolge ist dann jeweils ein Ermessen der Behörde.\n\n78\n\nDieses Ergebnis korrespondiert auch - worauf ergänzend hingewiesen \nwird - mit den Vorschriften des - nach den obigen Ausführungen vorliegend \nnicht anwendbaren - ZSHG. Nach § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 ZSHG können die \nZeugenschutzmaßnahmen beendet werden, wenn eine der in den Absätzen 1 \nbis 3 genannten Voraussetzungen nicht vorlag oder nachträglich weggefallen \nist, zu den Voraussetzungen zählt nach Abs. 1 neben dem Vorliegens einer \nGefährdung insbesondere die Eignung für Zeugenschutzmaßnahmen. Auch \ndas ZSHG fordert also von der Zeugenschutzdienststelle bei einem Wegfall \nder Voraussetzungen für die Gewährung von Zeugenschutz eine \nErmessensentscheidung im Hinblick auf die Beendigung des \nZeugenschutzprogrammes.\n\n79\n\nIn der Sache spricht nach Ansicht der Kammer einiges dafür, dass die \ntatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entlassung der Kläger aus dem \nZeugenschutzprogramm aufgrund ihres Fehlverhaltens erfüllt sind. Zwar liegt \nfür die Kläger nach wie vor eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben wegen \nder 0000 im Strafverfahren erfolgten Zeugenaussage des Klägers zu 1. und \nder in diesem Zusammenhang gegen ihn geäußerten Drohungen durch die \nGebrüder E1. vor. Dies haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung \nnoch einmal dargelegt und wird vom Beklagten auch nicht bestritten. Die \nKläger haben jedoch nach Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm ein den \nZwecken dieses Programmes zuwiderlaufendes Fehlverhalten an den Tag \ngelegt. Im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme hat der Kläger zu 1. es \nunterlassen, im Vorfeld der eigenen Bemühungen zur Erlangung von Arbeit \ndie Zeugenschutzstelle zu informieren. Ebenso hat er es unterlassen, nach \nder Kündigung bei I. und der erneuten Arbeitsaufnahme bei der Firma \nU. die Zeugenschutzstelle zuvor zu informieren und damit Punkt 3.1 der \nAllgemeinen Belehrung „Zeugenschutz\" zuwider gehandelt, worin es heißt: \n„Der Zeuge hat ... jeden Wechsel ... des Arbeitsplatzes .. vorher mit der \nZeugenschutzdienststelle abzustimmen.\" Ferner liegt ein Verstoß gegen \nPunkt 3.2. der Zeugenschutzbelehrung vor, wonach erforderliche Kontakte zu \nArbeitsämtern und potentiellen Arbeitgebern durch den Zeugen nur nach \nAbsprache mit der Zeugenschutzdienststelle aufgenommen werden sollen. \nDie Kläger haben es zudem unterlassen, rechtzeitig die \nZeugenschutzdienststelle von der (bevorstehenden) Vollstreckung zu \nunterrichten. Nach Angaben der Klägerin zu 2. im zugehörigen Eilverfahren \nwurde erst 2 bis 3 Tage nach Erscheinen des Gerichtsvollziehers die \nZeugenschutzdienststelle in Kenntnis gesetzt, nach Angaben des Beklagten \nsogar noch später anlässlich der Kontenpfändung. Auch von der \nKontenpfändung erhielt die Zeugenschutzdienststelle erst nach mehreren \nTagen Kenntnis. Schließlich dürften die Kläger Punkt 3.5 der \nZeugenschutzbelehrung zuwider gehandelt haben. Dort heißt es: „Der Zeuge \nhat sich zu bemühen, bezüglich einer Tilgung seiner Schulden bzw. \nVerbindlichkeiten eine Einigung mit den Gläubigern unverzüglich \nherbeizuführen. Dies ist insbesondere deshalb erforderlich, weil Gläubiger \nsich häufig privater Ermittler bedienen, deren Tätigkeiten die Sicherheit des \nZeugen beeinträchtigen können. Bei entsprechender Unterlassung gefährdet \nder Zeuge seine weitere Teilnahme am Zeugenschutzprogramm.\" Damit ist \nden Klägern vor Augen geführt worden, dass insbesondere im Bereich der \nSchuldenregulierung ein besonders sorgfältiges Vorgehen erwartet wird, \nworan es die Kläger vorliegend haben missen lassen.\n\n80\n\nOb dieses von den Klägern auch eingeräumte Fehlverhalten von solchem \nGewicht ist, dass auf Tatbestandsseite die Voraussetzungen für eine \nEntlassung aus dem Zeugenschutzprogramm vorliegen, kann letztlich \nallerdings offenbleiben. Denn der Beklagte hat jedenfalls auf der \nRechtsfolgenseite nicht die von ihm geforderte Ermessensentscheidung \ngetroffen (§ 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG NRW). Danach soll die Begründung von \nErmessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von \ndenen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. \n\n81\n\nWeder das Schreiben des Beklagten vom 00.00.0000, mit dem die Kläger \nzusammen mit ihren drei Kindern aus dem Zeugenschutzprogramm des \nLandes Nordrhein-Westfalen entlassen worden sind, noch der \nWiderspruchsbescheid enthalten Ermessenserwägungen im Hinblick darauf, \nob trotz des festgestellten Fehlverhaltens ggf. ein Weiterverbleib der Kläger \nim Zeugenschutzprogramm in Betracht kommt. Zwar wurde im \nWiderspruchsbescheid ausführlich begründet, warum aus Sicht der Behörde \ndie Kläger ungeeignet für das Zeugenschutzprogramm sind. Es ist aber nicht \nzu erkennen, dass davon ausgehend gesehen worden wäre, dass dann - in \neinem zweiten Schritt - die Entlassung aus dem Zeugenschutzprogramm im \nErmessen der Behörde steht; mit dem Für und Wider des Verbleibs der \nKläger im Zeugenschutzprogramm (trotz des Fehlverhaltens) hat sich der \nBeklagte nicht mehr eigenständig auseinandergesetzt.\n\n82\n\nEine Abwägung getroffen hat der Beklagte nur in anderem \nZusammenhang, und zwar bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntlassung aus dem Zeugenschutzprogramm im Schreiben vom 00.00.0000: \nHier wurde das Rechtsgut auf körperliche Unversehrtheit in Beziehung \ngesetzt zu der fehlenden Mitwirkung des Klägers zu 1. und mit dem \nöffentlichen Interesse an einer sparsamen Haushaltsführung. Diese im \nRahmen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO zur Begründung eines besonderen \nInteresses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes getroffene \nAbwägung kann wegen ihrer völlig anderen Zielrichtung aber nicht auf die hier \nerforderliche Ermessensausübung übertragen werden. Soweit diese \nErwägungen nochmals im internen Vorlageschreiben an die \nWiderspruchsbehörde vom 00.00.0000 aufgegriffen wurden, sind sie \nersichtlich nicht Bestandteil des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 \ngeworden.\n\n83\n\nDass der Beklagte nicht erkannt hat, dass bei Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beendigung des \nZeugenschutzprogrammes noch Ermessenserwägungen auf \nRechtsfolgenseite stattzufinden haben, wird bestätigt durch den Schriftsatz \ndes Beklagten vom 00.00.0000. Anders als noch im internen Vermerk vom \n00.00.0000 und im Schreiben des Beklagten vom 00.00.0000, in denen die \nBeendigung des Zeugenschutzprogrammes als Widerruf eines \nbegünstigenden Verwaltungsaktes angesehen wurde, geht der Beklagte im \nSchriftsatz vom 00.00.0000 davon aus, dass „die uneingeschränkte \nMitwirkungspflicht auflösende Bedingung des Zeugenschutzes\" sei, „so dass \ndie Verstöße bereits für sich zur Entlassung aus dem Zeugenschutz führen\". \nDies entspricht allerdings nicht der oben dargelegten Auffassung der Kammer \nzur Rechtsqualität der Beendigung des Zeugenschutzprogrammes.\n\n84\n\nHat mithin eine Ermessensausübung des Beklagten gar nicht \nstattgefunden, bestand für den Beklagten auch keine Möglichkeit, nach § 114 \nS. 2 VwGO Ermessenserwägungen nachzuholen. Nach dieser Vorschrift kann \ndie Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des \nVerwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nergänzen. Die Vorschrift setzt mithin schon ihrem Wortlaut nach voraus, dass \nbereits vorher, d.h. bei der behördlichen Entscheidung, \nErmessenserwägungen angestellt worden sind, das Ermessen also in \nirgendeiner Weise betätigt worden ist. § 114 S. 2 VwGO schafft die \nprozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass defizitäre \nErmessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen, dass das Ermessen \nerstmals ausgeübt wird.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 \n- 6 B 133/98 -; Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn. 50; Rennert in Eyermann, \nVwGO, 10. Aufl., § 114 Rn. 89; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \n§ 114 Rn. 12e.\n\n86\n\nAuch eine Ermessensreduzierung auf Null, wonach alle anderen \nEntscheidungen als die Beendigung des Zeugenschutzprogrammes \nrechtswidrig wären, kommt nicht in Betracht. Darüber hinaus liegt auch kein \nFall des sog. „indendierten Ermessens\" vor. Ein solches ist gegeben, wenn \ndie Auslegung einer Ermessensnorm ergibt, dass im Regelfall eine bestimmte \nEntscheidung vorgegeben ist und nur im Ausnahmefall davon abgewichen \nwerden soll.\n\n87\n\nKopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn. 21 b, Maurer, a.a.O., § 7 Rn 12 f.\n\n88\n\nEs kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Verhalten von \nbereits im Zeugenschutzprogramm befindlichen Personen, welches der \nAufnahme in das Programm entgegenstehen würde, auch die Beendigung \ndes Programms ohne weiteres vorgegeben ist. Dies muss insbesondere dann \ngelten, wenn - wie hier - eine objektive Gefahrenlage nach wir vor gegeben \nist. Jedenfalls in einem solchen Fall darf die Behörde nicht davon befreit \nwerden, das Fehlverhalten der Betroffenen in Bezug zu der ihnen drohenden \nGefahr zu setzen, zumal ihnen letztlich das Grundrecht auf Leben und \nkörperliche Unversehrtheit zur Seite steht. Vielmehr hat die Behörde \nabwägend zu überprüfen, ob trotz eines Fehlverhaltens ein Weiterführen des \nZeugenschutzprogrammes angezeigt ist. Ein intendiertes Ermessen in den \nFällen, in denen objektiv eine Gefahrensituation für die Betroffenen noch \nvorliegt, ist daher allenfalls dann anzunehmen, wenn die Betroffenen \nüberhaupt kein Interesse mehr am Zeugenschutzprogramm zeigen, weil \nZeugenschutz gegen den Willen der Betroffenen nicht möglich ist. Eine solche \nweitgehende, boykottähnliche Haltung haben die Kläger, die in der \nmündlichen Verhandlung ihr Interesse am Verbleib im \nZeugenschutzprogramm noch einmal bekräftigt haben, aber nicht an den Tag \ngelegt. Der Hinweis des Beklagten, dass die Kläger auch nach einer \nEntlassung aus dem Zeugenschutzprogramm gegebenenfalls über die \nNormen des allgemeinen Polizeirechts Anspruch auf Schutz haben, vermag \nfehlende Ermessenserwägungen nicht zu ersetzen. Denn es ist eine \nSelbstverständlichkeit, dass mit einer Entlassung aus dem \nZeugenschutzprogramm nicht jeder polizeiliche Schutz verwirkt ist. Ein \nsolcher Hinweis entbindet die Behörde nicht von der Pflicht, im Hinblick auf \ndas erheblich höhere Niveau des Zeugenschutzprogrammes eine \neigenständige Abwägung über die Frage der Beendigung dieses Programmes \nzu treffen.\n\n89\n\nHierbei wird der Beklagte die Gefährdungssituation, in der sich die Kläger \nnoch befinden, mit den Verstößen gegen die Maßgaben des \nZeugenschutzprogrammes abzuwägen haben.\n\n90\n\nNach alledem hatte die Klage Erfolg.\n\n91\n\nDie Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n92\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nAbs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-02-12/17-k-6037-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZSHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZSHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-02-12/17-k-6037-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294068","retrieved":"2026-07-09 03:15:40.030833+00:00"}}