{"status":"available","doknr":"OLD294094","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0211.17L145.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"17 L 145/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz \nProzesskostenhilfe bewilligt, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung Erfolg hat, und Rechtsanwalt U. aus E. beigeordnet. Im Übrigen \nwird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der \nAntragstellerin für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis zum 28. Februar 2003 Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 180,21 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die \nBeteiligten je zur Hälfte.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nSoweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, hat der \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den nachstehend aufgeführten \nGründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Im \nÜbrigen ist der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen.\n\n3\n\nII.\n\n4\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellerin,\n\n5\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit ab 24. Januar \n2003 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen \nEntscheidung laufende Leistungen zum Lebensunterhalt in \nHöhe von 80% des Regelsatzes sowie Unterkunftskosten in \nanteiliger Höhe von 194,16 EUR pro Monat zu \ngewähren.\n\n6\n\nhat nur teilweise Erfolg.\n\n7\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. \nDer Erlass einer solchen Anordnung setzt im Einzelnen voraus, dass die tatsächliche \nVoraussetzungen für den geltend gemachten Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) \nunter die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (Anordnungsgrund) von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und \nglaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 \nZPO.\nHinsichtlich des angebrochenen Monats Januar 2003 (ab 24. Januar) besteht \nhinsichtlich der Kosten der Unterkunft kein Anordnungsgrund (Gefährdung der \nWohnung) und hinsichtlich der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt mit Blick auf die \nlaufende Arbeitslosenhilfe in Höhe von 248,35 EUR kein Anordnungsanspruch.\nDem geltend gemachten Regelsatz in Höhe von 80% (293 EUR x 80% = 234,40 \nEUR) steht ein Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 248,35 EUR gegenüber, \nso dass der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt dadurch gedeckt ist. Für die \naufgelaufenen Mietschulden von einem Monat ist der Anordnungsgrund zu \nverneinen, weil die Antragstellerin aus diesem Grund nicht ernsthaft mit einer \nKündigung rechnen muss. Eine solche Gefahr besteht erst, wenn die gesetzlichen \nVorschriften des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfüllt sind.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n16. März 2000 - 16 B 308/00 -, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter 2000, 392.\n\n9\n\nHinsichtlich des Monats Februar 2003, der zugleich den Endpunkt des Zeitraums \nder zulässigerweise streitigen Zeit ist, hat die Antragstellerin das Vorliegen der \ntatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf die \nWeiterbewilligung auf Sozialhilfeleistungen glaubhaft gemacht. \n\n10\n\nNach § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist Hilfe zum \nLebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht \noder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem \nEinkommen und Vermögen beschaffen kann (Satz 1). Daraus folgt, dass derjenige \nkeinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf \nan notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) \nVermögen zu decken. Da das Nichtvorhandensein eigener Mittel \nTatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der \nHilfesuchende beweisen bzw. im hier gegebenen Verfahren nach § 123 Abs. 1 \nVwGO glaubhaft machen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder \nihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann.\n\n11\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile \nvom 02. Juni 1965 - V C 63.64 -, Entscheidungen des \nBVerwG (BVerwGE) 21, 209 = Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS) 13, 201 und vom 28. März 1974 \n- 5 C 27.73 -, BVerwGE 45, 131 - FEVS 22, 301, 303; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 1985 - 8 B \n995/85 -, FEVS 35, 69 und vom 07. Dezember 1994 - \n8 B 3040/94 -.\n\n12\n\nVorliegend hat die Antragstellerin durch die Abgabe einer eidesstattlichen \nVersicherung vom 23. Januar 2003 glaubhaft gemacht, dass ihr im \nentscheidungserheblichen Zeitraum, abgesehen von der Arbeitslosenhilfe, keine \nweiteren Mittel zur Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Für \nnicht offenbarte Mittel, die ihr zusätzlich zur Arbeitslosenhilfe zur Verfügung stehen \nkönnten, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.\n\n13\n\nDass die Antragstellerin, wenn sie ihre für eine Sozialhilfeempfängerin zu teure \nWohnung mit 89 EUR pro Monat mitfinanziert, unter den Regelsatz fällt, reicht nicht \nohne Weiteres aus, Zweifel zu begründen.\nDie Kammer hält es für möglich, dass entsprechend den Berechnungen des \nProzessbevollmächtigten die Antragstellerin mit nur 70% des Regelsatzes ohne \nGesundheitsgefährdung auskommen konnte. Das BSHG gibt in der Vorschrift des § \n25 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu erkennen, dass eine 25%ige Kürzung des Regelsatzes \nmöglich ist. Die weiteren 5% fallen nach Ansicht der Kammer bei der Bewertung, ob \nverschiedene Einkünfte vorhanden sind, nicht ins Gewicht, weil der Antragsgegner \nselbst seit 1999 hingenommen hat, dass die Antragstellerin auf diese Weise den vom \nSozialamt nicht übernommenen Mietanteil finanziert hat. \n\n14\n\nWenn die Antragstellerin in der Vergangenheit, nämlich von Mai bis November \n2002 mit noch weniger (vom Antragsgegner errechneter Fehlbetrag 209,- EUR) \ngewirtschaftet hat, so kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin \njetzt bereits erhebliche Rückstände bei VEW/RWE und beim Vermieter hat.\nIm Februar 2003 ergibt sich folgende finanzielle Situation:\n\n15\n\nRegelsatz (80%): 234,40 EUR\ngeltend gemachter \nMietanteil 194,16 \nEUR\nBedarf: \n 428,56 EUR\nDem steht ein \nEinkommen von -248,35 EUR\ngegenüber, so dass sich im\nMonat Februar ein Betrag von 180,21 EUR \n ergibt.\n\n16\n\nDem Antragsgegner bzw. der Widerspruchsbehörde wird zu überlegen gegeben, \nob der Antragstellerin zuzumuten und sie aufzufordern ist, in eine kleinere \nsozialhilferechtlich angemessene Wohnung von einer Größe von 45m² umzuziehen. \nEr wird hierbei auch zu erwägen haben, ob es richtig ist, dass die Antragstellerin mit \nVollendung des 60. Lebensjahres eine derartige Rente beziehen wird, dass sie frei \nvon Sozialhilfe leben kann. \n\n17\n\nDie tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes \nsind gegeben, weil keine Ansatzpunkte dafür ersichtlich sind, dass die im Tenor \ngenannte Leistung für die Antragstellerin anderweitig sichergestellt werden kann. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden \ngemäß § 188 Abs. 2 VwGO nicht erhoben.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-02-11/17-l-145-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-02-11/17-l-145-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294094","retrieved":"2026-07-09 03:15:42.364832+00:00"}}