{"status":"available","doknr":"OLD294129","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0210.7L131.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-02-10","aktenzeichen":"7 L 131/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n2. Der Streitwert wird auf 2000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für die \nZeit vom 11. Februar bis zum 13. Februar 2003 die \nGenehmigung für das Schächten von 125 Rindern \nund 13 Schafen im Schlachtbetrieb L. , \nE. Straße 16, C. , ggfs. unter näheren \nMaßgaben, zu erteilen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, die - wenn \nauch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des \nKlageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, ist zur \nGewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art 19 Abs. 4 GG \nausnahmsweise dann zulässig, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles \nwirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne \nden Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise \nbeeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung ist nur \ndann gegeben, wenn hinsichtlich des geltend gemachten \nAnordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen.\n\n5\n\nVgl. u. a. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § \n123 Rdnr. 13 ff. m. w. N.\n\n6\n\nMit Rücksicht darauf, dass es hier um die Verwirklichung von \nGrundrechten geht und angesichts der zeitlichen Begrenzung des \nKurbanfestes sowie der hohen religiösen Bedeutung dieses Festes für die \nislamische Bevölkerung, fehlt es zwar nicht am Anordnungsgrund. Der \nAntragsteller hat aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er \nhat nach Überzeugung der Kammer bei der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren allein nur möglichen summarischen Prüfung nicht \nhinreichend dargelegt, dass ihm und seinen Kunden zwingende Vorschriften \nihrer Religionsgemeinschaft das Schächten (d. h. Schlachten ohne \nBetäubung) vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter \nTiere untersagen (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG). Das \nBundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2002 - \n1 BvR 1783/99 - (Absatz-Nr. 52 ff.) zur Reichweite des Grundrechts aus Art. 4 \nAbs. 1 und 2 GG Folgendes ausgeführt:\n\n7\n\n„Diese Auslegung (des \nBundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Juni \n1995, die nicht auf die individuelle, jeweilige \nsubjektive religiöse Überzeugung der Mitglieder \neiner Gemeinschaft abstellt) wird der Bedeutung \nund Reichweite des Grundrechts aus Artikel 2 Abs. \n1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht gerecht. Sie \nführt im Ergebnis dazu, dass § 4a Abs. 2 Nr. 2, \nAlternative 2 TierSchG für Muslime ohne Rücksicht \nauf ihre Glaubensüberzeugung leerläuft. Die \nberufliche Tätigkeit eines Metzgers, der im Hinblick \nauf die Speisevorschriften seines Glaubens und des \nGlaubens seiner Kunden schächten will, um deren \nVersorgung mit dem Fleisch betäubungslos \ngeschlachteter Tiere sicherzustellen, wird damit \nverhindert. Das belastet die Betroffenen in \nunangemessener Weise und trägt einseitig nur den \nBelangen des Tierschutzes Rechnung. In dieser \nAuslegung wäre § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 \nTierSchG verfassungswidrig ... Als \nReligionsgemeinschaft in der Bedeutung des § 4a \nAbs. 2 Nr. 2 TierSchG kommen deshalb auch \nGruppierungen innerhalb des Islam in Betracht, \nderen Glaubensrichtung sich von denjenigen \nanderer islamischer Gemeinschaften unterscheidet \n... Für die Handhabung des ... Merkmals der \n„zwingenden Vorschriften\", die den angehörigen der \nGemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht \ngeschächteter Tiere untersagen, ... reicht es aus, \ndass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung \nnach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG zur \nVersorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft \nbenötigt, substantiiert und nachvollziehbar darlegt, \ndass nach deren gemeinsamer \nGlaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches \nvon Tieren zwingend eine betäubungslose \nSchächtschlachtung voraussetzt. Ist eine solche \nDarlegung erfolgt, hat sich der Staat, der ein solches \nSelbstverständnis der Religionsgemeinschaft nicht \nunberücksichtigt lassen darf, einer Bewertung dieser \nGlaubenserkenntnis zu enthalten ...\".\n\n8\n\nVon diesen Grundsätzen hat die Kammer auszugehen. Die Tragweite des \nGrundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG wird dadurch, dass der Tierschutz \nnunmehr als Staatsziel durch die Erweiterung des Schutzgegenstandes der \n„natürlichen Lebensgrundlagen\" um den Schutz der Tiere in Art. 20a GG in \nder Fassung vom 20. Juli 2002 (BGBl. I S. 2862) in die Verfassung \naufgenommen ist, grundsätzlich nicht verändert. \n\n9\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich vorliegend aber nicht mit der \ngebotenen Überzeugung feststellen, dass der Antragsteller und die \nAngehörigen seiner Glaubensgemeinschaft, die ihn anlässlich des jährlichen \nKurbanfestes aufsuchen, um ein Tier schlachten zu lassen, das - \nbetäubungslose - Schächten als zwingenden Glaubensinhalt betrachten. \nDiese Überzeugung hat die Kammer im Wesentlichen aus den Erfahrungen \ndes letzten Kurbanfestes 2002 sowie aus nachfolgenden Umständen \ngewonnen:\n\n10\n\nDem Antragsteller war im Jahre 2002 durch Verfügung des \nAntragsgegners vom 20. Februar 2002 - zugestellt am gleichen Tage - das \nSchächten von Rindern untersagt worden. Obgleich die - rechtzeitige - \nErteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG vor \ndem am 22. Februar 2002 beginnenden Opferfest nicht erwartet werden \nkonnte (zumal der entsprechende Eilantrag 7 L 335/02 in der ersten Instanz \nerst am 21. Februar 2002 um 13.40 Uhr einging), hatten sich die Mitglieder \nder islamischen Glaubensgemeinschaft in nahezu gleicher Anzahl wie auch \nzum diesjährigen Kurbanfest zum Erwerb von Schlachtvieh angemeldet. Es \nsind im Jahr 2002 ausweislich des Berichts des bei der Schächtung \nanwesenden Veterinärs Dr. Q. vom 27. Februar 2002 (GA Bl. 35 ff.) 106 \nRinder geschlachtet worden. In diesem Jahr liegen die Anmeldungen \ngeringfügig höher (125 Rinder, siehe Antrag GA Bl. 63). Bei zwingender, \nunausweichlicher Bindung an das religiöse Gebot, den Verzehr mit Betäubung \ngeschlachteter Tiere zu unterlassen, wäre zu erwarten gewesen, dass die \nGläubigen auf andere Schlachtstätten ausweichen oder sich für das \nKurbanfest Fleisch geschächteter Tiere aus dem nahegelegenen Ausland \nbesorgen. Wie der Antragsteller schon im Verfahren 7 L 335/02 und auch jetzt \nvorgetragen hat, ist im Jahre 2002 u. a. dem „I. L1. „ im Kreis C1. eine \nAusnahmegenehmigung für das Schächten von Rindern erteilt worden \n(Schriftsatz des Antragstellers vom 21. Februar 2002 Seite 5 = 7 L 335/02, Bl. \n4 - 5 1. Absatz und Blatt 7 und vom 22. Januar 2003 im hiesigen Verfahren \nGA Bl. 7). Ebenso ist das Schächten von Rindern in Nachbarländern nach \ndem Vortrag des Antragstellers für Muslime möglich (Belgien, Niederlande, \nÖsterreich, Frankreich, Spanien, Großbritannien; siehe Schriftsatz des \nAntragstellers vom 06.02.2003, Seite 4 und die von ihm überreichte \nStellungnahme des Vorsitzenden des Zentralrates der Muslime in \nDeutschland e. V. vom 6. November 2001 vor dem Bundesverfassungsgericht \nunter IV., GA Bl. 54). Darüber hinaus hat der Antragsteller seinen damaligen \nAntrag auf eine Schächtgenehmigung für Schafe im Eilverfahren nicht \nweiterverfolgt (siehe Schriftsatz vom 21. Februar 2002, Seite 5 im Verfahren 7 \nL 335/02, dort GA Bl. 5). Die anwesende Glaubensgemeinschaft hat dies \nakzeptiert, obgleich - wie Presseberichte aus dem Jahre 2002 belegen, in \numliegenden Städten und Kreisen Ausnahmegenehmigungen zum Schächten \nvon Schafen im Jahre 2002 aufgrund der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 erteilt worden waren (z. B. \nin acht Betrieben im Kreis S. , vgl. RZ vom 20. Februar 2002 mit \nAngabe der einzelnen Betriebe, siehe 7 L 335/02 Bl. 23, 24). Der Vortrag des \nAntragstellers, zum Kurbanfest kämen nur solche strenggläubigen Muslime zu \nihm, die sonst ihr Fleisch aus Nachbarländern beziehen (Schriftsatz vom 6. \nFebruar 2003, Seite 4 = GA Bl. 46), trifft somit nicht zu.\n\n11\n\nDie religiösen Rituale auf dem I. L. haben ferner am 22. Februar \n2002 begonnen unter der bis mindestens 12.11 Uhr (Faxübermittlung des \nBeschlusses der Kammer vom 22. Februar 2002 an den \nProzessbevollmächtigten der Antragstellers im Verfahren 7 L 335/02, vgl. \nFaxprotokoll GA Bl. 74) geltenden Maßgabe, dass eine \nElektrokurzzeitbetäubung der Rinder vorzunehmen war. Auch dies haben die \nanwesenden moslemischen Gläubigen akzeptiert, wenn auch mit Nachfragen \noder geringfügigen Protesten. Auf die Möglichkeit, sich zu Beginn des Festes \nam 22. Februar 2002 zu entfernen, ist niemand ausgewichen, obgleich nicht \nabsehbar war, dass bis zum Ende des Festes eine anderslautende \nEntscheidung getroffen werden würde (vgl. Bericht Dr. Q. , a.a.O., GA Bl. \n36). Entsprechendes dürfte auch angesichts der Anmeldungen für das \ndiesjährige Kurbanfest gelten, zu dem dem Antragsteller Anmeldungen von \nKunden für Schlachtvieh im Umfang von 125 Rindern und 13 Schafen \nvorliegen. Auch in diesem Jahr wird offenbar ein Ausweichen auf andere \nSchlachtstätten vom Antragsteller selbst nicht erwartet. Danach kann von \neiner zwingenden religiösen Überzeugung dahingehend, dass ausschließlich \nder Verzehr geschächteter Tiere erlaubt bzw. das Schächten der Tiere \nzwingend vorgeschrieben ist, nicht ausgegangen werden. Diese Wertung der \nKammer, dass die Kunden des Antragstellers, die ihn anlässlich des \njährlichen Kurbanfestes aufsuchen, nicht zwingender Gewissensnot beim \nErwerb von mit Elektrokurzzeitbetäubung geschlachteten Tieren unterliegen, \ndeckt sich schließlich auch mit der unwidersprochenen Angabe des \nAntragsgegners, dass vor 2002 auf dem Hofe L. zum Opferfest ähnlich \nhohe Schlachtzahlen wie jetzt erreicht wurden. \n\n12\n\nDie vorgelegten Bescheinigungen rechtfertigen eine andere Beurteilung \nnicht. Die Stellungnahme von Dr. Elyas als Vorsitzender des Zentralrates der \nMuslime in Deutschland e. V. vom 6. November 2001 zum Thema Schächten \nim Islam (GA Bl. 51 ff.) bezieht sich allgemein auf die islamische Lehre ohne \nDifferenzierung zwischen den unterschiedlichen Richtungen innerhalb dieser \nLehre und hat daher - ebenso wie in dieser Stellungnahme für die dort zitierte \nFatwa der All-Azha-Universität 1982 ausgeführt - keinen \nallgemeinverbindlichen Charakter innerhalb der muslimischen Welt. So heißt \nes in dieser Stellungnahme abschließend auch einschränkend „diese Haltung \nwird ebenfalls von allen anderen wesentlichen Gruppierungen in Deutschland \nvertreten\" (vgl. Stellungnahme des Zentralrates der Muslime in Deutschland e. \nV., GA Bl. 55). \n\n13\n\nDer dort mitgenannte Umstand, dass bei falscher Handhabung der \nBetäubung einige Tiere getötet würden (siehe Stellungnahme a.a.O. unter III. \nGA Bl. 53) ist als Begründungselement für das Schächtgebot grundsätzlich \nungeeignet, da bei der Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung \nsowohl das ordnungs- und fachgemäße Schächten als auch ggfs. Betäuben \nder Tiere vorauszusetzen ist.\n\n14\n\nDie im Verwaltungsverfahren vorgelegte Stellungnahme des Zentralrates \nder Muslime in Deutschland e. V. vom 21. Februar 2002 (BA 2, Bl. 4) gibt über \ndie religiöse Bindung des Antragstellers und seiner Glaubensgemeinde \ngleichfalls keine Auskunft, da sie sich hinsichtlich der „zwingenden \nVorschriften\" lediglich auf das Schächturteil des Bundesverfassungsgerichts \nberuft und im Übrigen allgemein von „Schlachten\" spricht. Die im Verfahren 7 \nL 335/02 vorgelegte Bescheinigung des Türkisch-Islamischen Kulturvereins \nH. (GA Bl. 11 jenes Verfahrens) ist von der Autorität dieses Vereins her, \nder eine allgemeine kulturelle Zielsetzung hat, schon ungeeignet und sagt \nüber die Verbindlichkeit des religiösen Gebots zum Fleischgenuss gar nichts \naus. Zudem ist sie hinsichtlich der Schule „I1. N. „ (bzw. N1. ) \naugenscheinlich blanko ausgestellt und die entsprechende Eintragung später \nvorgenommen worden. Unabhängig davon ist der Kammer aus dem 1991/92 \ngeführten Klageverfahren 7 K 3494/91, das dem Kläger bekannt ist, und dort \nverwendeten Quellen bekannt, dass Muslime in Berlin allgemein die \nVerwendung einer Kurzzeitbetäubung akzeptieren, weil sie sich davon haben \nüberzeugen lassen, dass diese mit Elektrokurzzeitbetäubung behandelten \nTiere noch leben (vgl. auch Darstellung im Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1995 - 3 C 31.93 -). Mit Rücksicht \ndarauf, dass die Sunniten und unter ihnen die Hanefiten eine breite Mehrheit \nunter den in Deutschland lebenden moslemischen Bürgern darstellen, geht \ndie Kammer davon aus, dass innerhalb dieser Rechtsschule diese Lehre nicht \nuneingeschränkt und einheitlich das Schächten zwingend vorschreibt.\n\n15\n\nAuf die Frage, ob der Erlass des Ministeriums für Umwelt und \nNaturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-\nWestfalen - MUNLV - von Januar 2003 „Tötung durch Schächten\" hinsichtlich \ndes generellen Schächtverbots für Rinder den Maßgaben der genannten \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 zur \nReligionsfreiheit entspricht, kommt es hiernach nicht an. Im Übrigen wäre \ndieser Erlass für das Gericht nicht bindend.\n\n16\n\nDa schon die Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG nicht \nvorliegen, ist auch eine unzulässige Einschränkung der \nBerufsausübungsfreiheit des Antragstellers nicht gegeben. Im Übrigen dürfte \nhierfür jetzt, nachdem der Tierschutz als Staatsziel in Artikel 20a GG \naufgenommen worden ist, die nach der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 (dort Absatz-Nr. 49) noch \nfehlende „zureichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung\" für die \nEinschränkung der grundrechtlich geschützten Ausübung eines religiös \ngeprägten Berufs gegeben sein.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 \nGKG.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-02-10/7-l-131-03","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-02-10/7-l-131-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294129","retrieved":"2026-07-09 03:15:45.340001+00:00"}}