{"status":"available","doknr":"OLD294232","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0203.10L2906.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-02-03","aktenzeichen":"10 L 2906/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch. \n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. \n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Keinen Erfolg hat zunächst der Hauptantrag der Antragstellerinnen,\n\n4\n\ndie sofortige Vollziehung der gegen die Beigeladene erlassenen \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. November 2000 \nanzuordnen. \n\n5\n\nDieser Antrag ist zwar nach §§ 80a Abs. 3 in Verbindung mit 80a Abs. 2 VwGO \nstatthaft. Der Antragsgegner hat mit dieser Ordnungsverfügung die Konsequenzen \naus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 3. November 1999 (10 K 6904/96) \ngezogen und die Beigeladene aufgefordert, innerhalb von sechs Monaten nach \nBestandskraft der Verfügung das unter dem Aktenzeichen: 63/95009786-I errichtete \nWohnhaus T.----------straße 33 in I. abzubrechen. Gegen diesen sie belastenden \nund die Antragstellerinnen begünstigenden Verwaltungsakt hat die Beigeladene \nfristgerecht unter dem 8. Dezember 2000 Widerspruch eingelegt, dem nach § 80 \nAbs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Auf Antrag der Antragstellerinnen \nkann das Verwaltungsgericht nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80a Abs. 2 VwGO die \nsofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung anordnen. \n\n6\n\nFür das Begehren der Antragstellerinnen besteht jedoch kein \nRechtsschutzbedürfnis. Denn sie haben auf die Geltendmachung prozessualer oder \njedenfalls materieller Abwehrrechte gegen den existenten Baukörper auf dem \nGrundstück T.----------straße 33 in I. wirksam verzichtet. Die Vereinbarung eines \nVerzichts auf die Geltendmachung prozessualer oder jedenfalls materieller \nAbwehrrechte ist Inhalt des unter dem 18. April 2002 vor dem Oberlandesgericht \nHamm abgeschlossenen Vergleichs zwischen den Antragstellerinnen und der \nBeigeladenen (Az.: 5 U 147/01). In diesem Vergleich sind wechselseitige \nVerpflichtungen beurkundet. Die Antragstellerinnen haben sich in Ziffer 3. des \nVergleichs dazu verpflichtet, zugunsten des Grundstücks der Beigeladenen T.----------\nstraße 33 in I. eine Abstandflächenbaulasterklärung gegenüber der Stadt I. \nabzugeben, „damit der bestehende Baukörper T.----------straße 33 in I. nicht \nverändert werden muss.\" Nach Ziffer 5. des Vergleichs sollte mit den getroffenen \nRegelungen der Streit der Antragstellerinnen mit der Beigeladenen um die \nAbstandfläche zwischen den Grundstücken T.----------straße 33 und T.----------straße \n35 in I. „erledigt\" sein. Mit Blick auf § 779 BGB bestehen allerdings Zweifel an der \nWirksamkeit des materiell-rechtlichen Teils des Prozessvergleichs. \nVergleichsgrundlage war offensichtlich die rechtliche Zulässigkeit der Eintragung \neiner Abstandflächenbaulast zu Lasten des Grundstücks T.----------straße 35 in I. \nauf der Grundlage von §§ 7 in Verbindung mit 83 BauO NRW. Die Eintragung einer \nsolchen Baulast in das Baulastenverzeichnis ist hier aber rechtlich nicht zulässig, weil \nder Übernahme der vollen Abstandfläche auf das Grundstück Schlachthofstr. 35 das \nVerbot des § 6 Abs. 3 BauO NRW entgegensteht. Die \nAbstandflächenbaulasterklärung, zu deren Abgabe sich die Antragstellerinnen nach \nZiffer 3. des Prozessvergleichs verpflichtet haben, ist damit rechtlich nicht umsetzbar. \n\n7\n\nDies hat aber nicht zur Folge, dass der materiell-rechtliche Teil des Vergleichs \nvom 18. April 2002 damit insgesamt unwirksam ist. Die Kammer hat keine \nvernünftigen Zweifel, dass dieses Rechtsgeschäft gemäß § 140 BGB dahin \numzudeuten ist, dass die Antragstellerinnen sich unter Ziffer 3. des Vergleichs dazu \nverpflichtet haben, der Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des § 6 \nBauO NRW gemäß § 73 Abs. 1 BauO NRW zuzustimmen. Entspricht ein nichtiges \nRechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt nach § \n140 BGB letzteres, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der \nNichtigkeit gewollt sein würde. Zu ermitteln ist insoweit der hypothetische Wille der \nVertragspartner, wobei maßgeblicher Anknüpfungspunkt die wirtschaftlichen Ziele \nsind, die mit dem Rechtsgeschäft verfolgt werden, \n\n8\n\nvgl. nur Mayer-Maly/Busche in Münchner Kommentar \nzum BGB, 4. Auflage, § 140 Rz. 19 m.w.N..\n\n9\n\nDer Inhalt des Vergleichs vom 18. April 2002 ist aus Sicht der Kammer eindeutig. \nDie Vertragspartner wollten den Streit um die Abstandfläche zwischen den im \nVergleich bezeichneten Grundstücken endgültig beilegen. Der nachbarrechtswidrig \nerrichtete Baukörper auf dem Grundstück T.----------straße . 33 in I. sollte nicht \nverändert werden müssen. Die Antragstellerinnen waren bereit, den \nAbstandflächenverstoß zu Lasten des Grundstücks T.----------straße . 35 gegen \nZahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 20500,-- Euro hinzunehmen. Damit \nhaben sie eindeutig zum Ausdruck gebracht, auf die Geltendmachung prozessualer \noder jedenfalls materieller Abwehrrechte gegen das auf dem Nachbargrundstück \nrealisierte Vorhaben zu verzichten. Sofern den Partnern zum Zeitpunkt des \nVergleichsabschlusses bekannt gewesen wäre, dass die Eintragung einer Baulast \nmit dem beschriebenen Inhalt aus Rechtsgründen (§ 6 Abs. 3 BauO NRW) \nunzulässig ist, die Zustimmung der Antragstellerinnen zur Zulassung einer \nAbweichung auf der Grundlage von § 73 Abs. 1 BauO NRW dadurch aber nicht \ngehindert wird, ist vor dem Hintergrund der dem Vergleich zugrundeliegenden \nInteressenlage kein vernünftiger Grund erkennbar, der der Vereinbarung einer \nderartigen rechtlich zulässigen Lösung entgegengestanden hätte. Die Zustimmung \ndes betroffenen Nachbarn zur Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen \ndes § 6 BauO NRW führt - wie die Eintragung einer Abstandflächenbaulast - zu \neinem nachbarrechtsgemäßen Zustand. Eine solche Zustimmung belastet die \nAntragstellerinnen in ihrer Rechtsposition eher weniger als die Bewilligung einer \nBaulast, die als öffentlich-rechtliche Last auf dem Grundstück ruht und nur durch \nschriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden Verzicht der \nBauaufsichtsbehörde untergeht (§ 83 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW). Ist der Vergleich \nvom 18. April 2002 aber in diesem Sinne umzudeuten, besteht kein \nRechtsschutzbedürfnis für den Hauptantrag der Antragstellerinnen. \n\n10\n\nIm übrigen ist das Hauptbegehren der Antragstellerinnen in jedem Fall nicht \nbegründet. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist über §§ 80a Abs. 3 und 80a \nAbs. 2 VwGO die Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Danach darf die sofortige \nVollziehung der Abrissverfügung vom 20. November 2000 nur angeordnet werden, \nwenn das Vollziehungsinteresse der Antragstellerinnen das Suspensivinteresse der \nBeigeladenen überwiegt. Die Antragstellerinnen haben ein solches überwiegendes \nInteresse nicht glaubhaft gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG \nNRW ist es dem Bauherrn erlaubt, anstelle der Befolgung einer \nBauordnungsverfügung den Rückbau eines nachbarrechtswidrig errichteten \nGebäudes auf ein rechtlich zulässiges und deshalb genehmigungsfähiges Maß als \nAustauschmittel im Sinne von § 21 Satz 2 OBG NRW anzubieten und damit den \nvollständigen Abriss des Gebäudes abzuwenden,\n\n11\n\nvgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1997 -7 B 830/97-, \nBRS 59 Nr. 210; Urteil vom 13. Oktober 1999 -7 A 998/99-, NVwZ -RR \n2000, 205; Beschluss vom 18. März 1997 -10 A 853/93-, BRS 59 Nr. \n209 und Urteil vom 17. Juni 2002 -7 A 1829/01-, BauR 2002, 1690.\n\n12\n\nDie Beigeladene hat hier (noch vor Abschluss des Prozessvergleichs vom 18. \nApril 2002) ein derartiges Austauschmittel angeboten, in dem sie einen \nentsprechenden Bauantrag zum Rückbau des streitigen Wohnhauses T.----------\nstraße 33 in I. gestellt hat. Dieses zur Beseitigung des (damaligen) \nNachbarrechtsverstoßes geeignete Austauschmittel hat der Antragsgegner auch \nangenommen, indem er der Beigeladenen unter dem 17. Dezember 2001 eine \nentsprechende Baugenehmigung erteilt hat. Gegen diese Baugenehmigung haben \ndie Antragstellerinnen fristgerecht Widerspruch eingelegt. Sie streben damit \naugenscheinlich die Klärung der Frage an, ob die erteilte Baugenehmigung vom 17. \nDezember 2001 sie in ihren Nachbarrechten verletzt. Dies ist nach den obigen \nAusführungen jedoch ausgeschlossen.\n\n13\n\n2. Der erste Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Sofern das Begehren als \nAntrag nach §§ 80a Abs. 3, 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO zu verstehen sein sollte, dringen \ndie Antragstellerinnen damit nicht durch. Nach den genannten Bestimmungen kann \ndas Verwaltungsgericht einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des \nDritten treffen, der einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, \ndiesen begünstigenden Verwaltungsakt eingelegt hat. Diese Vorschriften erlauben \nnur den Erlass vorläufiger Maßnahmen, während die Antragstellerinnen hier eine \nendgültige Beseitigung der im Hilfsantrag näher bezeichneten „Aufschüttung\" \nbegehren. Sofern das Begehren der Antragstellerinnen als Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verstehen sein sollte, hat auch ein \nsolches keinen Erfolg. Die Antragstellerinnen haben nicht im Sinne von §§ 123 Abs. \n3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass der begehrte Ausspruch des \nGerichts aus den in § 123 Abs. 1 VwGO genannten Gründen notwendig ist. \n\n14\n\n3. Dem zweiten Hilfsantrag der Antragstellerinnen ist ebenfalls kein Erfolg \nbeschieden. Der wörtlich gestellte Antrag ist schon nicht hinreichend bestimmt. Im \nübrigen haben die Antragstellerinnen auch insoweit den notwendigen \nAnordnungsgrund im Sinne von §§ 123 Abs. 3 VwGO und 920 Abs. 2 ZPO nicht \nglaubhaft gemacht. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie als \nnotwendig Beigeladene am Verfahren beteiligt ist und sich auch durch Antragstellung \neinem Kostenrisiko (§154 Abs.3 VwGO) unterworfen hat. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-02-03/10-l-2906-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-02-03/10-l-2906-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294232","retrieved":"2026-07-09 03:15:53.817479+00:00"}}