{"status":"available","doknr":"OLD294370","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0124.15L3150.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-01-24","aktenzeichen":"15 L 3150/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. \n\nDer Beschluß soll den Beteiligten vorab per Fax übermittelt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag nach § 123 VwGO,\n\n3\n\neine einstweilige Anordnung dahingehend zu treffen, daß \ndie Vollziehung des Beschlusses des Rates vom 16. \nDezember 2002 zur Drucksache Nr. 1080/2002 bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache (15 K 6509/02) unterlassen \nwird,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDies ergibt sich schon daraus, daß der Antragsgegner für ein solches Begehren \nnicht passivlegitimiert ist. Wird um Rechtsbeziehungen gestritten, die im \nInnenrechtsverhältnis der Gemeinde zwischen gemeindlichen Organen und \nOrganteilen (Mitgliedern) bestehen, so richtet sich die Passivlegitimation nach der für \nden streitigen Anspruch oder die sonstige streitige Rechtsfolge jeweils geltenden \ninnerorganisatorischen Kompetenz- und Pflichtenzuordnung.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 1982 \n- 15 A 1223/80 -, DVBl. 1983, 53.\n\n7\n\nDie Antragsteller wollen verhindern, daß der Ratsbeschluß\n\n8\n\n„I. Der Rat beauftragt die Verwaltung, eine V. D. \n C. M. U. für das Kanalnetz der Stadt \n auf der Grundlage der als Anlage 1 dieser Vorlage \nbei- \n gefügten Transaktionsbeschreibung abzuschließen \nund \n die in der Transaktionsbeschreibung genannten \nsowie \n ggf. sonstige mit der U. im Zusammenhang \n stehende Verträge zu unterzeichnen. \n \n Die erforderlichen Dienstreisen für den \nBürgermeister \n werden bewilligt. \n \nII. Der Barwertvorteil wird zur Haushaltskonsolidierung \nein- \n gesetzt. \n Insoweit wird die Ratspetition Nr. XII/77 zur \nKenntnis ge- \n nommen, ihr aber nicht gefolgt\".\n\n9\n\ndurch den Abschluß von Verträgen umgesetzt wird.\n\n10\n\nDie Ausführung eines Ratsbeschlusses ist jedoch keine Aufgabe des Rates \nselbst, sondern des Bürgermeisters (§ 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).\n\n11\n\nDem Rat kommen insoweit nur die Kontrolle (§ 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW) und \nÜberwachung (§ 55 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) hinsichtlich der Durchführung seiner \nBeschlüsse zu. Diese Rechte verleihen bezüglich der Umsetzung der Beschlüsse \nkeine eigenen Entscheidungsbefugnisse.\n\n12\n\nVgl. Rehn/Cronauge/von Lennep, Gemeindeordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Erläuterung \nIV.2 zu § 55; Kirchhof in Kommunalverfassungsrecht \nNordhein-Westfalen, Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, Erläuterung 3.2 zu § \n55.\n\n13\n\nZudem haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf, daß die Ausführung des \nRatsbeschlusses vom 16. Dezember 2002 unterbleibt.\n\n14\n\nEin solcher Anspruch ist in der Gemeindeordnung nicht enthalten.\n\n15\n\nDie Antragsteller können ihn auch nicht aus der von ihnen behaupteten und in \nden Vordergrund ihres Vorbringens gestellten Verletzung ihres Anspruchs auf \numfassende Information bezüglich des Beschlußgegenstandes ableiten.\n\n16\n\nSelbst wenn sie - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - unzureichend \ninformiert gewesen sein sollten und der Beschluß vom 16. Dezember 2002 insoweit \nunter Beeinträchtigung ihrer organschaftlichen Befugnisse zustande gekommen \nwäre, resultiert daraus nicht die Möglichkeit, die Unterlassung der Umsetzung des \nBeschlusses zu erreichen.\n\n17\n\nDies folgt schon daraus, daß hinsichtlich der Ausführung des Beschlusses \nRechtsbeziehungen nur zwischen dem Beschlußorgan insgesamt, dem Rat, und dem \nAusführungsorgan, dem Bürgermeister, bestehen.\n\n18\n\nEinzelne Organmitglieder - wie die Antragsteller - sind nicht befugt, - \ngewissermaßen als „selbst ernannte Prozeßstandschafter\" - die materiellen oder \nformellen Rechte des Gesamtorgans, dem sie angehören, gegenüber anderen \nOrganen gerichtlich geltend zu machen.\n\n19\n\nVgl. VGH Mannheim, Beschluß vom 17. September \n1984 \n- 9 S. 1076/84 - in NVwZ 1985, 284, 285.\n\n20\n\nDie (behauptete) Verletzung von Mitgliedsschaftsrechten durch (angeblich) \nunzureichende Informationen berührt allein den innerorganisatorischen Bereich der \nGemeinde. Nur in diesem Bereich besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, um \nRechtsschutz nachzusuchen, wie dies die Antragsteller bereits in dem \nKlageverfahren 15 K 6509/02 eingeleitet haben.\n\n21\n\nSoweit der Außenrechtskreis der Gemeinde betroffen ist - Umsetzung des \nRatsbeschlusses durch Abschluß von Verträgen durch den Bürgermeister - entzieht \nsich dieser dem Rechts- und Pflichtenkreis des einzelnen Ratsmitgliedes.\n\n22\n\nVgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Beschlüsse vom \n14. März 1986 - 15 B 13/86 - und 10. November 1987 \n- 15 B 2257/87 -, Fehrmann, Rechtsfragen des \nOrganstreits, NWVBl. 1989, 303, 310.\n\n23\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus der Befürchtung der Antragsteller, gegen sie \nkönnten Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden.\n\n24\n\nAbgesehen davon, daß damit wenig substantiiert ganz fernliegende \nMöglichkeiten aufgezeigt werden, so ist überdies darauf hinzuweisen, daß im \nAußenverhältnis die Gemeinde haftet (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Für eine vorsätzliche \noder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten - danach wäre gemäß § 43 Abs. 4 \nBuchstabe a GO NRW ein Rückgriff der Gemeinde bei Ratsmitgliedern möglich - \nfehlt jeder Anhaltspunkt. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 20 Abs. 3 GKG und \ngeht - bezogen auf jeden Antragsteller - jeweils von der Hälfte des Ersatzstreitwertes \naus.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-01-24/15-l-3150-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-01-24/15-l-3150-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294370","retrieved":"2026-07-09 03:16:05.840140+00:00"}}