{"status":"available","doknr":"OLD294398","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0123.13K4860.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-01-23","aktenzeichen":"13 K 4860/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2001 und der \nWiderspruchsbescheid vom 18. September 2001 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie beklagte Kirchengemeinde nimmt den Kläger wegen Zahlung von \nFriedhofsunterhaltungsgebühren für ein zweistelliges Wahlgrab auf dem \nFriedhof S. in Anspruch, der früher in der Trägerschaft der beigeladenen \nStadt stand und mit Vollzug des notariellen \nGrundstücksübertragungsvertrages vom 27. März 2000 von der beklagten \nKirchengemeinde übernommen wurde. \n\n3\n\nDie Übertragung des Friedhofs auf die Beklagte erfolgte unentgeltlich. \nGemäß § 3 Ziffer 2 des Grundstücksübertragungsvertrages verpflichtete sich \ndie Beigeladene zur Leistung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten \njährlichen Zuschusses in Höhe von 12.000,00 DM, der laut Beschluss des \nPresbyteriums vom 13. März 2000 für die ersparte Grünflächenpflege gewährt \nwurde. \n\n4\n\nDer inzwischen verstorbene Herr G. -F. X. hatte das \nNutzungsrecht im Jahre 1998 gegen Zahlung einer einmaligen \nNutzungsgebühr in Höhe von \n4.650,00 DM von der Beigeladenen erworben. Nach dessen Tod im Jahre \n2000 räumte die Beigeladene dem Kläger das Recht zur weiteren Nutzung bis \nzum \n24. Januar 2030 ein und erhob hierfür mit Bescheid vom 20. Januar 2000 eine \nGebühr in Höhe von 378,00 DM von dem Kläger. \n\n5\n\nDie für den Erwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechts an \nGrabstätten maßgeblichen Gebührensätze waren durch die Beigeladene \naufgrund einer jährlichen Gebührenbedarfsberechnung ermittelt worden, die \ndie innerhalb eines Jahres anfallenden personalen und sachlichen Kosten für \ndie Unterhaltung und Verwaltung der städtischen Friedhöfe (Personalkosten, \nKosten für die Unterhaltung der Friedhofsanlagen, Abfallbeseitigungs- und \nWasserkosten) dem Kostenträger Erwerbsgebühren überwiegend \n(Abfallbeseitigungskosten zu etwa 75 %) oder vollständig (Personal-kosten, \nsoweit sie die Pflege der Außenanlagen betrafen, Kosten für die Unterhaltung \nder Friedhofsanlagen, Wasserkosten) zuordnete. Hierbei strebte die \nBeigeladene bezogen auf die Erwerbskosten eine - schrittweise erhöhte - \nKostendeckung von 80 % für das Jahr 2000 an. \n\n6\n\nNach Übergang der Trägerschaft erhob die Beklagte - handelnd durch \nden Evangelischen Kirchenkreis V. - erstmals von allen \nNutzungsberechtigten eine jährlich wiederkehrend zu entrichtende \nFriedhofsunterhaltungsgebühr und zog den Kläger mit Bescheid vom 13. Juli \n2001 zur Zahlung eines Betrages - für zwei Grabstellen - in Höhe von 30,00 \nDM heran. \n\n7\n\nDie Heranziehung des Klägers beruhte auf § 4 Abschnitt II der \nFriedhofsgebührenordnung für den Friedhof „S. „ der Ev. Kirchengemeinde \nS. (Friedhofs-gebührenordnung) vom 19. Juni 2000 (Amtsblatt des \nKreises V. Nr. 27 vom 16. August 2000). Danach wurde von den \nNutzungsberechtigten bis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungszeit eine \nFriedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 15,00 DM / 7,50 EUR je Grab und \nJahr erhoben und jährlich im voraus eingezogen. \n\n8\n\nDem lag eine Gebührenbedarfsberechnung zugrunde, die von jährlichen \nGesamtkosten für die Unterhaltung des Friedhofs (Personalkosten, Kosten für \nFriedhofspflege und -unterhaltung, Sachkosten der Friedhofsverwaltung und \nSachkosten der Friedhofsunterhaltung einschließlich der Kosten für Wasser \nund Abfallbeseitigung) in Höhe von 185.457,24 DM ausging. Hiervon legte die \nBeklagte einen Teilbetrag in Höhe von 64.910,04 DM (= 35 %) auf den \nKostenträger Friedhofsunterhaltungsgebühr um, während der Restbetrag in \ndie Kalkulation der für den Erwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechts \nan Grabstätten einmalig zu zahlenden Nutzungsgebühren einfloss. \n\n9\n\nEin Abzug für nicht als Grabstätten genutzte Grünflächen war in der \nGebührenkalkulation der Beklagten nicht vorgesehen. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2001 wies die Beklagte - \nwiederum handelnd durch den Evangelischen Kirchenkreis V. - den \nWiderspruch des Klägers unter Hinweis auf die geltende \nFriedhofsgebührenordnung zurück. \n\n11\n\nMit Schreiben vom 2. Oktober 2001 „kündigte\" der Kläger das angebliche \nGrabnutzungsrecht zum frühestmöglichen Zeitpunkt. \n\n12\n\nDer Kläger hat am 10. Oktober 2001 Klage erhoben. \n\n13\n\nZur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er die \ngeforderte Friedhofsunterhaltungsgebühr nicht schulde, da er nicht Inhaber \ndes Nutzungsrechts an der hier maßgeblichen Grabstätte sei. Zwar habe er \nnach dem Tod des ursprünglich nutzungsberechtigten Herrn G. -F. X. \ndessen Bestattung durch das von diesem zuvor bestimmte \nBestattungsunternehmen in Auftrag gegeben, hierbei habe er jedoch weder \neine Vollmacht des Verstorbenen noch eine Einwilligung seiner neben ihm \nerbberechtigten Geschwister oder eine sonstige Legitimation zum Erwerb des \nNutzungsrechts, das ihn nicht interessiere und das er auch grundsätzlich \nablehne, vorgelegt. Überdies habe die Beklagte seiner vorsorglich \nausgesprochenen Kündigung des Nutzungsrechts nicht innerhalb von vier \nWochen widersprochen, so dass dieses allein schon aus formellen Gründen \nmit Ablauf des 31. Dezember 2001 unwirksam geworden sei. In der Sache \nerscheine es ihm schließlich durchaus logisch, dass mit der Zahlung einer \neinmaligen - höheren - Friedhofsgebühr alle zukünftigen Kosten abgedeckt \nworden seien. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt, \n\n15\n\nden Gebührenbescheid vom 13. Juli 2001 und den Widerspruchsbescheid \nvom 18. September 2001 aufzuheben. \n\n16\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger zu Recht in Anspruch \ngenommen werde, da dieser in der Belegungsliste der Beigeladenen als \nNutzungsberechtigter geführt werde und sich die Erhebung einer jährlichen \nFriedhofsunterhaltungsgebühr auch im Übrigen als rechtmäßig darstelle. \nInsbesondere sei eine unzulässige Doppelbelastung nicht gegeben. Nach der \nRechtsprechung beurteile sich die Frage einer abgabenrechtlichen \nDoppelbelastung danach, wofür nach dem Gebührentatbestand der ersten \nHeranziehung seinerzeit bereits gezahlt worden sei. Ausweislich der \nFriedhofsgebührensatzung der Beigeladenen habe die dort vorgesehene \nGebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten jedoch lediglich \nden schlichten Erwerb eines Nutzungsrechts und gegebenenfalls das weitere \nHaben dieses Rechts abgedeckt, nicht aber auch die zukünftige Unterhaltung \ndes Friedhofs und die damit verbundenen Vorteile aus der laufenden \nUnterhaltung und Pflege der Gesamtanlage. Darüber hinaus habe die \nBeigeladene bei der Ermittlung der Erwerbsgebühren für eine Grabstelle \nlediglich die Kosten eines Jahres ermittelt und diese auf alle Nutzer umgelegt, \ndie in dem entsprechenden Jahr die Nutzung einer Grabstelle beantragt \nhätten, so dass insofern äußerstenfalls der Unterhaltungsaufwand des \nkonkreten Jahres mit abgedeckt worden sei, nicht jedoch zukünftige, erst in \nFolgejahren anfallende Aufwendungen für die Unterhaltung. Schließlich habe \ndie Beigeladene aus den von ihr vereinnahmten Gebühren auch keine \nRücklage für die spätere Unterhaltung des Friedhofs gebildet, mittels der die \nnunmehr anfallenden Unterhaltungskosten gedeckt werden könnten. Auch \ninsoweit fehle es gemessen an der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in \nOVGE 41, S 132, 141 an den Voraussetzungen einer Doppelbelastung. \n\n19\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten in den Parallelverfahren 13 K 4742/01 und 13 K 5115/01 (jeweils \nBeiakte Heft 1) sowie der Beigeladenen in dem Parallelverfahren 13 K \n4854/01 (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. \n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDas Rubrum ist von Amts wegen berichtigt worden. Die Klage ist nicht, \nwie in der Klageschrift bezeichnet, gegen den Evangelischen Kirchenkreis \nV. , sondern gegen die Evangelische Kirchengemeinde S. zu richten. \nUrheber der angegriffenen Bescheide ist die Evangelische Kirchengemeinde \nS. , die nach Maßgabe der von ihr erlassenen Gebührenordnung \nGebühren von dem Kläger erhoben hat. Der Evangelische Kirchenkreis V. \nist im Rahmen der Gebührenfestsetzung lediglich im Auftrag der \nKirchengemeinde tätig geworden. \n\n23\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere ist für die \nvorliegende Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Friedhöfe in der \nTrägerschaft von Kirchengemeinden, die nach Art. 140 des Grundgesetzes \n(GG) in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung \n(WRV) den verfassungsrechtlich garantierten Status von Körperschaften des \nöffentlichen Rechts innehaben, sind öffentliche Sachen im Kirchengebrauch. \nDie dort begründeten Nutzungsverhältnisse sind in der Regel öffentlich-\nrechtlicher Art, wenn der kirchliche Friedhofsträger - wie hier - den \nAnstaltsbenutzern hoheitlich gegenübertritt und die Benutzungsverhältnisse \ndurch den Erlass von Rechtsvorschriften einseitig verbindlich regelt. Die \nEinrichtung und Unterhaltung von kirchlichen Friedhöfen ist überdies auch \nkeine Angelegenheit des innerkirchlichen Kreises der Glaubens- und \nKultusfragen, dessen Regelung sich staatlicher Einflussnahme entzieht und \nder aus diesem Grunde von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen ist. \n\n24\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Dezember \n1966 -VII C 45.65 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 25, S. \n364, 365 f. und Beschluss vom 31. Mai 1990 - 7 CB 31.89 -, Neue Juristische \nWochenschrift 1990, S. 2079, 2080. \n\n25\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli \n2001 und der Widerspruchsbescheid vom 18. September 2001 sind \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. \n\n26\n\nDie Heranziehung des Klägers zu Friedhofsunterhaltungsgebühren in \nHöhe von 30,00 DM durch den angefochtenen Bescheid findet in § 4 \nAbschnitt II Friedhofsgebührenordnung keine wirksame Rechtsgrundlage. \nSoweit nach der dort getroffenen Regelung von allen Nutzungsberechtigten \nbis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungszeit eine jährliche \nFriedhofsunterhaltungsgebühr erhoben wird, ist die Vorschrift wegen \nVerletzung höherrangigen Rechts nichtig, weil sie im Hinblick auf die sog. \nAltnutzer zu einer Doppelbelastung führt, die sowohl gegen das \nabgabenrechtliche Gebot der Leistungsproportionalität als auch gegen den \nallgemeinen Gleichheitssatz verstößt. \n\n27\n\nDie Friedhofsgebührenordnung der Beklagten ist formell ordnungsgemäß \ndurch Beschluss des Presbyteriums vom 19. Juni 2000 zustande gekommen \nund am 12. Juli 2000 kirchenaufsichtlich sowie am 25. Juli 2000 \nstaatsaufsichtlich genehmigt worden. Sie ist zudem öffentlich bekannt \ngemacht worden und am Tag nach der Bekanntmachung, am 17. August \n2000, in Kraft getreten. \n\n28\n\nDas Recht der Kirchengemeinden zur Gebührenerhebung folgt \nunmittelbar aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV. \nWenngleich für kirchliche Träger von Friedhöfen die Vorschriften des \nKommunalabgabenrechts nicht unmittelbar gelten, müssen auch diese sich, \nwenn sie sich - wie hier - öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedienen, an \ndie allgemeinen staatlichen Grundsätze des Abgabenrechts halten. \nDemgemäß sind im Regelfall - und so auch vorliegend - die Vorschriften des \nKommunalabgabenrechts auf kirchliche Friedhofsgebühren entsprechend \nanwendbar. \n\n29\n\nVgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30. November \n1994 - 8 L 166/92 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1995, S. \n807, 808; Gaedke/ Diefenbach, Handbuch des Friedhofs- und \nBestattungsrechts, 8. Aufl. 2000, S. 96; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus \n(Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2002, § 6 Rn. 488. \n\n30\n\nDen sich hieraus ergebenden Anforderungen wird die \nFriedhofsgebührenordnung der Beklagten nicht gerecht. \n\n31\n\nEs bestehen im Hinblick auf das Kostenüberdeckungsverbot gemäß § 6 \nAbs. 1 \nSatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG NRW) bereits Zweifel daran, ob die der Ermittlung des hier \nmaßgeblichen Gebührensatzes für die Friedhofsunterhaltung zugrunde \nliegende Gebührenbedarfsberechnung sich insoweit als rechtlich tragfähig \nerweist, als die Beklagte einen Abzug der für die Pflege des öffentlichen \nGrünanteils anfallenden Kosten nicht vorgenommen hat. \n\n32\n\nKosten können in der Gebührenkalkulation nur angesetzt werden, wenn \nsie betriebsbedingt sind, d. h. durch die Leistungserstellung verursacht \nwerden. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1990 \n- 2 A 2476/86 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 1991, \nS. 180 und Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -; Schulte/Wiesemann, \na. a. O., § 6 Rn. 54. \n\n34\n\nDemgemäß sind nach dem Grundsatz der Betriebsbedingtheit von den \nanzusetzenden Kosten Anteile der Allgemeinheit abzuziehen, wenn die \nLeistungen der kostenrechnenden Einrichtung auch allgemein von anderen \nals den erfassbaren Benutzern in Anspruch genommen werden. Soweit ein \nFriedhof nicht nur der Bestattung, sondern wie öffentliche Grün- und \nParkanlagen auch dem Erholungsinteresse der Allgemeinheit dient, darf der \ndurch die Nutzung als öffentliche Grünanlage entstehende Kostenaufwand \nnicht den gebührenpflichtigen Friedhofsbenutzern angelastet werden. \n\n35\n\nVgl. Gaedke/Diefenbach, a. a. O., 93; Schledorn/Weber, Friedhofs- und \nBestattungsgebühren, Eine Studie von Bund der Steuerzahler NRW e. V. und \naeternitas e. V., 1998, S. 33 f., 85 f. \n\n36\n\nDa sich exakte Angaben über einen gebührenrechtlich zwingenden \nAnsatz kaum treffen lassen, ist die Ermittlung dieses sog. grünpolitischen \nWertes im Einzelfall der Einschätzung durch den Friedhofsträger überlassen. \nDieser wird sich bei sachgemäßer Ausübung seines \nEinschätzungsspielraumes an dem Verhältnis zu orientieren haben, in dem \nder Kostenaufwand für die Grabfelder mitsamt Gebäuden und Wegen zu den \nKosten für die Einrichtung und Pflege der parkähnlichen Freiflächen steht. \n\n37\n\nVgl. Schledorn/Weber, a. a. O., S. 86 f.; Schulte/Wiese-mann, a. a. O., § 6 \nRn. 488g. \n\n38\n\nDie Notwendigkeit zur rechnerischen Berücksichtigung eines der \nAllgemeinheit zuzuordnenden Grünanteils trifft die Beklagte vorliegend \nebenso wie einen staatlichen Friedhofsträger, ungeachtet dessen, dass diese \nim Gegensatz zu Letzterem zur Vorhaltung öffentlicher Erholungsflächen nicht \nverpflichtet ist. Denn maßgeblich ist insoweit allein, dass der Friedhof in \ntatsächlicher Hinsicht der Allgemeinheit zur Erholung dient. Ob dies hier indes \nder Fall ist, ist offen. Einerseits haben die Beteiligten in der mündlichen \nVerhandlung übereinstimmend angegeben, dass auf dem Friedhof S. \nnennenswerte parkähnliche Anlagen nicht vorhanden sind. Andererseits weist \nder Umstand, dass sich die Beigeladene gemäß § 3 Ziffer 2 des notariellen \nGrundstücksübertragungsvertrages vom 27. März 2000 zur Leistung eines \nnicht näher bestimmten jährlichen Zuschusses, befristet auf fünf Jahre, in \nHöhe von insgesamt 60.000,00 DM verpflichtet hat, der in einem Beschluss \ndes Presbyteriums vom 13. März 2000 als Zuschuss für die „ersparte \nGrünflächenpflege\" bezeichnet wird, darauf hin, dass Beklagte und \nBeigeladene bei Vertragsschluss von der Existenz eines nicht nur \nunerheblichen allgemeinen Grünflächenanteils ausgegangen sein könnten. \n\n39\n\nLetztlich bedarf diese Frage jedoch keiner Entscheidung, da § 4 Abschnitt \nII Friedhofsgebührenordnung hinsichtlich der sog. Altnutzer, die ihr \nNutzungsrecht noch zu der Zeit der Geltung der Friedhofsgebührensatzung \nder Beigeladenen erworben haben, jedenfalls zu einer abgabenrechtlich \nunzulässigen Doppelbelastung führt. \n\n40\n\nDie Beklagte war zwar grundsätzlich dazu berechtigt, den Kläger auch in \nAnsehung seines bereits zuvor erworbenen Grabnutzungsrechts zur Zahlung \neiner Friedhofs- \nunterhaltungsgebühr heranzuziehen. Die nachträgliche Einführung einer \nFriedhofsunterhaltungsgebühr für die Inhaber von Nutzungsrechten an \nGrabstellen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, verstößt nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen Art. 14 Abs. 1 \nGG. Das gegen Entgelt erworbene Nutzungsrecht an einer Grabstelle \nunterfällt nicht dem Schutzbereich der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie, \nda es sich hierbei nicht um eine durch Arbeit oder Kapitaleinsatz geschaffene \nvermögenswerte Rechtsposition handelt, sondern im Wesentlichen um eine \nvon der öffentlichen Hand erbrachte Leistung. Ein subjektiv-öffentliches Recht \ngenießt Eigentumsschutz jedoch nur dann, wenn es sich jedenfalls auch als \nein Äquivalent eigener Leistung erweist. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2001 \n- 9 BN 5.01 -, NVwZ 2002, S. 609. \n\n42\n\nGleichwohl ist die zusätzliche Erhebung einer \nFriedhofsunterhaltungsgebühr wegen der damit verbundenen \nDoppelbelastung der Nutzungsberechtigten dann unzulässig, wenn die \ninsoweit abgegoltenen dauernden Pflege- und Verwaltungsleistungen bereits \nbei der Kalkulation der einmaligen Gebühr für die Überlassung des \nNutzungsrechts einbezogen worden sind. \n\n43\n\nVgl. Gaedke/Diefenbach, a. a. O., S. 102 f.; Schulte/ \nWiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 488c. \n\n44\n\nEine Doppelbelastung in dem vorgenannten Sinne verstößt gegen das \nPrinzip der Leistungsproportionalität, das sich als landesrechtliche \nAusprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus § 4 Abs. 2 KAG NRW \nergibt. Danach werden Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die \nInanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 -, NVwZ-\nRechtsprechungs-Report 1998, S. 775. \n\n46\n\nDer Grundsatz der Leistungsproportionalität besagt, dass der Benutzer \neiner Einrichtung oder Anlage nur mit den Kosten der Leistung belastet \nwerden darf, die er auch in Anspruch nimmt. Gebühren werden stets für eine \nindividuell zurechenbare Gegenleistung erhoben. Hieraus folgt zugleich, dass \nLeistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander \nstehen müssen. \n\n47\n\nVgl. dazu Dahmen in: Driehaus, a. a. O., § 4 Rn. 48. \n\n48\n\nAn einem angemessenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung \nindes fehlt es, wenn die Benutzer einer Einrichtung für die gleiche Leistung - \nzumindest teilweise - doppelt herangezogen werden. \n\n49\n\nSo aber verhält es sich vorliegend hinsichtlich des Kreises der Altnutzer. \n\n50\n\nNach den von der Kammer anhand der vorgelegten \nGebührenbedarfsberechnungen getroffenen und mit den Beteiligten in der \nmündlichen Verhandlung eingehend erörterten Feststellungen waren die von \nder Beklagten in die Berechnung der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr \nmit einem Anteil von 35 % eingestellten laufenden Unterhaltungskosten bei \nder Kalkulation der von der Beigeladenen einmalig vereinnahmten \nErwerbsgebühren mit einem fortschreitenden Kostendeckungsgrad bereits \nvollständig oder jedenfalls zum überwiegenden Teil berücksichtigt worden. Da \nfolglich der Ertrag der von der Beigeladenen erhobenen Benutzungsgebühren \nu. a. zur Deckung des allgemeinen Aufwands für die Unterhaltung und \nVerwaltung des Friedhofs bestimmt war, führt die zusätzliche Erhebung einer \nFriedhofsunterhaltungsgebühr durch die Beklagte insoweit - teilweise - zu \neiner doppelten Heranziehung der Altnutzer. \n\n51\n\nDie Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, \neine Doppelbelastung liege deshalb nicht vor, weil die Beigeladene im \nRahmen der von ihr vorgenommenen Gebührenkalkulation lediglich den \nUnterhaltungsaufwand eines Jahres ermittelt und diesen auf alle Nutzer \numgelegt habe, die in dem entsprechenden Jahr die Nutzung einer Grabstelle \nbeantragt hätten, so dass allenfalls der Aufwand eines Jahres mit abgedeckt \nworden sei, nicht jedoch erst zukünftige, in Folgejahren anfallende Kosten. \nDenn dieser Einwand berücksichtigt nicht, dass gerade deswegen, weil nach \ndem von der Beigeladenen gewählten System der Jahreskalkulation die \nUnterhaltungskosten eines Jahres nicht auf alle Nutzungsberechtigten, \nsondern lediglich auf die jeweils neu hinzutretenden Bestattungs- bzw. \nVerlängerungsfälle verteilt worden sind, mit der einmaligen Zahlung der \nErwerbsgebühr nicht nur der Anteil eines jeden Nutzungsrechtigten an dem \nUnterhaltungsaufwand eines Jahres abgegolten worden ist, sondern vielmehr \nsein Anteil an den Kosten für die gesamte Nutzungszeit. Die Finanzierung der \nlaufenden Unterhaltungskosten durch die ausschließliche Erhebung \neinmaliger Gebühren erfolgte insoweit unter der Voraussetzung, dass \nzukünftige, in Folgejahren anfallende Unterhaltungskosten von den jeweils \nneu hinzukommenden Nutzungsberechtigten zu tragen waren. Hätte die \nBeklagte das von der Beigeladenen angewandte Gebührensystem \nbeibehalten, hätten die Inhaber bereits bestehender Nutzungsrechte - ggf. mit \nder Ausnahme einer Beteiligung an zukünftigen Kostensteigerungen, worauf \ndie Gebührenkalkulation der Beklagten jedoch ersichtlich nicht ausgerichtet ist \n- für zukünftige Unterhaltungsaufwendungen nicht mehr herangezogen \nwerden können. \n\n52\n\nEbensowenig erfolgt die Heranziehung der Inhaber bereits erworbener \nNutzungsrechte zur Zahlung einer Friedhofsunterhaltungsgebühr entgegen \nder Auffassung der Beklagten auf der Grundlage eines neuen, eigenständigen \nGebührentatbestandes. Denn die Erhebung der hier streitigen \nFriedhofsunterhaltungsgebühr knüpft schon nach dem eindeutigen Wortlaut \ndes § 4 Abschnitt II Friedhofsgebührenordnung („von den \nNutzungsberechtigten ... wird erhoben\") ebenso wie die Erwerbsgebühr der \nBeigeladenen an die Überlassung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte an. \nDie Ausübung des Nutzungsrechts wird insoweit nämlich erst dadurch \nermöglicht, dass der Friedhofsträger die Wege und Außenanlage pflegt, \nWasser zur Verfügung stellt sowie Abfälle beseitigt. \n\n53\n\nDer Verpflichtung der Beklagten, eine Doppelbelastung der Altnutzer zu \nvermeiden, steht weiterhin auch nicht der Einwand entgegen, dass die \nBeigeladene die damals vereinnahmten Erwerbsgebühren in dem zur \nDeckung des Unterhaltungsaufwandes bestimmten Umfang keiner Rücklage \nzugeführt habe, so dass zukünftige Aufwendungen hieraus gar nicht finanziert \nwerden könnten. Da nach dem von der Beigeladenen angewendeten \nFinanzierungssystem zukünftige Unterhaltungskosten ausschließlich von den \njeweils neu hinzutretenden Nutzungsberechtigten zu tragen waren, bedurfte \nes der Bildung einer Rücklage zur Deckung zukünftiger Unterhaltungskosten \nohnehin nicht. Insoweit geht auch in Ermangelung einer vergleichbaren \nSachlage der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 1989 \n- 2 A 2920/84 -, Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte für das Land \nNordrhein-Westfalen und das Land Niedersachsen (OVGE) 41, S. 132 ff., \nbetreffend die Heranziehung von Grundstückseigentümern zur Finanzierung \ngemeindlicher Abwasseranlagen, fehl. \n\n54\n\nDie Beklagte kann sich letztlich auch nicht darauf berufen, dass den von \nder Beigeladenen erhobenen Erwerbsgebühren kein kostendeckender \nGebührensatz zugrunde gelegen habe. Denn maßgeblich ist insoweit \nlediglich, dass die Altnutzer bereits eine (einmalige) Leistung zur Deckung der \nlaufenden Unterhaltungskosten erbracht haben, zu der sie nunmehr über die \nErhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren zumindest teilweise im \nErgebnis nochmals herangezogen werden sollen. Deshalb kann die Höhe der \ngeleisteten Erwerbsgebühr nur für die - hier nicht zur Entscheidung stehende - \nFrage von Bedeutung sein, in welchem Umfang die Beklagte eine \nDoppelbelastung zu vermeiden hat. \n\n55\n\nSchließlich verstößt § 4 Abschnitt II Friedhofsgebührenordnung auch \ngegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die \nFestsetzung eines einheitlichen Gebührensatzes, die nicht zwischen \nAltnutzern, die für die gleiche Leistung, d. h. die Friedhofsunterhaltung, \ngemäß den obigen Ausführungen bereits „vorbelastet\" waren, und \nNeunutzern, bei denen dies nicht der Fall ist, unterscheidet, führt zu einer \nsachlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, die \nmit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren ist. \n\n56\n\nDa sich die angegriffenen Bescheide nach alledem bereits aus den \nvorgenannten Gründen als rechtswidrig erweisen, kommt es darauf, ob der \nKläger Nutzungsberechtigter im Sinne des § 4 Abschnitt II \nFriedhofsgebührenordnung ist, nicht an, so dass es weiterer Ausführungen \nhierzu nicht bedarf. Entsprechendes gilt für die Frage möglicher \nRechtswirkungen der durch den Kläger mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 \nausgesprochenen „Kündigung\" des Nutzungsrechts.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO \nnicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen eigenen Sachantrag \ngestellt und somit selbst auch kein Kostenrisiko übernommen hat. \n\n58\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten \nergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-01-23/13-k-4860-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-01-23/13-k-4860-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294398","retrieved":"2026-07-09 03:16:08.226204+00:00"}}