{"status":"available","doknr":"OLD294465","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0120.2L2994.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-01-20","aktenzeichen":"2 L 2994/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer B. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \nvon Rechtsanwalt L. Q. , Frankfurt/Main, wird abgelehnt.\nDer B. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nträgt der Antragsteller.\n\n1\n\n G r ü n d e :\nI.\n\n2\n\nDer B. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt L. Q. , G. /N. , ist abzulehnen, weil - wie sich \nnachfolgend ergibt - die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die in § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung \n- ZPO - geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\nII.\n\n4\n\nDer B. ,\n\n5\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller \n„ergänzende Sozialhilfe ab dem 1.12.2002 in Höhe \nvon 318,57 Euro/Monat zu zahlen\",\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) zulässig, wenn diese Regelung, vor \nallem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint (Anordnungsgrund). Daraus ist zu entnehmen, dass die \neinstweilige Anordnung in erster Linie dazu bestimmt ist, die Möglichkeit der \nDurchsetzung von Rechten zu wahren, nicht aber diese Rechte schon zu \nbefriedigen. Die Durchsetzung von Rechten zum Zwecke ihrer Befriedigung \nhat grundsätzlich im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) zu erfolgen.\n\n7\n\nDiese besondere Regelung des Prozessrechts folgt aus der gesetzlichen \nKonzeption, wonach für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und \nBehörden grundsätzlich das Hauptsacheverfahren vorgesehen ist. Im \nHauptsacheverfahren wird der Sachverhalt erschöpfend und ohne den einem \nVerfahren vorläufigen Rechtsschutzes innewohnenden Zeitdruck aufgeklärt. \nDeshalb soll die besondere Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nverhindern, dass das Hauptsacheverfahren seinem eigentlichen Zweck \nentkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der gesetzlichen \nKonzeption in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, welches sich \ngrundsätzlich auf eine bloß summarische Prüfung des Sach- und \nStreitstandes zu beschränken hat, vorverlagert werden. Angesichts dessen \ndarf eine Eilentscheidung regelmäßig nicht eine gerichtliche Entscheidung in \neinem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorwegnehmen. Nur wenn \nausnahmsweise das Abwarten der Hauptsacheentscheidung mit schlechthin \nunzumutbaren Folgen für den betreffenden Antragsteller verbunden ist, kann \nzur Abwendung solcher Folgen eine Vorwegnahme der \nHauptsacheentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - \nerwogen werden.\n\n8\n\nSt.R., z.B.: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n11. Juni 1980 - 8 B 706/80 -; OVG NRW, Beschluss \nvom 22. März 1991 - 8 B 325/91 -\n\n9\n\nDer Antragsteller hat schlechthin unzumutbare Folgen, die mit einem \nAbwarten der Hauptsacheentscheidung in dem Verfahren verbunden wären, \nund damit einen Anordnungsgrund im vorbeschriebenen Sinne nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n10\n\nSoweit der Antragsteller die Gewährung von Sozialhilfeleistungen „ab dem \n1.12.2002\" und damit für den vor Antragstellung bei Gericht (10. Dezember \n2002) liegenden Zeitraum begehrt, hat der B. schon deshalb keinen \nErfolg, weil er insoweit nicht auf die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage \ngerichtet ist. Um das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip nicht zu \numgehen und um dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung \nRechnung zu tragen, kommt die begehrte Gewährung für einen \nzurückliegenden Zeitraum nicht in Betracht.\n\n11\n\nSt.R., z.B. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai \n1982 - 8 B 564/82 -; OVG NRW, Beschluss vom 1. \nJuni 1983 - 8 B 864/83 -.\n\n12\n\nSoweit es um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über das Ende des \nMonats der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren (31. Januar \n2003) hinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür \ngegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten \nVorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an den Antragsteller durch eine \neinstweilige Anordnung bedarf. Sozialhilfe ist keine rentengleiche \nDauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage \nund wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten \nZeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die \nAnspruchsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von \nder Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über \ndie Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt \nwerden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen \nSozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. \nDeshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der \nSozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den \nMonat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum \nAnlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung \ndieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.\n\n13\n\nSt.R., z.B. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai \n1982 - 8 B 564/82 -; OVG NRW, Beschluss vom \n23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -.\n\n14\n\nDafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten würde, \nergeben sich keine Anhaltspunkte.\n\n15\n\nSoweit der angesichts dessen noch verbleibende Zeitraum vom \nAntragseingang bei Gericht (10. Dezember 2002) bis zum Ende des Monats \nder gerichtlichen Entscheidung (31. Januar 2003) streitbefangen ist, fehlt es \nebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der \nAntragsteller hat schlechthin unzumutbare Folgen für den Fall, dass Hilfe zum \nLebensunterhalt im begehrten Umfang nicht sofort gewährt wird, nicht \ndargelegt.\n\n16\n\nEin Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger \nLeistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (zuzüglich eines \nMehrbedarfs) ist grundsätzlich schon deshalb zu verneinen, weil das zum \nLebensunterhalt Unerlässliche nach summarischer Prüfung sogar bei Kürzung \ndes Regelsatzes um 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin \nunzumutbare Folgen durch das Warten auf eine Hauptsachenentscheidung \nnicht zu erwarten sind.\n\n17\n\nSt.R., z.B. OVG NRW, Beschluss vom 25. \nJanuar 1983 - 8 B 101/84 -; OVG NRW, Beschluss \nvom 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 -.\n\n18\n\nDas ist hier nicht anders. Der Antragsteller bezieht Arbeitslosenhilfe in \nHöhe von 179,90 DM wöchentlich, daraus ergibt sich ein Monatsbetrag von \n(179,90 DM : 7 Tage x 365 Tage : 12 Monate =) 781,71 DM (vgl. Beiakte \nHeft 1 zu 2 K 6121/02, Bl. 154). Dieser Betrag deckt das im vorliegenden \nVerfahren zu betrachtende, zum Lebensunterhalt des Antragstellers \nUnerlässliche jedenfalls ab. Im Einzelnen:\n\n19\n\nDas zum Lebensunterhalt des Antragstellers Unerlässliche umfasst \nzunächst 80 % des ihm als Haushaltsvorstand zustehenden Regelsatzes von \nmonatlich 293,- DM, also 234,40 DM. Hinzu mögen die derzeitigen \nUnterkunftskosten in Höhe von 368,13 DM zuzüglich einer \nHeizkostenpauschale von 57,- DM treten. \n\n20\n\nWeiterhin kann - ohne dass der Antragsteller einen solchen allerdings \nz.B. mittels eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht hätte - für das \nvorliegende Verfahren ein „Mehrbedarf\" des Antragstellers zur Ausübung des \nUmgangsrechts mit den Kindern D. (geb. am 00.00.0000) und J. (geb. \n 00.00.0000) unterstellt werden. Auch der vom Antragsteller behauptete \nUmfang seines Umgangs mit beiden Kindern, der über die ihm , \nBl. 117) hinausgehen dürfte, kann zu Gunsten des Antragstellers unterstellt \nwerden. Es ist aber - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht \nersichtlich, dass ein solcher „Mehrbedarf\" in voller Höhe des Regelsatzes für \nein haushaltsangehöriges minderjähres Kind im Alter Zwischen 7 Jahren und \n13 Jahren (jeweils 190,- DM) besteht.\n\n21\n\nDie Anerkennung eines „Mehrbedarfs\" des - wie hier - nicht \nsorgeberechtigten Elternteiles ergibt sich aus § 11 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 \nSatz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Nach diesen Vorschriften ist \nHilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, \nvor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Der \nnotwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere auch die persönlichen \nBedürfnisse des täglichen Lebens. Die Ausübung des Umgangsrechts durch \nden nicht sorgeberechtigten Elternteil stellt ein persönliches Grundbedürfnis \nseines täglichen Lebens dar und die hieraus entstehenden Kosten sind als \nTeil des notwendigen Lebensunterhaltes dem Grunde nach sozialhilferechtlich \nanerkennungsfähiger Bedarf. Obwohl die Ausübung des Umgangsrechts mit \ngetrennt lebenden Kindern zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse \ndes täglichen Lebens gehört, ist sie nicht durch die laufenden Leistungen zum \nLebensunterhalt nach Regelsätzen abgedeckt. Zu den gemäß § 12 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG anerkennungsfähigen Kosten der Ausübung des \nUmgangsrechts gehört auch der „Mehrbedarf\" für die Versorgung des Kindes \nwährend der Besuchsaufenthalt beim Vater. Dabei handelt es sich um einen \neigenen Bedarf des nicht sorgeberechtigten Vaters. Die Leistungsbemessung \nhat sich der Höhe nach an dem auszurichten, was notwendig ist, um das Kind \nwährend der Zeit des Besuchs beim Vater versorgen zu können. Das sind in \nder Hauptsache Aufwendungen für Ernährung, darüber hinaus aber auch zum \nBeispiel für Freizeitgestaltung und infolge der Besuche nötig werdende \nErsatzbeschaffung und Instandhaltung der von dem Kind benutzten \nHausratsgegenstände. Die Aufwendungen entsprechen ihrer Art nach im \nwesentlichen dem Bedarf, der bei laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt \npauschal mit den Regelsätzen abgegolten wird. Dann ist es sachgerecht, den \nBedarf ebenfalls pauschal nach diesen dem Alter des Kindes entsprechenden \nRegelsätzen zu bemessen. Daraus folgt eine Berechnung des „Mehrbedarfs\" \nnach dem für das Kind maßgeblichen Tagesregelsatz multipliziert mit der \nAnzahl der Besuchstage. Gewährt wird dieser „Mehrbedarf\" in Form (jeweils) \neinmaliger Leistungen.\n\n22\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom \n19. Dezember 1994 - 24 A 2424/93 -.\n\n23\n\nAngesichts dessen ist nicht der monatliche Regelsatz für die beiden \nKinder D. und J. von jeweils 190,- DM mit dem „Mehrbedarf\" des \nAntragstellers gleichzusetzen, vielmehr ist dieser Regelsatz nur Grundlage \nder weiteren, die Besuchstage miteinbeziehenden Berechnung des \n„Mehrbedarfs\". \n\n24\n\nAus diesen Vorgaben ergibt sich folgende konkrete Berechnung:\na) 10. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2002 (22 Tage). Anteiliger Regelsatz \ndes Antragstellers (166,35 DM) sowie anteilige Unterkunftskosten \neinschließlich Heizkostenpauschale (301,71 DM) belaufen sich auf insgesamt \n468,06 DM. Die Kinder D. und J. waren nach dem Vortrag es \nAntragstellers im hier interessierenden Zeitraum sechs Tage beim \nAntragsteller (Gerichtsakte 2 K , Bl. 3). Für beide Kinder ergibt sich daraus \nein „Mehrbedarf\" von (190,- DM : 31 Tage x 6 Tage x 2 Kinder =) 73,55 DM. \nDer im Eilverfahren zu berücksichtigende Bedarf des Antragstellers betrug \nalso im hier zu betrachtenden Zeitraum insgesamt allenfalls 541,61 DM. Dem \nStand eine anteilige Arbeitslosenhilfe von 554,76 DM gegenüber.\nb) Januar 2003. Da insoweit konkrete Angaben des Antragstellers zum \nUmfang des Umgangs mit seinen Kindern fehlen, wird der vom Antragsteller \nselbst für das Jahr 2002 ermittelte Zeitanteil seines Umgang mit den Kindern \nin Höhe von 31,2 % (vgl. Gerichtsakte 2 K , Bl. 3) zu Grunde gelegt. Daraus \nfolgt für Januar 2003 ein zu unterstellender „Mehrbedarf\" von 118,56 DM. \nDem im Eilverfahren zu berücksichtigenden Bedarf des Antragstellers für \nJanuar 2003 von insgesamt (gekürzter Regelsatz 234,40 DM + \nUnterkunftskosten 368,13 DM + Heizkostenpauschale 57,- DM =) 778,09 DM \nsteht eine Arbeitslosenhilfe von 781,71 DM gegenüber.\n\n25\n\nNach alledem ist das zum Lebensunterhalt für den Antragsteller \nUnerlässliche schon durch seine Arbeitslosenhilfe abgedeckt.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n26\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n27\n\nGegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten innerhalb von zwei \nWochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, \nzu.\n\n28\n\nDie Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten \nder Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nBahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das \nbeschließende Gericht ihr nicht abhilft.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-01-20/2-l-2994-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-01-20/2-l-2994-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294465","retrieved":"2026-07-09 03:16:13.906428+00:00"}}