{"status":"available","doknr":"OLD294505","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0116.15L3076.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-01-16","aktenzeichen":"15 L 3076/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Hausverbotsverfügung des \nAntragsgegners vom 11. Dezember 2002 wird auf Kosten des \nAntragsgegners wiederhergestellt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer aus dem Tenor zu 1. ersichtliche Antrag hat Erfolg.\n\n3\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist gemäß § 80 Abs. 5\nVwGO wiederherzustellen, weil die in diesem Rahmen vorzunehmende\nInteressenabwägung, bei der nicht zuletzt die Erfolgsaussichten des in der\nHauptsache eingelegten Rechtsbehelfs in summarischer Prüfung zu\nberücksichtigen sind, zulasten des Antragsgegners ausfällt. Dem privaten\nInteresse des Antragstellers an der Wiederherstellung der gemäß § 80 Abs. 1\nVwGO grundsätzlich gegebenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs\ngebührt der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen\nBeachtung des Hausverbots, weil sich dieses bei der hier nur möglichen\nsummarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig\nerweist.\n\n4\n\nGrundsätzlich ist der Antragsgegner berechtigt und gegebenenfalls\nverpflichtet, im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Hausrechts einzelne\nBürger vorübergehend oder auch dauernd vom Besuch der städtischen\nDienststellen auszuschließen. Als Träger öffentlicher Gewalt, dem die\nErfüllung bestimmter Sachaufgaben der Verwaltung zugewiesen ist, obliegt es\nihm, die ungestörte Durchführung dieses Auftrages in jeder Hinsicht\nweitmöglichst zu gewährleisten und hierzu erforderlichenfalls auch Personen,\nbei deren Erscheinen eine ordnungsgemäße Tätigkeit des zuständigen Amtes\n- hier der beiden Rathausgebäude - gefährdet oder beeinträchtigt würde, den\nZutritt zu diesen Räumen zu versagen. Das hieraus abgeleitete Hausrecht\ndes Antragsgegners stellt sich demgemäß als notwendiger Annex zu der\nzugrundeliegenden Sachkompetenz dar. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 1988\n- 15 A 188/86 -, NWVBl 1889, 91, und vom 26. April\n1990\n- 15 A 460/88 -, S. 8. \n\n6\n\nDer Erlass eines Hausverbots setzt danach stets voraus, dass ohne ein\nsolches eine nicht hinnehmbare Störung des ordnungsgemäßen Betriebes\nder Verwaltungseinrichtung zu besorgen ist. Ob der öffentlich-rechtliche\nHausrechtsinhaber der Gefahr einer Beeinträchtigung der ihm obliegenden\nAufgabenerfüllung im Einzelfall mit der Erteilung eines Hausverbots begegnet,\nliegt ebenso wie die Frage, der konkreten Ausgestaltung eines Hausverbots,\nin dessen pflichtgemäßem Ermessen. \n\n7\n\nGemessen hieran wird das gegen den Antragsteller gerichtete Hausverbot\nvorliegend aller Voraussicht nach keinen Bestand haben können. Gegenstand\nder gerichtlichen Überprüfung können insoweit allein die in der angegriffenen\nVerfügungen\ngenannten Aspekte sein, da nur diese erkennbar Grundlage für die getroffene\nErmessensentscheidung waren. \n\n8\n\nDas Hausverbot ist zur Gewährleistung eines geordneten\nVerwaltungsablaufs bei richtigem Verständnis auf zwei Aspekte gestützt:\n\n9\n\n1. Persönliche Aushändigung von \"Schmähschriften\" an Mitarbeiter in\nverschiedenen Organisationseinheiten bei häufigen Besuchen des\nAntragstellers in den beiden Rathäusern.\n\n10\n\n2. Gefühl der persönlichen Bedrohung bei den Mitarbeitern durch den Inhalt\nder Schriften.\n\n11\n\n3. \n\n12\n\nDie persönliche Aushändigung von sog. Schmähschriften auch\nbeleidigenden Inhalts kann hier jedenfalls kein unbeschränktes Hausverbot\nrechtfertigen, wenn nicht - was hier nicht ersichtlich ist - der Zweck der\nBesuche des Antragstellers in den Rathäusern entgegen dem\nWidmungszweck der öffentlichen Verwaltungsgebäude allein die Übergabe\nsolcher Schriftstücke ist. Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen\nund es ergeben sich aus den Verwaltungsvorgängen entsprechende\nHinweise, dass er auch in beruflicher Eigenschaft als Diplomingenieur in\nBauangelegenheiten Verwaltungsstellen des Antragsgegners für Tätigkeiten\naufsucht und\nweiterhin aufsuchen will, die nicht durch schriftliche Eingaben wahrzunehmen\nsind.\n\n13\n\nEs liegen auch keine Hinweise für ein verbales oder körperlich\naggressives oder\nbeleidigendes Verhalten des Antragstellers gegenüber den Mitarbeitern des\nAntragsgegners bei seinen Besuchen in den Rathäusern vor, das durch ein\nVerbot persönlichen Auftretens ausgeschlossen werden könnte. Der Inhalt\nder \"Schmähschriften\", mag er auch in höchstem Maße unangemessen sein,\nlässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Antragsteller werde sich in\nZukunft bei weiteren Besuchen in den Rathäusern auch unangemessen\naggressiv oder beleidigend verhalten.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des\nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-01-16/15-l-3076-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-01-16/15-l-3076-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294505","retrieved":"2026-07-09 03:16:17.484120+00:00"}}