{"status":"available","doknr":"OLD294793","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1217.14K4686.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"14 K 4686/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Juli 2001 \nund des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 30. August \n2001 verpflichtet, dem Kläger in der Straße I.------ in einen Sonderparkplatz für \nSchwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung einzurichten.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer im G. 1936 geborene Kläger ist Inhaber eines \nSchwerbehindertenausweises des Versorgungsamtes der Stadt mit einem \nGrad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G, aG (außergewöhnliche \nGehbehinderung), RF und H (hilfsbedürftig). Mit Schreiben vom 28. Mai 2001 \nbeantragte er beim Beklagten die Verlegung seines personenbezogenen \nSchwerbehindertenparkplatzes von seiner bisherigen Adresse (H.-------) zu der Ende \nJuni/Anfang Juli 2001 neu zu beziehenden Wohnung I.------ 10 in -\nRüttenscheid. In einem Telefongespräch am 2. Juli 2001 wies der Kläger gegenüber \ndem Beklagten ergänzend darauf hin, dass zu dem neuen Wohnhaus kein \nEinstellplatz gehöre und in der Straße I.------ absolute Parkraumnot herrsche. Seine \nEhefrau sei Fahrerin des vorhandenen PKW und acht Stunden täglich berufstätig. \nSie komme stets während der Dienstzeit mittags nach Hause, um pflegerische \nTätigkeiten für ihn wahrzunehmen. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 9. Juli 2001 lehnte der Beklagte die Einrichtung eines \nSonderpark-platzes für Schwerbehinderte im Sinne des § 42 Abs. 4 Ziff. 2 der \nStraßenverkehrs-ordnung (StVO) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Zwar lägen \ndie persönlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Sonderparkplatzes im \nFall des Klägers nachweislich vor. Die sachlichen Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. \n1 b Nr. 2 StVO seien jedoch nicht gegeben. Nach der einschlägigen \nVerwaltungsvorschrift, die der Beklagte bei seiner Ermessensausübung beachte, sei \ndie Prüfung notwendig, ob ein Parksonderrecht überhaupt erforderlich sei. Das sei z. \nB. nicht der Fall, wenn Park-raummangel in dem betroffenen Gebiet nicht bestehe \noder dem Schwerbehinderten in zumutbarer Entfernung eine Parkmöglichkeit zur \nVerfügung stehe. Nach Aussa-gen des Klägers nutze seine Ehefrau den \nvorhandenen PKW, um täglich zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen. Eine ständige \nVerfügbarkeit des Fahrzeugs vor seiner Wohnung sei somit nicht gegeben. Unter \nAbwägung aller maßgeblichen Umstände, nämlich dass er nicht Fahrer des PKWs \nsei, dieser vielmehr von seiner Ehefrau täg-lich für deren Wege zur Arbeitsstelle \ngenutzt würde, könne bei der Prüfung, ob das Interesse der Allgemeinheit an der \nVerfügbarkeit des knappen Parkraumes gegen-über einem persönlichen \nParksonderrecht zurückstehen müsse, dem Antrag nicht entsprochen werden. Nur \nwenn der Berechtigte zur Teilnahme am öffentlichen Leben zwingend auf die \nReservierung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes angewiesen \nsei, lasse sich diese Verkehrsbeschränkung für die Allgemeinheit rechtfertigen. Das \nsei hier nicht der Fall, vielmehr sei es zumutbar, dass der Kläger von seiner Ehefrau \nbei entsprechendem Bedarf den kurzen Weg bis zum jeweiligen Standort des \nFahrzeuges geleitet werde. Kurzfristig sei sicherlich - sofern vor dem klägerischen \nHaus kein weiterer Parkplatz zur Verfügung stehe - ein Anhalten für die Dauer des \nEin- und Ausstieges denkbar. \n\n4\n\nZur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs führte der Kläger \naus: Ihm sei seit ca. 1987 für seine frühere Wohnung ein personenbezogener \nBehindertenparkplatz eingerichtet worden. Er habe folglich nicht die Einrichtung \neines Sonderparkplatzes, sondern lediglich dessen Verlegung beantragt, für das sich \nbereits ein Gewohnheitsrecht gebildet habe. Er sei auch auf die Reservierung des \npersonenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes vor seiner neuen Wohnung \nzwingend angewiesen. In der Straße I.------platz sowie den angrenzenden Straßen \nherrsche, wie bekannt sei, ein ganz erheblicher Parkplatzmangel, so dass es oft nicht \nmöglich sei, für das zu seinem Haushalt gehörende Kraftfahrzeug einen Parkplatz in \neiner Entfernung von weniger als 100 Meter zu finden. Diese Entfernung stelle sich \nfür ihn auf Grund seiner außergewöhnlichen schweren Gehbehinderung als schier \nunüberwindlich dar, dies bereits bei normalen Witterungsbedingungen. Im Winter \nseien die bei der täglichen Parkplatzsuche im genannten Wohnviertel üblichen \nEntfernungen für ihn nicht mehr machbar. Der Beklagte verkenne, dass es sich nicht \num „kurze Wege\" handele und dass es seiner Ehefrau weder zumutbar noch möglich \nsei, ihn bei schlechten Witterungsverhältnissen zu stützen. Denn diese sei auf Grund \neiner Gehbehinderung ebenfalls schwerstbehindert mit einem Grad der Behinderung \nvon 60. Nach allem sei von einer Ermessensschrumpfung auf Null auszugehen. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2001 wies die Bezirksregierung \n den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde \nergänzend ausgeführt, dass der dem Kläger seit 1986 an seinem alten Wohnort \neingerichtete Sonderparkplatz aus Gleichbehandlungsgründen keine andere \nEntscheidung rechtfertige. Der Beklagte habe nach Überprüfung des \nAktenvorganges festgestellt, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt keine \nAngaben zur Berufstätigkeit seiner Ehefrau gemacht habe und deshalb von einer 24-\nStunden-Verfügbarkeit des Familien-PKW ausgegangen worden sei. Wäre die \nBerufstätigkeit seiner Ehefrau bereits damals bekannt gewesen, wäre auch für seine \nfrühere Wohnung ein Sonderparkplatz nicht bereitgestellt worden. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 2. Oktober 2001 Klage erhoben und am 8. Oktober 2001 \neinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er führt zur \nBegründung aus: Er leide seit seiner Geburt an einer schweren Spastik der Arme und \nBeine, \ndie sich ständig verschlimmere. Die Intensität seiner Behinderung wirke sich auf \nseine gesamten Bewegungsabläufe aus und beschränke seine Mobilität auf maxi-\nmal 20 bis 25 Meter Fußweg. Selbst geringste Entfernungen von nur einigen weni-\ngen Metern bedürften äußerster Kraftaufwendung - er müsse jedes Bein gesondert \nnachziehen - und ein erhebliches Maß an Zeit. Bereits 1987 sei ihm daher an seinem \nalten Wohnsitz ein Sonderparkplatz für den PKW eingerichtet worden. Die Ablehnung \nder beantragten Verlegung des Sonderparkplatzes verletze ihn in seinen Rech-ten, \nweil ausnahmsweise ein Rechtsanspruch nach § 45 b Abs. 1 b Ziff. 2 StVO be-stehe. \nDie danach erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfülle er unstreitig. Der \nnach den erlassenen Verwaltungsvorschriften weiter vorausgesetzte Parkraum-\nmangel in dem betroffenen Gebiet werde vom Beklagten ebenfalls nicht in Abrede \ngestellt. Die von diesem geforderte - einzig streitige - Voraussetzung einer ständigen \nVerfügbarkeit des Fahrzeugs vor seiner Haustür lasse sich weder der Norm noch \n\n7\n\nden Verwaltungsvorschriften entnehmen. Selbst wenn ein solches Erfordernis \nunter-stellt würde, wäre es in seinem Fall erfüllt und werde nicht dadurch in Frage \ngestellt, dass seine Ehefrau das Fahrzeug für ihren Weg zur Arbeit nutze. Diese sei \nselbst gehbehindert mit einem derzeit ausgewiesenen GdB von 60; ein \nÄnderungsantrag sei jedoch bereits eingereicht. Ihr obliege seine häusliche Pflege. \nDer Führerschein der Klasse III sei ihr im Zuge der Übernahme dieser privaten \nPflege durch das Arbeitsamt finanziert worden unter der Voraussetzung, dass seine \nEhefrau erkläre, ständig für ihn mit seinem Fahrzeug verfügbar zu sein. Die gleiche \nErklärung habe seine Ehefrau bei der Übernahme der häuslichen Pflege gegenüber \nder Pflegekasse abgegeben. Das bedinge, dass seine Ehefrau während ihrer \nArbeitszeit - in Abstim-mung mit ihrem Arbeitgeber - stets für ihn mit seinem \nFahrzeug zur Verfügung stehe. Eine solche ständige Verfügbarkeit sei auch \nzwingend geboten, da er häufig auf Grund seiner Schwerstbehinderung zu Boden \nfalle und außer Stande sei, sich selbstständig wieder aufzurichten. Notsituationen für \nihn seien hierdurch vorpro-grammiert und an der Tagesordnung, so dass seine \nEhefrau neben ihren täglich zweimaligen Besuchen während der Arbeitszeit noch \nwesentlich häufiger ihren Arbeitsplatz verlassen müsse, um auf derartige Situationen \nzu reagieren und ihm schnell zur Hilfe eilen zu können. Nicht selten erforderten \nderartige Notfälle seine schnellstmögliche Verbringung in ärztliche Obhut, so dass \nein Parkplatz in unmittel-barer Nähe zu seiner Wohnung zwingend erforderlich sei. \nDas Fahrzeug stehe ihm mithin zu seiner ständigen Verfügung. Er könne auch nicht \nauf ein Parken bzw. An-halten in zweiter Reihe für die Dauer des Ein- und \nAussteigens verwiesen werden. Das würde auf Grund des hohen \nVerkehrsaufkommens am I.------ einerseits sowie seiner erheblichen Behinderung \nandererseits eine erhebliche Verkehrsbeein-trächtigung und Gefährdung der übrigen \nVerkehrsteilnehmer sowie seiner selbst be-deuten. Bereits der Ein- bzw. \nAussteigevorgang in/aus dem Fahrzeug nehme etliche Minuten in Anspruch. Rechne \nman die Zeit, die er von seiner Wohnung bis zum Auto benötige - auch dafür sei er \nauf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen - hinzu, nehme dieser Vorgang mindestens \n15 Minuten in Anspruch. Dadurch werde eine weitere Gefährdung der Sicherheit und \nOrdnung des Verkehrs geschaffen, was wiederum die Einrichtung des \nSonderparkplatzes bedinge. Auf Grund dessen und der eigenen Gehbehinderung der \nEhefrau scheide die Möglichkeit aus, ihn durch seine Ehefrau zu einem Parkplatz, \nder mehr als 20 bis 25 Meter entfernt sei, zu geleiten. Er sei gezwungen, möglichst in \nunmittelbarer Nähe seiner Wohnung zu parken, was derzeit häufig nur im Parkverbot \nmöglich sei und bereits zahlreiche Strafmandate bedingt habe.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juli 2001 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 30. August 2001 zu \nverpflichten, ihm in der Straße I.------ 10 in einen Sonderparkplatz für \nSchwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung einzurichten.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr verweist zunächst auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\n13\n\nMit rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 8. November 2001 hat die \nerkennende Kammer den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, dem Kläger vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nHauptsacheverfahrens in der Straße I.------ in einen Sonderparkplatz für \nSchwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung einzurichten (- 14 L \n1997/01 - VG Gelsenkirchen).\n\n14\n\nDarauf Bezug nehmend hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. September 2002 \nmit-geteilt, zwischenzeitlich für den Kläger einen personenbezogenen \nSonderparkplatz temporär bis zur Klageentscheidung eingerichtet zu haben. Es \nbestehe weiterhin ein Interesse an der Klageentscheidung, insbesondere zum \nMerkmal der 24-Stunden-Verfügbarkeit des PKW. Es sei gängige Verwaltungspraxis, \npersonenbezogene Schwerbehindertenparkplätze nicht einzurichten, wenn der \nFahrzeugführer voll-schichtig berufstätig sei.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte einschließlich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge und des \nVerfahrens 14 L 1997/01 verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten \nvom 9. Juli 2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nvom \n30. August 2001 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er \nhat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDie Kammer hat dazu im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit \nBeschluss vom 8. November 2001 folgendes ausgeführt:\n\n20\n\n„Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass es aufgrund der auch nach \nEinschätzung des Antragsgegners „absoluten Parkraumnot\" in der in S. \ngelegenen Straße I.------ (vgl. dessen Vermerk vom 2. Juli 2001, Bl. 6 BA Heft 1), in \nder die Einrichtung der Sonderparkmöglichkeit erstrebt wird, sehr oft unmöglich ist, in \nweniger als 100 m Entfernung zu seiner Wohnung einen Park-platz zu finden. \nAufgrund seiner außergewöhnlichen Gehbehinde-rung ist es dem Antragsteller nicht \nmöglich, eine solche Entfernung in zumutbarer Zeit zu überwinden, um am \nöffentlichen Verkehr/ Leben teilnehmen zu können. Seinen entsprechenden \nDarlegungen im Widerspruch vom 3. August 2001 (Bl. 13 BA Heft 1), auf die in der \nKlageschrift ausdrücklich Bezug genommen wird, ist der Antragsgeg-ner nicht \nentgegengetreten. Sie unterliegen auch sonst keinen Zwei-feln. Berücksichtigt man \ndarüber hinaus, dass es nach dem gleich-falls unwidersprochen gebliebenem \nweiteren Vorbringen in Folge der erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen \ndes Antragstellers nicht selten zu Notsituationen in der Wohnung kommt, aufgrund \nderer seine den PKW fahrenden Ehefrau zur Gewährleistung der notwendigen \nHilfeleistung auf eine schnellst mögliche Erreichbarkeit des Antragstellers und damit - \nauch wegen der eigenen Schwerbe-hinderung seiner Ehefrau - auf einen in der \nunmittelbaren Nähe der Wohnung gelegenen Parkplatz angewiesen ist, gehen \nvorliegend die mit der Parkplatzsuche verbundenen Unzuträglichkeiten in Form von \nSuchzeiten und Fußwegen weit über die typischen Unbequemlich-keiten hinaus, die \nin einem großstädtischen Ballungsraum üblich und hinzunehmen sind. Die aus einer \nParkplatzsuche bzw. aus dem Auf-suchen eines viele Meter von der Wohnung des \nAntragstellers ent-fernt liegenden Parkplatzes resultierenden Beeinträchtigungen und \nsogar Gefährdungen seiner körperlichen Integrität sind dem Antrag-steller im \nvorliegenden Einzelfall für die Dauer eines sich voraus-sichtlich über mehrere Jahre \nerstreckenden Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten.\n\n21\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \nGrundlage für die erstrebte Anordnung der Einrichtung eines standortbezogenen \nBehindertenparkplatzes ist § 6 Abs. 1 \nNr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes i.V.m. § 45 Abs. 1 b Nr. 2 StVO. Danach treffen \ndie Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit \nder Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit \naußergewöhnlicher Gehbehinderung. \nDie Erteilung der begehrten Anordnung steht im Ermessen der zuständigen Behörde. \nDer Antragsteller hat ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der \nStraßenverkehrsbehörde, über seinen Antrag auf Einrichtung eines \nSonderparkplatzes ermessensfehlerfrei zu entscheiden. \nVgl. zum sog. Anwohnerparkausweis i.S.d. § 45 Abs. 1 b Satz 1 \nNr. 2 StVO: OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 - NWVBl 1996, \n429.\n\n22\n\nAls Ermessensentscheidung ist die Ablehnung der erstrebten Anordnung gemäß \n§ 114 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich. Das \nGericht prüft ausschließlich, ob die Be-hörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten \nErmessens alle die den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung \neingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die \nGewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das \nAbwägungsergebnis vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht \nverstößt. Dabei sind Ermessenserwägungen, die im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren ergänzt wurden, zu berücksichtigen (§ 114 Satz 2 VwGO). Ist eine Klage \nbzw. eine Regelungsanordnung auf die Erteilung einer im Ermessen der Behörde \nstehenden Entscheidung gerichtet, hat sie nur Erfolg, wenn sich der \nEntscheidungsspielraum der Behörde derart verengt hat, dass allein eine \nEntscheidung im Sinne des Antragsbegehrens die ermessensfehlerfreie ist \n(Ermessensreduzierung auf Null). Der Antragsteller hat eine solche \nErmessensreduzierung glaubhaft gemacht.\n\n23\n\nDas Ermessen wird hier in Abschnitt VIII. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift \n(VV) zu § 45 StVO im Sinne einer gleichmäßigen, \nam Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert. Daran hat sich der \nAntragsgegner im Grundsatz auch orientiert. \nDer begünstigte Personenkreis ist danach derselbe wie der zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 \naufgeführte. Hiernach steht außer Frage, dass der Antragsteller zum \nanspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Denn ausweislich des von ihm \nvorgelegten Schwerbehindertenausweises ist bei ihm eine \nSchwerbehinderteneigenschaft einschließlich u.a. einer außergewöhnlichen \nGehbehinderung vom Versorgungsamt nach § 4 Abs. 4 des \nSchwerbehindertengesetzes i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Ausweisverordnung \nSchwerbehindertengesetz - jeweils a.F., vgl. nunmehr § 69 Sozialgesetzbuch (SGB) - \nNeuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni \n2001, BGBl. S. 1046 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung \nin der Fassung von Artikel 56 des vorgenannten, am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen \nGesetzes; nach Artikel 56 Nr. 12 (§ 9 Übergangsregelung) bleibt ein Ausweis, der - \nwie es vorliegend der Fall sein dürfte - nach dem bis zum 30. Juni 2001 geltenden \nRecht ausgestellt worden ist, grundsätzlich bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer \ngültig - festgestellt worden. Das ergibt sich mit bindender Wirkung durch den in dem \nAusweis angebrachten „a.G.\"-Vermerk, zur Bindungswirkung einer solchen \nFeststellung für Entscheidungen der hier zu treffenden Art: OVG NRW, Beschluss \nvom 22. August 1996 - 25 A 5167/94 - und wird überdies vom Antragsgegner auch \nnicht in Abrede gestellt.\n\n24\n\nDer Antragsteller hat aber auch das Vorliegen der weiteren, „sach-lichen\" \nVoraussetzungen glaubhaft gemacht. Nach Abschnitt VIII. \nNr. 2. lit. a) VV setzt die Einrichtung von Parkplätzen für bestimmte \nSchwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, z.B. vor der Wohnung, \nzunächst eine Prüfung voraus, ob ein Parksonderrecht erforderlich ist. Soweit der \nAntragsgegner diese Erforderlichkeit verneint hat, sind seine Erwägungen im \nvorliegenden Fall nicht trag-fähig. \nNach näherer Maßgabe der VV ist die Erforderlichkeit „z.B.\" zu verneinen, wenn \nParkraummangel nicht besteht oder der Schwerbehinderte in zumutbarer Entfernung \neine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes hat. \nDass es hier so liegt, wird auch vom Antragsgegner nicht behauptet. Er leitet die \nfehlende Erforderlichkeit vielmehr im wesentlichen daraus ab, dass eine „ständige \nVerfügbarkeit\" bzw. eine „24-Stunden-Verfügbarkeit\" (vgl. den Inhalt des \nablehnenden Bescheides bzw. des Vermerks vom 2. Juli 2001, Bl. 6 BA Heft 1) nicht \ngegeben sei, weil die vollschichtig berufstätige Ehefrau des Antragstellers den \nvorhandenen PKW für den Weg zu ihrer Arbeitsstelle nutze. \nDie Notwendigkeit einer ständigen Verfügbarkeit wird indessen ausweislich der \nvorzitierten VV im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht verlangt - anders als \nmöglicherweise unter Nr. IX. VV, wo im Rahmen der - hier nicht einschlägigen - \nPrüfung der Sonderparkberechtigungen für Anwohner u.a. auf eine „dauernde \nNutzung\" des Kraftfahrzeugs durch den Anwohner abgestellt wird. Die (negative) \nAufzählung einer nicht gegebenen Erforderlichkeit unter VIII. Nr. 2. lit. a) VV ist \nallerdings nicht abschließend, wie schon aus der Zufügung der Abkürzung „z.B.\" \ndeutlich wird. In welchen weiteren, nicht ausdrücklich genannten Konstellationen eine \nErforderlichkeit zu verneinen ist, kann nicht generell beantwortet werden, zumal nicht \nin einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern muss einer \nEntscheidung im Einzelfall vorbehalten bleiben. In diesem Zusammenhang sind die \nInteressen des außergewöhnlich Schwerbehinderten, einen Sonderparkplatz in \nunmittelbarer Nähe seiner Wohnung zu erhalten, abzuwägen gegen die Interessen \nder Allgemeinheit an der Verfügbarkeit des knappen Parkraumes.\n\n25\n\nSoweit den Ausführungen des Antragsgegners zu entnehmen ist, dass einem \nSchwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung immer und \nausnahmslos ein Parksonderrecht zu versagen sei, wenn eine andere Person, \ninsbesondere der Ehegatte den einzig \nzur Verfügung stehenden PKW nicht nur für die Beförderung des \nSchwerbehinderten, sondern anderweitig, namentlich im Rahmen einer eigenen \nBerufstätigkeit (des Ehegatten) selbst (mit)nutzt, ist dem jedenfalls in dieser \nAllgemeinheit nicht zu folgen. Der Antragsgegner richtet nach dem Kenntnisstand der \nKammer einen Sonderparkplatz für außergewöhnlich Schwerbehinderte (bei \nVorliegen der weiteren Voraussetzungen) regelmäßig dann ein, wenn diese den \nPKW selbst zu fahren in der Lage sind, ohne danach zu differenzieren, wie oft der \njeweilige PKW tatsächlich zur Teilnahme am öffentlichen Leben verwendet wird. \nWürde die Erforderlichkeit der Einrichtung eines Sonderparkplatzes ausnahmslos \nallein deshalb abgelehnt, weil der PKW regelmäßig und für nicht unerhebliche Zeit \nvon einer anderen Person genutzt wird, liefe das auf eine generelle Benachteiligung \ngerade derjenigen schwerbehinderten Menschen hinaus, die aufgrund ihrer \nBehinderung nicht einmal in der Lage sind, ein Kraftfahrzeug selbst zu führen. \nAndererseits dürfte es nicht von vornherein sachwidrig sein, auch bei einem \nsolchermaßen schwerbehinderten Menschen im Rahmen der \nErmessensentscheidung zu berücksichtigen, in welchem Umfang das Fahrzeug dem \nSchwerbehinderten überhaupt zur Verfügung steht. Ergibt sich etwa, dass die \nNutzbarkeit des Fahrzeugs infolge dessen anderweitiger Verwendung regelmäßig \nnicht gewährleistet ist, wenn der Schwerbehinderte dieses infolge auch \nunvorhersehbarer Ereignisse benötigt, dürfte es nicht schlechthin ermessenswidrig \nsein, die Einrichtung eines Sonderparkplatzes als nicht erforderlich abzulehnen. \nSo liegt es hier aber nicht. Unter sachgerechter Bewertung sämtlicher vom \nAntragsteller glaubhaft gemachten Umstände dieses Einzelfalles erweist sich die \nEntscheidung des Antragsgegners als fehlerhaft, weil er den \nentscheidungserheblichen Sachverhalt nicht zutreffend gewürdigt hat. Er hat \nunberücksichtigt gelassen, dass eine „Verfügbarkeit\" des PKW in einem Umfang, wie \nsie im vorstehenden Zusammenhang als notwendig bzw. als ein sachgerechtes \nDifferenzierungskriterium erachtet werden kann, hier vorliegt. Denn ungeachtet der \nBerufstätigkeit der Ehefrau des Antragstellers kann diese den Antragsteller „stets\" mit \ndem Fahrzeug aufsuchen. Der Antragsgegner ist dem Vorbringen, die Ehefrau des \nAntragstellers habe eine entsprechende Übereinkunft mit ihrem Arbeitgeber erzielt, in \nkeiner Weise entgegen getreten. Daran zu zweifeln, besteht auch sonst kein Anhalt. \nErhärtet wird die Richtigkeit dieses Vorbringens vielmehr dadurch, dass nach dem \ngleichfalls unwidersprochenen gebliebenem weiteren Vortrag der Ehefrau des \nAntragstellers der Führerschein der Klasse 3 (sogar) vom Arbeitsamt finanziert \nworden ist, und zwar unter der Voraussetzung, ständig für den Antragsteller mit \nseinem Fahrzeug verfügbar zu sein. Eine entsprechende Erklärung hat die Ehefrau \nauch bei der Übernahme der häuslichen Pflege gegenüber der Pflegekasse \nabgegeben. Ausgehend davon ist die Ehefrau des Antragstellers ohne weiteres in \nder Lage - und muss dies ggf. auch sein - diesen nicht nur täglich regelmäßig \nzweimal während ihrer Arbeitszeit, sondern darüber hinaus auch jederzeit in den \nnicht selten eintretenden Notfällen aufzusuchen, um die erforderliche Hilfe schnell \nleisten zu können, wofür sie auf eine sofortige Erreichbarkeit eines nahe gelegenen \nParkplatzes angewiesen ist - wie bereits bei der obigen Prüfung des \nAnordnungsgrundes näher ausgeführt worden ist. Unter diesen Umständen die \nErforderlichkeit der Einrichtung eines Sonderparkplatzes wegen fehlender \n„Verfügbarkeit\" des Fahrzeugs zu versagen, ist nicht sachgerecht. \nAuch die weiteren Gründe, auf die sich der Antragsgegner zur Ableh-nung des \nBegehrens beruft, sind nicht tragfähig. Aus den gleichfalls bei den Ausführungen zum \nAnordnungsgrund dargestellten Gründen ist der Hinweis des Antragsgegners, es \nkönne als zumutbar ange-sehen werden, dass die Ehefrau des Antragstellers diesen \nbei ent-sprechendem Bedarf den „kurzen Weg bis zum jeweiligen Standort Ihres \nFahrzeugs geleitet\", ebenfalls sachwidrig. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, \ndass ein solcher Standort in aller Regel gerade nicht in der Nähe („kurzer Weg\") \nseiner Wohnung zur Verfügung steht, ein Parkplatz vielmehr häufig erst in mehr als \n100 m Entfer-nung auffindbar ist. Angemerkt sei, dass die Kammer bereits ent-\nschieden hat, dass dann, wenn innerhalb eines Umkreises von bereits 60-80 m \nParkraumnot besteht, ein Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher \nGehbehinderung (erst Recht) nicht auf entferntere Parkmöglichkeiten verwiesen \nwerden kann. \nUrteil vom 23. April 1985 - 14 K 5287/83 -. \nOb dieser Radius im Falle des Antragstellers enger, nämlich auf \n20 bis 25 m zu begrenzen ist, wie er wohl meint, bedarf keiner Entscheidung. Soweit \nder Antragsgegner in dem ablehnenden Bescheid ausführt, es sei „kurzfristig\" - \nsofern vor dem Haus des Antragstellers kein weiterer Parkplatz zur Verfügung stehe \n- „sicherlich ein Anhalten für die Dauer des Ein- und Ausstieges denkbar\" und damit \noffenbar auf ein Halten bzw. Parken „in zweiter Reihe\" verweist, ist der Antragsteller \ndem unter Darlegung des aus der bei ihm vorliegenden (außergewöhnlichen) \nSchwerbehinderung und der Schwerbehinderung seiner Ehefrau resultierenden \nerheblichen Zeitaufwandes für den Ein- bzw. Aussteigevorgang substantiiert \nentgegen getreten. Dem hat der Antragsgegner nichts entgegen gesetzt. Ob die \nEinrichtung eines Sonderparkplatzes unter Hinweis auf ein grundsätzlich \nordnungswidriges Verhalten versagt werden kann, bedarf angesichts dessen \nebensowenig einer Klärung wie die Tragfähigkeit der Einwände des Antragstellers, \ndurch ein Parken bzw. Anhalten in zweiter Reihe würde die Sicherheit und Ordnung \ndes Verkehrs beeinträchtigt bzw. er könne sich auf ein „Gewohnheitsrecht\" berufen. \nWeitere Gründe, die der Einrichtung des begehrten Parkplatzes entgegen stehen \nkönnten, hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht. Solche sind auch sonst nicht \nersichtlich, so dass sich die An-ordnung des begehrten Sonderparkplatzes als die \neinzig richtige Er-messensentscheidung erweist. Insbesondere ist die Anordnung des \nParksonderrechts vertretbar im Sinne von VIII. Nr. 2 lit. a) VV. Denn ein Halteverbot \nist an der Straße I.------ 10 nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite \neingerichtet. Auch sind sonstige Gründe, die die Einrichtung des Sonderparkplatzes \nals unvertretbar erscheinen lassen könnten, nicht erkennbar. Aus den in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Fotos der örtlichen Gegebenheiten ergibt sich, \ndass für den Parksuchverkehr (sogar) ein öffentlicher Park-platz zur Verfügung steht, \nauf dem indessen wegen der großen Parkraumnot häufig keine freien Plätze zur \nVerfügung stehen und auf den der Antragsteller deshalb aus den oben dargestellten \nGründen nicht zumutbar verwiesen werden kann. Dafür, dass ein „zeitlich \nbeschränktes Parksonderrecht\" im Sinne der vorgenannten VV „ge-nügen\" könnte, \nhat der Antragsgegner nichts dargetan. Angesichts der „absoluten Parkraumnot\", die \nin S. nach dem Erkenntnisstand der Kammer nicht nur tagsüber, \nsondern aufgrund des dort vorgehaltenen großen Vergnügungsangebots auch \nabends und nachts besteht, deutet darauf nichts hin. Nach dem Inhalt der \nangefochten Bescheide bestand für den Antragsteller auch keine Veranlassung, in \ndieser Hinsicht näher vorzutragen.\"\n\n26\n\nDaran ist nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten, zumal der Beklagte den \nAusführungen weder tatsächlich noch rechtlich entgegengetreten ist. Insbesondere \nbesteht im vorliegenden allein zu entscheidenden Einzelfall keine Veranlassung zu \nüber die zitierten Ausführungen (vgl. Bl. 5 und 6 des Amtlichen Abdrucks) \nhinausgehenden Erwägungen allgemeiner Art zum Erfordernis der „ständigen \nVerfügbarkeit\" des PKW bei der Einrichtung eines Sonderparkplatzes für \nSchwerbehinderte, wie es dem Beklagten wünschenswert erscheint. Angesichts der \nzahlreichen Besonderheiten des hier zur Entscheidung anstehenden Falles \n(Schwerbehinderung auch der Ehefrau, d. h. des Fahrzeugführers, deren vom \nArbeitgeber eröffnete jederzeitige Möglichkeit, den Kläger zur routinemäßigen Pflege, \naber insbesondere auch in nicht selten eintretenden Notfällen aufsuchen zu dürfen, \nFinanzierung des Führerscheins der Ehefrau des Klägers vom Arbeitsamt unter der \nBedingung, für den Kläger mit dem Fahrzeug ständig verfügbar zu sein, \nentsprechende Erklärung der Ehefrau gegenüber der Pflegekasse in Zusammenhang \nmit der Übernahme der häuslichen Pflege des Kläger u. a.) ist, wie ausgeführt, eine \nErmessensreduzierung zu bestätigen, auch wenn der für den Kläger eingerichtete \nSchwerbehindertenparkplatz tagsüber regelmäßig für mehrere Stunden frei bleiben \nmag.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-17/14-k-4686-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-17/14-k-4686-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294793","retrieved":"2026-07-09 03:16:41.977052+00:00"}}