{"status":"available","doknr":"OLD294830","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1216.10L3035.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-12-16","aktenzeichen":"10 L 3035/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nDas vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22. \nOktober 2002 gegen die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 09. Oktober 2002 anzuordnen,\n\n2\n\nhat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Antrag ist nicht begründet. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der \nAusnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung zur Errichtung von 29 Seniorenwohnungen mit \nPkw-Garagen und Stellplätzen und dem Interesse des Antragstellers als Eigentümer des \nGrundstücks T. straße 12, die Errichtung dieses Bauvorhabens vorerst zu verhindern, fällt \nzum Nachteil des Antragstellers aus. Denn die Baugenehmigung vom 09. Oktober 2002 \nverletzt mit großer Wahrscheinlichkeit den Antragsteller nicht in seinen Rechten als \nEigentümer des Grundstücks T. straße 12 in I. . \n\n4\n\nSoweit es dieses Grundstück betrifft, verstößt das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen \ndie nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW. \n\n5\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen verletzt weiterhin nicht die nachbarschützende \nBestimmung des § 51 Abs. 7 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und \nGaragen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht \nschädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der \nUmgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. \n\n6\n\nDas Merkmal der Unzumutbarkeit im Sinne von § 51 Abs. 7 BauO NRW meint unterhalb \nder Schwelle des schweren und unerträglichen Eingriffs in das Eigentum liegende \nBelästigungen, die der Umgebung billigerweise nicht mehr zugemutet werden können. Die \nFrage, wann die Benutzung von Stellplätzen oder Garagen die Umgebung in diesem Sinne \nunzumutbar stört, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Entscheidend ist vielmehr die \nkonkrete Situation. Dabei ist wesentlich, wie die maßgebliche Umgebung, auf die die \nStellplatzanlage einwirken kann, zu bewerten ist, ob sie schon vorbelastet ist, welche \nEinwirkungen wegen des Gebietscharakters hinzunehmen sind, ferner die Lage der Stellplätze \nin Bezug auf die Nachbarbebauung und deren Nutzung. Je empfindlicher und schutzwürdiger \nder maßgebliche Bereich ist, desto niedriger ist die Schwelle des Hinzunehmenden \nanzusetzen, \n\n7\n\nvgl. nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 51 (Stand \nder Bearbeitung: März 2002), Rz 215; \nGädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO NRW, 9. Auflage, § 51 \nRz 132 jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung.\n\n8\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze spricht sehr viel dafür, dass die Anordnung der Garagen \nund Stellplätze auf dem Grundstück T. straße 39 nach Maßgabe der angefochtenen \nBaugenehmigung für den Antragsteller zumutbar ist. Die nähere Umgebung des \nBaugrundstücks ist in erheblicher Weise durch Stellplatzanlagen vorbelastet. Eine massive \nBebauung mit Garagen findet sich nach dem zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten \namtlichen Lageplan (Beiakte 4, Blatt 42) auf dem Grundstück T. straße 8. Weiterhin ist \nder rückwärtige Bereich des im Miteigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks \nT. straße 41 vollständig mit Garagen bebaut. Vorbelastet ist ferner der rückwärtige Bereich \ndes Grundstücks T. straße 12 durch den dort errichteten Carport. Wegen dieser massiven \nVorbelastungen sieht das Gericht den rückwärtigen Teil des Grundstücks T. straße 12 \nnicht als besonders schutzwürdige Ruhezone an und hält es für unwahrscheinlich, dass die \nNutzung der genehmigten Garagen und Stellplätze für den Antragsteller mit einem \nunzumutbaren Störpotential im Sinne von § 51 Abs. 7 BauO NRW verbunden sein wird. \n\n9\n\nDie Baugenehmigung vom 09. Oktober 2002 verletzt den Antragsteller mit großer \nWahrscheinlichkeit auch nicht in sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven \nRechten. \n\n10\n\nDer Antragsteller kann sich zunächst nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner die \nplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens anscheinend auf der Grundlage \nvon § 33 BauGB beurteilt hat, die Voraussetzungen dieser Bestimmung hier aber schon \ndeshalb nicht vorliegen, weil die Beigeladene ausweislich der Baugenehmigungsakte - \nentgegen der Bestimmung des § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB - die künftigen Festsetzungen des \nBebauungsplanänderungsentwurfs Nr. 62/1-C. straße/H. straße - nicht für sich und ihre \nRechtsnachfolger schriftlich anerkannt hat. Aus diesem objektiv-rechtlichen Rechtsverstoß \nergibt sich nämlich noch keine Verletzung der subjektiven Rechte des Antragstellers als \nNachbar.\n\n11\n\nDas Gericht kann auch offen lassen, ob die eingeleitete Änderung des Bebauungsplans \nNr. 62/1 mit den Bestimmungen des Baugesetzbuchs in Einklang steht. Ist dies der Fall steht \ndem Antragsteller sehr wahrscheinlich kein Abwehrrecht zu. § 33 BauGB vermittelt \nNachbarschutz allenfalls in dem Umfang, in dem die vorweg angewandten künftigen \nFestsetzungen eines noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplans dem Drittschutz \ndienen,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 7 B 929/01 -\n.\n\n13\n\nDrittschützend ist danach allein die künftige Festsetzung der Gebietsart\n„WA-Gebiet\", mit der die zugelassene Bebauung des Baugrundstücks aber in Einklang steht \n(vgl. § 4 Abs. 2 BauNVO).\n\n14\n\nIst die in die Wege geleitete Planänderung hingegen unwirksam, ist das Baugrundstück \nplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil die das Baugrundstück erfassende \nDoppelfestsetzung im Bebauungsplan Nr. 62/1 „Gemeinbedarfsfläche-Städtische \nVerwaltung\" / „Allgemeines Wohngebiet\" unbestimmt und damit nichtig sein dürfte,\n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 08. Dezember 1983 - 11 a NE 52/82 - \nBRS 40 Nr. 6.\n\n16\n\nEin Nachbarabwehrrecht steht dem Antragsteller dann allein nach Maßgabe des im \nMerkmal des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebots der \nRücksichtnahme zu. Diesem Gebot kommt nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich \nindividualisierter Weise auf schützwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises \nDritter Rücksicht zu nehmen ist. Das gilt nur für diejenigen Ausnahmefälle, in denen - erstens \n- die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und - \nzweitens - eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. Die \nSchützwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des \nBauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, ist dann \ngegeneinander abzuwägen,\n\n17\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1977- 4 C \n22.75 -, BVerwGE 52, 122; Urteil vom 06. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -\n, BVerwGE 82, 343; Urteil vom 05. August 1983 - 4 C 96.79 -, \nBVerwGE 67, 334.\n\n18\n\nEine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt damit \nvoraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht \nder mit ihm verfolgten Interessen auf der einen und der Empfindlichkeit und \nSchutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der \nZumutbarkeit überschreitet.\n\n19\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das \nzugelassene Bauvorhaben dem Antragsteller gegenüber hinsichtlich des Maßes der baulichen \nNutzung bzw. der überbaubaren Grundstücksfläche rücksichtslos ist. Das streitige Vorhaben \nsoll südöstlich vom Grundstück des Antragstellers T. straße 12 realisiert werden. Es steht \ninsoweit nicht zu erwarten, dass dessen Grundeigentum durch den genehmigten Baukörper \nunzumutbar verschattet wird. Auch ermöglicht die angefochtene Baugenehmigung keinen \nBaukörper, der das Grundeigentum des Antragstellers erdrückt. Es ist weiterhin nicht \nrücksichtslos, dass das genehmigte Bauvorhaben Einblickmöglichkeiten auf das Grundstück \ndes Antragstellers eröffnet. Derartige Einsichtmöglichkeiten sind im unbeplanten \nInnenbereich grundsätzlich üblich und damit hinzunehmen,\n\n20\n\nvgl. nur OVG NRW, Urteil vom 02. September 1993 - 10 A \n684/89 -.\n\n21\n\nLetztlich führt die erteilte Baugenehmigung auch deshalb für den Antragsteller mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen, weil die \nAbstandregelung des § 6 BauO NRW nicht verletzt ist. In der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Rücksichtnahmegebot nach Maßgabe des \nBauplanungsrechts im Regelfall jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt wird, \nwenn die landesrechtlichen Abstandvorschriften eingehalten sind,\n\n22\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B \n128.98 -, NVwZ 1999, 879.\n\n23\n\nBesonderheiten, die es rechtfertigen könnten, von dieser Regel abzuweichen, sind hier \nweder ersichtlich, noch werden sie vom Antragsteller substantiiert geltend gemacht.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-16/10-l-3035-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-16/10-l-3035-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294830","retrieved":"2026-07-09 03:16:45.305204+00:00"}}