{"status":"available","doknr":"OLD294829","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1216.10L2815.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-12-16","aktenzeichen":"10 L 2815/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \nzu 1 vom 20. November 2002 und des Widerspruchs des Antragstellers zu 2 vom 22. \nOktober 2002 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom 09. Oktober 2002 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 20. \nNovember 2002 und vom 22. Oktober 2002 gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners \nvom 09. Oktober 2002 anzuordnen,\n\n2\n\nhat Erfolg.\n\n3\n\n1. Der Antrag ist zulässig. Das Gericht geht insbesondere davon aus, dass die \nAntragstellerin zu 1 die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO eingehalten hat. Die \nangefochtene Baugenehmigung ist ihr seitens des Antragsgegners im Wege von § \n41 Abs. 2 VwVfG NRW bekannt gemacht worden. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe \nkann aber nach dieser Vorschrift nicht bestimmt werden, weil der zuständige \nSachbearbeiter im Verwaltungsvorgang nicht vermerkt hat, wann er den Bescheid \ngenau zur Post gegeben hat. Dieser Fehler geht zu Lasten des Antragsgegners, mit \nder Folge, dass das Gericht von der fristgerechten Erhebung des Widerspruchs der \nAntragstellerin zu 1 ausgeht.\n\n4\n\n2. Der Antrag ist auch begründet. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. \n5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der \nAntragsteller, die Errichtung der genehmigten 29 Seniorenwohnungen mit PKW-\nGaragen und Stellplätzen vorerst zu verhindern, überwiegt das Interesse der \nBeigeladenen daran, die ihr erteilte Baugenehmigung vom 09. Oktober 2002 sofort \nausnutzen zu dürfen. Die Widersprüche der Antragsteller werden voraussichtlich \nErfolg haben, weil die angefochtene Baugenehmigung offensichtlich Rechte der \nAntragsteller als Miteigentümer des Grundstücks T.----straße 41 verletzt. \n\n5\n\nDie Baugenehmigung verstößt gegen die nachbarschützende Bestimmung des § \n6 BauO NRW. Vor den zurückspringend genehmigten nördlichen Außenwänden des \n2., 3. und 4. Obergeschosses des streitigen Vorhabens werden die erforderlichen \nAbstandflächen nicht eingehalten.\n\n6\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden \nFlächen von oberirdischen Gebäuden frei zu halten (Abstandflächen). Die Regelung \ndes § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, wonach unter bestimmten Voraussetzungen \nAbstandflächen vor Außenwänden nicht erforderlich sind, greift hier nicht ein, weil die \ngenannten Außenwände nicht grenzständig errichtet werden sollen. Die \nAbstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO \nNRW). Die Bemessung und die Tiefe der Abstandfläche richtet sich nach § 6 Abs. 4 \nund 5 BauO NRW. Das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW kann \ndie Beigeladene für ihr Vorhaben nicht in Anspruch nehmen. Dieses greift nämlich \nnicht bei der Errichtung von Gebäuden, die - wie hier - mit zwei Außenwänden an \nandere Gebäude bzw. an Nachbargrenzen gebaut werden. Die Neuregelung des § 6 \nAbs. 6 Satz 2 BauO NRW (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 09. \nNovember 1999, GV. NRW. Seite 622) hat daran nichts geändert,\n\n7\n\nvgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 7 B 869/00 -, \nBauR 2001, Seite 88.\n\n8\n\nIn Anwendung dieser Regelungen bemißt sich die Abstandfläche vor der \nzurückspringend genehmigten nördlichen Außenwand des 2. Obergeschosses des \nstreitigen Baukörpers wie folgt: Die Wandhöhe beträgt nach den zum Bestandteil der \nBaugenehmigung erklärten Bauvorlagen (vgl. die grüngestempelte Nordansicht, Blatt \n52 der Beiakte Heft 4) 8,85 Meter ( = H). Ob noch Hinzurechnungen nach § 6 Abs. 4 \nSatz 5 BauO NRW erforderlich sind, kann offenbleiben. Betrachtet man nur diese \nWandhöhe, so beträgt die Tiefe der Abstandfläche nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO \nNRW 0,8 H = 7,08 Meter. Diese Abstandfläche ist auf dem Baugrundstück nicht \nvorhanden. Nach der gleichen Berechnung beträgt die Tiefe der Abstandfläche vor \nder zurückspringenden nördlichen Außenwand des 3. Obergeschosses 9,28 Meter \n(11,60 Meter x 0,8) und vor der zurückspringenden nördlichen Außenwand des 4. \nObergeschosses 11,48 Meter (14,35 Meter x 0,8). Auch diese Abstandflächen sind \nauf dem Baugrundstück nicht vorhanden. \n\n9\n\nDem aus § 6 BauO NRW folgenden Abwehranspruch der Antragsteller kann \nauch nicht die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung auf der Grundlage von § \n73 BauO NRW entgegen gehalten werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung \nliegen nämlich offensichtlich nicht vor. Ist ein eindeutiger Verstoß gegen materielle \nnachbarschützende Vorschriften des Abstandrechts und damit ein dadurch bedingter \nEingriff in die materiell-rechtlich geschützte Rechtssphäre des Nachbarn \nfestzustellen, dann ist die Zulassung einer Abweichung jedenfalls dann unter keinem \ndenkbaren Gesichtspunkt ermessensgerecht, wenn gleichgewichtige öffentliche \nBelange nicht entgegen gehalten werden können. Die Belange des Bauherrn selbst \nscheiden schon deshalb insoweit als Gegengewicht aus, weil der Gesetzgeber in \ndieser Hinsicht bereits durch die die gegenläufigen Interessen benachbarter \nGrundeigentümer regelnden Abstandvorschriften abschließende Festlegungen \ngetroffen hat,\n\n10\n\nständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom \n28. Februar 2001 - 7 B 214/01 -, BauR 2001, 1048 m.w.N.\n\n11\n\nAus dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des \nAntragsgegners ergeben sich weder atypische eine Abweichung möglicherweise \nrechtfertigende Grundstücksbesonderheiten noch öffentliche Belange, die die \nBeigeladene mit der Folge in Anspruch nehmen könnte, dass für ihr Vorhaben \nstreitende Belange die Interessen der Antragsteller überwiegen würden.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-16/10-l-2815-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-16/10-l-2815-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294829","retrieved":"2026-07-09 03:16:45.227330+00:00"}}