{"status":"available","doknr":"OLD294859","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1213.3K3317.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-12-13","aktenzeichen":"3 K 3317/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die \nKlägerin.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin erhält seit 1981 durch den Beklagten ergänzende Hilfe zum\nLebensunterhalt. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse im November 1996 wies die Klägerin darauf hin, sie\nleide unter Diabetes. Entsprechender Mehrbedarf für Lebensmittelaufwendungen\nbestehe. Entsprechend der Ankündigung legte die Klägerin im November hinsichtlich\nihres Antrags auf Bewilligung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs ein\nTagesbeispiel für einen Ernährungsvorschlag der Diabetesschwerpunktstation der\nT. Klinik E. vor (Blatt 370 der Beiakte Heft 1). Weiter legte sie eine unter\ndem 06. Dezember 1996 durch den Internisten D. unterschriebene\nBescheinigung vor, wonach sie eine auf Diabetes mellitus abgestellte Ernährung\nbenötige. Nachdem der Beklagte zunächst den Antrag auf Gewährung einer\nKrankenkostzulage abgelehnt hatte, kam das Gesundheitsamt des Beklagten in einer\nStellungnahme vom 13. Februar 1997 aufgrund weiterer eingereichter Unterlagen zu\ndem Ergebnis, es seien monatliche Mehrkosten in Höhe von etwa 90,00 DM\nerforderlich. Mit Bescheid vom 19. Februar 1997 bewilligte der Beklagte daraufhin\neine entsprechende monatliche Zahlung für einen Mehrbedarf wegen\nkostenaufwendigerer Ernährung.\n\n3\n\nNachdem das Gesundheitsamt des Beklagten im Juni 1997 in einem\nRundschreiben an die städtischen Dienststellen die Auffassung vertreten hat, es\nbedürfe hinsichtlich der Notwendigkeit einer kostenaufwendigeren Ernährung in\nFällen einer Kostenzulage wegen Diabetes mellitus einer Überprüfung, und unter\ndem 02. September 1997 zu der Auffassung gelangt war, im Fall der Klägerin seien\ndie Voraussetzungen der Bewilligung des Mehrbedarfs nicht mehr gegeben, teilte der\nBeklagte mit Bescheid vom 11. September 1997 mit, der Mehrbedarf werde ab\nOktober 1997 nicht mehr bewilligt. Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen\nsei ein Mehrbedarf für eine kostenaufwendigere Ernährung bei Diabetes mellitus\nnicht erforderlich.\n\n4\n\nÜber den Widerspruch der Klägerin gegen diese Entscheidung wurde nicht\nentschieden, da der geltend gemachte Betrag in der Folgezeit aus vom Beklagten\nverwalteten Spendenmitteln gedeckt wurde. Entsprechend wurde der Klägerin unter\ndem 21. Mai 1999 mitgeteilt, eine Beratung über den Widerspruch der Klägerin sei\nnicht mehr erforderlich. Für die Zukunft wurde die Klägerin darauf verwiesen, einen\nentsprechenden Mehrbedarf zu beantragen.\nUnter dem 01. Oktober 1999 teilte die Klägerin telefonisch mit, sie sei aufgrund der\nBesonderheit ihres Einzelfalles und der bei ihr durchgeführten Therapie dringend auf\neine spezielle Ernährung angewiesen, da in der Vergangenheit bei der Behandlung\nihrer Diabetes mellitus Fehler gemacht worden seien. Deshalb sei in ihrem Fall\nzumindest nunmehr ein Mehrbedarf für Ernährung anzuerkennen. Unter dem\n06. Januar 2000 kam das Gesundheitsamt des Beklagten zu dem Ergebnis,\nDiagnose, Krankheitskomplikationen und Therapie seien gegenüber den bisherigen\nErgebnissen im Falle der Klägerin unverändert. Es liege ein sehr guter\nErnährungszustand vor (Übergewicht). Die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen\nkostenaufwendigere Ernährung wegen Diabetes mellitus und\nKomplikationserkrankungen seien zur Zeit nicht erforderlich.\n\n5\n\nIm Anschluss daran lehnte der Beklagte mit am 10. Januar 2000 zur Post\ngegebenen Bescheid vom gleichen Tag die Bewilligung eines Mehrbedarfszuschlag\nwegen kostenaufwendigerer Ernährung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die\nvon der Klägerin einzuhaltende Diät erfordere aus ärztlicher Sicht keine\nMehraufwendungen gegenüber normaler Kost. Aus diesem Grund müsse der Antrag\nder Klägerin abgelehnt werden.\n\n6\n\nGegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus: Sie\nwerde seit Mai 1999 in eine diabetologischen Schwerpunktpraxis behandelt. Seither\nhabe sie den Zucker im Griff. Die Spätfolgen ihrer Erkrankung blieben aber bestehen.\nIm Übrigen müsse eine Diät eingehalten werden.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2000 wies der Beklagte den\nWiderspruchsbescheid zurück. Der der Klägerin zunächst übersandte\nWiderspruchsbescheid war unvollständig, ihr wurde am 26. Juni 2000 eine Kopie des\nvollständigen Widerspruchsbescheides ausgehändigt.\n\n8\n\nZur Begründung führte der Beklagte aus, Mehrkosten für eine spezielle\nErnährung bei Diabetes mellitus seien nach den dem Beklagten zugänglichen\nwissenschaftlichen Erkenntnissen nicht erforderlich. Aus medizinischen Gründen sei\ndaher eine Krankenkostenzulage nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht begründet.\nDiabetiker könnten wie Nicht Diabetiker die Anzahl ihrer Mahlzeiten und die Art der\nKohlenhydrate aus handelsüblichen Nahrungsangebot in Grenzen frei wählen und\ndie Größe der Kohlenhydratportion sowie die Nährstoffrelation zwischen\nKohlenhydraten, Proteinen und Fetten variieren. Soweit deshalb bei der Ernährung\nMehrkosten auftreten würden, sei dies Folge einer vom Patienten selbst\nvorgenommenen, aber nicht notwendigen Auswahl entsprechender Lebensmittel. Es\nwerde nicht verkannt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung gehalten sei, ein\nbesonderes Augenmerk auf ihre Ernährung zu richten. Dies sei aber nicht mit\nnotwendig wesentlichen Mehrkosten verbunden. Die Kosten könnten vielmehr aus\nden Regelsätzen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt bewältigt werden.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 06. Juli 2000 Klage erhoben. Sie führt aus, sie benötige die\nErnährungszulage wegen Diabetes und Polyneuropathie, die strenge Diät, die hierfür\nerforderlich sei, könne mit Mitteln der Sozialhilfe nicht eingehalten werden. Hinzu\nkomme bei ihr ein chronisches Magenleiden. Sie könne deshalb nur gekochtes Obst\nessen. Auch dies könne sie aus Mitteln der Sozialhilfe nicht bezahlen. Die\nNotwendigkeit einer kostenaufwendigeren Ernährung ergebe sich auch aus den von\nihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen der sie behandelnden\nÄrzte. Angesichts des Umstandes, dass das Bundesministerium für Arbeit,\nGesundheit und Soziales ebenfalls die Auffassung vertrete, bei Diabetes seien\nZuschläge zur Ernährung angemessen, könne die von der Stadtärztin vertretene\nAuffassung nicht überzeugen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2000 in der\nFassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2000\naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin\nfür die Zeit vom 01. Oktober 1999 bis zum Juni 2000 einen\nMehrbedarf für kostenaufwendigere Ernährung von\nmonatlich 90,00 DM zu bewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Verfügungen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n18\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung des von ihr geltend gemachten\nMehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung gemäß § 23 Abs. 4 BSHG. Die\nangefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig.\n\n19\n\nNach § 23 Abs. 4 BSHG ist ein Mehrbedarf für Kranke anzuerkennen, wenn ein\nursächlicher Zusammenhang zwischen einer drohenden oder bestehenden\nErkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwendigeren Ernährung besteht.\nDie Klägerin leidet unstreitig an einer Erkrankung, nämlich an insulinpflichtigem\nDiabetes bei gleichzeitigem Übergewicht. Bei der Frage, ob zu dieser Erkrankung\neine kostenaufwendigere Ernährung erforderlich ist, sind Gerichte auf die Hilfe\nmedizinischer und ernährungswissenschaftlicher Sachverständiger angewiesen. Der\nDeutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat im Jahr 1997 die zweite\nAuflage seiner Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der\nSozialhilfe herausgegeben. Diese auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende\nEmpfehlungen werden in der Regel von den Gerichten und den Sozialhilfebehörden\nauch zur Ausführung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Mehrbedarf in\nangemessener Höhe\" herangezogen. Die Empfehlungen lassen in der genannten\nFassung eine zwingende Notwendigkeit für eine kostenaufwendigere Ernährung bei\nder Erkrankung der Klägerin nicht erkennen.\n\n20\n\nZwar wird einerseits in Anlage 5 dieser Schrift (Gutachten des\nBundesgesundheitsamtes vom 2. Oktober 1991) davon gesprochen, dass in der\nSozialhilfepraxis eine Krankenkostzulage auch bei Diabetes mellitus relevant sei.\nZudem ist in Anlage 8 (zur Gewährung von Krankenkostzulagen aus\nernährungsmedizinischer Sicht, Gutachten von Prof. Dr. S. L. u.a. vom\n26. Januar 1996) davon die Rede, dass eine Diät zur Heilung und der Linderung bei\neinigen Erkrankungen angezeigt sein könnte, hier ist u.a. der Diabetes mellitus Typ I\ngenannt. Den Ausführungen zu diesem positiven Gutachten ist jedoch\ngegenüberzustellen, dass nach dem Gutachten Anlage 5 der Schrift eine derartige\nDiabetesdiät prinzipiell einer gesundheitsbewussten, normalen Ernährung folgt und\ngrundsätzlich für Diabetiker deshalb die gleichen Nährstoffbedürfnisse wie für\nGesunde gelten. Ausdrücklich wird dargelegt, eine standardisierte und typische\nDiabetesdiät lasse sich nicht formulieren. Die notwendigen diätetischen Maßnahmen\nhingen vielmehr von individuell unterschiedlichen Voraussetzungen der\nEinstellbarkeit des diabetischen Stoffwechsels ab. Maßgeblich sei etwa die\nMöglichkeit einer rein diätetischen Behandlung oder die Notwendigkeit einer\nzusätzlichen medikamentösen Behandlung mit oralen Antidiabetika oder\nInsulingaben. Nur vor diesem Hintergrund wird in dem Gutachten von 1991 davon\nausgegangen, dass diätetische Lebensmittel zur Erleichterung der Ernährung von\nDiabetikern führen können. Schon im Gutachten von 1991 ist aber ausdrücklich\ngesagt, dass eine andere, kontrollierte Regelung im Einzelfall im ärztlichen\nEinverständnis nicht ausgeschlossen und die Annahme von Mehrkosten nur darauf\nzurückzuführen ist, dass von der Einnahme diätetischer Lebensmittel ausgegangen\nwird.\n\n21\n\nLässt sich dem Gutachten von 1991 schon nicht entnehmen, dass es zwingend\nbei einer Erkrankung an Diabetes mellitus zu einer entsprechenden Diät kommen\nmuss, so werden die Erkenntnisse im Gutachten von 1996 noch weiter\neingeschränkt. Auf Seite 136 und 137 wird ausdrücklich ausgeführt, energiefreie\nSüßstoffe, also Zuckerersatzstoffe, könnten bei der Zubereitung von Mahlzeiten und\nGetränken hilfreich sein, sie seien aber nicht notwendiger Bestandteil einer\nDiabeteskost. Zuckeraustauschstoffe seien für die Ernährung von Diabetikern\nausdrücklich entbehrlich, ihr langfristiger Nutzen für den Stoffwechsel sei nicht\nbelegt. Insgesamt schließt dieses Gutachten mit der Erkenntnis, diätetische\nLebensmittel für Diabetiker hätten keinen substanziellen Vorteil und sollten\ndeswegen Diabetikern nicht angeraten oder bei ihrer Ernährung nicht berücksichtigt\nwerden. Die Werbung für Diätprodukte und deren zunehmende Vermarktung führten\nnicht zu einer Förderung der Compliance und zu einer befriedigenden Ernährung von\nDiabetikern.\n\n22\n\nDamit lässt sich nach Überzeugung der Kammer den Empfehlungen des\nDeutschen Vereins eine generelle Notwendigkeit einer Diätkost nicht entnehmen.\nDarüber hinaus ist festzustellen, dass der vom Gesundheitsamt des Beklagten\nherangezogene Gutachtenleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter\nkostenaufwendiger Ernährung (Krankenkostzulage) gemäß § 23 Abs. 4 BSHG, der\nvon einer Arbeitsgruppe von Fachärzten für Innere Medizin im öffentlichen\nGesundheitswesen erstellt worden ist, gleichfalls zum Ergebnis kommt, dass in aller\nRegel bei Diabetes mellitus eine kostenaufwendigere Ernährung nicht notwendig ist.\nHier wird ausgeführt, die führenden Diabetologen seien weltweit übereinstimmend\nder Auffassung, dass eine ausgewogene Mischkost mit Eiweiß- und Fettanteilen von\n20 %-30 % und einem Kohlenhydratanteil von mindestens 50 % sowie die Einhaltung\neines normalen Körpergewichts die besten Voraussetzungen bieten, eine optimale\nBlutzuckereinstellung mit oder ohne Medikamente zu erreichen und vor allem\nSpätkomplikationen und Folgeerkrankungen des Diabetes mit hoher\nWahrscheinlichkeit zu vermeiden. Ist die Behandlung mit Insulin - wie im Fall der\nKlägerin - erforderlich, werden die Basisgaben morgens und abends durch\nzusätzliche Injektionen im Fall von Blutzuckerspritzen infolge sehr hoher\nkohlenhydratreicher Mahlzeiten ergänzt (Basis-Bolus-Prinzip). Deshalb gelte in aller\nRegel, dass die für den Diabetes mellitus wissenschaftlich empfohlene Diät der für\neine gesundenen empfohlenen ausgewogenen Mischkost entspreche. Nur in\nseltenen Ausnahmefällen entständen Mehrkosten für die Ernährung, die in den\nindividuellen Bedingungen des jeweils Erkrankten begründet seien. Diese bedürften\ndann auch einer entsprechenden, auf die Person bezogenen Diätplanung, die sich\nan den individuellen Bedürfnissen des Betroffenen orientiere.\n\n23\n\nDie Kammer sieht keine Veranlassung, diese sachverständigen Äußerungen in\nFrage zu stellen. Sie sieht sich vielmehr bestätigt durch die\nErnährungsempfehlungen für Diabetiker, die vom Ausschuss für Ernährung der\nDeutschen Diabetesgesellschaft am 2. August 2001 veröffentlicht worden sind\n(www.uni-düsseldorf.de\\diabetes\\diabetesnews\\01\\09\\138.htm). Auch diese\nEmpfehlungen betonen, dass die Ernährungsempfehlungen von Menschen mit\nDiabetes denen sehr ähnlich sind, die auch der allgemeinen Bevölkerung zur\nErhaltung der Gesundheit empfohlen werden. Deshalb solle sich die Nahrung für\nDiabetiker nicht wesentlich von derjenigen unterscheiden, die für die ganze Familie\nempfehlenswert sei. Änderungen hiervon seien allenfalls dann anzunehmen, wenn\ndas Ernährungsprogramm an den spezifischen Bedürfnissen des Diabetikers\nindividuell angepasst werde. Dabei werden detaillierte Empfehlungen für die\nEnergieaufnahme für solche Diabetiker grundsätzlich für nicht erforderlich gehalten,\ndie kein Übergewicht haben. Vielmehr sei es unnötig, Ratschläge für die\nGesamtenergieaufnahme zu geben, solange die Patienten weder adipös seien noch\nstetig über die Jahre an Gewicht zunehmen. Für insulinbehandelte Diabetiker sei es\nwichtig, dass Zeitpunkt und Dosis der Insulingabe auf die Menge und den Zeitpunkt\nder kohlenhydrathaltigen Mahlzeit abgestimmt würden, um sowohl Hypoglykämien\nals auch ausgeprägte postprandiale Hypoglykämien zu vermeiden. Es gebe jedoch\nauch hier keine festen Richtlinien für eine optimale Anzahl von Mahlzeiten und\nZwischenmahlzeiten. Ausdrücklich wird hervorgehoben, dass für die Empfehlungen\nzum Verzehr spezieller Diabetikerprodukte oder Diätprodukte für Diabetiker keine\nBegründungen zu finden seien. Insbesondere sollten Fruktosezucker, Zuckeralkohol\nund andere energiehaltige Zuckeraustauschstoffe gegenüber der Verwendung von\nüblichem Zucker nicht empfohlen werden, sie hätten gegenüber üblichem Zucker für\nMenschen mit Diabetes keine nennenswerten Vorteile, sehe man von einer\nverminderten Kariesbildung ab.\n\n24\n\nDiese Ergebnisse werden von den der Kammer zugänglichen weiteren neueren\nForschungsergebnissen bestätigt.\n\n25\n\nVgl. etwa den Wegweiser Gesundheit vom\n3. Dezember 2002 (www.lilly-\npharma.de/gesundheit/diabetes/\ndiabetesernährungkohlehydrate.html; Die\nErnährungsgrundsätze des Deutschen Ernährungs-\nund Informationsnetzes Gesundheitsberatung\nDiabetes und Ernährung der Bayer AG\n(www.bayerhealthvillage.at\\pharmer\\patienteninfo\\ge\nsundheitsberatung\\diabetes\\ernae; Gesunde\nErnährung und natürliche Lebensweise von Dr. med.\nMonika Toeller, Deutsches\nDiabetesforschungsinstitut Düsseldorf,\nwww.diabetes.uni-düsseldorf.de\\ernährung\\indexhtml?TextID=1128 und\nwww.diabetes.uni-düsseldorf.de\\ernährung\\indexhtml?TextD=16\n\n26\n\nAuf der Basis dieser Erkenntnisquellen folgt die Kammer dem angefochtenen\nWiderspruchsbescheid. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die Klägerin\naufgrund ihrer Erkrankung zwingend auf eine Mehrkosten verursachende besondere\nErnährung angewiesen ist. Auch von einem Bedarf, der durch ihre individuelle\nErkrankung hervorgerufen ist und ausnahmsweise Mehrkosten verursacht, kann die\nKammer nach dem Vorbringen im Verwaltungs- und Klageverfahren nicht ausgehen.\nDabei ist zunächst festzustellen, dass die von der Klägerin in der mündlichen\nVerhandlung gemachten Angaben zu ihrer Ernährung eine besondere Krankenkost\nnicht erkennen lassen. Die Klägerin hat sich letztlich allein darauf berufen, sie sei\naufgrund ihrer Magenerkrankung nicht in der Lage, frisches Obst zu essen, sie\nmüsse vielmehr gekochtes Obst essen. Dass dies allein erhebliche Mehrkosten\nhervorruft ist allerdings ebenso wenig belegt wie sich Erkenntnisse dafür haben\nfinden lassen, dass die Klägerin im Übrigen Aufwendungen hat, die sich von den\nAufwendungen für gesunde Mischkost maßgeblich unterscheiden. Der von der\nKlägerin vorgelegte Diätplan aus dem Jahre 1995 enthält jedenfalls mit Ausnahme\neines Hinweises auf Diätmarmelade keinerlei Bestandteile, die eine besondere\nErnährung gegenüber gesunder Mischkost erkennen lassen. Im Übrigen hat die\nKammer bereits dargelegt, dass sie mit den genannten Gutachten eine Verwendung\nvon Zuckeraustauschstoffen auch bei Diabeteserkrankungen nicht für erforderlich\nhält. Soweit sich die Klägerin schließlich in der mündlichen Verhandlung darauf\nberufen hat, sie müsse wegen ihrer Erkrankung zusätzlich Vitamintabletten nehmen,\nist der damit geltend gemachte Bedarf jedenfalls nicht als Mehrbedarf wegen\nkostenaufwendigerer Ernährung zu berücksichtigen. Sollte die Klägerin aus\nmedizinischen Gründen solche Medikamente benötigen, sind diese ggf. im Rahmen\nder Krankenhilfe nach § 37 BSHG aufgrund ärztlicher Verordnung zu übernehmen,\njedenfalls nicht im vorliegend geltend gemachten Zusammenhang.\n\n27\n\nDie Kammer weist im Übrigen darauf hin, dass die Klägerin nach wie vor\nübergewichtig ist und diese Diagnose bereits 1996 festgestellt worden ist (Beiakte\nHeft 1 Blatt 389, 390). Gerade für den Fall der Übergewichtigkeit ist aber auch nach\nden Empfehlungen des Deutschen Vereins ein Mehrbedarf für Krankenkost gemäß\n§ 23 Abs. 4 BSHG nicht gegeben. Diese Einschätzung wird auch vom\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom\n28. September 2001 - 16 A 5644/99 - FEVS 53, Seite 310) geteilt.\n\n28\n\nAbweichungen hierzu ergeben sich auch nicht aus den von der Klägerin im Lauf\ndes Verwaltungs- und Klageverfahrens vorgelegten ärztlichen Attesten. Soweit in\ndiesen überhaupt auf Ernährungsfragen eingegangen wird, erschöpfen sich die damit\nverbundenen Hinweise lediglich darauf, dass die Klägerin eine an den Erfordernissen\nihrer Erkrankung orientierte Kost einnehmen muss. Für eine besonders\nkostenaufwendige Ausgestaltung dieser Ernährung geben diese allgemeinen\nAngaben nichts her.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.\n\n30\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt\naus § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-13/3-k-3317-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-13/3-k-3317-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294859","retrieved":"2026-07-09 03:16:47.758613+00:00"}}