{"status":"available","doknr":"OLD294858","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1213.19K7084.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-12-13","aktenzeichen":"19 K 7084/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es erledigt ist.\n\nDie Klage im Übrigen wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nzuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDas Sozialamt der Beklagten gewährte Frau L. und ihren beiden \nKindern (Hilfeempfänger) Sozialhilfeleistungen. Die Hilfeempfänger verzogen \nim März 1995 in den Zuständigkeitsbereich des Klägers und erhielten dort \nebenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 6. April 1995 meldete der Kläger bei der Beklagten \neinen Erstattungsanspruch nach § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) an \nmit dem Bemerken, er werde seine Sozialhilfeaufwendungen halbjährlich \nanfordern. In einem ergänzenden Schreiben vom 6. Juli 1995 bat er um eine \nKostenanerkennung dem Grunde nach. Zugleich erklärte er sich bereit, die \nnotwendigen Unterlagen zu übersenden, wenn es zu einer \nKostenanforderung nach Überschreiten der Bagatellgrenze kommen werde. \nDie Beklagte sicherte mit Schreiben vom 27. Juli 1995 eine Kostenerstattung \nab Einsetzen der Hilfe unter bestimmten, in dem Schreiben genannten \nVoraussetzungen zu. Mit am 1. Dezember 1999 bei der Beklagten \neingegangenen Schreiben vom 25. November 1999 übersandte der Kläger \nder Beklagten unter Bezug auf die Kostenzusage vom 27. Juli 1995 eine \nAufstellung über die Nettoaufwendungen für die Hilfeempfänger im Zeitraum \nvom 15. März 1995 bis 14. März 1997 mit der Bitte um Überweisung. Mit \nSchreiben vom 9. Dezember 1999 bat die Beklagte den Kläger um eine \nspezifizierte Kostenaufstellung für jede einzelne Person der \nBedarfsgemeinschaft oder um Übersendung der Sozialhilfeakte. Daraufhin \nübersandte der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2000 eine korrigierte, \npersonenbezogene Kostenaufstellung in Höhe von insgesamt 21.477,98 DM. \nNachdem die Beklagte den Kläger gebeten hatte, das Kindergeld bei den \nKindergeldberechtigten in Abzug zu bringen, korrigierte der Kläger mit \nSchreiben vom 2. März 2000 seine Kostenaufstellung entsprechend und \nforderte die Beklagte auf, einen Gesamtbetrag in Höhe von 14.059,30 DM zu \nerstatten. Der Betrag setzte sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von \n6.549,49 DM für die der Hilfeempfängerin im Zeitraum vom 15. März bis 31. \nDezember 1995 gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt sowie einem Betrag in \nHöhe von insgesamt 7.509,81 DM für die im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis \nzum 14. März 1997 gewährte Hilfe. \n\n4\n\nNachdem der Kläger mit Schreiben vom 23. November 2000 die Beklagte \nvergeblich angemahnt hatte, die Kosten zu erstatten, hat der Kläger am 18. \nDezember 2000 Klage erhoben, mit der er sein Erstattungsbegehren \nweiterverfolgt.\n\n5\n\nAm 19. Dezember 2000 erstattete die Beklagte den auf die Hilfeleistungen \nab Januar 1996 entfallenden Betrag in Höhe von 7.509,81 DM mit dem \nBemerken, der Erstattungsanspruch für die im Jahre 1995 geleistete Hilfe sei \nverjährt. \n\n6\n\nDie Beteiligten haben den Rechtsstreit in Höhe des Betrages von \n7.509,81 DM übereinstimmend für erledigt erklärt. \n\n7\n\nDer Kläger macht geltend: Die Beklagte sei mit der Einrede der \nVerjährung ausgeschlossen, weil sie die Kostenerstattung im Juli 1995 \nverbindlich zugesichert habe. Die von der Beklagten kurz vor Weihnachten \n1999 geforderte personenbezogene Kostenaufstellung habe im Jahre 1999 \nnicht mehr gefertigt werden können. Sie habe auf die im Schreiben vom 27. \nJuli 1995 erklärte Zusicherung einer Kostenerstattung gerade deswegen \nvertraut, weil die Beklagte noch im Dezember 1999 an ihrer Zusage \nfestgehalten habe, wie sich aus ihren Nachforderungen ergebe.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die für die Hilfeempfängerin N. \nL. für die Zeit vom 15. März 1995 bis 31. Dezember 1995 geleistete \nSozialhilfe in Höhe von 6.549,49 DM nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu \nerstatten.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nNach ihrer Ansicht ist der Erstattungsanspruch für die im Jahre 1995 \ngezahlte Sozialhilfe verjährt. Das Schreiben vom 27. Juli 1995 stelle kein die \nVerjährung unterbrechendes Anerkenntnis dar. Es sei lediglich mitgeteilt \nworden, dass der Anspruch rechtzeitig angemeldet worden sei. Es liege keine \nunzulässige Rechtsausübung vor, da die Beklagte jeweils zeitnah auf die \nerstmals unter dem 25. November 1999 erfolgte Kostenanforderung reagiert \nhabe und die unverständlichen Verzögerungen durch den Kläger nicht zu \nvertreten habe.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Verfahren ist zur Klarstellung einzustellen, soweit es - im Hinblick auf \ndas Erstattungsbegehren für den Zeitraum ab Januar 1996 - in der \nHauptsache erledigt ist.\n\n16\n\nDie aufrechterhaltene Leistungsklage ist unbegründet. Zwar liegen die \nVoraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG unstreitig \nvor. Die von dem Kläger geltend gemachte Erstattungsforderung ist aber \nverjährt. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung stellt sich \nnicht als unzulässige Rechtsausübung dar.\n\n17\n\nEs kann offen bleiben, ob die Frage der Verjährung nach § 113 Abs. 1 \nSGB X in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Gesetzes \nvom 4. November 1982 (BGBl. I 1450) - SGB X a.F. - oder in der ab 1. Januar \n2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.Dezember 2000 (BGBl. I \n1983) - SGB X n. F. - zu entscheiden ist. Nach beiden Gesetzesfassungen ist \nder Erstattungsanspruch für die im Jahre 1995 geleistete Hilfe mit Ablauf des \nJahres 1999 verjährt.\n\n18\n\nNach § 113 Abs. 1 SGB X a. F. verjähren Erstattungsansprüche in vier \nJahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Nach \nAbs. 2 gelten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der \nVerjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.\n\n19\n\nNach dieser Vorschrift beginnt die Verjährungsfrist mit dem ersten Tag \ndes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der \nErstattungsanspruch entstanden ist. Es kommt nach dieser Gesetzesfassung \nnicht darauf an, ob ein Lei-stungsträger von einer Erstattungsmöglichkeit \nbereits Kenntnis hatte.\n\n20\n\nVgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. August 1991 \n- 6 RKa 9/89 -, BSGE 69, 158.\n\n21\n\nEin Erstattungsanspruch entsteht grundsätzlich erst, wenn der \nerstattungsberechtigte Leistungsträger seine Leistungen tatsächlich erbracht \nhat.\n\n22\n\nVgl. BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R -, FEVS 52, \n145.\n\n23\n\nBei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen über einen längeren \nZeitraum, etwa wie vorliegend bei laufenden monatlichen \nSozialhilfeleistungen, entsteht der Erstattungs-anspruch ab Erbringung der \nmonatlich wiederkehrenden Einzelleistungen. Es liegt insoweit keine \neinheitliche Leistung vor, sondern es handelt sich um eine Vielzahl von \nZahlungen für einen sich jeweils Monat zu Monat konkretisierenden \nLeistungs-zeitraum. Dem vorleistenden Leistungsträger ist somit fortlaufend \nimmer dann ein Erstattungsanspruch entstanden, wenn er die monatlichen \nlaufenden Sozialhilfe-leistungen an den Hilfeempfänger tatsächlich auch \nausgezahlt hat, also jeweils von Monat zu Monat.\n\n24\n\nVgl. BSG, Urteil vom 22. August 2000, a. a. O.\n\n25\n\nDie vierjährige Verjährungsfrist des § 113 SGB X a.F. für den noch \nstreitigen Erstattungsanspruch begann danach mit Ablauf des 31. Dezember \n1995, da es um Hilfeleistungen geht, die im Jahre 1995 als einmalige oder \nmonatliche Leistungen erbracht wurden. Die Verjährungsfrist endete mit \nAblauf des 31. Dezember 1999.\n\n26\n\nDie Verjährungsfrist endete auch dann mit Ablauf des 31. Dezember \n1999, wenn der Erklärungsinhalt des Schreibens der Beklagten vom 27. Juli \n1995, was hier offen bleiben kann, entgegen der Ansicht der Beklagten ein \nAnerkenntnis,\n\n27\n\nvgl. zu einem Anerkenntnis dem Grunde nach: BSG, Urteil vom 17. Juni \n1999 -B 3 KR 6/99R-, FEVS 51, 259,\n\n28\n\nim Sinne des § 208 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \nFassung (BGB a.F.) ist. Die Folgen eines solchen Anerkenntnisses im \nHinblick auf die Verjährung eines Erstattungsanspruchs sind durch die \nunverändert gebliebene Verweisung in § 113 Abs. 2 SGB X auf die \nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzlich geregelt. Maßgeblich \nist die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Fassung (BGB a. F.), weil - wie \nsich aus Folgendem ergibt - die Forderung auch im Falle eines \nAnerkenntnisses im Schreiben vom 27. Juli 1995 spätestens mit Ablauf des \n31. Dezember 1999 verjährt war, und deshalb Abschnitt 5 von Buch I des \nBGB in der Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts \nvom 26. November 2001 (BGBl. I 3138) nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB \nkeine Anwendung findet. Nach § 208 BGB a.F. hat ein Anerkenntnis \nverjährungsunterbrechende Wirkung mit der Folge, dass eine neue \nVerjährungsfrist in Gang gesetzt wird (§ 217 BGB a. F.).\n\n29\n\nBegann damit die Verjährung aufgrund eines solchen Anerkenntnisses \nam Tage nach dem Zugang beim Gläubiger\n\n30\n\nvgl. BSG, Urteil vom17. Juni 1999,a. a. O.\n\n31\n\nhätte die Verjährungsfrist am 31. Juli 1995 - dem Eingangstag der \nErklärung beim Kläger - begonnen und wäre danach für alle von einem \nsolchen Anerkenntnis erfassten Ansprüche für das Jahr 1995 unter \nBerücksichtigung der Regelung des § 113 Abs. 1 SGB X a. F. - nicht bereits \nam 1. August 1999, sondern ebenfalls am 31. Dezember 1999 abgelaufen \nund damit vor Klageerhebung.\n\n32\n\nDie Beklagte kann sich auch auf die Einrede der Verjährung berufen. Die \nEinrede der Verjährung ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Ihre \nErhebung steht aufgrund der Verpflichtung der Leistungsträger zur engen \nZusammenarbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 86 SGB X) im \npflichtgemäßen Ermessen des zur Leistung verpflichteten Trägers.\n\n33\n\nVgl. BSG, Urteil vom 30. September 1993 - 4 RA 6/92 -, FEVS 44, \n348.\n\n34\n\nEs liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Beklagten \nerhobene Einrede der Verjährung auf sachwidrigen Erwägungen beruhen \nkönnte, insbesondere den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspräche. \nEine unzulässige Rechtsausübung \n\n35\n\nvgl. hierzu BSG, Urteil vom 30. September 1993, a.a.O.,\n\n36\n\nlässt sich nicht feststellen.\n\n37\n\nDer Einwand des Klägers, aufgrund des von ihm als Kostenanerkenntnis \nausgelegten Schreibens der Beklagten vom 27. Juli 1995 darauf vertraut zu \nhaben, dass die Beklagte die Einrede der Verjährung nicht erheben werde, \ngreift nicht durch, auch wenn es sich hierbei entgegen des Ansicht der \nBeklagten um ein Anerkenntnis im Sinn des § 208 BGB a. F. handeln sollte. \nEin Anerkenntnis hat nicht zur Folge, dass der Gläubiger unabhängig von der \nin Gang gesetzten neuen Verjährungsfrist darauf vertrauen kann, die Einrede \nder Verjährung werde in Zukunft nicht mehr erhoben, wenn die neue \nVerjährungsfrist nicht eingehalten wird. Auch im Fall eines Anerkenntnisses \nhat der Schuldner den Lauf der erneuten Verjährungsfrist unter Kontrolle zu \nhalten und rechtzeitig vor deren Ablauf erneut verjährungsunterbrechende \nSchritte einzuleiten, etwa eine Zahlungsklage zu erheben (§ 209 BGB a.F.). \nWenn der Kläger erst mehr als vier Jahre nach dem Schreiben der Beklagten \nvom 27. Juli 1995 erstmals mit Anfang Dezember 1999 bei der Beklagten \neingegangenen Schreiben seinen Kostenerstattungsanspruch beziffert, so \nkann er sich nicht auf einen fristgerechten Abschluss des \nErstattungsverfahrens verlassen, zumal er von der Beklagten ursprünglich nur \nein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach verlangt hatte, ohne der Beklagten \nirgendwelche Unterlagen zur Prüfung des Erstattungsanspruchs zur \nVerfügung gestellt zu haben. Bittet die Beklagte sodann ca. 3 Wochen vor \nAblauf der Verjährungsfrist um ergänzende Angaben oder Aktenübersendung, \num die Höhe der Kostenaufstellung überprüfen zu können, so handelt sie im \nRahmen ihres Aufgabenkreises. Es entspricht in einer solchen \nVerfahrenssituation den gesetzlichen Vorgaben des § 111 BSHG, ist \njedenfalls nicht missbräuchlich, wenn die Beklagte darauf dringt, spezifizierte \nKostenaufstellungen für jede einzelne Person zu verlangen und schließlich - \nnach der Rechtsprechung des OVG NW,\n\n38\n\nvgl. zuletzt Urteil vom 26. September 2002 \n- 16 A 4104/00-,\n\n39\n\nzu Recht - den Ansatz des Kindergeldes beim Kindergeldberechtigten \nverlangt. Wenn der Kläger nicht in der Lage war, die Anfrage der Beklagten \nrechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist zu beantworten, vielmehr erst \nknapp zwei Monate später reagierte, weil er sich zuvor hierzu nicht in der \nLage sah, so ist der Ablauf der Verjährungsfrist letztlich auf das ihm \nzurechenbare späte Geltendmachen eines spezifizierten \nKostenerstattungsanspruchs erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist \nzurückzuführen. War ihm eine rechtzeitige Beantwortung der Anfrage der \nBeklagten nicht möglich, so hätte er noch vor Ablauf der Verjährungsfrist \nGelegenheit gehabt, die Beklagte hierauf hinzuweisen und hätte er diese ggf. \nbitten können, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Jedenfalls liegen \nnach dem Schreiben der Beklagten vom 27. Juli 1995 keine Erklärungen oder \nsonstigen Handlungen der Beklagten vor, nach denen der Kläger \nberechtigterweise hätte darauf vertrauen dürfen, die Beklagte werde die \nEinrede der Verjährung nicht erheben. Das Antwortschreiben der Beklagten \nvom 9. Dezember 1999 weist den Kläger innerhalb angemessener \nBearbeitungsfrist auf die nach ihrer Ansicht vorliegenden Mängel seines \nKostenerstattungsbegehrens hin und beinhaltet mit dieser „Nachforderung\" \nkeine Erklärung, nach der der Kläger darauf hätte vertrauen können, die \nBeklagte werde die Einrede der Verjährung nicht erheben. Das Schreiben \nvom 9. Dezember 1999 stellt sich weder in der zeitlichen Abfolge noch nach \nseinem Inhalt als ein missbräuchliches Hinausschieben einer Reaktion auf \nden Kostenerstattungsanspruch des Klägers dar, zumal ohnehin auch \nErstattungsansprüche für die Zeit ab Januar 1996 zu prüfen waren.\n\n40\n\nDer Erstattungsanspruch ist auch dann verjährt, wenn aufgrund der \nÜbergangsregelung des § 120 Abs. 2 SGB X n. F. § 113 Abs. 1 S. 1 in der ab \n1. Januar 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist, wofür Vieles spricht. \nNach § 120 Abs. 2 SGB X n. F. ist u. a. § 113 Abs. 1 S. 1 in der vom 1. \nJanuar 2001 an geltenden Fassung auf Erstattungsverfahren anzuwenden, \ndie am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren. Diese \nRegelung soll hinsichtlich des Vollzugs der Änderungen der §§ 111 und 113 \nSGB X n. F. eine verwaltungsökonomische Abwicklung der \nErstattungsverfahren gewährleisten, indem (nur) alle noch nicht \nabgewickelten Fälle nach neuem Recht abzuwickeln sind.\n\n41\n\nVgl. BT-Drucksache 14/4375, S. 61.\n\n42\n\nAbgeschlossen ist ein Verfahren insbesondere durch Zahlung des \nErstattungsbetrages nach bisherigem Recht oder eine sonstige den \nErstattungsanspruch außer Streit stellende verbindliche Entscheidung.\n\n43\n\nVgl. Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Aufl., § 113 Rn. 7; vgl. auch \nBSG, Urteil vom 1. Dezember 1983 \n- 4 RJ 91/82 -, BSGE 56, 69 für die Übergangsregelung des Art. II § 21 SGB \nX des Gesetzes vom 04. November 1982 (BGBl. I, 1450).\n\n44\n\nDie Beklagte hat bis zum 30. Juni 2000 keine Zahlungen geleistet, \nvielmehr das Verfahren durch Nachfragen noch betrieben. Soweit als eine \nverbindliche Entscheidung die Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht \ndurch den erstattungspflichtigen Träger in Betracht kommt, ist im Falle einer \nKostenanerkennung nur dem Grunde nach zweifelhaft, ob hierin eine \nabschließende Entscheidung zu sehen ist. Soweit als Abschluss des \nErstattungsverfahrens der Eintritt der Verjährung nach bisherigen Recht \nangenommen wird,\n\n45\n\nvgl. Schellhorn, a. a. O., § 113 Rn 7,\n\n46\n\nkann dem entgegen gehalten werden, dass die Verjährungsregelung des \n§ 113 SGB X - anders als die Ausschlussfrist des § 111 SGB X, die ein \nErlöschen des Anspruch bewirkt, das von Amts wegen zu berücksichtigen \nist,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1993 - 5 C 6.91 -, BVerwGE 92, \n1067,\n\n48\n\ndem erstattungspflichtigen Leistungsträger ein \nLeistungsverweigerungsrecht, eine Einrede, einräumt, die dieser - später - \ngeltend zu machen hat. Auch wenn danach im vorliegenden Fall \nErstattungsansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 1999 nach § 113 SGB X \na.F. verjährt waren, wäre über Erstattungsansprüche noch nicht abschließend \nentschieden worden, solange nicht bis zum 31. Dezember 1999 feststand, ob \ndie Beklagte die Verjährungseinrede erhebt, wie sie es später in dem noch \nlaufenden Verfahren getan hat. Aufgrund dieser Erwägungen mag auch eine \nAuslegung des § 120 SGB X dahin ausscheiden, dass der Ablauf der \nVerjährungsfrist nach § 113 SGB X a.F. nicht (rückwirkend) von der \nNeuregelung erfasst und nach deren Voraussetzungen erneut überprüft \nwerden sollte.\n\n49\n\nNach der Regelung des § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X n. F. verjähren \nErstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem \nder erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des \nerstattungspflichtigen Leistungsträger über dessen Leistungspflicht Kenntnis \nerlangt hat. Auch nach dieser Regelung ist der noch streitige \nErstattungsanspruch verjährt, wie eine die Besonderheiten eines \nErstattungsanspruchs nach § 107 BSHG berücksichtigende analoge \nAnwendung und Auslegung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n. F. ergibt.\n\n50\n\nDie Änderung des § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X ist eine Folgeänderung zur \nNeufassung des § 111 Satz 2 SGB X, um die Verjährungsfrist des § 113 SGB \nX mit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X kompatibel zu gestalten.\n\n51\n\nVgl. BT-Drucksache 14/4375, S. 60.\n\n52\n\nMit der Neuregelung der §§ 111 Satz 2, 113 Abs. 1 S. 1 SGB X verfolgte \nder Gesetzgeber den Zweck, abweichend von der bisherigen Regelung auf \ndie Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von einer \nErstattungsmöglichkeit abzustellen.\n\n53\n\nVgl. zu § 113 SGB X a. F. : BSG, Urteile vom 1. August 1991, a.a.O. und \nvom 28. März 2000 - B 8 KN 3/98 U R -, BSGE 86, 78 m.w.N..\n\n54\n\nMit der Neufassung wird nicht mehr der Beschleunigungseffekt der \nAusgleichsforderungen in den Vordergrund gerückt, der den \nVerjährungsbeginn allein an das gesetzliche Entstehen des \nErstattungsanspruchs knüpfte. Vielmehr sollte es mit der Neuregelung der §§ \n111 und 113 SGB X dem erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger ermöglicht \nwerden, auch Erstattungsansprüche fristgerecht geltend zu machen, deren \nEntstehung mehr als ein Jahr zurückliegt, deren Ermittlung aber schwierig \nwar, so dass etwa bei einer zeitlich rückwirkenden Entscheidung des \nerstattungspflichtigen Leistungsträgers über den ihm gegenüber geltend \ngemachten Anspruch die an das Entstehen des Erstattungsanspruchs \nanknüpfenden Fristen abgelaufen waren. \n\n55\n\nVgl. BT-Drucksache 14/4375, S. 60; v. Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 111 \nRn.3 m.w.N.\n\n56\n\nBei dieser Neuregelung hatte der Gesetzgeber in erster Linie solche \nLeistungsträger im Auge, die in einem sozialrechtlichen Leistungsverhältnis zu \nderselben Person stehen und bei deren Erstattungsverfahren nach den §§ \n102 ff. SGB X nachträglich die gesetzlich gewollte Finanzierungsverteilung \nhergestellt werden sollte.\n\n57\n\nVgl. Schwabe, Die Auswirkungen der Rechtsänderungen in den §§ 111 \nund 113 SGB X zum 1.1.2001 für Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger \nnach den §§ 102 ff SGB X sowie auf das Recht der Kostenerstattung \nzwischen den Trägern der Sozialhilfe nach § 103 ff BSHG, ZFF 2001, 81 \nff.\n\n58\n\nIm Rahmen der Änderung der §§ 111 Satz 2, 113 Abs. 1 SGB X durch \ndas Gesetz vom 21. Dezember 2000 hat der Gesetzgeber die Rechtssituation \nfür Erstattungsansprüche nach § 107 BSHG zwischen den Sozialhilfeträgern \noffenbar planwidrig nicht berücksichtigt. Anders als im Regelungsbereich der \n§§ 102 ff. SGB X trifft der erstattungspflichtige Leistungsträger keine \nEntscheidung über seine,\n\n59\n\nvgl. dazu: v.Wulffen, a.a.O., § 111 Rn. 9,\n\n60\n\nLeistungspflicht, womit nach der Entstehungsgeschichte Entscheidungen \nüber Sozialleistungsansprüche von Hilfeempfängern gemeint sind. Der \nErstattungsanspruch des § 107 BSHG knüpft an eine Sozialhilfe bewilligende \nEntscheidung des erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers. Der \nerstattungsberechtigte Sozialhilfeträger entscheidet über den \nLeistungsanspruch, der eine Erstattungspflicht auslöst. \n\n61\n\nVgl. Schellhorn, a. a. O., § 113 Rn. 6; Schwabe, a.a.O.\n\n62\n\nHieraus ergibt sich indes nicht, dass eine Regelungslücke durch die \nregelmäßige dreißigjährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung \ndes § 195 BGB zu schließen ist.\n\n63\n\nA. A.: Schwabe, a. a. O.\n\n64\n\nVielmehr ist dem Zweck der Neuregelung und der Entstehungsgeschichte \nder Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern nach dem BSHG der \nWille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass auch bei solchen \nErstattungsansprüchen die vierjährige Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz \n1 SGB X n. F. gelten soll.\n\n65\n\nEine dreißigjährige Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche \nzwischen den Sozialhilfeträgern entspräche weder der bis zum Inkrafttreten \ndes SGB X 3. Kapitel durch das Gesetz vom 4. November 1982 (BGBl I, \n1450) am 1.Juli 1983 geltenden zweijährigen Verjährungsregelung des § 113 \nBSHG a.F. noch der durch dieses Gesetz an die Stelle des § 113 BSHG \ngetretenen vierjährigen Verjährungsfrist des § 113 SGB X a. F, die vielmehr \nnach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Erstattungsverfahren \nauch nach der Neuregelung des § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X n. F. weiterhin \ngelten soll.\n\n66\n\nBei system- und zweckgerechter Ergänzung des § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X \nn. F. unter Heranziehung der bereits wiedergegebenen \nEntstehungsgeschichte ist der im Falle eines Erstattungsanspruchs nach § \n107 BSHG lückenhafte Wortlaut „Entscheidung\" des erstattungspflichtigen \nLeistungsträgers „über dessen Leistungspflicht\" dahin zu ergänzen, dass \nsolche Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres \nverjähren, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger Kenntnis von \nseinem Erstattungsanspruch hat.\n\n67\n\nEs war - wie dargelegt - die Absicht des Gesetzgebers, den \nerstattungsberechtigten Leistungsträger davor zu schützen, dass ihm \nErstattungsansprüche auf Grund mangelnder Kenntnis verloren gehen. Es \nsollte nicht mehr der an die Entstehung des Erstattungsanspruchs \nanknüpfende Beschleunigungseffekt maßgeblich sein, sondern der \nFinanzausgleich zugunsten des Erstattungsgläubigers, anknüpfend an \ndessen Kenntnis, also einen Zeitpunkt, der sich von dem der Entstehung des \nErstattungsanspruchs erheblich unterscheiden kann. Die vierjährige \nVerjährungsfrist als solche ist im Hinblick auf diese Intention vom \nGesetzgeber nicht verändert worden.\n\n68\n\nWäre eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X durch eine \ntatbestandlichte Erweiterung im Wege der Anknüpfung der vierjährigen \nVerjährungsfrist an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträger \nvon seinem Erstattungsanspruch nicht möglich, ist § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X \nim Falle eines Erstattungsanspruchs nach § 107 BSHG nach den \nvorstehenden Ausführungen system- und zweckorientiert jedenfalls dahin \nauszulegen, dass nach dem insoweit missverständlichen Wortlaut \n„Entscheidung\" des erstattungspflichtigen Leistungsträgers „über dessen \nLeistungspflicht\" jedenfalls solche Erstattungsansprüche in vier Jahren nach \nAblauf des Kalenderjahres verjähren, in dem der erstattungsberechtigte \nLeistungsträger Kenntnis von der Entscheidung des erstattungspflichtigen \nLeistungsträgers über dessen Erstattungs(=Leistungs-)pflicht erlangt hat, \netwa durch eine ein Anerkenntnis beinhaltende Entscheidung über seine \nKostenerstattungspflicht. \n\n69\n\nVgl. Schellhorn, a. a. O., § 113 Rn. 6.\n\n70\n\nHiervon ausgehend sind die Erstattungsansprüche des Klägers in jedem \nFall verjährt. \n\n71\n\nEr wusste spätestens bei Anmeldung seines Erstattungsanspruchs bei der \nBeklagten im April 1995, dass dessen gesetzliche Voraussetzungen dem \nGrunde nach vorlagen, weil es erforderlich war, den in seinen \nZuständigkeitsbereich verzogenen Hilfeemfängern weiterhin \nSozialhilfeleistungen zu gewähren. Bei analoger Anwendung des § 113 Abs. \n1 S. 1 SGB X begann die Verjährungsfrist also mit Ablauf des Jahres 1995 \nund endete mit Ablauf des Jahres 1999.\n\n72\n\nBeginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der \nerstattungsberechtigte Leistungsträger Kenntnis von der Entscheidung des \nerststartungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Erstattungspflicht \nerlangt hat, war die Verjährungsfrist ebenfalls am 31. Dezember 1999 \nabgelaufen.\n\n73\n\nAus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Schreibens der Beklagten \nvom 27. Juli 1995 lässt sich die Entscheidung der Beklagten entnehmen, dass \ndiese - bei Einhaltung der genannten (gesetzlichen) Voraussetzungen - eine \nKostenerstattung ab Einsetzen der Hilfe zugesichert hatte. Dieses Schreiben \nkann aus der Sicht des Empfängers als eine verbindliche Kostenzusage dem \nGrunde nach ausgelegt werden, weil die Beklagte eindeutig ihr Bewusstsein \nvom grundsätzlichen Bestehen der Schuld zum Ausdruck gebracht hat und \ninsoweit auch eine die Erstattung nur dem Grunde nach zusichernde \nEntscheidung genügt.\n\n74\n\nVgl. dazu: BSG, Urteil vom 17. Juni 1999, a.a.O..\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 a. F. \nVwGO.\n\n76\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZPO.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-13/19-k-7084-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":25},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-13/19-k-7084-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294858","retrieved":"2026-07-09 03:16:47.669203+00:00"}}