{"status":"available","doknr":"OLD294920","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1211.4K4912.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-12-11","aktenzeichen":"4 K 4912/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger, der seit November 1992 bei der C. beschäftigt ist, \nbegehrt von dem Beklagten die Nachgraduierung zum \nKrankenkassenbetriebswirt.\n\n3\n\nWährend seines bis zum 31. Oktober 1992 bestehenden \nBeschäftigungsverhältnisses bei der Betriebskrankenkasse (BKK) der \nC1. nahm der Kläger an einer Fortbildungsmaßnahme nach der \nFortbildungs- und Prüfungsordnung der Orts-, Betriebs- und Innungskassen in \nNordrhein-Westfalen vom 8. November 1979 (FPO-KKNW) teil. Die \nFortbildungsprüfung bestand er nach dem ausgestellten Prüfungszeugnis am \n16. Juli 1990. Diese von den Orts-, Innungs- und Betriebskrankenkassen \ngemeinsam betriebene Fortbildung endete 1998. Danach entwickelte der \nBeklagte zusammen mit dem Bundesverband der Innungskrankenkassen eine \nFortbildungs- und Prüfungsordnung für das Fortbildungsstudium bei Betriebs- \nund Innungskrankenkassen (SPO-FS/BKK-IKK), das nunmehr mit dem \nKrankenkassenbetriebswirt abschließt; die Fortbildung alter Art kannte einen \nderartigen Titel nicht. Mit dem Zentralen Rundschreiben BKK intern vom 28. \nJuni 1999 bot der Beklagte die Nachgraduierung zum \nKrankenkassenbetriebswirt an bei Vorlage einer beglaubigten Kopie des \nZeugnisses der 2. Verwaltungsprüfung nach der APO-KK oder der \nFortbildungsprüfung nach der FPO-KK, Vorlage einer schriftlichen \nBestätigung des Vorstandes/Geschäftsführers über das Bestehen eines \nBeschäftigungsverhältnisses im BKK-System z. Zt der Antragstellung und \nEntrichtung einer Verwaltungsgebühr von 100,00 DM. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 15. Juli 1999 beantragte der Kläger trotz \nNichtbestehens eines Beschäftigungsverhältnisses im BKK-System „im \nRahmen des Gleichheitsgrundsatzes\" die Nachgraduierung zum \nKrankenkassenbetriebswirt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte unter dem 16. \nNovember 1999 ab. Entsprechend der Beschlussfassung des BKK- und IKK-\nBundesverbandes könnten in Abstimmung mit den Gewerkschaften nur dann \nNachgraduierungen vorgenommen werden, wenn alle im Zentralen \nRundschreiben aufgezeigten Voraussetzungen erfüllt seien. Daran fehle es \nhier.\n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger am 25. April 2000 Widerspruch, zu dessen \nBegründung er ausführte, dass für eine Beschränkung der \nNachgraduierungsvoraussetzungen auf Mitarbeiter in einem \nBeschäftigungsverhältnis im BKK-Verband kein sachlicher Grund bestehe. \nUnter dem 26. April 2000 führte der Beklagte aus, dass auch nach \nnochmaliger Überprüfung an der Entscheidung festgehalten werde. \nAnderenfalls bestehe die Gefahr, dass der Personenkreis unangemessen \nerweitert würde. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass man bei \nAufweichung des Grundsatzes mit etwa 10.000 Nachgraduierungsanträgen \naus dem B. -Bereich überschwemmt würde. Mit der Nachgraduierung des \neinen Personenkreises sei keinesfalls die Abwertung der Fortbildungsprüfung \ndes Personenkreises verbunden, der keine Nachgraduierung erhalte. \nEntscheidend für eine Personalentscheidung dürfe sein, ob jemand die \nFortbildungsprüfung abgelegt habe oder nicht. Der Titel \n„Krankenkassenbetriebswirt\" sei dabei nur das äußere Zeichen für den \nAbschluss der Fortbildungsprüfung.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 14. September 2000 Klage erhoben. Es gebe keinen \nsachlichen Grund dafür, ihn als Beschäftigten der C. von der \nNachgraduierung auszunehmen. Die pauschale Eingrenzung des \nPersonenkreises aufgrund einer abstrakten Gefahr, mit ca. 10.000 \nNagraduierungsanträgen überschwemmt zu werden, sei sachfremd und trage \ndie grundlegende Entscheidung des Beklagten nicht. Die Nachgraduierung \nsolle die Gleichwertigkeit der Abschlüsse nach dem alten und dem neuen \nStudiengang dokumentieren. Sie sei damit ein wesentliches Kennzeichen für \ndie berufliche Entwicklung der Absolventen auch des alten Studiengangs, \nselbst wenn diese nicht mehr bei dem Beklagten beschäftigt seien.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 1999 in \nder Gestalt des Bescheides vom 26. April 1999 zu verpflichten, ihn zum \nKrankenkassenbetriebswirt nachzugraduieren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Kläger erfülle nicht die aufgestellten Voraussetzungen für die \nNachgraduierung von Betriebskrankenkassenmitarbeitern. Insbesondere \ngegenüber solchen Personen, die von den mitgliedschaftlichen Beziehungen \nnach § 217 Abs. 2 Nr. 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB \nV) nicht erfasst würden, sei es ihm freigestellt, die Kriterien für eine \nNachgraduierung festzulegen. Sachlich sei die Begrenzung damit zu \nbegründen, dass man andernfalls mit Tausenden von Anträgen insbesondere \naus dem Bereich der Ersatz- und Ortskrankenkassen überschwemmt würde, \ndie keine Nachgraduierungen vornähmen. Die Beschränkung der \nNachgraduierung auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung im BKK-System \nBeschäftigten sei auch nicht willkürlich. Es sei etwas wesentlich anderes, ob \ner für sein durch gesetzliche Mitgliedschaftsstrukturen gekennzeichnetes \nSystem und den damit verbundenen Arbeitgebers die Nachgraduierung \ndurchführe oder für Beschäftigte anderer Kassenarten, zu denen solche \nStrukturen nicht beständen und an die er in Ausbildungsangelegenheiten - \ninsbesondere vertraglich - nicht besonders gebunden sei. Der Anspruch \nkönne jedenfalls mit dem Wechsel des Klägers zur C. auch nicht \nmehr auf etwaige nachvertragliche Fürsorgepflichten gestützt werden.\n\n12\n\nMit Beschluss vom 6. März 2002 hat die Kammer den Rechtsweg zum \nVerwaltungsgericht für zulässig erklärt. Die hiergegen von dem Beklagten \nerhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen - OVG NRW - mit Beschluss vom 17. Juli 2002 - 19 E \n252/02 - zurückgewiesen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die \nbegehrte Nachgraduierung zum Krankenkassenbetriebswirt (§ 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n16\n\nDa ausdrückliche gesetzliche oder verordnungsrechtliche Regelungen \nfehlen, kommt insoweit als Anspruchsgrundlage nur Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes - GG - i.V.m. dem Nachgraduierungsangebot des Beklagten in \nBetracht.\n\n17\n\nDer Kläger erfüllt zunächst unstreitig nicht die von dem Beklagten im \nZentralen Rundschreiben BKK-intern vom 28. Juni 1999 aufgestellten \nVoraussetzungen, von denen der Beklagte nach seiner ständigen \nVerwaltungspraxis die Nachgraduierung abhängig macht. Der Kläger hat zwar \ndie Fortbildungsprüfung nach der FPO-KK bestanden, die gemäß § 24 Abs. 3 \nSPO-FS/BKK-IKK der aktuellen Prüfung nach § 8 gleichwertig ist. Indessen \nstand er im Zeitpunkt der Stellung des Nachgraduierungsantrags im Juli 1999 \nnicht in einem Beschäftigungsverhältnis im BKK-System; auch heute besteht \nein derartiges Beschäftigungsverhältnis nicht. \n\n18\n\nDie Einschränkung des nachzugraduierenden Personenkreises durch den \nBeklagten auf die bei seinen Mitgliedern Beschäftigten bzw. auf Beschäftigte \nkooperierender Ersatzkassen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, mit der \nFolge, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Nachgraduierung \nhat. Ein solcher Anspruch und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann \ninsbesondere nicht aus etwaigen fortbestehenden Fürsorgepflichten des \nBeklagten aus dem früheren Prüfungsverhältnis bzw. \nBeschäftigungsverhältnis des Klägers im BKK-System hergeleitet werden. \nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass die Befugnis des Beklagten zur \nNachgraduierung ihre Grundlage in der Aufgabenzuweisung gemäß § 217 \nAbs. 2 Nr. 5 SGB V findet.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2002 \n- 19 E 252/01 -. \n\n20\n\n§ 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB V berechtigt und verpflichtet den Beklagten als \nBundesverband der Betriebskrankenkassen indessen nur zur Förderung und \nMitwirkung bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den \nLandesverbänden und bei den Krankenkassen Beschäftigten. Die Regelung \nknüpft damit an das Bestehen mitgliedschaftlicher Beziehungen an. Das \nBestehen derartiger mitgliedschaftlicher Beziehungen wird auch in der \nStudien- und Prüfungsordnung für das Fortbildungsstudium bei BKK und IKK \nzugrunde gelegt (vgl. z. B. § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 15, § 16 SPO-\nFS/BKK-IKK). Vor diesem Hintergrund ist es auch im Hinblick auf die \nRegelung in § 24 Abs. 3 SPO-FS/BKK-IKK über die Gleichwertigkeit einer \nnach der FPO-KK abgelegten Fortbildungsprüfung gegenüber der Prüfung \nnach § 8 sachgerecht und nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die \nNachgraduierung ebenfalls vom aktuellen Bestehen derartiger \nmitgliedschaftlicher Beziehungen abhängig macht. Bestehen derartige \nBeziehungen nicht (mehr), ergibt sich auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG und \n§ 24 Abs. 3 SPO-FS/BKK-IKK keine Verpflichtung des Beklagten, jeden \nAntragsteller, der die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SPO-FS/BKK-IKK \nerfüllt, nachzugraduieren. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die \nNachgraduierung als äußeres Zeichen einer erfolgreich absolvierten \nFortbildungsmaßnahme durchaus Bedeutung für das berufliche Fortkommen \neines Krankenkassenmitarbeiter/Sozialversicherungsfachangestellten haben \nkann. Indessen obliegen dem Beklagten dann keine Pflichten mehr, das \nberufliche Fortkommen durch eine Nachgraduierung zu unterstützen oder zu \nfördern, wenn sich dieses nicht mehr in seinem Zuständigkeitsbereich \nvollzieht. Hierin liegt auch der wesentliche Unterschied zu Nachgraduierungen \nim akademischen Bereich, in dem es einen derart eingeschränkten \nZuständigkeitsbereich gerade nicht gibt.\n\n21\n\nEine andere Betrachtung ist schließlich auch nicht deshalb geboten, weil \ndie Einschränkung des Kreises der nachzugraduierenden Personen ihren \nGrund darin findet, dass der Beklagte Verwaltungsaufwand vermeiden will. \nDieser befürchtet nämlich, mit mehreren tausend Anträgen aus dem Ersatz- \nund Ortskrankenkassenbereich überschwemmt zu werden. Dass die \nVermeidung von Verwaltungsaufwand ein sachgerechtes Kriterium für die \nEinschränkung der Nachgraduierung sein kann, ist in der Rechtsprechung bei \nNachgraduierungen im akademischen Bereich grundsätzlich anerkannt.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1988 - 7 B 99/88 u. 7 B \n100/88 -, NVwZ-RR 1989, 370.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung (ZPO). \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-11/4-k-4912-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-11/4-k-4912-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294920","retrieved":"2026-07-09 03:16:52.816254+00:00"}}