{"status":"available","doknr":"OLD295043","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1205.16K386.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-12-05","aktenzeichen":"16 K 386/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer \r\nin E. .\n\n\r\n\r\n3\n\nDer Kläger ist seit dem 1. Juni 1995 Mieter eines nach dem Mietvertrag ca. 9 m² \r\ngroßen, möblierten Dachgeschosszimmers mit Kochgelegenheit in dem Gebäude \r\nM. T. . 79a in E. . Gemeinschaftstoilette und -badezimmer teilt er sich mit \r\nhöchstens zehn Mietparteien. Der Kläger arbeitet als Altenpfleger in einem \r\nSeniorenwohnheim in E. . Ihm obliegt die Dauernachtwache jeweils \r\nwochenweise von Montag bis Montag mit einwöchiger Pause zwischen den \r\nArbeitswochen.\n\n\r\n\r\n4\n\nIm Rahmen der Haushaltssicherung beauftragte der Rat der Stadt E. in \r\nseiner Sitzung vom 29. Januar 1998 den Beklagten, die tatsächlichen und rechtlichen \r\nVoraussetzungen für die Einführung einer Zweitwohnungssteuer in E. zu \r\nschaffen. Mit seiner aus diesem Auftrag heraus formulierten Ratsvorlage vom \r\n27. Februar 1998 verfolgte der Beklagte zwei Ziele:\n\n\r\n\r\n5\n\nden Aufwand einer Zweitwohnung zu besteuern und\n\n\r\n\r\n6\n\nsoweit die Voraussetzungen vorliegen, Zweitwohnsitze in Hauptwohnsitze \r\nzugunsten der Stadt E. überzuleiten.\n\n\r\n\r\n7\n\nDie Besteuerung selbst und die für den kommunalen Finanzausgleich \r\nbedeutsame Umwandlung von Neben- in Hauptwohnsitze sollte zu Mehreinnahmen \r\nin Höhe von ca. 10.000.000,- DM führen.\n\n\r\n\r\n8\n\nIn seiner Sitzung am 19. März 1998 beschloss der Rat der Stadt E. die \r\nseitens des Beklagten vorgeschlagene Satzung über die Erhebung der \r\nZweitwohnungssteuer in der Stadt E. , die den Wohnungsbegriff aus § 49 der \r\nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - übernahm. Die \r\nöffentliche Bekanntmachung der unter dem 3. April 1998 seitens der \r\nBezirksregierung B. genehmigten Satzung erfolgte aufgrund der \r\nBekanntmachungsanordnung des Beklagten vom 23. April 1998 in den E1. \r\nBekanntmachungen vom 30. April 1998.\n\n\r\n\r\n9\n\nIm Rahmen der erstmaligen Erhebung der Zweitwohnungssteuer beriefen sich \r\nca. 6.000 mit Nebenwohnsitz gemeldete Personen - so auch der Kläger in seiner \r\nErklärung zur Zweitwohnungssteuer vom 25. Mai 1998 - darauf, ihre jeweilige \r\nWohnung erfülle nicht die Voraussetzungen des § 49 BauO NRW. Der Beklagte ging \r\ndavon aus, die Gemeinde habe auch für Wohnungen, die nicht diesem \r\nWohnungsbegriff unterfielen, einen erhöhten Aufwand durch Vorhaltekosten u.a. für \r\nWasser, Abwasser, Müllabfuhr und Infrastrukturmaßnahmen. Aufgrunddessen schlug \r\nder Beklagte unter dem 21. Oktober 1998 dem Rat der Stadt E. vor, den \r\nbauordnungsrechtlichen Wohnungsbegriff der Zweitwohnungssteuersatzung durch \r\ndenjenigen des Melderechts zu ersetzen. Der Rat der Stadt E. folgte diesem \r\nVorschlag und beschloss in seiner Sitzung vom 12. November 1998 die \r\nentsprechende Änderungssatzung. Die öffentliche Bekanntmachung der unter dem \r\n24. November 1998 seitens der Bezirksregierung B. genehmigten \r\nÄnderungssatzung erfolgte aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des \r\nBeklagten vom 30. November 1998 in den E1. Bekanntmachungen vom 4. \r\nDezember 1998.\n\n\r\n\r\n10\n\nIn seiner Erklärung zur Zweitwohnungssteuer vom 17. September 2000 gab der \r\nKläger an, er sei Mieter einer „Nebenwohnung\", deren Nettokaltmiete 67,50 DM \r\nmonatlich betrage.\n\n\r\n\r\n11\n\nMit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 28. November 2000 setzte der Beklagte \r\ndie Zweitwohnungssteuer für das Jahr 1999 auf insgesamt 96,- DM fest. Mit \r\nweiterem Zweitwohnungssteuerbescheid vom 28. November 2000 setzte der \r\nBeklagte die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2000 ebenfalls auf 96,- DM fest. \r\nZugrundegelegt wurde in beiden Fällen die vom Kläger bezifferte Nettokaltmiete in \r\nHöhe von 67,50 DM monatlich.\n\n\r\n\r\n12\n\nGegen beide Zweitwohnungssteuerbescheide legte der Kläger am 2. Januar \r\n2001 Widerspruch ein. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss zur \r\nZweitwohnungssteuer vom 4. Dezember 1983 als Kriterium für eine zulässige \r\nAufwandsteuer eine Mindestwohnfläche von 23 m² gefordert. Auch der \r\nBundesfinanzhof habe erläutert, wann eine Wohnung dem steuerrechtlichen \r\nWohnungsbegriff unterfalle. Die in beiden Entscheidungen genannten Kriterien \r\nerfülle sein möbliertes Zimmer nicht.\n\n\r\n\r\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2001 wies der Beklagte den \r\nWiderspruch gegen beide Zweitwohnungssteuerbescheide zurück. Das möblierte \r\nZimmer des Klägers erfülle seit Inkrafttreten der Änderungssatzung die \r\nVoraussetzungen des obergerichtlichen Anforderungen entsprechenden \r\nWohnungsbegriffs der Zweitwohnungssteuersatzung.\n\n\r\n\r\n14\n\nAm 24. Januar 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n\r\n\r\n15\n\nZur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem \r\nVerwaltungsverfahren.\n\n\r\n\r\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n17\n\nden Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten für das Jahr 1999 vom 28. \r\nNovember 2000 sowie den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten für das \r\nJahr 2000 vom 28. November 2000 jeweils in der Gestalt des \r\nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 04. Januar 2001 aufzuheben.\n\n\r\n\r\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n20\n\nZur Begründung wiederholt er im Wesentlichen den Inhalt seines \r\nWiderspruchsbescheides.\n\n\r\n\r\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n\r\n\r\n23\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n\r\n\r\n24\n\nDie streitbefangenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht \r\nin seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO \r\n-. Die Beklagte hat die wirksame Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung einer \r\nZweitwohnungssteuer (I) zutreffend angewandt (II).\n\n\r\n\r\n25\n\nErmächtigungsgrundlage zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer ist § 7 Abs. \r\n1 Satz 1 i.V.m. § 1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der \r\nStadt E. - ZwStS -. Danach setzt die Stadt E. die Zweitwohnungssteuer für \r\ndas Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet E. durch Bescheid fest.\n\n\r\n\r\n26\n\n(I) Ein Verstoß dieser Ermächtigungsgrundlage gegen höherrangiges Recht ist \r\nnicht ersichtlich. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. ist mit den \r\nVorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - \r\nKAG - (1), des Grundgesetzes (2) sowie europarechtlichen Vorschriften (3) \r\nvereinbar.\n\n\r\n\r\n27\n\n(1) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden Steuern erheben. Dies \r\nmuss - wie hier - auf Grund einer Satzung erfolgen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. \r\nBedenken, die sich aus dem Satzungsverfahren gegen die Wirksamkeit der \r\nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. ergeben könnten, bestehen nicht. \r\nDie nach der bis zum 13. Juli 1999 geltenden Fassung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG \r\n(vgl. Art. 6 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung \r\nin Nordrhein-Westfalen, GVBl. 1999, S. 386 ff., S. 390) erforderlichen \r\nGenehmigungen der Aufsichtsbehörde für Satzungen über die Erhebung von \r\nSteuern sind erteilt. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. bedurfte zur \r\nihrer Wirksamkeit auch keiner Genehmigung im Sinne von § 2 Abs. 3 KAG in der bis \r\nzum 13. Juli 1999 geltenden Fassung (heute § 2 Abs. 2 KAG). Danach bedarf eine \r\nSatzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut \r\neingeführt werden soll, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des \r\nInnenministeriums und des Finanzministeriums. Zwar wurde für das Gebiet der Stadt \r\nE. erstmalig mit der Zweitwohnungssteuersatzung vom 23. April 1998 eine \r\nZweitwohnungssteuer eingeführt, doch wurde im Lande Nordrhein-Westfalen - wenn \r\nauch nicht aufgrund Landesgesetzes - eine Zweitwohnungssteuer von Gemeinden \r\nschon zuvor mit der entsprechenden Genehmigung erhoben.\n\n\r\n\r\n28\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \r\nUrteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, OVG MüLü 45, S. 151 ff. (S. 153 f.) \r\nm.w.N.\n\n\r\n\r\n29\n\nWeiterhin gibt die Satzung den Kreis der Steuerschuldner, den die Steuer \r\nbegründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den \r\nZeitpunkt ihrer Fälligkeit an, § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Die \r\nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. bestimmt in § 3 Abs. 1 ZwStS \r\n(Steuerpflichtige) den Kreis der Steuerpflichtigen, in § 1 ZwStS (Steuergegenstand) \r\nden die Steuer begründenden Tatbestand, in § 4 ZwStS (Bemessungsgrundlage) \r\nden Maßstab sowie schließlich in § 5 ZwStS (Steuersatz) den Steuersatz.\n\n\r\n\r\n30\n\nDiese den Steuergegenstand und den Steuermaßstab regelnden \r\nsatzungsrechtlichen Normen erweisen sich auch als hinreichend bestimmt. Die dem \r\nSteuergesetzgeber zukommende weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der \r\nErschließung von Steuerquellen und deren inhaltlicher Ausgestaltung findet eine \r\nGrenze in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. \r\nDanach müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der \r\nBemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt \r\ngefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den \r\nSteuerpflichtigen mess- und berechenbar ist.\n\n\r\n\r\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. \r\n43 ff. (S. 45) m.w.N.\n\n\r\n\r\n32\n\nSoweit durch § 1 ZwStS sowie § 3 Abs. 1 ZwStS das „Innehaben\" einer \r\nZweitwohnung - ohne nähere Legaldefinition - der Steuer unterworfen wird, verstößt \r\ndie Satzung nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Der Begriff des Innehabens einer \r\nZweitwohnung lässt sich durch Auslegung hinreichend klar bestimmen. Allein die \r\nAuslegungsbedürftigkeit einer ortsgesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch \r\nnicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit.\n\n\r\n\r\n33\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, \r\nBuchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - \r\n22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 45) m.w.N.\n\n\r\n\r\n34\n\nGleiches gilt für den Begriff der Zweitwohnung. Der Begriff der Wohnung ist \r\ngemäß § 2 Abs. 3 ZwStS in der Fassung der Änderungssatzung vom 30. November \r\n1998 definiert als jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen \r\nbenutzt wird. Dieser Begriff ist mit Hilfe einer am Besteuerungszweck orientierten \r\nnäheren Auslegung der Anwendung auf den Einzelfall zugänglich (zur Auslegung \r\nselbst s.u.). Der „Zweitcharakter\" der Wohnung bestimmt sich in verfassungsrechtlich \r\nunbedenklicher Weise,\n\n\r\n\r\n35\n\nvgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -, NVwZ-RR \r\n1998, S. 331 zum gleichlautenden Zweitwohnungssteuergesetz der Freien und \r\nHansestadt Hamburg vom 23. Dezember 1992; ebenso Finanzgericht - FG - Bremen, \r\nUrteil vom 1. Februar 2000 - 299283 K 2 -, NVwZ-RR 2001, S. 56 ff. (S. 57),\n\n\r\n\r\n36\n\ngemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) und Abs. 4 Satz 1 ZwStS in erster Linie \r\ndanach, ob die betreffende Person dort mit Nebenwohnung gemeldet ist. Dies lässt \r\nsich unschwer an Hand des Melderegisters feststellen. Auch § 2 Abs. 1 Buchst. a) \r\nund b) und Abs. 4 Satz 2 ZwStS, wonach in den Fällen, in denen eine Wohnung von \r\neiner Person bewohnt wird, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, diese \r\nWohnung als Nebenwohnung im Sinne des Melderechts dient, wenn sich die Person \r\nwegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte, ist hinreichend \r\nbestimmt. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes - MRRG - \r\n(ebenso § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - MG \r\nNRW -) ist in den Fällen, in denen ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat, \r\neine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Die Hauptwohnung ist die vorwiegend \r\nbenutzte Wohnung des Einwohners, § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG (= § 16 Abs. 2 Satz 1 \r\nMG NRW). Die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen ist dort \r\nanzunehmen, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Zur Ermittlung der \r\nvorwiegenden Benutzung einer von mehreren Wohnungen ist eine rein quantitative \r\nBerechnung durch Gegenüberstellung der Nutzungszeiten geboten, die auf einzelne \r\nAufenthaltszeiten gewichtende Aspekte zu verzichten hat.\n\n\r\n\r\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24/90 -, BVerwG 89, S. 110 ff. \r\n(S. 115) m.w.N.\n\n\r\n\r\n38\n\nDass eine solche rein quantitative Berechnungsweise dem Erfordernis \r\nhinreichender Bestimmtheit genügt, liegt auf der Hand.\n\n\r\n\r\n39\n\nAuch die dritte Definition in § 2 Abs. 1 Buchst. c), wonach auch die Wohnung \r\neine Zweitwohnung ist, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des \r\neigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner \r\nFamilie innehat, ist hinreichend bestimmt, da sie sich ersichtlich der Begrifflichkeit \r\ndes Melderechts bedient.\n\n\r\n\r\n40\n\nFerner ist der Steuermaßstab in § 4 ZwStS so hinreichend bestimmt gefasst, \r\ndass die Zweitwohnungssteuer für die Steuerpflichtigen berechenbar ist. Gemäß § 4 \r\nAbs. 1 Satz 1 ZwStS bemißt sich die Steuer nach der auf Grund des Mietvertrages \r\nim Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum \r\ngeschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des \r\nErmittlungszeitraums geschuldete Nettokaltmiete, multipliziert mit der Zahl der in den \r\nBesteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen. In den Fällen fehlender \r\nMietvereinbarung gilt als jährliche Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die \r\neigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich oder \r\nunterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, die übliche Miete, § 4 Abs. 2 Satz 1 \r\nZwStS. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für \r\nRäume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird, § \r\n4 Abs. 2 Satz 2 ZwStS. Der Begriff der Nettokaltmiete ist im Mietrecht gebräuchlich \r\nals Bezeichnung der Miete ohne Betriebskosten.\n\n\r\n\r\n41\n\nVgl. z.B. Palandt-Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, München \r\n2002, § 535 Rn 91.\n\n\r\n\r\n42\n\nDie Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist im Steuerrecht allgemein und \r\ndamit auch im Recht der kommunalen Steuern ein notwendiges Mittel zur \r\ngleichmäßigen Besteuerung aller dem Grunde nach Steuerpflichtigen. Die Begriffe \r\nder Üblichkeit bzw. der Ortsüblichkeit sind ihrerseits ebenfalls hinreichend bestimmt. \r\nSie knüpfen ersichtlich an die ins Einzelne gehenden gesetzlichen Regelungen zur \r\nFeststellung der ortsüblichen Miete in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 Satz 2 \r\ndes Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (in Kraft bis zum 31. August 2001, seither \r\ngeregelt in §§ 558 Abs. 2, 558c, 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) an \r\nund legen für das Gebiet der Stadt E. in erster Linie die Anwendbarkeit des für \r\ndas Stadtgebiet E. erstellten Mietspiegels (vgl. zuletzt Mietspiel für nicht \r\npreisgebundene Wohnungen in E. Stand 1. September 2002) nahe. Angesichts \r\ndessen ist der Steuermaßstab für die Zweitwohnungssteuer auch insofern \r\nberechenbar.\n\n\r\n\r\n43\n\nDie Bezeichnung des Steuerschuldners in § 3 Abs. 1 ZwStS ist ebenfalls \r\nhinreichend bestimmt. Insbesondere ergibt sich aus dem Charakter der \r\nZweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer (dazu näher unten), dass Steuerschuldner \r\nnur eine natürliche Person sein soll.\n\n\r\n\r\n44\n\n(2) Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer ist auch \r\nim Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich. Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes \r\n- GG - steht einer Zweitwohnungssteuer ebenso wenig entgegen (a) wie \r\nGesichtspunkte der Steuergerechtigkeit (b) oder der Verhältnismäßigkeit (c).\n\n\r\n\r\n45\n\n(a) Örtliche Aufwandsteuern sind im Grundgesetz vorausgesetzt, vgl. Art. 105 \r\nAbs. 2a GG. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung u.a. über die \r\nörtlichen Aufwandsteuern, solange und soweit die Aufwandsteuern nicht \r\nbundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 1 \r\nGG steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den \r\nGemeindeverbänden u.a. das Aufkommen an den örtlichen Aufwandsteuern zu. \n\n\r\n\r\n46\n\nDer verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer umfasst auch die \r\nBesteuerung für das Innehaben einer oder mehrerer über die Hauptwohnung \r\nhinausgehenden weiteren Wohnungen. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der \r\nEinkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck \r\nkommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer \r\nSteuer als Aufwandsteuer ist es also, dass die in der Einkommensverwendung zum \r\nAusdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll. Die \r\nAufwandsteuern knüpfen an das Halten eines Gegenstandes oder an einen \r\ntatsächlichen oder rechtlichen Zustand an. Ausgeschlossen ist damit die \r\nBesteuerung von weiteren Wohnungen, sofern diese als Kapitalanlage dienen. Der \r\nKapitalanlage dienende Wohnungen sind nicht Ausdruck besonderer wirtschaftlicher \r\nLeistungsfähigkeit, sondern Mittel zum Gelderwerb.\n\n\r\n\r\n47\n\nSt.R., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, Buchholz 401.61 \r\nZweitwohnungssteuer Nr. 1.\n\n\r\n\r\n48\n\nDas Merkmal der Einkommensverwendung ist nicht auf die Verwendung von \r\nEinkommen im steuerrechtlichen oder finanzwissenschaftlichen Sinn beschränkt, \r\nsondern umfasst die Verwendung jeglicher finanzieller Mittel. Es dient in erster Linie \r\nzur Abgrenzung der Aufwandsteuer als Einkommensverwendungssteuer von den \r\nEinkommensentstehungssteuern. Am Zweck der Aufwandsteuern, anlässlich der \r\nVermögens- und Einkommensverwendung mittelbar die wirtschaftliche \r\nLeistungsfähigkeit der Konsumenten zu erfassen, ändert sich dadurch nichts. \n\n\r\n\r\n49\n\nDie Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck \r\nkommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen. In dieser Absicht des \r\nGesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer. \r\nAngesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen \r\nGestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die \r\nEntstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht \r\npraktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des \r\nSteuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlaggebendes Merkmal ist der \r\nKonsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel \r\nverwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck \r\nund Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, \r\nvon wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des \r\nNäheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der \r\nAufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht \r\nunerheblich.\n\n\r\n\r\n50\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 \r\nBvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 346 ff.); BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - \r\n7 C 53.77 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 23. \r\nApril 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 44).\n\n\r\n\r\n51\n\nDiesen Kriterien wird die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. gerecht. \r\nDas Innehaben einer Zweitwohnung, vgl. § 1 ZwStS, neben der Hauptwohnung ist \r\nein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in \r\nder Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. \n\n\r\n\r\n52\n\nVgl. z.B. BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 -, BStBl. II 1997, S. 469 ff., (S. \r\n471).\n\n\r\n\r\n53\n\nDiese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, ist die erkennbare Absicht \r\ndes Satzungsgebers, wie sich z.B. aus § 2 ZwStS und aus § 4 ZwStS ergibt. § 2 Abs. \r\n1 Buchst. a) und b) ZwStS knüpfen zur Bestimmung der Zweitwohnung an das \r\nEigentum bzw. den Mietvertrag an, § 4 Abs. 1 Satz 1 ZwStS bestimmt die \r\nBemessungsgrundlage in erster Linie anhand der auf Grund des Mietvertrages im \r\nBesteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete. Dass auch die unentgeltliche \r\nNutzung einer Zweitwohnung eine Aufwandsteuer auslöst, vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. b) \r\nund c) ZwStS, steht dem nicht entgegen. Der Begriff der Aufwandsteuer lässt es zu, \r\nsowohl für den, der die Wohnung unentgeltlich überläßt, wie auch für den, dem sie \r\nüberlassen wird, eine Steuerpflicht zu begründen. Wer eine Wohnung einem \r\nanderen, sei es einem Angehörigen oder einem sonstigen Dritten, unentgeltlich zur \r\nNutzung überläßt, betreibt selbst Aufwand in diesem Sinne. Er kann auch Inhaber \r\nder Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung bleiben, soweit er die \r\nWohnung weiterhin hält und sich der Verfügungsmacht über sie nicht begibt. Auch \r\nderjenige, dem die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, kann zu versteuernden \r\nAufwand betreiben.\n\n\r\n\r\n54\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, \r\nS. 325 ff. (S. 349).\n\n\r\n\r\n55\n\nWeiterhin handelt es sich bei der durch die Zweitwohnungssteuersatzung der \r\nStadt E. erhobenen Steuer um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. \r\n105 Abs. 2a, 106 Abs. 6 Satz 1 GG. Örtliche Steuern sind nur solche Abgaben, die \r\nan örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen \r\nVorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der \r\nBegrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem \r\ndie Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. Die örtliche \r\nVerwurzelung der Steuer muss sich aus der normativen Gestaltung des \r\nSteuertatbestandes ergeben.\n\n\r\n\r\n56\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, \r\nS. 325 ff. (S. 349).\n\n\r\n\r\n57\n\nAuch diesen Anforderungen wird die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt \r\nE. gerecht. Der örtliche Bezug wird durch § 1 ZwStS ausdrücklich hergestellt \r\n(„Zweitwohnung im Stadtgebiet.\"). Unmittelbare Wirkungen der Zweitwohnungssteuer \r\nüber das Stadtgebiet von E. hinaus sind nicht erkennbar.\n\n\r\n\r\n58\n\nDie Zweitwohnungssteuer ist schließlich auch nicht einer bundesgesetzlich \r\ngeregelten Steuer gleichartig im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Ausgangspunkt für \r\ndie Prüfung der Gleichartigkeit ist der Vergleich der steuerbegründenden \r\nTatbestände. Dabei ist neben anderen Gesichtspunkten wie Steuergegenstand, \r\nSteuermaßstab, Art der Erhebungstechnik, wirtschaftliche Auswirkungen, \r\ninsbesondere darauf abzustellen, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher \r\nLeistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere. Die Zweitwohnungssteuer ist mit den \r\nbundesgesetzlich geregelten Einkommenssteuern und Grundsteuern, dies sind die \r\nbeiden hier vor allem in Betracht kommenden Fälle, nicht gleichartig. Die \r\nEinkommenssteuer schöpft als Einkommenserzielungssteuer eine andere Quelle \r\nwirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus als die Zweitwohnungssteuer als \r\nEinkommensverwendungssteuer. Die Grundsteuer betrifft einen anderen \r\nSteuergegenstand, da nicht die Einkommensverwendung, sondern die \r\nErtragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle besteuert \r\nwird.\n\n\r\n\r\n59\n\nVgl. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE \r\n65, S. 325 ff. (S. 351 ff.); BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, Buchholz \r\n401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1; BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 8 B \r\n86/88 -, NVwZ 1989, S. 565 f.; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 -, BStBl. II \r\n1997 S. 469 ff. (S. 471); OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, \r\nNVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 44).\n\n\r\n\r\n60\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken lassen sich im Ergebnis auch nicht daraus \r\nherleiten, dass die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. Lenkungsfunktion \r\nim Hinblick auf die Gemeindefinanzierung hat. Lenkungsnormen sollen durch eine \r\ngezielte Steuerbelastung ein bestimmtes Gemeinwohlverhalten des Steuerpflichtigen \r\nstimulieren.\n\n\r\n\r\n61\n\nVgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Auflage Köln 2002, § 4 Rn 21.\n\n\r\n\r\n62\n\nDer Lenkungscharakter der Zweitwohnungssteuer in der Stadt E. ergibt sich \r\naus der dem Satzungsbeschluss vom 19. März 1998 zu Grunde liegenden \r\nVerwaltungsvorlage vom 27. Februar 1998. Die Verwaltung verfolgte mit ihrer \r\nBeschlussvorlage ausdrücklich das Ziel, Zweitwohnsitze in Hauptwohnsitze \r\nzugunsten der Stadt E. überzuleiten und führt daher gezielt melderechtlich und \r\ndamit landesgesetzlich relevante Vorgänge herbei.\n\n\r\n\r\n63\n\nDer Gesetzgeber darf seine Steuergesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch \r\nzu dem Zweck ausüben, Lenkungswirkungen zu erzielen. Der moderne Staat \r\nverwaltet nicht nur durch rechtsverbindliche Weisung, sondern ebenso durch \r\nmittelbare Verhaltenssteuerung. Im Rahmen eines auf Mitwirkung angelegten \r\nVerwaltens kann ein Steuergesetz verhaltensbeeinflussende Wirkungen erzielen. Es \r\nverpflichtet den Steuerschuldner nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten \r\nVerhalten, gibt ihm aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten oder durch \r\nsteuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches \r\nMotiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden. Eine derartige \r\nLenkungsabgabe bleibt als Handlungsmittel in den Rechtsfolgen und in der \r\nErtragswirkung eine Steuer; der Gesetzgeber regelt lediglich das \r\nSteuerpflichtverhältnis rechtsverbindlich, während die steuergesetzlich empfohlene \r\nAusweichreaktion von dem Willen des Steuerpflichtigen abhängt. Nur wenn die \r\nsteuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen \r\nVerhaltensregel nahekommt, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine \r\nVerwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, bietet die \r\nBesteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage. Gleiches gilt, wenn \r\ndas Aufkommen nicht zur Finanzierung von Gemeinlasten verwendet werden soll. \r\nDerartige Regelungen wären nicht steuerlicher Art und könnten nicht auf eine \r\nSteuerkompetenz gestützt werden. Eine steuerrechtliche Regelung, die \r\nLenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, setzt \r\nkeine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz voraus. \r\nDas Grundgesetz trennt die Steuer- und die Sachgesetzgebungskompetenz als \r\njeweils eigenständige Regelungsbereiche und erweist auch die Lenkungssteuer \r\nwegen ihres verbleibenden Finanzierungszwecks und der ausschließlichen \r\nVerbindlichkeit ihrer Steuerrechtsfolgen in die Zuständigkeit des Steuergesetzgebers. \r\nDer Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, \r\nmag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein.\n\n\r\n\r\n64\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, S. 106 \r\nff. (S. 117 f.).\n\n\r\n\r\n65\n\nDie Verpflichtung zur Beachtung der bundesstaatlichen Kompetenzgrenzen und \r\nzur Ausübung der Kompetenz in wechselseitiger bundesstaatlicher Rücksichtnahme \r\nwird durch das Rechtsstaatsprinzip in ihrem Inhalt verdeutlicht und in ihrem \r\nAnwendungsbereich erweitert. Das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet alle \r\nrechtsetzenden Organe des Bundes und der Länder, die Regelungen jeweils so \r\naufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten nicht gegenläufige \r\nRegelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen. Welche der \r\neinen Widerspruch begründenden Regelungen zu weichen hat, bestimmt sich \r\ngrundsätzlich nach dem Rang, der Zeitenfolge und der Spezialität der Regelungen. \r\nSachkompetenz und Steuerkompetenz werden vom Grundgesetz bereits in der \r\nWeise aufeinander abgestimmt, dass grundsätzlich der Sachgesetzgeber \r\nVerhaltenspflichten, der Steuergesetzgeber Zahlungspflichten regelt. Das \r\nNebeneinander dieser Kompetenzen und ihre Wahrnehmung führen insoweit nicht zu \r\nsachlichen Widersprüchen. Begründet der Steuergesetzgeber aber \r\nZahlungspflichten, die den Adressaten zur Vermeidung des steuerbelasteten \r\nTatbestandes veranlassen sollen, so kann diese Lenkung Wirkungen erreichen, die \r\nden vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen. Der \r\nGesetzgeber darf deshalb aufgrund einer Steuerkompetenz nur insoweit lenkend und \r\ndamit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers \r\nübergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung \r\nnoch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft. Diese Gesichtspunkte begründen \r\nzugleich Schranken der Kompetenzausübung. Der Steuergesetzgeber darf die vom \r\nSachgesetzgeber getroffenen Entscheidungen nicht durch Lenkungsregelungen \r\nverfälschen, deren verhaltensbestimmende Wirkungen dem Regelungskonzept des \r\nSachgesetzgebers zuwiderlaufen. Sobald der Sachgesetzgeber für einen \r\nSachgegenstand Regelungen trifft, muss der Gesetzgeber diese bei steuerlichen \r\nLenkungen beachten.\n\n\r\n\r\n66\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, S. 106 \r\nff. (S. 118 f.).\n\n\r\n\r\n67\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. in \r\ndiesem Sinne widersprüchliche Wirkungen in Bezug auf die landesgesetzlichen \r\nVorschriften des Melderechts entfaltet, ergeben sich vor allem in zwei \r\nFallkonstellationen: Im einen Fall führt die Erkenntnis, eine Stadt erhebt \r\nZweitwohnungssteuer dazu, dass der Meldepflichtige zur Vermeidung dieser Steuer \r\neher einen (auch im Interesse der Stadt liegenden) Haupt- denn einen \r\nNebenwohnsitz anmeldet. Im anderen Fall verleitet die Erkenntnis, eine Stadt erhebt \r\nZweitwohnungssteuer, den mit Hauptwohnsitz anderswo wohnhaften \r\nMeldepflichtigen dazu, die pflichtgemäße Meldung in der Nebenwohnsitzgemeinde \r\ngänzlich zu unterlassen. Solchen Meldepflichtverstößen wirkt der Beklagte in noch \r\nhinreichendem Maße entgegen. Insoweit ist auf die Ausführungen zur Sicherstellung \r\neiner auch tatsächlich gleichmäßigen Besteuerung zu verweisen: Umso mehr eine \r\ngleichmäßige Besteuerung unabhängig vom melderechtlichen Status sichergestellt \r\nist, umso weniger ist zu erwarten, dass sich der Meldepflichtige bei der Erfüllung \r\nseiner Meldepflicht von pekuniären Erwägungen leiten lässt. \n\n\r\n\r\n68\n\n(b) Gesichtspunkte der Steuergerechtigkeit sind nicht geeignet, die \r\nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. als unwirksam anzusehen.\n\n\r\n\r\n69\n\nDabei schließt es das Wesen der Aufwandsteuer von Vornherein aus, für die \r\nSteuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten \r\nferneren Zwecke, die dem Aufwand zu Grunde liegen, abzustellen. Maßgeblich darf \r\nallein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der \r\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Die unterscheidende Berücksichtigung der \r\nGründe für den Aufenthalt zum Zwecke der Abgrenzung des Kreises der \r\nSteuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium \r\nund hat vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand.\n\n\r\n\r\n70\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, \r\nS. 325 ff. (S. 357); BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12.99 -, BVerwGE 111, \r\nS. 122 ff. (S. 126 sog. Erwerbszweitwohnungen); BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R \r\n28/95 -, BStBl. II 1997, S. 469 ff. (S. 471).\n\n\r\n\r\n71\n\nAufgrund dessen ist es ausgeschlossen, bestimmte Gruppen von \r\nZweitwohnungsinhabern - wie z.B. Berufstätige und Studenten - von Vornherein aus \r\ndem Kreis der Steuerpflichtigen herauszunehmen. \n\n\r\n\r\n72\n\nDas hindert aber nicht, unabhängig von der Bestimmung des Kreises der \r\nSteuerpflichtigen in der Satzung unter Beachtung des Gleichheitssatzes \r\nErmäßigungs- bzw. Befreiungsregelungen vorzusehen.\n\n\r\n\r\n73\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, \r\nS. 325 ff. (S. 357)\n\n\r\n\r\n74\n\nAngesichts dieser gestuften Vorgaben ist die als Befreiungsregelung in diesem \r\nSinne aufzufassende Vorschrift des § 2 Abs. 5 ZwStS gerechtfertigt. Danach sind \r\nkeine Zweitwohnungen Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus \r\ntherapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt \r\nwerden und solche, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe \r\nentgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken \r\ndienen. Die dergestalt beschriebenen Wohnungen sind typischerweise solche, deren \r\nInnehabung nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit \r\nsind, und zwar weder des Trägers der Wohnung noch des Bewohners.\n\n\r\n\r\n75\n\nDie Besteuerung juristischer Personen mit einer Zweitwohnungssteuer ist \r\nhingegen ausgeschlossen. Eine juristische Person kann nicht wohnen. Anders als \r\neine natürliche Person hat sie keinen Wohnsitz, sondern nur einen Firmensitz, an \r\ndem sich ihre Geschäfts- sowie Betriebsräume befinden. Wenn sie an einem \r\nanderen Ort über eine Wohnung verfügt, hat sie dort ebenso wenig einen Wohnsitz. \r\nDer Aufwand für diese Wohnung dient bei der juristischen Person mangels einer \r\nPrivatsphäre deren Geschäftstätigkeit und damit der Einkommenserzielung. Sie kann \r\ndeshalb mit der Zweitwohnungssteuer als einer Aufwandsteuer für \r\nEinkommensverwendung auf den persönlichen Lebensbedarf durch Vorhalten einer \r\nzweiten Wohnung nicht belastet werden.\n\n\r\n\r\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - 11 C 4.00 -, ZKF 2001, S. 11 f. \r\n(S. 11).\n\n\r\n\r\n77\n\nEin Verstoß gegen den Gleichheitssatz lässt sich ferner unter dem Blickwinkel \r\nder Verwaltungspraktikabilität und Typengerechtigkeit nicht daraus herleiten, dass \r\nsich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ZwStS die Steuer nach der im Besteuerungszeitraum \r\ngeschuldeten Nettokaltmiete bzw. gemäß § 5 Abs. 2 ZwStS bei Fehlen einer solchen \r\naufgrund einer geschätzten Nettokaltmiete richtet. Es ist zum Einen zulässig, dass \r\nder Satzungsgeber die steuerlich wirksame Bemessungsgröße aus Gründen der \r\nPraktikabilität auf einen Teil des Gesamtaufwandes begrenzt, der typischerweise \r\ndem Inhaber einer Zweitwohnung entsteht. Zum anderen sprechen keine \r\nAnhaltspunkte dafür, dass sich der Aufwand, den der Eigentümer bzw. Mieter für das \r\nVorhalten einer Zweitwohnung zu tragen hat, in einem solchem Maß unterscheidet, \r\ndass die undifferenzierte Anwendung des Maßstabes der Nettokaltmiete bzw. der \r\ngeschätzten Nettokaltmiete der Verwaltungspraktikabilität nicht gerechtfertigt \r\nwäre.\n\n\r\n\r\n78\n\nVgl. zur Bestimmung des Mietwertes auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes \r\nOVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. \r\n45) m.w.N.\n\n\r\n\r\n79\n\nDie Zweitwohnungssteuer erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer \r\nin der Besteuerungnorm angelegten tatsächlich ungleichen Besteuerung als rechtlich \r\nbedenklich. Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die \r\nSteuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet \r\nwerden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des \r\nErhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, so kann dies die Verfassungswidrigkeit der \r\ngesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen und die Steuerpflichtigen in \r\nihrem Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit verletzten. Die Steuer ist eine \r\nGemeinlast, die alle trifft; sie werden zur Finanzierung der allgemeinen \r\nStaatsaufgaben herangezogen. Der Staat greift dabei ohne individuelle \r\nGegenleistung auf das Vermögen des Einzelnen zu, indem er ihm die Pflicht \r\nauferlegt, von dem Seinigen etwas abzugeben. Der darin liegende Eingriff in die \r\nVermögens- und Rechtssphäre des Steuerpflichtigen gewinnt seine Rechtfertigung \r\ndaher auch und gerade aus der Gleichheit der Lastenzuteilung. Dadurch \r\nunterscheiden sich Gemeinlasten von anderen staatlichen Eingriffen. Im Steuerrecht \r\nmüssen von Verfassungs wegen sowohl die steuerbegründenden Vorschriften als \r\nauch die Regelungen ihrer Anwendung dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen \r\nBelastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen. Die \r\nBesteuerungsgleichheit hat als ihre Komponenten die Gleichheit der normativen \r\nSteuerpflicht ebenso wie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der \r\nSteuererhebung. Im Rahmen einer gewaltenteilenden Verfassungsordnung regelt der \r\nGesetzgeber den Maßstab der gleichen Lastenzuteilung und verpflichtet die mit dem \r\nVollzug dieses Gesetzes beauftragte Finanzverwaltung, diese \r\nBesteuerungsvorgaben in strikter Legalität umzusetzen und so Belastungsgleichheit \r\nzu gewährleisten. Der Gleichheitssatz ist verletzt durch eine Regelung der \r\nSteuererhebung, welche die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlt. \r\nDaraus folgt, dass das materielle Steuergesetz in ein normatives Umfeld eingebettet \r\nsein muss, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen \r\nErfolges prinzipiell gewährleistet. Das Steuergesetz muss die Gewähr seiner \r\nregelmäßigen Durchsetzbarkeit so weit wie möglich in sich selbst tragen. Der \r\nGesetzgeber hat demgemäß die Besteuerungstatbestände und die ihnen \r\nentsprechenden Erhebungsregelungen aufeinander abzustimmen. Führen \r\nErhebungsregelungen dazu, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg prinzipiell \r\nverfehlt wird, kann die materielle Steuernorm nicht mehr gewährleisten, dass die \r\nSteuerpflichtigen nach Maßgabe gleicher Lastenzuteilung belastet werden; sie wäre \r\ndann gerade umgekehrt Anknüpfungspunkt für eine gleichheitswidrige \r\nLastenverteilung. Das ist allerdings nicht schon bei einer Belastungsungleichheit der \r\nFall, die durch Vollzugsmängel bei der Steuererhebung hervorgerufen wird, wie sie \r\nimmer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen. Wirkt sich \r\nindes eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der \r\nWeise strukturell gegenläufig aus, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht \r\ndurchgesetzt werden kann, und ist dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen, \r\nso führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit der \r\nmateriellen Norm. Zuzurechnen ist dem Gesetzgeber eine im Erhebungsverfahren \r\nangelegte, in der dargestellten Weise erhebliche Ungleichheit im Belastungserfolg \r\nnicht nur dann, wenn sie ihre Ursache in gesetzlichen Regelungen des \r\nErhebungsverfahrens hat, sondern auch, wenn sie auf Verwaltungsvorschriften \r\nberuht, die der Gesetzgeber bewusst oder gewollt bei seiner Regelung \r\nhingenommen hat. Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass sich dem Gesetzgeber \r\n- sei es auch nachträglich - die Erkenntnis aufdrängen musste, dass für die in Frage \r\nstehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des \r\nErhebungsverfahrens das von Verfassungs wegen vorgegebene Ziel der Gleichheit \r\nim Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und er sich dieser Erkenntnis \r\ndaher nicht verschließen durfte. Drängt sich ein struktureller Erhebungsmangel dem \r\nGesetzgeber erst nachträglich auf, so trifft ihn die verfassungsrechtliche Pflicht, \r\ndiesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen. \n\n\r\n\r\n80\n\nEine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des \r\nSteuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der \r\nSteuererklärungen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle und verfehlt damit \r\ndie steuerliche Lastengleichheit. Eine solche Weise der Besteuerung wirkt im \r\nErgebnis so, als hätte die Steuer ihren Belastungsgrund letztlich nur in der \r\nBereitschaft, Steuern zu zahlen. Bei einer für die Allgemeinheit bedeutsamen und für \r\nden Einzelnen belastenden Gemeinschaftspflicht lässt indes der Gleichheitssatz \r\nkeine gesetzliche Regelung zu, die jemanden von der an sich gesetzlich \r\nbegründeten Pflicht schon dann freistellt, wenn er erklärt, der Pflicht nicht \r\nnachkommen zu wollen. Der Gesetzgeber würde mit einer solchen Regelung \r\nVerletzungen einer Gemeinschaftspflicht in gleichheitswidriger Weise hinnehmen. \r\nEntsprechendes gilt, wenn die eine Gemeinlast begründende Regelung den sich \r\nverschweigenden Pflichtigen in aller Regel belastungsfrei bleiben lässt. Regelungen, \r\ndie die Durchsetzung des Steueranspruchs sichern und Steuerverkürzungen \r\nverhindern sollen, müssen auf die Eigenart des konkreten Lebensbereichs und des \r\njeweiligen Steuertatbestands ausgerichtet werden. \n\n\r\n\r\n81\n\nWird eine Steuer nicht an der Quelle erhoben, hängt ihre Festsetzung vielmehr \r\nvon der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die \r\nSteuerehrlichkeit dem Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muss die \r\nSteuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit \r\ngewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf \r\ndas Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip.\n\n\r\n\r\n82\n\nBVerfG, Beschluss vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1492/89 -, BVerfGE 84, S. 239 ff. \r\n(S. 280 f.).\n\n\r\n\r\n83\n\nDie konkrete Zweitwohnungssteuererhebung in E. findet ihre Grundlage in \r\nder nach § 9 ZwStS vorgesehenen Steuererklärung. Gemäß § 9 Abs. 1 ZwStS hat \r\nder Steuerpflichtige nach Aufforderung eine Steuererklärung nach amtlich \r\nvorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Die Möglichkeit, den Steuerpflichtigen zur \r\nAbgabe der Steuererklärung aufzufordern, eröffnet § 8 ZwStS. Danach hat derjenige, \r\nder bei Inkraftreten der Zweitwohnungssteuersatzung eine Zweitwohnung im \r\nStadtgebiet innehat, dies der Stadt E. innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wer \r\nim Erhebungsgebiet Inhaber einer Zweitwohnung wird oder eine Zweitwohnung \r\naufgibt, hat dies der Stadt E. ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die \r\nAnmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Nordrhein-Westfälischen \r\nMeldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. Diese Meldung erfolgt \r\nallerdings gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 MG NRW (nur) durch denjenigen, der eine \r\nWohnung bezieht und damit allein durch den Steuerpflichtigen (siehe dazu auch \r\nnäher unten). \n\n\r\n\r\n84\n\nDie Anzeigepflicht trifft demnach alle Zweitwohnungsinhaber unabhängig von \r\nihrem melderechtlichen Status, also:\n\n\r\n\r\n85\n\n(1) Zweitwohnungsinhaber, die mit der Zweitwohnung als Nebenwohnsitz \r\ngemeldet sind;\n\n\r\n\r\n86\n\n(2) Zweitwohnungsinhaber, die mit der Zweitwohnung fehlerhaft als \r\nHauptwohnsitz gemeldet sind;\n\n\r\n\r\n87\n\n(3) Zweitwohnungsinhaber, die trotz Meldepflicht mit der Zweitwohnung nicht \r\ngemeldet sind.\n\n\r\n\r\n88\n\n(4) Zweitwohnungsinhaber, die ohne Meldepflicht nicht gemeldet sind (vgl. § 13 \r\nAbs. 1 Satz 2 MG NRW). \n\n\r\n\r\n89\n\nDie Steuererhebung aufgrund einer solchen Deklaration wird durch die Satzung \r\nselbst durch ein in zweifacher Hinsicht unzureichendes Verifikationsprinzip \r\nergänzt:\n\n\r\n\r\n90\n\n(a) Die Zweitwohnungssteuersatzung selbst enthält zwei Kontrollmöglichkeiten. \r\nDies ist zunächst die auf § 31 Abs. 1 Satz 1 MG NRW gestützte Regelung in § 12 \r\nZwStS. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ZwStS übermittelt das Einwohneramt der Stadt \r\nE. dem Stadtsteueramt zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzuges der \r\nZweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit einer \r\nNebenwohnung meldet, in der Vorschrift näher bezeichnete personenbezogene \r\nDaten des Einwohners. Darüber hinaus normiert § 10 ZwStS Mitwirkungspflichten \r\ndes Grundstücks- oder Wohnungseigentümers für die Fälle eines Nichterfüllung der \r\nSteuererklärungspflicht nach § 9 ZwStS und setzt damit die anderweitig erworbene \r\nKenntnis des Beklagten von einem potentiellen Steuerfall schon voraus.\n\n\r\n\r\n91\n\nAngesichts dessen hat der Beklagte - in Gestalt des Stadtsteueramtes - eine \r\nsatzungsmäßige Verifikationsmöglichkeit allein hinsichtlich der \r\nZweitwohnungsinhaber der Gruppe (1), also der Zweitwohnungsinhaber, die mit der \r\nZweitwohnung als Nebenwohnsitz gemeldet sind. Die Zweitwohnungsinhaber der \r\nGruppen (2) bis (4), also die mit Hauptwohnsitz bzw. gar nicht gemeldeten \r\nZweitwohnungsinhaber, erreicht er nicht. \n\n\r\n\r\n92\n\nDas führte zu der Konsequenz, dass die Zweitwohnungsinhaber der Gruppen (2) \r\nbis (4) bei bloßer Anwendung der Satzung in aller Regel belastungsfrei blieben. \r\nDamit träfe die Zweitwohnungssteuererhebung in E. schon deshalb weitgehend \r\nnicht mehr alle materiell Steuerpflichtigen und verfehlte die steuerliche \r\nLastengleichheit. \n\n\r\n\r\n93\n\nDie melderechtliche Kontrollmöglichkeit als ausreichend erachtend VGH BW, \r\nUrteil vom 19. Februar 1998 - 2 S 27/96 -, Juris-Dokument, wobei allerdings - anders \r\nals in Nordrhein-Westfalen - § 19 des Meldegesetzes Baden-Württemberg eine \r\nMeldepflicht des Wohnungsgebers konstitutiert.\n\n\r\n\r\n94\n\n(b) Die Schwäche der satzungsmäßigen Verifikation beruht darüber hinaus \r\ndarauf, dass die Grundlage der gesamten Zweitwohnungssteuererhebung, d.h. die \r\nKenntnis des Beklagten davon, dass eine Person im Stadtgebiet E. Inhaber \r\neiner Zweitwohnung ist, nach der Satzung allein auf der Erklärung dieser Person \r\nberuht. Hinsichtlich der unmittelbaren Anzeigepflichten in § 8 Abs. 1 und 2 ZwStS \r\nergibt sich dieser Befund aus dem Wortlaut der Vorschriften. Für den Rückgriff auf \r\ndas Melderegister ergibt sich dieser Befund aus Folgendem: Das Melderegister \r\nhängt von der Erfüllung der Meldepflicht ab. Meldepflichtig ist wie erwähnt gemäß § \r\n13 Abs. 1 Satz 1 MG NRW (nur), wer eine Wohnung bezieht. Subsidiäre \r\nMeldepflichten Dritter sind nicht vorgesehen. Erfolgt der Bezug einer weiteren \r\nWohnung innerhalb derselben Gemeinde, entfällt eine Meldepflicht, § 13 Abs. 1 Satz \r\n2 MG NRW. Diese Umstände führen zu der Erkenntnis, dass die \r\nZweitwohnungssteuersatzung in der Stadt E. zur Verifikation der \r\nSteuerdeklaration ein System nutzt, welches seinerseits nur auf Deklaration beruht. \r\nDass die melderechtliche Deklaration aufgrund der Zweitwohnungssteuersatzung in \r\nE. von der Überlegung mitgeprägt sein dürfte, mit einer Meldung als \r\nNebenwohnung steuerpflichtig zu werden, liegt dabei nahe. Melderechtliche \r\nKontrollmöglichkeiten, das Unterlassen einer Meldung mit Nebenwohnsitz zu \r\nüberprüfen, oder die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in E. mit gleichzeitiger \r\nUmmeldung eines Hauptwohnsitzes in einen Nebenwohnsitz in einer Gemeinde, die \r\nkeine Zweitwohnungssteuer erhebt, zu überprüfen, sind nicht praxisrelevant. \n\n\r\n\r\n95\n\nVgl. N. Meier, Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung der Zweitwohnungsteuer bei \r\nStudenten, ZKF 2002, S. 31 ff. (S. 32): „In der Praxis werden die Meldebehörden \r\naufgrund des Massenbetriebs jedoch kaum die persönlichen Verhältnisse und \r\nAbsichten der Einwohner im Einzelfall überprüfen können, und sich daher vielmehr \r\nbei der Prüfung darauf beschränken, ob ihr die Angaben des Einwohners plausibel \r\nerscheinen und sich dabei auf Erfahrungstatsachen über die \r\nBenutzungsgewohnheiten bestimmter Personengruppen stützen. ...\"; vgl. dazu auch \r\nVerwaltungsgerichtshof - VGH - Kassel, Urteil vom 13. November 1990 - 11 UE \r\n4950/88 -, NVwZ-RR 1991, S. 357 ff. (S. 358).\n\n\r\n\r\n96\n\nDiese Überlegungen führen gleichwohl nicht zu der Konsequenz, die \r\nZweitwohnungssteuererhebung in E. als allein auf der Erklärung des \r\nSteuerpflichtigen beruhend und Regelungen vermeidend, die dem Beklagten \r\nermöglichen, des sich Verschweigenden habhaft zu werden, entspreche der \r\nSteuergerechtigkeit nicht. \n\n\r\n\r\n97\n\nDas kommunale Steuerrecht sieht unabhängig von der Satzung kraft Gesetzes \r\neine weitere Möglichkeit der Verifikation steuerlich erheblicher Tatbestände vor, die - \r\nwie das unten näher beleuchtete Schreiben des Beklagten aus dem Jahre 1999 an \r\nalle Grundeigentümer zeigt - der Beklagte auch anzuwenden gewillt ist. Gemäß § 12 \r\nAbs. 1 Nr. 3 a) KAG findet auf Kommunalabgaben auch § 93 der Abgabenordnung \r\n- AO - Anwendung. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO haben - neben den Beteiligten - \r\nauch andere Personen steuererhebenden Körperschaft die zur Feststellung eines für \r\ndie Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erfordlichen Auskünfte zu erteilen. Diese \r\nPflicht trifft auch nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden \r\nund Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts, § 93 \r\nAbs. 1 Satz 2 AO. § 93 AO belastet also im Interesse einer zutreffenden \r\nBesteuerung, die nicht den Steuerunehrlichen zu Lasten der Steuerehrlichen \r\nbegünstigt, auch jeden Dritten mit einer im Wesentlichen uneingeschränkten \r\nAuskunftspflicht. Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht, dass er das Interesse \r\nder Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Verhinderung von \r\nSteuerverkürzungen im Grundsatz höher wertet als das Interesse des unbeteiligten \r\nDritten, unbehelligt von staatlichen Eingriffen zu bleiben.\n\n\r\n\r\n98\n\nVgl. BFH, Urteil vom 24. März 1987 - VII R 30/86 -, BStBl. II 1987, S. 484 ff. (S. \r\n486) m.w.N.\n\n\r\n\r\n99\n\nDiese Regelung ermöglicht es der steuererhebenden Gemeinde, wenn sie im \r\nRahmen ihrer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener \r\nBeweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zum Ergebnis gelangt, die \r\nAuskunft vermöge zu steuererheblichen Tatsachen zu führen, sowohl Einzelfall- als \r\nauch Sammelauskünfte zu verlangen.\n\n\r\n\r\n100\n\nVgl. BFH, Urteil vom 24. März 1987 - VII R 30/86 -, BStBl. II 1987, S. 484 ff. (S. \r\n486).\n\n\r\n\r\n101\n\nSchließlich hat der Beklagte eine Verwaltungspraxis entwickelt, die es ihm - \r\ndatenschutzrechtlich abgesichert, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 \r\nBuchst. i) des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen - erlaubt, weitere \r\nverifikationsfähige Daten hinsichtlich der Gruppen (2) bis (4) zu gewinnen. Der \r\nBeklagte hatte zunächst mit Schreiben vom 5. November 1998 sämtliche Eigentümer \r\nvon Zweifamilienhäusern zur Abgabe einer „Erklärung zur Zweitwohnungssteuer für \r\nZweifamilienhäuser\" nach amtlichem Vordruck aufgefordert. Abgesehen davon, dass \r\ndiese Aufforderung zu keinem weiteren Steuerfall führte, erfasste die Aufforderung \r\nauch nur einen Teil der in Frage kommenden Steuerpflichtigen. Von weittragenderer \r\nBedeutung ist allerdings, dass der Beklagte alsbald nach Einführung der \r\nZweitwohnungssteuer mit Versendung der Grundbesitzabgabenbescheide für das \r\nJahr 1999 sämtliche ca. 120.000 Grundeigentümer in E. unter Hinweis auf eine \r\ngesetzliche Auskunftspflicht um Mitteilung gebeten hat, wenn auf ihrem Grundstück \r\nWohnungen als Nebenwohnungen bzw. Zweitwohnungen genutzt werden. Dies hat \r\nnach Auskunft des Beklagten, die die Kammer in Zweifel zu ziehen keinen Anlass \r\nhat, zu ca. 15.000 Rückmeldungen von Grundeigentümern geführt. Diese Praxis, die \r\nnach Auffassung der Kammer zur Herbeiführung gleichmäßiger Besteuerung noch \r\nhinreichend ist, beabsichtigt der Beklagte fortzusetzen.\n\n\r\n\r\n102\n\nDem Rat der Stadt E. musste sich schließlich die Erkenntnis aufdrängen, \r\ndass die allein satzungsmäßige Regelung des Erhebungsverfahrens die Gleichheit \r\nim Belastungserfolg aus den oben dargelegten Gründen prinzipiell nicht erreicht. \r\nDieser sich aufdrängenden Erkenntnis hat sich der Satzungsgeber nicht \r\nverschlossen. Dabei ist er allerdings nicht den z.B. denkbaren Weg gegangen, eine \r\noriginär steuerrechtlich Meldepflicht von Wohnungsgebern in der Satzung selbst \r\nvorzusehen.\n\n\r\n\r\n103\n\nVgl. dazu Kammerurteil vom 5. Dezember 2002 - 16 K 1649/00 -.\n\n\r\n\r\n104\n\nDer Satzungsgeber durfte aber davon ausgehen, dass die \r\nZweitwohnungssteuersatzung in E. in ein kommunalsteuerrechtliches und \r\nverwaltungspraktisches Umfeld gebettet ist, welches die im Rahmen der \r\nSteuergerechtigkeit erforderliche Gleichheit im Belastungserfolg grundsätzlich \r\nherzustellen geeignet ist. Dies ergibt sich schon aus dem engen zeitlichen \r\nZusammenhang zwischen den o.a. verwaltungspraktischen Maßnahmen des \r\nBeklagten und den beiden Satzungsbeschlüssen vom 19. März 1998 und vom 24. \r\nNovember 1998. Darüber hinaus zeigt der Zwischenbericht des Beklagten zur \r\nZweitwohnungssteuer, Stand 2. September 1998, dass dem Beklagten die \r\nProblematik, Zweitwohnungssteuern auch unabhängig vom Meldestatus erheben zu \r\nmüssen, bekannt war und einer Lösung zugeführt werden sollte.\n\n\r\n\r\n105\n\nAngesichts einer solchen Gesamtschau ist die Kammer der Auffassung, dass die \r\nZweitwohnungssteuererhebung in E. die verfassungsrechtlich gebotene \r\nGleichheit im Belastungserfolg noch hinreichend sicherstellt.\n\n\r\n\r\n106\n\nJedenfalls lassen die vorhandenen Unterlagen nicht ohne weiteres die \r\nErkenntnis zu, dass noch vorhandene Belastungsungleichheiten dem die materielle \r\nSteuerpflicht begründenden Satzungsgeber zuzurechnen ist.\n\n\r\n\r\n107\n\n(c) Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer erweist sich bei näherer \r\nBetrachtung auch nicht als unverhältnismäßig. \n\n\r\n\r\n108\n\nVerfassungsrechtlich unbedenklich ist es zunächst, dass die \r\nZweitwohnungssteuersatzung bei der näheren Ausgestaltung des \r\nSteuergegenstandes keine Mindestzeit des Innehabens der Zweitwohnung bestimmt. \r\nIm Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit kann der Satzungsgeber bestimmen, ab \r\nwelchem Zeitraum ein Aufwand der Steuer unterliegt. Auch ein kurzzeitiger Gebrauch \r\neiner Zweitwohnung für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres kann \r\nder Steuer unterworfen werden. Es ist Sache des Satzungsgebers, im Hinblick auf \r\ndas rechte Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Steuerertrag sowie auf die \r\nSteuergerechtigkeit die zeitlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht festzulegen. \r\n\n\r\n\r\n109\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 -. 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, \r\nS. 325 ff. (S. 348).\n\n\r\n\r\n110\n\nDiesen Anforderungen genügt die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. \r\ninsbesondere durch ihre Regelungen über den Besteuerungszeitraum, § 6 ZwStS. \r\n\n\r\n\r\n111\n\nDie Auferlegung einer Steuer durch einen Steuerbescheid begründet auf der \r\nRechtsfolgenseite eine Geldleistungspflicht und berührt damit die wirtschaftliche \r\nBetätigung als Ausfluss der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen \r\nHandlungsfreiheit. Die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet ist allerdings nur \r\nin den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet. Die \r\nPflicht zur Zahlung der Steuer verletzt dann nicht den durch Art. 2 Abs. 1 GG \r\ngeschützten Bereich, wenn dem Betroffenen ein angemessener Spielraum verbleibt, \r\nsich wirtschaftlich frei zu entfalten. Dieser Spielraum ist gegeben, soweit die \r\nSteuerbelastung verhältnismäßig ist. \n\n\r\n\r\n112\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 - u.a., NVwZ 1996, \r\nS. 57 f. (S. 58) m.w.N.\n\n\r\n\r\n113\n\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in die allgemeine \r\nHandlungsfreiheit gerade in deren Ausprägung als persönliche Entfaltung im \r\nvermögensrechtlichen und im beruflichen Bereich (Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) \r\neingreifen. Dies bedeutet, dass ein Steuergesetz keine „erdrosselnde Wirkung\" \r\nhaben darf: Das geschützte Freiheitsrecht darf nur so weit beschränkt werden, dass \r\ndem Grundrechtsträger (Steuerpflichtigen) ein Kernbestand des Erfolges eigener \r\nBetätigung im wirtschaftlichen Bereich in Gestalt der grundsätzlichen Privatnützigkeit \r\ndes Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen \r\nvermögenswerten Rechtspositionen erhalten bleibt. \n\n\r\n\r\n114\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 1992 - 2 BvL 5, 8, 14/91 -, BVerfGE \r\n87, S. 152 ff. (S. 169).\n\n\r\n\r\n115\n\nDie Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. muss zur Umsetzung dieser \r\nverfassungsrechtlichen Vorgaben keine Regelungen enthalten, die über die bisher \r\ngetroffenen und insbesondere zum Steuermaßstab (der nur einen Teil des \r\nAufwandes erfasst) und zum Steuersatz auch verhältnismäßigen Regelungen \r\nhinausgehen. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandsteuer und orientiert sich \r\ndaher am Aufwand im Sinne des Konsumes, der typischerweise Ausdruck und \r\nIndikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist.\n\n\r\n\r\n116\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 -. 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, \r\nS. 325 ff. (S. 348).\n\n\r\n\r\n117\n\nBestimmt der Normgeber - wie hier - einen Steuergegenstand, der schon \r\ntypischerweise Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, stellt sich die Frage, \r\ndem Steuerpflichtigen einen Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im \r\nwirtschaftlichen Bereich erhalten zu müssen, typischerweise gerade nicht. \n\n\r\n\r\n118\n\nVgl. auch BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 -, BStBl. II 1997, S. 469 ff. \r\n(S. 472).\n\n\r\n\r\n119\n\nDavon unberührt ist die Frage, ob durch die Besteuerung im Einzelfall \r\ngegebenenfalls der mit der Aufwandsteuer verfolgte Zweck gerade deshalb verfehlt \r\nwird, weil der konkrete Aufwand nicht Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist \r\nund sich der durch die Geldleistungspflicht begründete Eingriff in grundrechtlich \r\ngeschützte Positionen aufgrunddessen als unverhältnismäßig darstellt. Gemäß § 12 \r\nAbs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern niedriger \r\nfestgesetzt werde, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles \r\nunbillig wäre. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 227 Abs. 1 AO können \r\nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, \r\nwenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine \r\nBilligkeitsentscheidung nach diesen Regelungen kann um der Belastungsgleichheit \r\nwillen geboten sein, wenn ein Gesetz, das in seinen generalisierenden Wirkungen \r\nverfassungsgemäß ist, im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund \r\ndes Gesetzgebers zuwiderlaufen. Ein solcher Überhang des gesetzlichen \r\nTatbestandes, der über den gesetzlichen Belastungsgrund hinausgreift, ist aus \r\nGründen der Besteuerungsgleichheit zu vermeiden, wenn die Anwendung des \r\nGesetzes zu sachwidrigen Härten führt. Ein Erlass aus Gründen der - sachlichen - \r\nBilligkeit kommt in Betracht, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers angenommen \r\nwerden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - \r\nhätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden \r\nhätte. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber \r\nbei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, können \r\neinen Billigkeitserlass dagegen nicht rechtfertigen.\n\n\r\n\r\n120\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 -, NVwZ 1995, S. \r\n989 f. (S. 990) m.w.N.\n\n\r\n\r\n121\n\nDie Prüfung dieser Voraussetzungen muss jedoch im Rahmen der jeweils \r\neinzelfälligen Anwendung der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. \r\nerfolgen.\n\n\r\n\r\n122\n\nVgl. zu dieser Konstellation FG Bremen, Urteil vom 1. Februar 2000 - 299283/K2 \r\n-, NVwZ-RR 2001, S. 56 ff. (S. 59).\n\n\r\n\r\n123\n\n(3) Ein Verstoß der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche \r\nAufwandsteuer gegen europarechtliche Regelungen zur Freizügigkeit und zur \r\nNiederlassungsfreiheit ist nicht ersichtlich.\n\n\r\n\r\n124\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1996 - 8 B 2.96 -, Buchholz 401.61 \r\nZweitwohnungssteuer Nr. 11.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n125\n\n(II) Die nach alledem aufgrund einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage \r\nergangenen Steuerbescheide des Beklagten stehen inhaltlich mit ihrer \r\nErmächtigungsnorm in Einklang.\n\n\r\n\r\n126\n\nDer Kläger hatte im hier interessierenden Zeitraum eine Zweitwohnung im \r\nStadtgebiet E. inne. Zweitwohnung ist u.a. jede Wohnung, die dem Hauptmieter \r\nals Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \r\ndient, § 2 Abs. 1 Buchst. a) ZwStS. Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum \r\nWohnen oder Schlafen benutzt wird, § 2 Abs. 3 Satz 1 ZwStS. Eine Wohnung dient \r\nals Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie \r\nvon einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird, § 2 Abs. 4 \r\nSatz 1 ZwStS. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche \r\nVerhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken, § 3 Abs. 1 \r\nSatz 2 ZwStS. Aus der Zusammenschau dieser Vorschriften ergibt sich, dass die \r\nSteuerpflicht des Klägers nicht an die bloße Meldung eines Nebenwohnsitzes \r\nanknüpft. Entscheidend ist das Innehaben einer Zweitwohnung. Wann dies der Fall \r\nist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Satzung nicht, sondern ist dem Begriff des \r\n„Innehabens\", welcher gemäß § 1 ZwStS den Steuergegenstand beschreibt (2), \r\nsowie dem Begriff der Wohnung (1) zu entnehmen. Ist die Inhaberschaft einer \r\nWohnung festgestellt, folgt aus den melderechtlichen Verhältnissen die Beurteilung \r\nder Inhaberschaft einer Zweitwohnung, § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS. \n\n\r\n\r\n127\n\n(1) Der vom Kläger genutzten räumlichen Sphäre kommt die Qualität einer \r\nWohnung zu. Der satzungsgemäße Wohnungsbegriff in § 2 Abs. 3 ZwStS entspricht \r\nzwar seinem Wortlaut nach dem melderechtlichen Wohnungsbegriff, vgl. § 11 Abs. 4 \r\nSatz 1 MRRG und § 15 Satz 1 MG NRW, ist aber dennoch in seinem \r\nsteuerrechtlichen Bezug zu sehen: Die Meldegesetze definieren den Begriff der \r\nWohnung jeweils im melderechtlichen Sinne und damit ausgerichtet an dem Zweck, \r\ndem die Meldegesetze dienen, nämlich die Identität und den Aufenthalt von \r\nPersonen zu erfassen. Bei der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer geht es \r\njedoch nicht darum, wo jemand wohnt, sondern darum, ob er für ein als Zweit- \r\n„Wohnung\" charakterisiertes Objekt einen besonderen Aufwand betreibt, indem er \r\ndiesem Objekt zum Wohnen nutzt oder vorhält. Der Wohnungsbegriff des \r\nMelderechts ist deshalb für einen solchen, auf eine spezifische Art des Aufwandes \r\nabstellenden Regelungszusammenhang unverwertbar.\n\n\r\n\r\n128\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, OVG MüLü 45, \r\nS. 151 ff. (S. 156).\n\n\r\n\r\n129\n\nIm allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet Wohnung eine selbständige \r\nWohneinheit innerhalb des Wohnhauses. Die Wohnfläche setzt sich zusammen aus \r\nden Flächen sämtlicher Räume hinter dem Wohnungsabschluss.\n\n\r\n\r\n130\n\nVgl. http:\\\\brockhaus.xipolis.net.\n\n\r\n\r\n131\n\nDie räumlich erkennbare Selbständigkeit der Wohneinheit ergibt sich aus dem \r\nWohnungsabschluss. Dieser äußeren Umschreibung entspricht der vom Kläger in \r\nder mündlichen Verhandlung hervorgehobene verfassungsrechtliche Schutz der \r\nWohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG, wonach die Wohnung unverletzlich ist. Art. 13 \r\nGG soll Störungen vom privaten Leben fernhalten. Schutzgut ist die räumliche \r\nSphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistet das \r\nRecht, in diesen Räumen in Ruhe gelassen zu werden. Er verbürgt dem Einzelnen \r\nmit Blick auf die Menschenwürde sowie im Interesse der Entfaltung der \r\nPersönlichkeit einen elementaren Lebensraum, in den nur unter den \r\nVoraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 und 3 GG eingegriffen werden darf. Art. 13 GG \r\nenthält insbesondere das grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des \r\nWohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen oder darin zu verweilen.\n\n\r\n\r\n132\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, S. 1 ff. \r\n(S.12) m.w.N.\n\n\r\n\r\n133\n\nDem Gesichtspunkt der räumlichen Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet, \r\nkommt zur Bestimmung der Wohnung im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts \r\nbesondere Bedeutung zu, da die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer gerade an \r\nden persönlichen Lebensbedarf des Steuerpflichtigen anknüpft. Der persönliche \r\nLebensbedarf äußert sich typischerweise dann in einer Zweitwohnung, wenn neben \r\nder Hauptwohnung Bedarf an einer weiteren räumlichen Sphäre zur Entfaltung des \r\nPrivatlebens besteht. Zur Bestimmung dessen, was „Wohnung\" im Einzelfall ist, ist \r\nalso zu prüfen, wo die nach außen abgeschlossene Wohneinheit beginnt, innerhalb \r\nderer sich Privatleben entfaltet. Das ist im Einzelfall aufgrund einer wertenden \r\nBetrachtung zu ermitteln.\n\n\r\n\r\n134\n\nDarüber hinaus muss die Wohnung - um überhaupt typischerweise Ausdruck \r\nwirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sein zu können - gewissen Mindestanforderungen \r\ngenügen. Eine - wie vom Kläger angenommen - seitens des \r\nBundesverfassungsgerichts vorausgesetzte Mindestgröße einer Zweitwohnung, lässt \r\nsich der vom Kläger dazu benannten Entscheidung,\n\n\r\n\r\n135\n\nBVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 -. 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. \r\n325 ff.,\n\n\r\n\r\n136\n\nnicht entnehmen. Die weiterhin vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des \r\nBundesfinanzhofes ist nicht auf die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer \r\nübertragbar. Unter einer Wohnung - so der Bundesfinanzhof - sei eine \r\nZusammenfassung mehrerer Räume zu verstehen, in denen ein selbständiger \r\nHaushalt geführt werden könne. Es müssten daher auch eine Küche oder zumindest \r\neine Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und WC vorhanden sein. \n\n\r\n\r\n137\n\nBFH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - X R 157/95 -, BStBl. II 1999, S. 91 ff. (S. \r\n93).\n\n\r\n\r\n138\n\nDiese Rechtsprechung bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf Wohnungen im \r\nSinne von § 10e des Einkommensteuergesetzes - EStG - und damit auf die - \r\njedenfalls nach dieser Vorschrift auslaufende,\n\n\r\n\r\n139\n\nvgl. Mellinghoff in Kirchhof (Hrsg.): Einkommensteuergesetz, 2. Auflage, \r\nHeidelberg 2002, § 10e Rn 2,\n\n\r\n\r\n140\n\nSteuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im \r\neigenen Haus. § 10e EStG trat an die Stelle von § 7b EStG.\n\n\r\n\r\n141\n\nVgl. Schmidt-Drenseck, Einkommensteuergesetz, 8. Auflage München 1989, § \r\n10e Anm. 4.\n\n\r\n\r\n142\n\n§ 7b EStG diente zunächst der Förderung von Wohnungsbau nach dem 2. \r\nWeltkrieg und damit zur Überwindung der damaligen Wohnungsnot. Seit 1964 war \r\nHauptzweck der Vergünstigung nicht mehr die Förderung des Wohnungsbaues, \r\nsondern die Förderung der Bildung von privatem Kleineigentum an Haus oder \r\nWohnung. \n\n\r\n\r\n143\n\nVgl. Boeker in: Lademann u.a.: Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \r\nStuttgart u.a., Stand Januar 1997, § 7b Rn 1.\n\n\r\n\r\n144\n\nAngesichts dessen erweist sich § 10e EStG als Steuersubvention zur Förderung \r\nvon privatem Wohnungseigentum. Zielrichtung ist damit - in der Sprache der \r\nAufwandsteuer - in erster Linie die Schaffung von Erstwohnungen, die nicht Ausdruck \r\nwirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sondern existentieller Notwendigkeit sind.\n\n\r\n\r\n145\n\nAls Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit würde eine Wohnung ohne \r\nKüche oder ohne Wohnraum oder ohne jegliche Sanitäreinrichtung dem \r\nWohnungsbegriff nicht genügen und wäre für den Aufenthalt von Menschen \r\nungeeignet.\n\n\r\n\r\n146\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1997 - 8 B 88.97 -, Buchholz 401.61 \r\nZweitwohnungssteuer Nr. 13.\n\n\r\n\r\n147\n\nBei einer Zweitwohnung muss es sich um Räume handeln, die tatsächlich \r\nzumindest zum vorübergehenden Wohnen geeignet sind. Da zum Wohnen vor allem \r\nauch die Körperhygiene, Essen und Schlafen gehören, lassen sich bereits hieraus \r\ndie erforderlichen Rückschlüsse auf die Mindestausstattung der Räume ziehen, um \r\nals Wohnung gelten zu können. Hierzu gehören Kochgelegenheit, \r\nWasserversorgung, Ausguss, Toilette und Heizungsmöglichkeit. Einen besonderen \r\nKomfort müssen die Räume nicht aufweisen. Auch eine baurechtliche Genehmigung \r\nist nicht erforderlich.\n\n\r\n\r\n148\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Juni 1982 - 2 S 567/80 -, ZKF \r\n1983, S. 33; hinsichtlich des über notwendige Einrichtungen zur Körperhygiene \r\nhinausgehenden Umfangs der Ausstattung offen OVG NRW, Urteil vom 29. \r\nNovember 1995 - 22 A 210/95 -, OVG MüLü 45, S. 151 ff. (S. 154).\n\n\r\n\r\n149\n\n(2) Eine solchermaßen beschriebene Wohnung ist „innezuhaben\". Die \r\nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. definiert den Begriff des Innehabens \r\nnicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Dessen Inhalt ist ebenfalls durch Auslegung zu \r\ngewinnen.\n\n\r\n\r\n150\n\nNach allgemeinem Sprachgebrauch ist Inhaber derjenige, der die tatsächliche \r\nVerfügungsgewalt über eine Sache hat. Die inhaltliche Bedeutung, die nach \r\nallgemeinem Sprachgebrauch dem Begriff des Innehabens beigemessen wird, \r\nentspricht jedenfalls im Hinblick auf das Erfordernis der tatsächlichen \r\nVerfügungsmacht dem Sinngehalt, der auch im Steuerrecht dem Innehaben einer \r\nWohnung zukommt. Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung \r\nunter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung \r\nbeibehalten und benutzen wird. Das Innehaben einer Wohnung in diesem Sinne \r\nerfordert ebenfalls zumindest die tatsächliche Verfügungsmacht bzw. \r\nVerfügungsgewalt des Inhabers. Allein die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine \r\nWohnung ist jedoch zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Innehaben einer \r\nZweitwohnung nicht ausreichend.\n\n\r\n\r\n151\n\nDie Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer knüpft an den persönlichen \r\nLebensbedarf des Steuerpflichtigen an. Das Innehaben einer Wohnung zu diesem \r\nbestimmten Zweck setzt voraus, dass der Wohnungsinhaber nicht nur die \r\ntatsächliche Verfügungsgewalt hat, sondern ihm darüber hinaus auch ein \r\nVerfügungsrecht zusteht. Denn allein die tatsächliche Verfügungsgewalt ermöglicht \r\ndem Wohnungsinhaber noch nicht, über die Wohnung zweckbestimmt - für den \r\npersönlichen Lebensbedarf - verfügen zu können. Vielmehr bedarf er dazu auch \r\neiner rechtlichen Verfügungsbefugnis. Voraussetzung für das steuerpflichtige \r\nInnehaben einer Zweitwohnung ist mithin, dass der (Zweit-)Wohnungsinhaber im \r\nErhebungszeitraum die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat und \r\nihm eine Verfügungsrecht zusteht.\n\n\r\n\r\n152\n\nVgl. OVG NRW in st.R., z.B., Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-\r\nRR 1994, S. 43 ff. (S. 45 f.); siehe auch BVerwG, Beschluss vom 20. April 1998 - 8 B \r\n25.98 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 15.\n\n\r\n\r\n153\n\nAngesichts alldessen verlangt die Inhaberschaft im Sinne der \r\nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. die tatsächliche Verfügungsmacht \r\nund die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung und die zur steuerrechtlich \r\nerforderlichen Mindestausstattung der Wohnung gehörenden \r\nAusstattungsgegenstände. \n\n\r\n\r\n154\n\nDie Wohnung des Klägers als räumliche Sphäre privater Lebensgestaltung \r\numfasst jedenfalls das ca. 9 m² große Zimmer, weil dieser Bereich einen Abschluss \r\nnach außen hat. Die übrigen Gemeinschaftseinrichtungen - insbesondere \r\nGemeinschaftsbad mit -toilette - teilt er sich mit anderen Mietparteien.\n\n\r\n\r\n155\n\nGleichwohl ist die Kammer nicht der Auffassung, der Kläger unterliege deswegen \r\nkeiner Zweitwohnungssteuerpflicht. Die Kammer ist der Ansicht, die Wohnung habe \r\n- soll sie besteuert werden - geeignet zu sein, einen nicht nur vorübergehenden \r\nAufenthalt zu ermöglichen. Diese Geeignetheit muss aber nicht darauf beruhen, dass \r\ndie über den Wohnraum hinaus gehende Mindestausstattung der Wohnung - \r\ninsbesondere die sanitären Einrichtungen - Teil der unmittelbaren räumlichen Sphäre \r\nprivater Lebensgestaltung sein muss. Ein Wohnraum ist auch dann geeignet, private \r\nLebensgestaltung zu ermöglichen, wenn diesem jedenfalls typischerweise immer nur \r\nkurzfristig aufgesuchte (Gemeinschafts-)Einrichtungen zugeordnet sind, der \r\nWohnrauminhaber diese tatsächlich nutzen kann und diese Nutzung ihm rechtlich \r\nzusteht. Diese Erfordernisse erfüllt das Zimmer des Klägers, da ihm die Nutzung \r\ninsbesondere von Gemeinschaftsbad und -toilette und einer Kochgelegenheit \r\nmietvertraglich zusteht.\n\n\r\n\r\n156\n\nDie Höhe der jeweils festgesetzten Zweitwohnungssteuer entspricht den \r\nVorgaben der Zweitwohnungssteuersatzung.\n\n\r\n\r\n157\n\nDer Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \r\nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \r\nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n158","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-05/16-k-386-01","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10e","ref_norm":"10e","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7b","ref_norm":"7b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-05/16-k-386-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295043","retrieved":"2026-07-09 03:17:03.144362+00:00"}}