{"status":"available","doknr":"OLD295042","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1205.16K3699.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-12-05","aktenzeichen":"16 K 3699/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in \nder Hauptsache für erledigt erklärt haben.\n\nDer Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 20. Juni 2001 für das \nJahr 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. Juli \n2001 sowie der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 20. Juni 2001 für \ndas Jahr 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. \nJuli 2001 und des Ermäßigungsbescheides des Beklagten vom 26. September 2001 \nwerden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer\nfür die Nutzung eines Zimmers im elterlichen Wohnhaus.\n\n3\n\nUrsprünglich hatte der Rat der Stadt F. in seiner Sitzung am 28. Juni 2000 die\nErhebung einer Zweitwohnungssteuer abgelehnt. Nachdem die Bezirksregierung\nE. ein Haushaltssicherungskonzept der Stadt F. nicht genehmigt hatte, sah\nes der Beklagte in Fortsetzung seines Projektes \"Einwohnerverluste /\nFolgewirkungen\" zur Verminderung der Abwanderungstendenzen als unbedingt\nnotwendig an, der Stadt F. durch die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer\nweitere Einnahmemöglichkeiten zu erschließen. \n\n4\n\nMit seiner aus diesen Überlegungen heraus formulierten Ratsvorlage vom 4.\nOktober 2000 verfolgte der Beklagte zwei Ziele:\n\n5\n\n1. Erschließung zusätzlicher Steuereinnahmen durch die\nZweitwohnungssteuer;\n\n6\n\n2. soweit die Voraussetzungen vorliegen, Umwandlung von Zweitwohnsitzen\nin Hauptwohnsitze durch potentiell Steuerpflichtige mit der Folge höherer\nSchlüsselzuweisungen im kommunalen Finanzausgleich.\n\n7\n\n3.\n\n8\n\nDer Beklagte schätzte - unter Zugrundelegung insbesondere der im Rahmen der\nErhebung einer Zweitwohnungssteuer durch die Stadt E1. gewonnen\nErfahrungen - die Anzahl steuerpflichtiger Zweitwohnungen auf (bereinigt) 7.400\nWohnungen. Daraus ergebe sich ein (näher berechnetes)\nZweitwohnungssteueraufkommen von 2.664.000,- DM, welches ab 2001 in einem\nUmfang von 700.000,- DM realisiert werden könne. Die erwartete Erhöhung von\nSchlüsselzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches schätzte der\nBeklagte ebenfalls unter Zugrundelegung der Erfahrungen der Stadt E1. . Bei\neiner Pro-Kopf-Zuweisung von 1.600,- DM ergebe sich bei ca. 7.000 zusätzlichen\nHauptwohnsitzen (davon ca. 4.800 in Hauptwohnsitze umgewandelte\nNebenwohnsitze) ab dem Jahr 2003 eine Mehreinnahme von 11.200.000,- DM.\nDaraus resultiere ab dem Jahr 2003 ein zu erwartendes Gesamtaufkommen in Höhe\nvon 11.900.000,- DM, dem Personal- und Sachkosten in Höhe von 400.000,- DM\ngegenüberstünden. Die jährlichen Mehreinnahmen dürften sich somit auf\n11.500.000,- DM belaufen.\n\n9\n\nIn seiner Sitzung am 25. Oktober 2000 beschloss der Rat der Stadt F. die\nseitens des Beklagten vorgeschlagene Satzung über die Erhebung der\nZweitwohnungssteuer in der Stadt F. . Die öffentliche Bekanntmachung der\nSatzung erfolgte aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Beklagten vom 25.\nOktober 2000 im Amtsblatt der Stadt F. vom 27. Oktober 2000.\n\n10\n\nAm 21. September 2000 meldete sich der Kläger in F. mit Nebenwohnsitz\nM. Höhe 122.\n\n11\n\nMit am 28. Dezember 2000 beim Beklagten eingegangener Erklärung zur\nZweitwohnungssteuer gab der Kläger an, er sei sonstiger Nutzer einer von zwei\nPersonen genutzten Nebenwohnung M. I. 122 in F. . Die Nettokaltmiete\nbetrage bei einer Wohnfläche von 130 m² monatlich 1.300,- DM. Von der\nGesamtwohnfläche von 130 m² nutze er 8 m² individuell, 12 m² nutze er\ngemeinschaftlich.\n\n12\n\nMit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 20. Juni 2001 setzte der Beklagte die\nZweitwohnungssteuer für das Jahr 2000 (1. November 2000 bis 31. Dezember 2000)\nauf insgesamt 28,- DM, fällig am 23. Juli 2001, fest. Mit weiterem\nZweitwohnungssteuerbescheid vom 20. Juni 2001 setzte der Beklagte die\nZweitwohnungssteuer für das Jahr 2001 insgesamt auf 168,- DM, fällig ebenfalls am\n23. Juli 2001, fest. Zugrundegelegt wurde in beiden Fällen eine Monatsmiete bzw.\nortsübliche Miete von 140,- DM.\n\n13\n\nGegen beide Zweitwohnungssteuerbescheide legte der Kläger am 29. Juni 2001\nWiderspruch ein. Ihm stehe - so der Kläger - im elterlichen Hause sein früheres\nJugendzimmer zur Mitbenutzung an Wochenenden zur Verfügung. Der Ansatz einer\nMiete von 140,- DM für einen ca. 6 - 8 m² großen Raum, der nur zur gelegentlichen\nMitbenutzung überlassen werde, sei nicht gerechtfertigt.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2001 wies der Beklagte den Widerspruch\ngegen beide Zweitwohnungssteuerbescheide zurück. Der Kläger sei mit\nNebenwohnsitz in F. gemeldet und daher zweitwohnungssteuerpflichtig. Der\nAnsatz einer - dem Mietspiegel der Stadt F. entsprechenden - Monatsmiete von\n140,- DM ergebe sich aus der Fläche des individuell genutzten Raumes (8 m²) sowie\nder hälftigen Fläche der gemeinsam genutzten Räumlichkeiten (6 m²) und einem\nMietzins von 10,- DM/m².\n\n15\n\nAm 14. August 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n16\n\nAm 6. September 2001 meldete sich der Kläger unter der Anschrift M. I.\n122 in F. mit Hauptwohnsitz an.\n\n17\n\nDaraufhin setzte der Beklagte die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2001 (1.\nJanuar 2001 bis 31. August 2001) mit Bescheid vom 26. September 2001 neu auf\ninsgesamt 112,- DM fest.\n\n18\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2002 haben die\nBeteiligten bezüglich der Steuerfestsetzung für das Jahr 2001 den Rechtsstreit in der\nHauptsache für erledigt erklärt, soweit der Beklagte die Steuerfestsetzung ermäßigt\nhat.\n\n19\n\nZur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor:\nSeine Eltern seien unter der Anschrift M. I. 122 wohnhaft. In diesem Hause\nbefinde sich auch das früher von ihm bewohnte Kinderzimmer. Während der Zeit der\nallein aus postalischen Gründen erfolgten Meldung mit zweitem Wohnsitz sei er aus\nberuflichen Gründen vorübergehend in L. tätig gewesen. Er habe seine Eltern an\nhöchstens zwei Wochenenden im Monat besucht. Im Übrigen sei das Zimmer von\nseinen Eltern als Hausarbeits- und Büroraum genutzt worden. Abgesehen davon,\ndass die Geltendmachung von Zweitwohnungssteuer gegenüber Kindern, die noch\nam Wohnsitz der Eltern mit zweitem Wohnsitz gemeldet seien,\nverfassungsrechtlichen Bedenken begegne, sei die Berechnung fehlerhaft. Da seine\nEltern die Wohnung M. I. 122 bewohnt hätten, habe sein, des Klägers,\nAnteil an der gemeinschaftlich genutzten Fläche nur zu einem Drittel berücksichtigt\nwerden dürfen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n21\n\nden Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 20. Juni\n2001 für das Jahr 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des\nBeklagten vom 16. Juli 2001 und\nden Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 20. Juni 2001\nfür das Jahr 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des\nBeklagten vom 16. Juli 2001 und des Ermäßigungsbescheides des\nBeklagten vom 26. September 2001\naufzuheben.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor:\nDie Zweitwohnungssteuersatzung berücksichtige die Vorgabe der höchstrichterlichen\nRechtsprechung. Es sei zulässig, die Wohnung als Zweitwohnung anzusehen, die\ngegenüber der Meldebehörde als Nebenwohnung deklariert werde. Die\nNutzungsdauer der Wohnung sei unerheblich. Der besteuerbare Aufwand drücke\nsich nicht in der tatsächlichen Nutzung, sondern in der frei verfügbaren, einer\ngewissen Nachhaltigkeit verdeutlichenden Nutzungsdauer aus. Außerdem könne der\nKläger jederzeit seine Meldung gegenüber der Meldebehörde richtigstellen, d.h. die\nNebenwohnung abmelden und damit die Belastung durch die Zweitwohnungssteuer\nvermeiden.\nDer Beklagte sei auch verpflichtet, die Zweitwohnungssteuer generell von allen im\nOrtsbereich liegenden Zweitwohnsitzen zu erheben, ohne danach unterscheiden zu\ndürfen, aus welchem Anlass der Zweitwohnsitz begründet werde. Zweitwohnungen,\ndie z.B. aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehalten würden,\ndürften danach nicht von der Besteuerung ausgenommen werden.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug\ngenommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt\nhaben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der\nVerwaltungs-gerichtsordnung - VwGO - einzustellen\n\n28\n\nDie zulässige Klage ist auch begründet.\n\n29\n\nDie streitbefangenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in\nseinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der VwGO. Dieser Befund ergibt sich aus\nder Unwirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage.\n\n30\n\nErmächtigungsgrundlage zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer ist § 10 Abs.\n1 Satz 1 i.V.m. § 1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der\nStadt F. - ZwStS -. Danach setzt die Stadt F. die Zweitwohnungssteuer für das\nInnehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet F. für den jeweiligen\nBesteuerungszeitraum durch Bescheid fest.\n\n31\n\nDie Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt F. ist zwar mit europarechtlichen\nVorschriften (1) sowie mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das\nLand Nordrhein-Westfalen - KAG - (2) vereinbar, verstößt aber gegen die in Art. 3\nAbs. 1 des Grundgesetzes - GG -, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich\nsind, verbürgte Steuergerechtigkeit (3).\n\n32\n\n(1) Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer verstößt\nnach höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen die Kammer keinen\nAnlass hat, nicht gegen europarechtliche Regelungen zur Freizügigkeit und zur\nNiederlassungsfreiheit.\n\n33\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 5. März\n1996 - 8 B 2.96 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 11.\n\n34\n\n(2) Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt F. ist auch mit den\nRegelungen des Kommunalabgabenrechts vereinbar. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG\nkönnen die Gemeinden Steuern erheben. Dies muss - wie hier - auf Grund einer\nSatzung erfolgen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Das ist hier geschehen. Bedenken, die\nsich aus dem Satzungsverfahren gegen die Wirksamkeit der\nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt F. ergeben könnten, sind weder\nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt F.\nbedurfte zur ihrer Wirksamkeit insbesondere keiner Genehmigung im Sinne von § 2\nAbs. 2 KAG. Danach bedarf eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene\nSteuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, zu ihrer Wirksamkeit der\nGenehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. Zwar wurde für\ndas Gebiet der Stadt F. erstmalig mit der Zweitwohnungssteuersatzung vom 25.\nOktober 2000 eine Zweitwohnungssteuer eingeführt, doch wird im Lande Nordrhein-\nWestfalen - wenn auch nicht aufgrund Landesgesetzes - eine Zweitwohnungssteuer\nvon einer Reihe von Gemeinden teilweise schon seit Jahren erhoben.\n\n35\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -\nOVG NRW -, Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, OVG MüLü\n45, S. 151 ff. (S. 153 f.) m.w.N.\n\n36\n\nWeiterhin gibt die Satzung den Kreis der Steuerschuldner, den die Steuer\nbegründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den\nZeitpunkt ihrer Fälligkeit an, § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Die\nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt F. bestimmt in § 3 Abs. 1 ZwStS\n(Persönliche Steuerpflicht) den Kreis der Steuerpflichtigen, in § 1 ZwStS\n(Steuergegenstand) den die Steuer begründenden Tatbestand, in § 5 ZwStS\n(Bemessungsgrundlage) den Maßstab sowie schließlich in § 6 ZwStS (Steuersatz)\nden Steuersatz.\n\n37\n\nDiese den Steuergegenstand und den Steuermaßstab regelnden\nsatzungsrechtlichen Normen erweisen sich auch als hinreichend bestimmt. Die dem\nSteuergesetzgeber zukommende weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der\nErschließung von Steuerquellen und deren inhaltlicher Ausgestaltung findet eine\nGrenze in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgebot.\nDanach müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der\nBemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt\ngefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den\nSteuerpflichtigen mess- und berechenbar ist.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-\nRR 1994, S. 43 ff. (S. 45) m.w.N.\n\n39\n\nSoweit durch § 1 ZwStS sowie § 3 Abs. 1 ZwStS das \"Innehaben\" einer\nZweitwohnung - ohne nähere Legaldefinition - der Steuer unterworfen wird, verstößt\ndie Satzung nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Der Begriff des Innehabens einer\nZweitwohnung lässt sich durch Auslegung hinreichend klar bestimmen. Allein die\nAuslegungsbedürftigkeit einer ortsgesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch\nnicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, Buchholz\n401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 23. April\n1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 45) m.w.N.\n\n41\n\nGleiches gilt für den Begriff der Zweitwohnung. Der Begriff der Wohnung ist\ngemäß § 2 Abs. 3 ZwStS definiert als jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen\noder Schlafen benutzt wird. Dieser Begriff ist mit Hilfe einer am Besteuerungszweck\norientierten näheren Auslegung der Anwendung im Einzelfall zugänglich. Der\n\"Zweitcharakter\" der Wohnung bestimmt sich in verfassungsrechtlich unbedenklicher\nWeise\n\n42\n\nvgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -,\nNVwZ-RR 1998, S. 331 zum gleichlautenden\nZweitwohnungssteuergesetz der Freien und Hansestadt Hamburg vom\n23. Dezember 1992; ebenso Finanzgericht - FG - Bremen, Urteil vom 1.\nFebruar 2000 - 299283 K 2 -, NVwZ-RR 2001, S. 56 ff. (S. 57),\n\n43\n\ngemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) und Abs. 4 Satz 1 ZwStS danach, ob die\nbetreffende Person dort mit Nebenwohnung gemeldet ist. Dies lässt sich unschwer\nan Hand des Melderegisters feststellen. Auch § 2 Abs- 1 Buchst. a) und b) und\nAbs. 4 Satz 2 ZwStS, wonach in den Fällen, in denen eine Wohnung von einer\nPerson bewohnt wird, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, diese Wohnung als\nNebenwohnung im Sinne des Melderechts dient, wenn sich die Person wegen dieser\nWohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte, ist hinreichend bestimmt. Gemäß §\n12 Abs. 1 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes - MRRG - (ebenso § 16 Abs. 1\ndes Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - MG NRW -) ist in den Fällen,\nin denen ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat, eine dieser Wohnungen\ndie Hauptwohnung. Die Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des\nEinwohners, § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG (= § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW). Die\nvorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen ist dort anzunehmen, wo\nsich der Einwohner am häufigsten aufhält. Dieser Aufenthalt bestimmt sich nicht nach\ndem Aufenthalt in der Wohnung selbst, sondern nach dem Aufenthalt an dem Ort, in\ndem sich die Wohnung befindet, da zwischen Aufenthalt am Ort und der\nWohnungsbenutzung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Zur Ermittlung der\nvorwiegenden Benutzung einer von mehreren Wohnungen ist eine rein quantitative\nBerechnung durch Gegenüberstellung der Nutzungszeiten geboten, die auf einzelne\nAufenthaltszeiten gewichtende Aspekte zu verzichten hat.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24/90 -, BVerwG\n89, S. 110 ff. (S. 115) m.w.N.\n\n45\n\nDass eine solche rein quantitative Berechnungsweise dem Erfordernis\nhinreichender Bestimmtheit genügt, liegt auf der Hand.\n\n46\n\nAuch die dritte Definition in § 2 Abs. 1 Buchst. c), wonach auch die Wohnung\neine Zweitwohnung ist, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des\neigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner\nFamilie innehat, ist hinreichend bestimmt, da er sich ersichtlich der die Begrifflichkeit\ndes Melderecht bedient.\n\n47\n\nFerner ist der Steuermaßstab in § 5 ZwStS so hinreichend bestimmt gefasst,\ndass die Zweitwohnungssteuer für die Steuerpflichtigen berechenbar ist. Gemäß § 4\nAbs. 1 Satz 1 ZwStS bemisst sich die Steuer nach der auf Grund des Mietvertrages\nim Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum\ngeschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des\nErmittlungszeitraums geschuldete Nettokaltmiete, multipliziert mit der Zahl der in den\nBesteuerungszeitraum fallenden Monate, anzusetzen. In den Fällen fehlender\nMietvereinbarung gilt als Nettokaltmiete die Miete, die dem jeweils gültigen\nMietspiegel der Stadt F. zu Beginn des Ermittlungszeitraumes zu entnehmende\nMiete, § 5 Abs. 3 ZwStS. Ebenfalls maßgeblich ist die dem Mietspiegel der Stadt\nF. zu entnehmende Miete in den Fällen, in denen die Wohnung unterhalb der\nortsüblichen Miete überlassen wird, § 5 Abs. 3 ZwStS. Der Begriff der Nettokaltmiete\nist im Mietrecht gebräuchlich als Bezeichnung der Miete ohne Betriebskosten.\n\n48\n\nVgl. z.B. Palandt-Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage,\nMünchen 2002, § 535 Rn 91.\n\n49\n\nDer Begriff der Ortsüblichkeit seinerseits ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Er\nknüpft an die ins Einzelne gehenden gesetzlichen Regelungen zur Feststellung der\nortsüblichen Miete in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur\nRegelung der Miethöhe (in Kraft bis zum 31. August 2001, seither geregelt in §§ 558\nAbs. 2, 558c, 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) an und führen für das\nGebiet der Stadt F. in erster Linie zur Anwendbarkeit des für das Stadtgebiet F.\nerstellten Mietspiegels. Angesichts dessen ist der Steuermaßstab für die\nZweitwohnungssteuer insofern berechenbar.\nSchließlich erweist sich die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 ZwStS nicht als zu\nunbestimmt. Sollte - so diese Regelung - im Mietvertrag zwischen den Parteien eine\nMiete vereinbart worden sein, in der einige oder alle Nebenkosten oder\nAufwendungen für die Möblierung der Wohnung enthalten sind, sind zur Ermittlung\nder Nettokaltmiete angemessene Kürzungen vorzunehmen. Der Begriff der\nAngemessenheit ist angesichts des Zwecks der Regelung - Ermittlung einer\nNettokaltmiete - auslegungsfähig und demgemäß auch hinreichend bestimmt.\n\n50\n\nAuch die Bezeichnung des Steuerschuldners ist hinreichend bestimmt.\nInsbesondere ergibt sich aus dem Charakter der Zweitwohnungssteuer als\nAufwandsteuer (dazu näher unten), dass Steuerschuldner nur eine natürliche Person\nsein soll.\n\n51\n\n(2) Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer stehen\nauch weder Art. 105 Abs. 2a GG (a) noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (b)\nentgegen. Rechtlichen Bedenken begegnen allerdings die mit der\nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt F. verbundenen Lenkungswirkungen (c),\nunvereinbar ist diese Satzung mit den grundgesetzlichen Anforderungen an die\nSteuergerechtigkeit (d).\n\n52\n\n(a) Örtliche Aufwandsteuern sind im Grundgesetz vorausgesetzt, vgl. Art. 105\nAbs. 2a, wonach die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung u.a. über die örtlichen\nAufwandsteuern haben, solange und soweit die Aufwandsteuern nicht\nbundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 1\nGG steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den\nGemeindeverbänden u.a. das Aufkommen an den örtlichen Aufwandsteuern zu. \n\n53\n\nDer verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer umfasst auch die\nBesteuerung für das Innehaben einer oder mehrerer über die Hauptwohnung\nhinausgehenden weiteren Wohnungen. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der\nEinkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck\nkommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer\nSteuer als Aufwandsteuer ist es also, dass die in der Einkommensverwendung zum\nAusdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll. Die\nAufwandsteuern knüpfen an das Halten eines Gegenstandes oder an einen\ntatsächlichen oder rechtlichen Zustand an. Ausgeschlossen ist damit die\nBesteuerung von weiteren Wohnungen, sofern diese als Kapitalanlage dienen. Der\nKapitalanlage dienende Wohnungen sind nicht Ausdruck besonderer wirtschaftlicher\nLeistungsfähigkeit, sondern Mittel zum Gelderwerb.\n\n54\n\nSt.R., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -,\nBuchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1.\n\n55\n\nDas Merkmal der Einkommensverwendung ist nicht auf die Verwendung von\nEinkommen im steuerrechtlichen oder finanzwissenschaftlichen Sinn beschränkt,\nsondern umfasst die Verwendung jeglicher finanzieller Mittel. Es dient in erster Linie\nzur Abgrenzung der Aufwandsteuer als Einkommensverwendungssteuer von den\nEinkommensentstehungssteuern. Am Zweck der Aufwandsteuern, anlässlich der\nVermögens- und Einkommensverwendung mittelbar die wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit der Konsumenten zu erfassen, ändert sich dadurch nichts. \n\n56\n\nDie Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck\nkommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen. In dieser Absicht des\nGesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer.\nAngesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen\nGestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die\nEntstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht\npraktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des\nSteuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlaggebendes Merkmal ist der\nKonsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel\nverwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck\nund Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme,\nvon wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des\nNäheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der\nAufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht\nunerheblich.\n\n57\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 6.\nDezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 346 ff.);\nBVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, Buchholz 401.61\nZweitwohnungssteuer Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A\n3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 44).\n\n58\n\nDiesen Kriterien wird die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt F. gerecht.\nDas Innehaben einer Zweitwohnung, vgl. § 1 ZwStS, neben der Hauptwohnung ist\nein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in\nder Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Diese\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, ist die erkennbare Absicht des\nSatzungsgebers, wie sich z.B. aus § 2 ZwStS und aus § 5 ZwStS ergibt. § 2 Abs. 1\nBuchst. a) und b) ZwStS knüpfen zur Bestimmung der Zweitwohnung an das\nEigentum bzw. den Mietvertrag an, § 5 Abs. 1 Satz 1 ZwStS bestimmt die\nBemessungsgrundlage in erster Linie anhand der auf Grund des Mietvertrages im\nBesteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete. Dass auch die unentgeltliche\nNutzung einer Zweitwohnung eine Aufwandsteuer auslöst, vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. b)\nund c) ZwStS, steht dem nicht entgegen. Der Begriff der Aufwandsteuer lässt es zu,\nsowohl für den, der die Wohnung unentgeltlich überlässt, wie auch für den, dem sie\nüberlassen wird, eine Steuerpflicht zu begründen. Wer eine Wohnung einem\nanderen, sei es einem Angehörigen oder einem sonstigen Dritten, unentgeltlich zur\nNutzung überlässt, betreibt selbst Aufwand in diesem Sinne. Er kann auch Inhaber\nder Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung bleiben, soweit er die\nWohnung weiterhin hält und sich der Verfügungsmacht über sie nicht begibt. Auch\nderjenige, dem die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, kann zu versteuernden\nAufwand betreiben.\n\n59\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -,\nBVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 349).\n\n60\n\nWeiterhin handelt es sich bei der durch die Zweitwohnungssteuersatzung der\nStadt F. erhobenen Steuer um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105\nAbs. 2a, 106 Abs. 6 Satz 1 GG. Örtliche Steuern sind nur solche Abgaben, die an\nörtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen\nVorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der\nBegrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem\ndie Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. Die örtliche\nVerwurzelung der Steuer muss sich aus der normativen Gestaltung des\nSteuertatbestandes ergeben.\n\n61\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -,\nBVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 349).\n\n62\n\nAuch diesen Anforderungen wird die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt\nF. gerecht. Der örtliche Bezug wird durch § 1 ZwStS ausdrücklich hergestellt\n(\"Zweitwohnung im Stadtgebiet.\"). Unmittelbare Wirkungen der Zweitwohnungssteuer\nüber das Stadtgebiet von F. hinaus sind nicht erkennbar.\n\n63\n\nDie Zweitwohnungssteuer ist schließlich nicht einer bundesgesetzlich geregelten\nSteuer gleichartig im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Ausgangspunkt für die Prüfung\nder Gleichartigkeit ist der Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände. Dabei ist\nneben anderen Gesichtspunkten wie Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der\nErhebungstechnik, wirtschaftliche Auswirkungen, insbesondere darauf abzustellen,\nob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie\ndie andere. Die Zweitwohnungssteuer ist mit den bundesgesetzlich geregelten\nEinkommenssteuern und Grundsteuern, dies sind die beiden hier vor allem in\nBetracht kommenden Fälle, nicht gleichartig. Die Einkommenssteuer schöpft als\nEinkommenserzielungssteuer eine andere Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit\naus als die Zweitwohnungssteuer als Einkommensverwendungssteuer. Die\nGrundsteuer betrifft einen anderen Steuergegenstand, da nicht die\nEinkommensverwendung, sondern die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer\nmöglichen Einnahmequelle besteuert wird.\n\n64\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -,\nBVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 351 ff.); BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7\nC 53.77 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1; BVerwG,\nBeschluss vom 12. Januar 1989 - 8 B 86/88 -, NVwZ 1989, S. 565 f.;\nBFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 -, BStBl. II 1997 S. 469 ff. (S.\n471); OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR\n1994, S. 43 ff. (S. 44).\n\n65\n\n(b) Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer erweist sich bei näherer\nBetrachtung auch nicht als unverhältnismäßig. \n\n66\n\nVerfassungsrechtlich unbedenklich ist es zunächst, dass die\nZweitwohnungssteuersatzung bei der näheren Ausgestaltung des\nSteuergegenstandes keine Mindestzeit des Innehabens der Zweitwohnung bestimmt.\nIm Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit kann der Satzungsgeber bestimmen, ab\nwelchem Zeitraum ein Aufwand der Steuer unterliegt. Auch ein kurzzeitiger Gebrauch\neiner Zweitwohnung für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres kann\nder Steuer unterworfen werden. Es ist Sache des Satzungsgebers, im Hinblick auf\ndas rechte Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Steuerertrag sowie auf die\nSteuergerechtigkeit die zeitlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht festzulegen.\n\n67\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -,\nBVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 348).\n\n68\n\nDiesen Anforderungen genügt die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt F.\ninsbesondere durch ihre Regelungen über den Besteuerungszeitraum und\nErmittlungszeitraum, § 4 ZwStS. \n\n69\n\nDie Auferlegung einer Steuer durch einen Steuerbescheid begründet auf der\nRechtsfolgenseite eine Geldleistungspflicht und berührt damit die wirtschaftliche\nBetätigung als Ausfluss der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen\nHandlungsfreiheit. Die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet ist allerdings nur\nin den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet. Die\nPflicht zur Zahlung der Steuer verletzt dann nicht den durch Art. 2 Abs. 1 GG\ngeschützten Bereich, wenn dem Betroffenen ein angemessener Spielraum verbleibt,\nsich wirtschaftlich frei zu entfalten. Dieser Spielraum ist gegeben, soweit die\nSteuerbelastung verhältnismäßig ist. \n\n70\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 - u.a.,\nNVwZ 1996, S. 57 f. (S. 58) m.w.N.\n\n71\n\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in die allgemeine\nHandlungsfreiheit gerade in deren Ausprägung als persönliche Entfaltung im\nvermögensrechtlichen und im beruflichen Bereich (Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG)\neingreifen. Dies bedeutet, dass ein Steuergesetz keine \"erdrosselnde Wirkung\"\nhaben darf: Das geschützte Freiheitsrecht darf nur so weit beschränkt werden, dass\ndem Grundrechtsträger (Steuerpflichtigen) ein Kernbestand des Erfolges eigener\nBetätigung im wirtschaftlichen Bereich in Gestalt der grundsätzlichen\nPrivatnützlichkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über\ndie geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten bleibt. \n\n72\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 1992 - 2 BvL 5, 8, 14/91\n-, BVerfGE 87, S. 153 ff. (S. 169).\n\n73\n\nDie Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt F. muss zur Umsetzung dieser\nverfassungsrechtlichen Vorgaben keine Regelungen enthalten, die über die bisher\ngetroffenen und insbesondere zum Steuermaßstab (der nur einen Teil des\nAufwandes erfasst) und zum Steuersatz auch verhältnismäßigen Regelungen\nhinausgehen. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandsteuer und orientiert sich\ndaher am Aufwand im Sinne des Konsumes, der typischerweise Ausdruck und\nIndikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist.\n\n74\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -,\nBVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 347). \n\n75\n\nBestimmt der Normgeber - wie hier - einen Steuergegenstand, der schon\ntypischerweise Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, stellt sich die Frage,\ndem Steuerpflichtigen einen Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im\nwirtschaftlichen Bereich erhalten zu müssen, typischerweise gerade nicht. \n\n76\n\nDavon unberührt ist die Frage, ob durch die Besteuerung im Einzelfall\ngegebenenfalls der mit der Aufwandsteuer verfolgte Zweck gerade deshalb verfehlt\nwird, weil der konkrete Aufwand nicht Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist\nund sich der durch die Geldleistungspflicht begründete Eingriff in grundrechtlich\ngeschützte Positionen aufgrunddessen als unverhältnismäßig darstellt. Gemäß § 12\nAbs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern niedriger\nfestgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles\nunbillig wäre. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 227 Abs. 1 AO können\nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden,\nwenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Ein\nBilligkeitserlass nach diesen Regelungen kann um der Belastungsgleichheit willen\ngeboten sein, wenn ein Gesetz, das in seinen generalisierenden Wirkungen\nverfassungsgemäß ist, im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund\ndes Gesetzgebers zuwiderlaufen. Ein solcher Überhang des gesetzlichen\nTatbestandes, der über den gesetzlichen Belastungsgrund hinausgreift, ist aus\nGründen der Besteuerungsgleichheit zu vermeiden, wenn die Anwendung des\nGesetzes zu sachwidrigen Härten führt. Ein Erlass aus Gründen der - sachlichen -\nBilligkeit kommt in Betracht, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers angenommen\nwerden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage -\nhätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden\nhätte. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber\nbei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, können\neinen Billigkeitserlass dagegen nicht rechtfertigen.\n\n77\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 -,\nNVwZ 1995, S. 989 f. (S. 990) m.w.N.\n\n78\n\nDie Prüfung dieser Voraussetzungen muss jedoch im Rahmen der jeweils\neinzelfälligen Anwendung der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt F.\nerfolgen.\n\n79\n\n(c) Ob sich verfassungsrechtliche Bedenken daraus herleiten lassen, dass die\nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt F. Lenkungsfunktion im Hinblick auf die\nGemeindefinanzierung hat, kann in Ergebnis dahinstehen. Lenkungsnormen sollen\ndurch eine gezielte Steuerbelastung ein bestimmtes Gemeinwohlverhalten des\nSteuerpflichtigen stimulieren.\n\n80\n\nVgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Auflage Köln 2002, § 4 Rn 21.\n\n81\n\nDer Lenkungscharakter der Zweitwohnungssteuer in der Stadt F. ergibt sich\nu.a. aus der dem Satzungsbeschluss vom 25. Oktober 2000 zu Grunde liegenden\nVerwaltungsvorlage vom 4. Oktober 2000. Die Verwaltung rechnete durch Einführung\nder Zweitwohnungssteuer mit der Umwandlung von 4.800 Nebenwohnsitzen in\nHauptwohnsitze. Zusätzlich wurde im Rahmen von Neuanmeldungen damit\ngerechnet, dass 2.200 Neuanmeldungen nicht mit Neben-, sondern mit\nHauptwohnsitz erfolgten. Damit erhöhten sich die Schlüsselzuweisungen im\nkommunalen Finanzausgleich ab dem Haushaltsjahr 2003 um 11.200.000,- DM.\nDieser Summe kommt schon vor dem Hintergrund einer Einnahme von nur 700.000,-\nDM aus der Zweitwohnungssteuer selbst besondere Bedeutung zu. Um die\nSchlüsselzuweisungen möglichst frühzeitig realisieren zu können, sollte die\nZweitwohnungssteuer schon ab dem 1. November 2000 eingeführt werden. Damit\nverfolgte die Verwaltung ausdrücklich das Ziel, Zweitwohnsitze in Hauptwohnsitze\nzugunsten der Stadt F. umzuwandeln und führt daher gezielt melderechtlich und\ndamit landesgesetzlich relevante Vorgänge herbei.\n\n82\n\nDer Gesetzgeber darf seine Steuergesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch\nzu dem Zweck ausüben, Lenkungswirkungen zu erzielen. Der moderne Staat\nverwaltet nicht nur durch rechtsverbindliche Weisung, sondern ebenso durch\nmittelbare Verhaltenssteuerung. Im Rahmen eines auf Mitwirkung angelegten\nVerwaltens kann ein Steuergesetz verhaltensbeeinflussende Wirkungen erzielen.\nEine steuerrechtliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen\nKompetenzbereich entfaltet, setzt keine zur Steuergesetzgebungskompetenz\nhinzutretende Sachkompetenz voraus. Das Grundgesetz trennt die Steuer- und die\nSachgesetzgebungskompetenz als jeweils eigenständige Regelungsbereiche und\nerweist auch die Lenkungssteuer wegen ihres verbleibenden Finanzierungszwecks\nund der ausschließlichen Verbindlichkeit ihrer Steuerrechtsfolgen in die Zuständigkeit\ndes Steuergesetzgebers. Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von\nLenkungssteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein.\n\n83\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -,\nBVerfGE 98, S. 106 ff. (S. 117 f.).\n\n84\n\nDer Gesetzgeber darf allerdings aufgrund einer Steuerkompetenz nur insoweit\nlenkend und damit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich eines\nSachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der\nsachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft. Diese\nGesichtspunkte begründen zugleich Schranken der Kompetenzausübung. Der\nSteuergesetzgeber darf die vom Sachgesetzgeber getroffenen Entscheidungen nicht\ndurch Lenkungsregelungen verfälschen, deren verhaltensbestimmende Wirkungen\ndem Regelungskonzept des Sachgesetzgebers zuwiderlaufen. Sobald der\nSachgesetzgeber für einen Sachgegenstand Regelungen trifft, muss der\nGesetzgeber diese bei steuerlichen Lenkungen beachten.\n\n85\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -,\nBVerfGE 98, S. 106 ff. (S. 118 f.).\n\n86\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt F. in\ndiesem Sinne widersprüchliche Wirkungen in Bezug auf die landesgesetzlichen\nVorschriften des Melderechts entfaltet, ergeben sich aus den im Rahmen der unten\nnäher erläuterten Auswirkungen der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt F.\nauf das Meldeverhalten Steuerpflichtiger. In den Blick zu rücken sind dabei\nnamentlich eine fehlerhafte Meldung mit Hauptwohnsitz und der gänzliche Verzicht\nauf eine vorgeschriebene Meldung mit Nebenwohnsitz, beides Fälle, die\nmelderechtswidrig sind, dem Meldepflichtigen nach der in der Stadt F. geübten\nPraxis aber die Entrichtung einer Zweitwohnungssteuer ersparen. Einer\nabschließenden Beurteilung von Lenkungswirkungen bedarf es aber nicht, da die\nSatzung schon aus anderen Gründen nichtig ist.\n\n87\n\n(d) Den Anforderungen der Steuergerechtigkeit wird die\nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt F. jedenfalls nicht gerecht.\n\n88\n\nDabei schließt es das Wesen der Aufwandsteuer von Vornherein aus, für die\nSteuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten\nferneren Zwecke, die dem Aufwand zu Grunde liegen, abzustellen. Maßgeblich darf\nallein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Die unterscheidende Berücksichtigung der\nGründe für den Aufenthalt zum Zwecke der Abgrenzung des Kreises der\nSteuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium\nund hat vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand.\n\n89\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -,\nBVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 357); BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11\nC 12.99 -, BVerwGE 111, S. 122 ff. (S. 126 sog.\nErwerbszweitwohnungen); BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 -,\nBStBl. II 1997, S. 469 ff. (S. 471).\n\n90\n\nDas hindert aber nicht, unabhängig von der Bestimmung des Kreises der\nSteuerpflichtigen die Satzung unter Beachtung des Gleichheitssatzes Ermäßigungs-\nbzw. Befreiungsregelungen vorzusehen.\n\n91\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -,\nBVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 357).\n\n92\n\nAngesichts dieser gestuften Vorgaben ist die als Befreiungsregelung in diesem\nSinne aufzufassende Vorschrift des § 2 Abs. 5 ZwStS gerechtfertigt. Nach dieser\nVorschrift sind keine Zweitwohnungen Wohnungen, die von freien Trägern der\nWohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur\nVerfügung gestellt werden und solche, die von Trägern der öffentlichen und freien\nJugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und\nErziehungszwecken dienen. Die dergestalt beschriebenen Wohnungen sind\ntypischerweise solche, deren Innehabung nicht Ausdruck einer besonderen\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind, und zwar weder des Trägers der Wohnung\nnoch des Bewohners.\n\n93\n\nDie Besteuerung juristischer Personen mit einer Zweitwohnungssteuer ist\nhingegen ausgeschlossen. Eine juristische Person kann nicht wohnen. Anders als\neine natürliche Person hat sie keinen Wohnsitz, sondern nur einen Firmensitz, an\ndem sich ihre Geschäfts- sowie Betriebsräume befinden. Wenn sie an einem\nanderen Ort über eine Wohnung verfügt, hat sie dort ebenso wenig einen Wohnsitz.\nDer Aufwand für diese Wohnung dient bei der juristischen Person mangels einer\nPrivatsphäre deren Geschäftstätigkeit und damit der Einkommenserzielung. Sie kann\ndeshalb mit der Zweitwohnungssteuer als einer Aufwandsteuer für\nEinkommensverwendung auf den persönlichen Lebensbedarf durch Vorhalten einer\nzweiten Wohnung nicht belastet werden.\n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - 11 C 4.00 -, ZKF\n2001, S. 11 f. (S. 11).\n\n95\n\nEin Verstoß gegen den Gleichheitssatz lässt sich ferner unter dem Blickwinkel\nder Verwaltungspraktikabilität und Typengerechtigkeit nicht daraus herleiten, dass\nsich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ZwStS die Steuer nach der im Besteuerungszeitraum\ngeschuldeten Nettokaltmiete bzw. gemäß § 5 Abs. 3 ZwStS bei Fehlen einer solchen\nnach dem jeweils gültigen Mietspiegel der Stadt F. zu Beginn des\nErmittlungszeitraums richtet. Es ist zum Einen zulässig, dass der Satzungsgeber die\nsteuerlich wirksame Bemessungsgröße aus Gründen der Praktikabilität auf einen Teil\ndes Gesamtaufwandes begrenzt, der typischerweise dem Inhaber einer\nZweitwohnung entsteht. Zum anderen sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich\nder Aufwand, den der Eigentümer bzw. Mieter für das Vorhalten einer Zweitwohnung\nzu tragen hat, in einem solchem Maß unterscheidet, dass die undifferenzierte\nAnwendung des Maßstabes der Nettokaltmiete bzw. des Mietspiegels auf\nEigentümer und Mieter aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht\ngerechtfertigt wäre.\n\n96\n\nVgl. zur Bestimmung des Mietwertes auf der Grundlage des\nBewertungsgesetzes OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A\n3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 45) m.w.N.\n\n97\n\nDie Zweitwohnungssteuer erweist sich aber unter dem Gesichtspunkt tatsächlich\nungleicher Besteuerung als verfassungswidrig. Der Gleichheitssatz verlangt für das\nSteuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und\ntatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die\nrechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, so kann dies die\nVerfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen\nund die Steuerpflichtigen in ihrem Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit verletzten.\nDie Steuer ist eine Gemeinlast, die alle trifft; sie werden zur Finanzierung der\nallgemeinen Staatsaufgaben herangezogen. Der Staat greift dabei ohne individuelle\nGegenleistung auf das Vermögen des Einzelnen zu, indem er ihm die Pflicht\nauferlegt, von dem Seinigen etwas abzugeben. Der darin liegende Eingriff in die\nVermögens- und Rechtssphäre des Steuerpflichtigen gewinnt seine Rechtfertigung\ndaher auch und gerade aus der Gleichheit der Lastenzuteilung. Dadurch\nunterscheiden sich Gemeinlasten von anderen staatlichen Eingriffen. Im Steuerrecht\nmüssen von Verfassungs wegen sowohl die steuerbegründenden Vorschriften als\nauch die Regelungen ihrer Anwendung dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen\nBelastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen. Die\nBesteuerungsgleichheit hat als ihre Komponenten die Gleichheit der normativen\nSteuerpflicht ebenso wie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der\nSteuererhebung. Im Rahmen einer gewaltenteilenden Verfassungsordnung regelt der\nGesetzgeber den Maßstab der gleichen Lastenzuteilung und verpflichtet die mit dem\nVollzug dieses Gesetzes beauftragte Finanzverwaltung, diese\nBesteuerungsvorgaben in strikter Legalität umzusetzen und so Belastungsgleichheit\nzu gewährleisten. Der Gleichheitssatz ist verletzt durch eine Regelung der\nSteuererhebung, welche die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlt.\nDaraus folgt, dass das materielle Steuergesetz in ein normatives Umfeld eingebettet\nsein muss, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen\nErfolges prinzipiell gewährleistet. Das Steuergesetz muss die Gewähr seiner\nregelmäßigen Durchsetzbarkeit so weit wie möglich in sich selbst tragen. Der\nGesetzgeber hat demgemäß die Besteuerungstatbestände und die ihnen\nentsprechenden Erhebungsregelungen aufeinander abzustimmen. Führen\nErhebungsregelungen dazu, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg prinzipiell\nverfehlt wird, kann die materielle Steuernorm nicht mehr gewährleisten, dass die\nSteuerpflichtigen nach Maßgabe gleicher Lastenzuteilung belastet werden; sie wäre\ndann gerade umgekehrt Anknüpfungspunkt für eine gleichheitswidrige\nLastenverteilung. Das ist allerdings nicht schon bei einer Belastungsungleichheit der\nFall, die durch Vollzugsmängel bei der Steuererhebung hervorgerufen wird, wie sie\nimmer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen. Wirkt sich\nindes eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der\nWeise strukturell gegenläufig aus, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht\ndurchgesetzt werden kann, und ist dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen,\nso führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit der\nmateriellen Norm. Zuzurechnen ist dem Gesetzgeber eine im Erhebungsverfahren\nangelegte, in der dargestellten Weise erhebliche Ungleichheit im Belastungserfolg\nnicht nur dann, wenn sie ihre Ursache in gesetzlichen Regelungen des\nErhebungsverfahrens hat, sondern auch, wenn sie auf Verwaltungsvorschriften\nberuht, die der Gesetzgeber bewusst oder gewollt bei seiner Regelung\nhingenommen hat. Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass sich dem Gesetzgeber\n- sei es auch nachträglich - die Erkenntnis aufdrängen musste, dass für die in Frage\nstehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des\nErhebungsverfahrens das von Verfassungs wegen vorgegebene Ziel der Gleichheit\nim Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und er sich dieser Erkenntnis\ndaher nicht verschließen durfte. Drängt sich ein struktureller Erhebungsmangel dem\nGesetzgeber erst nachträglich auf, so trifft ihn die verfassungsrechtliche Pflicht,\ndiesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen. \n\n98\n\nEine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des\nSteuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der\nSteuererklärungen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle und verfehlt damit\ndie steuerliche Lastengleichheit. Eine solche Weise der Besteuerung wirkt im\nErgebnis so, als hätte die Steuer ihren Belastungsgrund letztlich nur in der\nBereitschaft, Steuern zu zahlen. Bei einer für die Allgemeinheit bedeutsamen und für\nden Einzelnen belastenden Gemeinschaftspflicht lässt indes der Gleichheitssatz\nkeine gesetzliche Regelung zu, die jemanden von der an sich gesetzlich\nbegründeten Pflicht schon dann freistellt, wenn er erklärt, der Pflicht nicht\nnachkommen zu wollen. Der Gesetzgeber würde mit einer solchen Regelung\nVerletzungen einer Gemeinschaftspflicht in gleichheitswidriger Weise hinnehmen.\nEntsprechendes gilt, wenn die eine Gemeinlast begründende Regelung den sich\nverschweigenden Pflichtigen in aller Regel belastungsfrei bleiben lässt. Regelungen,\ndie die Durchsetzung des Steueranspruchs sichern und Steuerverkürzungen\nverhindern sollen, müssen auf die Eigenart des konkreten Lebensbereichs und des\njeweiligen Steuertatbestands ausgerichtet werden. \n\n99\n\nWird eine Steuer nicht an der Quelle erhoben, hängt ihre Festsetzung vielmehr\nvon der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die\nSteuerehrlichkeit dem Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muss die\nSteuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit\ngewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf\ndas Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip.\n\n100\n\nBVerfG, Beschluss vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1492/89 -, BVerfGE\n84, S. 239 ff. (S. 280 f.).\n\n101\n\nDie konkrete Zweitwohnungssteuererhebung in F. findet ihre Grundlage in der\nnach § 9 ZwStS vorgesehenen Steuererklärung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 ZwStS hat\nder Steuerpflichtige - also nach § 3 Abs. 1 ZwStG der Inhaber einer Zweitwohnung -\nfür jeden Ermittlungszeitraum jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, für das die\nBesteuerungsgrundlage ermittelt werden, eine Steuererklärung nach amtlich\nvorgeschriebenen Vordruck abzugeben.\nDiese Erklärungspflicht trifft alle Zweitwohnungsinhaber unabhängig von ihrem\nmelderechtlichen Status, also:\n\n102\n\n(1) Zweitwohnungsinhaber, die mit der Zweitwohnung als Nebenwohnsitz\ngemeldet sind;\n\n103\n\n(2) Zweitwohnungsinhaber, die mit der Zweitwohnung fehlerhaft als\nHauptwohnsitz gemeldet sind;\n\n104\n\n(3) Zweitwohnungsinhaber, die trotz Meldepflicht mit der Zweitwohnung nicht\ngemeldet sind.\n\n105\n\n(4) Zweitwohnungsinhaber, die ohne Meldepflicht nicht gemeldet sind (vgl. § 13\nAbs. 1 Satz 2 MG NRW). \n\n106\n\nDiese Steuererhebung aufgrund des Deklarationsprinzips wird durch ein in\nzweifacher Hinsicht unzureichendes Verifikationsprinzip ergänzt:\n\n107\n\n(a) Die Zweitwohnungssteuersatzung enthält im Wesentlichen drei\nKontrollmöglichkeiten. § 9 Abs. 4 ZwStS sieht vor, dass der Beklagte jeden zur\nAbgabe einer Steuererklärung auffordern kann, der in der Stadt F. mit\nNebenwohnung gemeldet ist oder ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine\nmeldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes hat. Angemerkt sei\ndazu, dass Regelungen zur Ermittlung der letztgenannten Personengruppe fehlen.\nDie Kontrolle wird ergänzt durch die auf § 31 Abs. 1 Satz 1 MG NRW gestützte\nRegelung in § 14 ZwStS. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 ZwStS übermittelt das\nEinwohneramt der Stadt F. dem Stadtsteueramt zur Sicherung des gleichmäßigen\nVollzuges der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich\nmit einer Nebenwohnung meldet, in der Vorschrift näher bezeichnete\npersonenbezogene Daten des Einwohners. Darüber hinaus normiert § 12 ZwStS\nMitwirkungspflichten des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers für die Fälle\neines Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht nach § 9 ZwStS und setzt damit die\nanderweitig erworbene Kenntnis des Beklagten von einem potentiellen Steuerfall\nschon voraus.\n\n108\n\nAngesichts dessen hat der Beklagte - in Gestalt des Stadtsteueramtes - eine\nsatzungsmäßige Verifikationsmöglichkeit allein hinsichtlich der\nZweitwohnungsinhaber der Gruppe (1), also der Zweitwohnungsinhaber, die mit der\nZweitwohnung als Nebenwohnsitz gemeldet sind. Die Zweitwohnungsinhaber der\nGruppen (2) bis (4), also die mit Hauptwohnsitz bzw. gar nicht gemeldeten\nZweitwohnungsinhaber, erreicht er nicht. \n\n109\n\nDas führt zu der Konsequenz, dass die Zweitwohnungsinhaber der Gruppen (2)\nbis (4) in aller Regel belastungsfrei bleiben. Damit trifft die\nZweitwohnungssteuererhebung in F. schon deshalb weitgehend nicht mehr alle\nmateriell Steuerpflichtigen und verfehlt damit die steuerliche Lastengleichheit. \n\n110\n\nDie melderechtliche Kontrollmöglichkeit als ausreichend erachtend\nVGH BW, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 S 27/96 -, Juris-Dokument,\nwobei allerdings - anders als in Nordrhein-Westfalen - § 19 des\nMeldegesetzes Baden-Württemberg eine Meldepflicht des\nWohnungsgebers konstitutiert.\n\n111\n\nDiesem Befund lässt sich nicht entgegenhalten, es handele sich im Vergleich zu\nden tatsächlich zur Zweitwohnungssteuer Herangezogenen bei den Gruppen (2) bis\n(4) um eine vernachlässigbare Größe. Angesichts der Zahl derzeit erfolgter\nVeranlagungen (1.819 Fälle) und selbst unterstellt, sämtliche derzeit noch offenen\nFälle (547) würden veranlagt (Gesamtzahl: 2.366 Fälle) liegt es auf der Hand, dass\nbei einer Gesamteinwohnerzahl (Hauptwohnsitze) von ca. 500.000 Personen in F.\nschon eine im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl geringe Anzahl unrichtiger\nMeldungen mit Hauptwohnsitz sich im Verhältnis zur Zahl der bisher erfassten\nSteuerfälle gravierend auswirkt.\n\n112\n\n(b) Die Schwäche der satzungsmäßigen Verifikation beruht darüber hinaus\ndarauf, dass die Grundlage der gesamten Zweitwohnungssteuererhebung, d.h. die\nKenntnis des Beklagten davon, dass eine Person ist im Stadtgebiet F. Inhaber\neiner Zweitwohnung ist, nach der Satzung allein auf der Erklärung dieser Person\nberuht. Hinsichtlich der unmittelbaren Anzeigepflichten in § 8 Abs. 1 und 2 ZwStS\nund der Erklärungspflicht nach § 9 ZwStS ergibt sich dieser Befund aus dem Wortlaut\nder Vorschriften. Für den Rückgriff auf das Melderegister ergibt sich dieser Befund\naus Folgendem: Das Melderegister hängt von der Erfüllung der Meldepflicht ab.\nMeldepflichtig ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 MG NRW (nur), wer eine Wohnung\nbezieht. Subsidiäre Meldepflichten Dritter sind nicht vorgesehen. Erfolgt der Bezug\neiner weiteren Wohnung innerhalb derselben Gemeinde, entfällt eine Meldepflicht, §\n13 Abs. 1 Satz 2 MG NRW. Diese Umstände führen zu der Erkenntnis, dass die\nZweitwohnungssteuererhebung in der Stadt F. zur Verifikation der\nSteuerdeklaration ein System nutzt, welches seinerseits nur auf Deklaration beruht.\nDass die melderechtliche Deklaration aufgrund der Zweitwohnungssteuer in F.\nvon der Überlegung mitgeprägt sein wird, mit einer Meldung als Nebenwohnung\nsteuerpflichtig zu werden, kann schon deshalb unterstellt werden, weil bei der\nMeldung mit Nebenwohnsitz meldebehördlich der Hinweis auf eine\nZweitwohnungssteuerpflicht erfolgt (vgl. Beiakte Heft 2 Bl. 7). Melderechtliche\nKontrollmöglichkeiten, das Unterlassen einer Meldung mit Nebenwohnsitz zu\nüberprüfen, oder die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in F. mit gleichzeitiger\nUmmeldung eines Hauptwohnsitzes in einen Nebenwohnsitz in einer Gemeinde, die\nkeine Zweitwohnungssteuer erhebt, zu überprüfen, sind nicht ersichtlich. \n\n113\n\nVgl. N. Meier, Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung der\nZweitwohnungsteuer bei Studenten, ZKF 2002, S. 31 ff. (S. 32): \"In der\nPraxis werden die Meldebehörden aufgrund des Massenbetriebs jedoch\nkaum die persönlichen Verhältnisse und Absichten der Einwohner im\nEinzelfall überprüfen können, und sich daher vielmehr bei der Prüfung\ndarauf beschränken, ob ihr die Angaben des Einwohners plausibel\nerscheinen und sich dabei auf Erfahrungstatsachen über die\nBenutzungsgewohnheiten bestimmter Personengruppen stützen. ...\";\nvgl. dazu auch Verwaltungsgerichtshof - VGH - Kassel, Urteil vom 13.\nNovember 1990 - 11 UE 4950/88 -, NVwZ-RR 1991, S. 357 ff. (S.\n358).\n\n114\n\nKontrollen seitens des Stadtsteueramtes des Beklagten finden nicht statt\n(Gerichtsakte Bl. 32). Das Stadtsteueramt hält - wie in der mündlichen Verhandlung\ndeutlich geworden ist - seine Rolle im Verhältnis zum Meldeamt vielmehr derjenigen\nfür vergleichbar, die ihm bei der Erhebung einer Realsteuer im Verhältnis zum\nFinanzamt zukommt. Diese Auffassung verkennt sowohl das Wesen der Realsteuer-\nals auch das der Aufwandsteuererhebung. \n\n115\n\nDass die Zweitwohnungssteuersatzung nach alledem die Gleichheit im\nBelastungserfolg von Vornherein verfehlt, muss sich der Satzungsgeber auch\nzurechnen lassen. Ihm musste sich die Erkenntnis aufdrängen, dass für die nähere\nRegelung des Erhebungsverfahrens zur Erzielung der Zweitwohnungssteuer die\nGleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist. Dieser sich ihm\naudrängenden Erkenntnis durfte er sich nicht verschließen. \n\n116\n\nNach den Gesamtumständen der Zweitwohnungssteuererhebung in F. ist\nsogar davon auszugehen, dass der Satzungsgeber die prinzipielle Ungleichheit im\nBelastungserfolg hinnehmen wollte: Sein wesentliches Ziel der\nZweitwohnungssteuererhebung ist die Erzielung von Einnahmen aus dem\nkommunalen Finanzausgleich. Allein der Zahlenvergleich der für das Jahr 2003\nerwarteten Mehreinnahmen (700.000,- DM aus der Zweitwohnungssteuer gegenüber\n11.200.000,- DM aus dem kommunalen Finanzausgleich) belegt dies, denn die\nerwarteten Mehreinnahmen aus dem kommunalen Finanzausgleich belaufen sich auf\ndas 16fache der erwarteten Zweitwohnungssteuereinnahmen. Um die\nMehreinnahmen aus dem kommunalen Finanzausgleich \"möglichst schnell zu\nrealisieren\", hat der Satzungsgeber mehrere Maßnahmen ins Auge gefasst: Die\nSatzung soll bereits zum 1. November 2000 in Kraft treten, da für die Zuweisungen\nim kommunalen Finanzausgleich die Anzahl der Hauptwohnsitze zum 31. Dezember\neines jeden Jahres maßgeblich sei; vor dem 31. Dezember 2000 in Hauptwohnsitze\numgewandelte Nebenwohnsitze sollen steuerbefreit bleiben (vgl. zu diesem\nLockmittel zügiger Ummeldung § 16 ZwStS); bei Neuanmeldungen mit\nNebenwohnsitz werden die Bürger gebeten, ihre Anmeldung den tatsächlichen\nVerhältnissen entsprechend vorzunehmen, gleichzeitig wird aber auf die Erhebung\neiner Zweitwohnungssteuer hingewiesen (Beiakte Heft 2 Bl. 7). Der letztgenannte\nHinweis mag zwar - losgelöst von seinem konkreten Zusammenhang - als fair\nerscheinen, gewinnt aber in seinem Kontext als Maßnahme, schnell Zuweisungen im\nkommunalen Finanzausgleich zu erlangen, die nicht zu übersehende Tendenz, eine\nMeldung mit Hauptwohnsitz herbeizuführen.\n\n117\n\nDabei ging der Satzungsgeber offenbar von der duch die Satzungsvorlage\n(Beiakte Heft 2, Blatt 3) geprägten Einschätzung aus, \"dass das Meldegesetz als\nHaupt- oder Nebenwohnsitz objektive Kriterien enthält, die jedoch in der Praxis so\ngut wie nicht zu prüfen sind\".\nDie Satzungsregelungen selbst schließen sodann eine Verifikation von\nZweitwohnungen, die sich hinter der Meldung von Hauptwohnsitzen verbergen, so\ngut wie ganz aus (s.o.). Diese hauptsächlich auf den - für die Stadt auch im Hinblick\nauf Sach- und Personalkosten sehr günstigen - Zuwachs von Hauptwohnsitzen\ngerichtete Tendenz wird auch daran deutlich, dass die Satzung auf die Ermittlung\nüberhaupt nicht gemeldeter Zweitwohnungsinhaber und damit auf zusätzliche Sach-\nund Personalkosten zur Herstellung der Steuergleichheit von Vornherein verzichtet.\nDemgegenüber hätte als satzungsmäßige Verifikation z.B. die Möglichkeit einer\noriginär steuerrechtlichen Meldepflicht von Wohnungsgebern bestanden.\n\n118\n\nVgl. dazu Kammerurteil vom 5. Dezember 2002 - 16 K 1649/00 -\n.\n\n119\n\nDiese Tendenz zugunsten der Hauptwohnsitze wird durch die\nSteuererhebungspraxis in F. bestätigt. Sowohl bei der Ummeldung eines Neben-\nin einen Hauptwohnsitz als auch bei der Abmeldung eines Nebenwohnsitzes werden\ngrundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Auch im Rahmen der Steuerhebung\nführt das Stadtsteueramt - wie erwähnt - keine Kontrollen durch.\n\n120\n\nSteuerrechtlich relevante Verifikationsmöglichkeiten außerhalb der\nZweitwohnungssteuersatzung rechtfertigen in Bezug auf die\nZweitwohnungsteuererhebung in F. kein anderes Ergebnis: Gemäß § 12 Abs. 1\nNr. 3 a) KAG findet auf Kommunalabgaben der insofern einzig in Betracht kommende\n§ 93 der Abgabenordnung - AO - Anwendung. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO haben -\nneben den Beteiligten - auch andere Personen steuererhebenden Körperschaft die\nzur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen\nAuskünfte zu erteilen. Diese Pflicht trifft auch nicht rechtsfähige Vereinigungen,\nVermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des\nöffentlichen Rechts, § 93 Abs. 1 Satz 2 AO. § 93 AO belastet also im Interesse einer\nzutreffenden Besteuerung, die nicht den Steuerunehrlichen zu Lasten der\nSteuerehrlichen begünstigt, auch jeden Dritten mit einer im Wesentlichen\nuneingeschränkten Auskunftspflicht. Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht,\ndass er das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Verhinderung\nvon Steuerverkürzungen im Grundsatz höher wertet als das Interesse des\nunbeteiligten Dritten, unbehelligt von staatlichen Eingriffen zu bleiben.\n\n121\n\nVgl. BFH, Urteil vom 24. März 1987 - VII R 30/86 -, BStBl. II 1987, S.\n484 ff. (S. 486) m.w.N.\n\n122\n\nDiese Regelung ermöglicht es grundsätzlich der steuererhebenden Gemeinde,\nwenn sie im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener\nBeweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zum Ergebnis gelangt, die\nAuskunft vermöge zu steuererheblichen Tatsachen zu führen, sowohl Einzelfall- als\nauch Sammelauskünfte zu verlangen.\n\n123\n\nVgl. BFH, Urteil vom 24. März 1987 - VII R 30/86 -, BStBl. II 1987, S.\n484 ff. (S. 486).\n\n124\n\nDiese Auskunftsmöglichkeiten müssen hier außer Betracht bleiben. Eine\nAuskunftspraxis, die auch zur Feststellung von Zweitwohnungsinhabern der Gruppen\n(2) bis (4) führen könnte, widerspricht offenkundig der Interessenlage des\nSatzungsgebers, denn die Überprüfung der gemeldeten Hauptwohnsitze birgt das\nRisiko in sich, lukrative Einnahmen aus dem kommunalen Finanzausgleich zu\nGunsten einer im Vergleich dazu eher geringen Zweitwohnungssteuer einzubüßen.\nDiese Interessenlage setzt das Stadtsteueramt durch bloße Übernahme der seitens\ndes Meldeamtes gewonnen Nebenwohnsitzdaten und durch den Verzicht auf\nKontrollen im Rahmen der Steuererhebung um. Die Steuerehrlichkeit abstützende\nMaßnahmen außerhalb der Zweitwohnungssteuersatzung sind im Rahmen der\nZweitwohnungssteuererhebung der Stadt F. ersichtlich nicht gewünscht.\n\n125\n\nFehlt es nach alledem an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage, sind die\nangefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger wegen des mit\nihnen verbundenen Eingriffs u.a. in die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine\nHandlungsfreiheit auch in seinen Rechten.\n\n126\n\nDarüber hinaus weist die Kammer angesichts der Möglichkeit der Stadt F. ,\neine den Anforderungen der Steuergerechtigkeit genügende\nZweitwohnungssteuersatzung zu erlassen, und im Hinblick auf die bisher bekannte\nweitere Erhebungspraxis auf Folgendes hin: \n\n127\n\nZur Begründung der Steuerpflicht ist eine Zweitwohnung \"innezuhaben\". Nach\nallgemeinem Sprachgebrauch ist Inhaber derjenige, der die tatsächliche\nVerfügungsgewalt über eine Sache hat. Die inhaltliche Bedeutung, die nach\nallgemeinem Sprachgebrauch dem Begriff des Innehabens beigemessen wird,\nentspricht jedenfalls im Hinblick auf das Erfordernis der tatsächlichen\nVerfügungsmacht dem Sinngehalt, der auch im Steuerrecht dem Innehaben einer\nWohnung zukommt. Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung\nunter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung\nbeibehalten und benutzen wird. Das Innehaben einer Wohnung in diesem Sinne\nerfordert ebenfalls zumindest die tatsächliche Verfügungsmacht bzw.\nVerfügungsgewalt des Inhabers. Allein die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine\nWohnung ist jedoch zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Innehaben einer\nZweitwohnung nicht ausreichend. Die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer\nknüpft an den persönlichen Lebensbedarf des Steuerpflichtigen an. Das Innehaben\neiner Wohnung zu diesem bestimmten Zweck setzt voraus, dass der\nWohnungsinhaber nicht nur die tatsächliche Verfügungsgewalt hat, sondern ihm\ndarüber hinaus auch ein Verfügungsrecht zusteht. Denn allein die tatsächliche\nVerfügungsgewalt ermöglicht dem Wohnungsinhaber noch nicht, über die Wohnung\nzweckbestimmt - für den persönlichen Lebensbedarf - verfügen zu können. Vielmehr\nbedarf er dazu auch einer rechtlichen Verfügungsbefugnis. Voraussetzung für das\nsteuerpflichtige Innehaben einer Zweitwohnung ist mithin, dass der (Zweit-\n)Wohnungsinhaber im Erhebungszeitraum die tatsächliche Verfügungsgewalt über\ndie Wohnung hat und ihm eine Verfügungsrecht zusteht.\n\n128\n\nVgl. OVG NRW in st.R., z.B., Urteil vom 23. April 1993 - 22 A\n3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 45 f.)\n\n129\n\nAngesichts dessen verlangt die Inhaberschaft im Sinne der\nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt F. die tatsächliche Verfügungsmacht und\ndie rechtliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung (und gegebenenfalls die zur\nsteuerrechtlich erforderlichen Mindestausstattung der Wohnung gehörenden\nEinrichtungsgegenstände).\n\n130\n\nZur Beurteilung dieser Voraussetzungen neigt die Kammer zu der Auffassung,\ndass jedenfalls Kinder, die sich noch in der Berufsausbildung befinden, auch wenn\nsie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer\nim Rechtssinne \"innehaben\". Die Situation dieses Personenkreises ist in der und\nBezug auf die elterliche Wohnung wesentlich geprägt von der sachenrechtlichen\nZuordnung der Wohnung. Grundlegend ist hierfür in erster Linie die Beurteilung der\nBesitzverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des § 855 BGB. Übt danach\njemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haus\naus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des\nanderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer. In den in unserer\nGesellschaft häufig anzutreffenden Fällen, in denen inzwischen erwachsene Kinder,\ndie sich in der Berufsausbildung befinden, in der elterlichen Wohnung - wenn auch\nmit eigener Haushaltsführung - in den ihnen zugewiesenen Zimmern weiterhin\nwohnen geblieben sind und die Einrichtungen des Haushaltes wie Küche und Bad\nmitbenutzen, ändert sich bei dem Zusammenwohnen von Eltern und Kindern an den\nBesitzverhältnissen allein mit der Volljährigkeit der Kinder nichts. Es liegt kein\nzwingender Grund für die Annahme vor, dass die Kinder, wenn sie erwachsen\nwerden, nun nicht mehr nur als Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, sondern\nplötzlich als Mit- oder Teilbesitzer mit voller tatsächlicher Sachherrschaft an der\nWohnung oder Teilen derselben zu gelten haben. In der elterlichen Wohnung\nweiterhin wohnende erwachsene Kinder, die sich noch in der Schulausbildung oder\nin der Berufsausbildung befinden, stehen in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis\nzu den Eltern, solange sie ganz oder teilweise auf den Unterhalt der Eltern\nangewiesen sind. Gerade deswegen bleiben sie vielfach weiterhin in der elterlichen\nWohnung wohnen. Diesen Kindern wird weiterhin Unterkunft im elterlichen Haushalt\nals Unterhaltsleistung gewährt. Sie haben nach sozialer Anschauung keine volle\ntatsächliche Sachherrschaft bezüglich der elterlichen Wohnung oder Teilen\nderselben und sind unter Umständen auch insoweit von Weisungen der Eltern\nabhängig.\n\n131\n\nHanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 6.\nDezember 1990 - 6 W 73/90 -, ZMR 1991, S. 143.\n\n132\n\nDiese dem Eltern-Kind-Verhältnis angemessenen Sichtweise, die selbst die\nAusübung des Besitzschutzes der erwachsenen Kinder gegenüber den Eltern\nausschließt, vgl. § 860 BGB, ist nach Auffassung der Kammer auch zur näheren\nBestimmung der rechtlichen Verfügungsbefugnis im Sinne des\nZweitwohnungssteuerrechts heranzuziehen. Solange die auch erwachsenen Kinder\nsich noch in der Berufsausbildung befinden, haben sie in der elterlichen Wohnung\ntypischerweise und damit im Regelfall keinen Wohnraum im Sinne des\nZweitwohnungssteuerrechts inne. \n\n133\n\nIn den Fällen, in denen die erwachsenen Kinder auch nach abgeschlossener\nBerufsausbildung weiter im elterlichen Haushalt z.B. bis zur endgültigen\nArbeitsaufnahme mit Nebenwohnsitz wohnen, mag die vom Hanseatischen\nOberlandesgericht beschriebene Situation gegebenenfalls nach wie vor zutreffen.\nDies dürfte aber nicht mehr den typischen Fall darstellen und bedarf daher der\nFeststellung in jedem gesonderten Einzelfall.\n\n134\n\nDer Klage ist - soweit sie nicht erledigt ist - nach alledem mit der Kostenfolge aus\n§ 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Hinsichtlich des erledigten Teiles trägt der\nBeklagte gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ebenfalls die Kosten des Verfahrens, da auch\ninsoweit die Klage Erfolg wegen der Nichtigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der\nStadt F. gehabt hätte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nberuht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-05/16-k-3699-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 855","ref_norm":"855","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 860","ref_norm":"860","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-05/16-k-3699-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295042","retrieved":"2026-07-09 03:17:03.028850+00:00"}}