{"status":"available","doknr":"OLD295041","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1205.16K1649.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-12-05","aktenzeichen":"16 K 1649/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \r\nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \r\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \r\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer \r\nin I. T. .\n\n\r\n\r\n3\n\nDer Kläger ist Inhaber eines Standplatzes für seinen Campingwagen auf dem \r\nCampingplatz E. L. an der T1. Straße in I. am T. . Für das Jahr 1999 \r\nbetrug die Standplatzmiete 1.000,- DM zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 361,75. \r\nDM.\n\n\r\n\r\n4\n\nIm Rahmen der Haushaltskonsolidierung schlug der Beklagte dem Rat der Stadt \r\nI. T. mit Beschlussvorlage vom 19. August 1998 den Erlass einer \r\nZweitwohnungssteuersatzung vor. Ausgehend von einer geschätzten Zahl von \r\nca. 1.500 Dauercampern sowie ca. 50 Zweitwohnungen und Ferienhäusern lasse \r\nsich eine Steuereinnahme von ca. 196.500,- DM ermöglichen. \n\n\r\n\r\n5\n\nIn seiner Sitzung am 10. September 1998 beschloss der Rat der Stadt I. T. \r\ndie seitens des Beklagten vorgeschlagene Zweitwohnungssteuersatzung, die zum 1. \r\nJanuar 1999 in Kraft treten sollte. Die öffentliche Bekanntmachung der unter dem 30. \r\nOktober 1998 seitens des Oberkreisdirektors des Kreises S. genehmigten \r\nSatzung erfolgte aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Beklagten vom 23. \r\nNovember 1998 im Amtsblatt der Stadt I. vom 30. November 1998. \n\n\r\n\r\n6\n\nMit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 19. Januar 1999 zog der Beklagte den \r\nKläger - ausgehend von einem Mietwert von 1.361,75 DM (1000,- DM \r\nStandplatzmiete; 361,75 DM Nebenkosten) - für das Jahr 1999 zu einer \r\nZweitwohnungssteuer von insgesamt 136,18 DM heran. Dagegen legte der Kläger \r\nam 17. Februar 1999 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus:\n\n\r\n\r\n7\n\nMit der Zweitwohnungssteuersatzung sei es nicht vereinbar, dass auch \r\nCampingwagen zur Besteuerung herangezogen würden. Campingwagen seien \r\nsowohl nach melderechtlichen Vorschriften als auch nach steuerlichen \r\nBewertungsrichtlinien nicht als Wohnung anzusehen. Im Übrigen werde bei der \r\nBemessungsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht von einem \r\nWert des Campingwagens ausgegangen, sondern willkürlich von der Stellplatzmiete, \r\nda die Steuer von der Größe des Stellplatzes und nicht von der des Campingwagens \r\nabhänge. Es werde vielmehr eine Stellplatzmietsteuer erhoben, für welche die \r\nZustimmung des Innen- und des Finanzministers fehle.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Stadt I. erhalte über die Eigentümer der Campingplätze bereits Steuern, \r\nGebühren und Beiträge, die in der jährlichen Nebenkostenrechnung den Campern \r\nauferlegt würden. Die Einführung der Zweitwohnungssteuer für Campingwagen und \r\nCampingmobilheime bedeute eine rechtswidrige Doppelbesteuerung, für die im \r\nÜbrigen ebenfalls die Zustimmung des Innen- und des Finanzministers fehle.\n\n\r\n\r\n9\n\nIm Übrigen widerspreche die Besteuerung von Campingwagen und -mobilen dem \r\nSinn der Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. Der Aufwand zum Kauf \r\ndes Wagens werde oftmals in einer anderen Gemeinde getätigt. Wenn also die \r\nInvestition, d.h. der Kauf, kein örtlicher Aufwand sei, dann verbiete es sich \r\nkonsequenterweise, die Abschreibung des Investitionsgutes am jeweiligen zufälligen \r\nStandort als an diesem Ort betriebenen Aufwand anzusehen.\n\n\r\n\r\n10\n\nÜberdies sei die Besteuerung von Campingwagen und Campingmobilen nicht mit \r\ndem Gleichheitsgrundsatz in Einklang zu bringen. Man könne einen Campingwagen \r\nund Campingmobil nicht mit einer Zweitwohnung gleichsetzen. Der Aufwand für den \r\nErwerb einer Zweitwohnung stelle eine Kapitalanlage dar, so dass der Erholungswert \r\nals ausschlaggebendes Kriterium in den Hintergrund treten könne. Bei der Investition \r\nfür Campingwagen oder -mobil gehe dagegen das eingesetzte Kapital in einem \r\nverhältnismäßig kurzen Zeitraum verloren. Somit bestünden gegen die Gleichstellung \r\nvon Zweitwohnungen mit Campingwagen und -mobilen erhebliche \r\nverfassungsrechtliche Bedenken. Sinn und Zweck einer Aufwandsteuer sei die \r\nBesteuerung der besonderen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen. Gerade \r\nCamper verfügten aber über keine besonderen finanziellen Mittel.\n\n\r\n\r\n11\n\nSteuermaßstab für Dauercamper sei die gezahlte Standplatzmiete einschließlich \r\nMietnebenkosten. Diese Standplatzmiete enthalte eine Vielzahl - näher \r\naufgeschlüsselter - Kosten der Campingplatzbetreiber. Diese Kosten unter die \r\nBegriffe „außergewöhnliche Nebenleistungen\" sowie „Betriebsvorrichtungen\" im \r\nSinne des von der Satzung selbst in Bezug genommenen Bewertungsrechts \r\nsubsumiert, könne sich allenfalls eine Jahresrohmiete von 69,- DM ergeben, m.a.W. \r\ndie Zweitwohnungssteuer könne höchstens 6,90 DM betragen.\n\n\r\n\r\n12\n\nAufgrund zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung des \r\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sah sich der Beklagte \r\nveranlasst, dem Rat der Stadt mit Beschlussvorlage vom 22. Juli 1999 eine \r\ngeänderte Zweitwohnungssteuersatzung, die rückwirkend zum 1. Januar 1999 in \r\nKraft treten sollte, vorzuschlagen. Diesem Vorschlag folgte der Rat der Stadt mit \r\nSatzungsbeschluss vom 26. August 1999. Die öffentliche Bekanntmachung dieser \r\nSatzung erfolgte aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Beklagten vom \r\n10. September 1999 im Amtsblatt der Stadt I. vom 24. September 1999.\n\n\r\n\r\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2000, zugestellt am 8. März 2000, \r\nermäßigte der Beklagte den angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheid - \r\nausgehend von einem Mietwert von 1.000,- (= Standplatzmiete ohne Nebenkosten) - \r\nauf 100,- DM. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück.\n\n\r\n\r\n14\n\nAm 3. April 2000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n\r\n\r\n15\n\nZur Begründung vertieft er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und \r\nführt ergänzend aus:\n\n\r\n\r\n16\n\nAnsatzpunkt einer Zweitwohnungssteuer sei die besondere Leistungsfähigkeit \r\ndes Steuerpflichtigen. Der Aufenthalt auf dem Campingplatz stelle dagegen eine \r\nzeitlich begrenzte Art der Erholung dar, die regelmäßig mangels finanzieller Mittel \r\nund anderer Erholungsmöglichkeiten ohne Alternative sei. Auch er, der Kläger, habe \r\nseinen Wohnwagen zu Zwecken des Urlaubs, der Erholung und der \r\nFreizeitgestaltung und damit zur Befriedigung eines allgemeinen Lebensbedarfs \r\nangeschafft.\n\n\r\n\r\n17\n\nDer Beklagte verwende für Wohnungen und Mobilheime etc. einen \r\nunterschiedlichen Steuermaßstab. Für diesen unterschiedlichen Steuermaßstab \r\ngebe es keinen sachlichen Grund. Der Beklagte könne als Steuermaßstab für die \r\nmobilen Zweitwohnungen ebensogut deren Wert, etwa ausgedrückt durch ihren \r\nKaufpreis, ansetzen.\n\n\r\n\r\n18\n\nDie in § 4 Abs. 7 ZwStS in Bezug genommene Vorschrift des § 79 BewG gehöre \r\ninnerhalb der Regelungen dieses Gesetzes zu denjenigen, die das \r\nErtragswertverfahren bestimmten. Bei den Grundstücken auf den Campingplätzen \r\nhandele es sich um sonstige bebaute Grundstücke im Sinne des Bewertungsrechts, \r\nfür die das Sachwertverfahren anzuwenden sei. Der Beklagte verwende daher bei \r\nder Wertermittlung für die sonstigen bebauten Grundstücke, auf denen Mobilheime, \r\nWohnmobile, Wohn- und Campingwagen abgestellt würden, ein Verfahren, welches \r\nden Bestimmungen des Bewertungsgesetzes widerspreche.\n\n\r\n\r\n19\n\nZweck der Zweitwohnungssteuer sei regelmäßig, dass die zumeist auswärtigen \r\nBesitzer der Zweitwohnungen einen Finanzierungsbeitrag zu den allgemein von der \r\nFeriengemeinde vorgehaltenen Leistungen erbringen. Für die Inanspruchnahme \r\nentsprechender öffentlicher Einrichtungen und Anlagen könne der Beklagte jedoch \r\nBenutzungsgebühren erheben. Da der Beklagte durch die Einnahmen aus der \r\nZweitwohungssteuer seine öffentlichen Einrichtungen finanzieren wolle, müsse er \r\nauch den Weg über Benutzungsgebühren wählen und dürfe keine Steuer \r\nerheben.\n\n\r\n\r\n20\n\nEine Gleichbehandlung von Zweitwohnungen mit den in § 2 Abs. 3 ZwStS \r\ngenannten Aufenthaltsobjekten sei nur erlaubt, wenn diese einer Zweitwohnung in \r\nErwerb und Unterhalt vergleichbar seien. Daran fehle es. Im Gegensatz zu \r\nZweitwohnungen, die als Ferienwohnungen häufig gemietet würden, würden \r\nMobilheime etc. regelmäßig gekauft. Der Aufwand für den Erwerb einer \r\nZweitwohnung betrage ein Vielfaches des Aufwandes für die Anschaffung eines \r\nCampingwagens. So habe sein, des Klägers, Campingwagen einschließlich Vorzelt \r\nlediglich 3.500,- DM gekostet. Im Allgemeinen handele es bei den Eigentümern von \r\nWohn- und Campingwagen um untere Einkommensgruppen. Es werde durch die \r\nFiktion in § 2 Abs. 3 ZwStS also ein völlig unterschiedliches Maß an wirtschaftlicher \r\nLeistungsfähigkeit besteuert. Das sei mit dem Gebot der Besteuerung nach \r\nwirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren. Hinsichtlich der Unterhaltung \r\nder Wohnung bestehe auch eine Ungleichbehandlung, da bei echten \r\nZweitwohnungen der Mietwert und bei fingierten Zweitwohnungen die \r\nStandplatzmiete zu Grunde gelegt werde.\n\n\r\n\r\n21\n\nMobilheime und Wohnwagen dienten in der Regel nur dem Urlaub und der \r\nErholung und würden im Gegensatz zu Wohnungen nicht ganzjährig genutzt.\n\n\r\n\r\n22\n\nSchließlich sei es unverhältnismäßig, den jährlichen Mietaufwand als \r\nSteuermaßstab anzunehmen. Er, der Kläger, sei berufstätig und nutze den \r\nWohnwagen von Mai bis September an den Wochenenden, es sei denn, er müsse \r\nsamstags arbeiten. Er könne daher seinen Campingwagen auf dem Gebiet des \r\nBeklagten also höchstens an fünf Monaten samstags und sonntags, d.h. an zwanzig \r\nTagen im Jahr nutzen. Eine ganzjährige Nutzungsmöglichkeit scheide daher aus. \r\nEine anteilige Berechnung sehe die Satzung nicht vor. Zwischen dem Aufwand in \r\nForm des von Vornherein zeitlich beschränkten Vorhaltens einer weiteren Wohnung \r\nfür die persönliche Lebensführung und der ganzjährigen Steuerpflicht bestehe unter \r\ndiesen Umständen kein rechtes Verhältnis.\n\n\r\n\r\n23\n\nDer Kläger beantragt (schriftsätzlich),\n\n\r\n\r\n24\n\nden Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten für das Jahr 1999 vom 19. \r\nJanuar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 6. März \r\n2000 aufzuheben.\n\n\r\n\r\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n27\n\nZur Begründung trägt er vor:\n\n\r\n\r\n28\n\nDas Innehaben von Mobilheimen etc. begründe einen besteuerbaren besonderen \r\nAufwand für die persönliche Lebensführung, der über die Aufwendungen für \r\nGrundbedürfnisse hinausgehe und damit der Zweitwohnungssteuer unterliege.\n\n\r\n\r\n29\n\nAufgabe des Steuermaßstabes sei, dem Innehaben einer Zweitwohnung einen \r\nbestimmbaren Ausdruck zu geben. Die Bemessung bei Zweitwohnungen geschehe \r\ndurch den Mietwert der Wohnung. Als Mietwert gelte die Jahresrohmiete, die \r\nwiederum Ausdruck des Wertes sowohl des Grundstücks als auch der Zweitwohnung \r\nsei. Derselben Regelung unterliege die Bemessung der Steuer bei Mobilheimen. Hier \r\ngelte die Stellplatzmiete als Bemessungsfaktor. Ein unterschiedlicher Steuermaßstab \r\nim Vergleich zu Wohnungen sei nicht gegeben. Es werde in beiden Fällen die jährlich \r\nzu zahlende Miete als Maßstab genommen. Der Grund für die unterschiedlichen \r\nBerechnungsfaktoren bei Wohnungen gemäß § 2 Abs. 2 ZwStS und § 2 Abs. 3 \r\nZwStS liege darin, dass der Wert der Wohnwagen nicht mehr besteuert werden \r\ndürfe, da dieser durch die Umsatzsteuer abgegolten sei. Auch aus praktikablen \r\nGründen sei eine Wertermittlung der einzelnen Aufenthaltsobjekte auf einem \r\nCampingplatz nicht möglich.\n\n\r\n\r\n30\n\nDer Zweck der Aufwandsteuer werde erfüllt. Die Gemeinde erhalte für \r\nZweitwohnungsinhaber gerade keine Finanzzuweisungen, obwohl die Auswärtigen \r\ndie gemeindlichen Einrichtungen mitbenutzten. Die Benutzungsgebühren deckten \r\nden gemeindlichen Aufwand nicht ab. \n\n\r\n\r\n31\n\nWohnungen und die in § 2 Abs. 3 ZwStS genannten Aufenthaltsobjekte seien \r\nauch vergleichbar. Gerade Dauercamper hätten ihre Objekte nicht selten mit \r\nVorzelten und zum Teil winterfest ausgestattet. Auf den zum Teil eingezäunten \r\nStandplätzen fänden sich liebevoll gepflegte Blumenbeete, mitunter auch Gemüse \r\nzum Eigenverbrauch. Die nicht nur vorübergehend abgestellten Wohnwagen \r\nerhielten so die Eigenschaft einer Zweitwohnung.\n\n\r\n\r\n32\n\nDie als Steuermaßstab dienende Stellplatzmiete sei wesentlich geringer als die \r\nJahresrohmiete für Wohnungen. Demzufolge sei auch die jährlich zu zahlende \r\nZweitwohnungssteuer geringer und für der geringeren Leistungsfähigkeit der \r\nDauercamper angemessen.\n\n\r\n\r\n33\n\nDer Kläger habe rechtlich das ganze Jahr die Möglichkeit der \r\nCampingplatznutzung und halte sich diese Nutzung auch vor. Wenn er gleichwohl \r\nnur zwanzig Tage im Jahr den Campingplatz nutze, zeige er dadurch seine \r\ngesteigerte Leistungsfähigkeit, da er trotz dieser zwanzig Tage ganzjährig Miete \r\nzahle.\n\n\r\n\r\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n\r\n\r\n36\n\nDie Kammer verhandelt und entscheidet in Abwesenheit des Klägers, da dieser \r\nordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2002 mit dem \r\nHinweis geladen war, bei seinem Ausbleiben könne auch ohne ihn verhandelt und \r\nentschieden werden, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -\r\n.\n\n\r\n\r\n37\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n\r\n\r\n38\n\nDer für die Beurteilung maßgebliche Widerspruchsbescheid ist nur hinsichtlich \r\nder Höhe der festgesetzten Steuer rechtswidrig, verletzt den Kläger jedoch auch \r\ninsoweit nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat \r\ndie wirksame Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (I) \r\nzutreffend angewandt (II).\n\n\r\n\r\n39\n\nErmächtigungsgrundlage zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer ist § 6 Abs. \r\n2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. \r\n- ZwStS -. Danach wird die Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer \r\nZweitwohnung im Gemeindegebiet als Jahressteuer festgesetzt.\n\n\r\n\r\n40\n\n(I) Ein Verstoß dieser Ermächtigungsgrundlage gegen höherrangiges Recht ist \r\nnicht ersichtlich. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. ist mit den \r\nVorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - \r\nKAG - (1), des Grundgesetzes (2) sowie europarechtlichen Vorschriften (3) \r\nvereinbar.\n\n\r\n\r\n41\n\n(1) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden Steuern erheben. Dies \r\nmuss auf Grund einer Satzung erfolgen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Das ist hier \r\ngeschehen. Bedenken, die sich aus dem Satzungsverfahren einschließlich der \r\nBekanntmachung gegen die Wirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt \r\nI. T. ergeben könnten, bestehen nicht. \n\n\r\n\r\n42\n\nDie gemäß § 10 ZwStS rückwirkend zum 1. Januar 1999 erfolgte Inkraftsetzung \r\nder Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. ist im Hinblick auf den bei \r\neiner Rückwirkungsanordnung rechtsstaatlich allein zu beachtenden \r\nVertrauensschutz unbedenklich. Den Steuerpflichtigen kommt dieser rechtsstaatlich \r\nzu beachtende Vertrauensschutz gegenüber der Rückwirkung eines Steuergesetzes \r\ndann nicht zu, wenn die Steuerpflichtigen im maßgeblichen Erhebungszeitraum, auf \r\nden der Eintritt der Rechtswirkung vom Gesetz zurückbezogen wird, mit der \r\ngetroffenen Regelung rechnen mussten. Gerade die rechtsstaatliche Prüfung der \r\nVerfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die \r\ndas Grundgesetz in weitgehendem Umfange verwirklicht, führt notwendig dazu, dass \r\nder Gesetzgeber Verhältnisse, die er oder die Verwaltung gesetzlich geregelt \r\nglaubten, auf Grund gerichtlicher Entscheidung dann aber nicht oder anders als \r\nangenommen geregelt finden. Gerade die Rechtsstaatlichkeit kann in einer solchen \r\nSituation den Gesetzgeber zu rückwirkenden Regelungen veranlassen.\n\n\r\n\r\n43\n\nVgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 17. April 1973 - 7 C \r\n23.72 -, KStZ 1973, S. 219 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - 8 B \r\n221/96 -, Juris-Dokument; jew. m.w.N.\n\n\r\n\r\n44\n\nDer Satzungsgeber sah sich zu der Neufassung seiner vor dem Inkrafttreten am \r\n1. Januar 1999 bekannt gemachten ersten Zweitwohnungssteuersatzung durch die \r\nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \r\n15. März 1999 - 22 A 391/98 -, NVwZ 2000, S. 223 ff. veranlasst, da in dieser \r\nEntscheidung in einer anderen Gemeinde erlassene Satzungsregelungen als \r\nunwirksam bzw. rechtlich bedenklich erkannt wurden, die in der Stadt I. T. \r\nwortgleich gelten sollten. Mit einer solchen Anpassung an die Rechtslage mussten \r\ndie Steuerpflichtigen rechnen. Einen Vertrauensschutz begründende Anhaltspunkte \r\ndafür, die Stadt I. T. werde trotz ihres aktuellen Finanzierungsbedarfes \r\ngleichwohl die Anpassung an die Rechtslage z.B. erst mit dem nächsten Jahr, also \r\ndem Jahr 2000, wirksam werden lassen, bestehen nicht.\n\n\r\n\r\n45\n\nDie Zweitwohnungssteuersatzung bedurfte zur ihrer Wirksamkeit keiner \r\nGenehmigung im Sinne von § 2 Abs. 2 KAG. Danach bedarf eine Satzung, mit der \r\neine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, zu \r\nihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des \r\nFinanzministeriums. Zwar wurde für das Gebiet der Stadt I. T. erstmalig mit \r\nder Zweitwohnungssteuersatzung vom 10. September 1999 eine \r\nZweitwohnungssteuer eingeführt, doch wurde im Lande Nordrhein-Westfalen - wenn \r\nauch nicht aufgrund Landesgesetzes - eine Zweitwohnungssteuer für Wohnungen \r\nvon Gemeinden schon zuvor mit der entsprechenden Genehmigung erhoben.\n\n\r\n\r\n46\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \r\nUrteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, OVG MüLü 45, S. 151 ff. (S. 153 f.) \r\nm.w.N.\n\n\r\n\r\n47\n\nSoweit Steuergegenstand Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen \r\nim Sinne von § 2 Abs. 3 ZwStS sind, handelt es sich zwar typischerweise nicht um \r\nWohnungen, da es bei zahlreichen der genannten Aufenthaltsobjekte erst durch die \r\nInanspruchnahme der auf den Abstellplätzen zur Verfügung gestellten zentralen \r\nEinrichtungen für die Körperhygiene möglich wird, in diesen Aufenthaltsobjekten \r\neinen längeren Zeitraum zu verbringen.\n\n\r\n\r\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, OVG MüLü 45, \r\nS. 151 ff. (S. 154).\n\n\r\n\r\n49\n\nGleichwohl bedurfte es auch hier keiner gesonderten ministeriellen \r\nGenehmigung, da sowohl das Innenministerium als auch das Finanzministerium der \r\nErhebung einer Zweitwohnungssteuer auf „Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und \r\nCampingwagen\" durch Satzung der Gemeinde Möhnesee über die Erhebung einer \r\nZweitwohnungssteuer vom 21. März 1996 zugestimmt haben.\n\n\r\n\r\n50\n\nVgl. Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. \r\nMai 1996 - III B 4 - 4/110-3162/96 -, Beiakte Heft 1 Bl. 2 f.\n\n\r\n\r\n51\n\nEine Zustimmungsbedürftigkeit der Satzung folgt - entgegen der Auffassung des \r\nKlägers - nicht daraus, dass sich die Zweitwohnungssteuer für die in § 2 Abs. 3 \r\nZwStS genannten Aufenthaltsobjekte der Höhe nach an der gezahlten \r\nStandplatzmiete orientiert. § 2 Abs. 2 KAG verlangt die Zustimmung für die erhobene \r\nSteuer und orientiert sich damit an dem Steuergegenstand. Steuergegenstand sind \r\ndie Aufenthaltsobjekte im Sinne von § 2 Abs. 3 ZwStS, nicht der für diese geltende \r\nSteuermaßstab im Sinne von § 4 Abs. 7 ZwStS. Dies wird schon daran deutlich, dass \r\nein gemieteter Standplatz, der nicht mit einem Aufenthaltsobjekt nach § 2 Abs. 3 \r\nZwStS besetzt ist, auch nicht der Zweitwohnungssteuer unterliegt. Ob eine im Sinne \r\ndes Klägers unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt, ist für eine \r\nZustimmungsbedürftigkeit nach § 2 Abs. 2 KAG irrelevant.\n\n\r\n\r\n52\n\nWeiterhin gibt die Satzung den Kreis der Steuerschuldner, den die Steuer \r\nbegründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den \r\nZeitpunkt ihrer Fälligkeit an, § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Die \r\nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. bestimmt in § 3 Abs. 1 ZwStS \r\n(Steuerpflichtige) den Kreis der Steuerpflichtigen, in § 2 Abs. 1 ZwStS \r\n(Steuergegenstand) den die Steuer begründenden Tatbestand, in § 4 ZwStS \r\n(Steuermaßstab) den Maßstab sowie schließlich in § 5 ZwStS (Steuersatz) den \r\nSteuersatz.\n\n\r\n\r\n53\n\nDiese den Steuergegenstand und den Steuermaßstab regelnden \r\nsatzungsrechtlichen Normen erweisen sich auch als hinreichend bestimmt. Die dem \r\nSteuergesetzgeber zukommende weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der \r\nErschließung von Steuerquellen und deren inhaltlicher Ausgestaltung findet auch \r\neine Grenze in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. \r\nDanach müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der \r\nBemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt \r\ngefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den \r\nSteuerpflichtigen mess- und berechenbar ist.\n\n\r\n\r\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. \r\n43 ff. (S. 45) m.w.N.\n\n\r\n\r\n55\n\nSoweit durch § 2 Abs. 1 ZwStS das „Innehaben\" einer Zweitwohnung - ohne \r\nnähere Legaldefinition - der Steuer unterworfen wird, verstößt die Satzung nicht \r\ngegen das Bestimmtheitsgebot. Der Begriff des Innehabens einer Zweitwohnung \r\nlässt sich durch Auslegung hinreichend klar bestimmen. Allein die \r\nAuslegungsbedürftigkeit einer ortsgesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch \r\nnicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit.\n\n\r\n\r\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, Buchholz 401.61 \r\nZweitwohnungssteuer Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, \r\nNVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 45) m.w.N.\n\n\r\n\r\n57\n\nGleiches gilt für den Begriff der Zweitwohnung. Der Begriff der Wohnung ist \r\nebenfalls nicht näher definiert, ist aber mit Hilfe einer am Besteuerungszweck \r\norientierten näheren Auslegung der Anwendung auf den Einzelfall zugänglich. Der \r\n„Zweitcharakter\" der Wohnung bestimmt sich danach, ob jemand neben seiner \r\nHauptwohnung im Sinne des Melderechts eine weitere Wohnung für den \r\npersönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familie innehat. Dieser Bezug auf das \r\nMelderecht lässt eine hinreichend bestimmte Abgrenzung von Haupt- und \r\nZweitwohnung zu. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes \r\n- MRRG - (ebenso § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \r\n- MG NRW -) ist in den Fällen, in denen ein Einwohner mehrere Wohnungen im \r\nInland hat, eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Die Hauptwohnung ist die \r\nvorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners, § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG (= § 16 \r\nAbs. 2 Satz 1 MG NRW). Die vorwiegende Benutzung einer von mehreren \r\nWohnungen ist dort anzunehmen, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Zur \r\nErmittlung der vorwiegenden Benutzung einer von mehreren Wohnungen ist eine \r\nrein quantitative Berechnung durch Gegenüberstellung der Nutzungszeiten geboten, \r\ndie auf einzelne Aufenthaltszeiten gewichtende Aspekte zu verzichten hat.\n\n\r\n\r\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24/90 -, BVerwG 89, S. 110 ff. \r\n(S. 115) m.w.N..\n\n\r\n\r\n59\n\nDass eine solche rein quantitative Berechnungsweise dem Erfordernis \r\nhinreichender Bestimmtheit genügt, liegt auf der Hand.\n\n\r\n\r\n60\n\nFerner ist der Steuermaßstab in § 4 ZwStS so hinreichend bestimmt gefasst, \r\ndass die Zweitwohnungssteuer für die Steuerpflichtigen berechenbar ist. Gemäß § 4 \r\nAbs. 1 Satz 1 bemisst sich die Steuer nach dem Mietwert. Als Mietwert wird gemäß \r\n§ 4 Abs. 2 ZwStS grundsätzlich die nach § 79 BewG vom Finanzamt auf den \r\nHauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellte Jahresrohmiete bestimmt, \r\ndie für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres entsprechend der \r\nSteigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete) nach dem veröffentlichten \r\nPreisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet \r\nhochgerechnet wird. Außerdem sind in § 4 Abs. 3 bis Abs. 6 ZwStS nachvollziehbare \r\nErsatzmaßstäbe zur Bestimmung des Mietwerts für die Fälle geregelt, in denen vom \r\nFinanzamt für einzelne Wohneinheiten keine Jahresrohmieten festgestellt sind. Nach \r\ndem in dieser Art gestuften System der Mietwertbestimmung ist die Steuerlast für die \r\nSteuerpflichtigen berechenbar; das gilt in gleicher Weise für den der Allgemeinheit \r\naus öffentlichen Quellen zugänglichen Mietpreisindex und den daraus ableitbaren \r\nIndexwert. \n\n\r\n\r\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. \r\n43 ff. (S.45).\n\n\r\n\r\n62\n\nGleiches gilt für den bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen \r\nanzuwendenden Steuermaßstab nach § 4 Abs. 7 Satz 1 ZwStS. Für diese gilt als \r\njährlicher Mietaufwand die zu zahlende Standplatzmiete entsprechend den \r\nBestimmungen des § 79 Abs. 1 BewG. Im Falle der Eigennutzung ist die in \r\nvergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete im Sinne von § 4 Abs. 7 Satz 1 \r\nZwStS zu Grunde zu legen. Die Formulierung „zu zahlende\" Standplatzmiete \r\nverweist auf die vertraglich vereinbarte Miete. Der Umfang dieser Miete ist \r\nentsprechend den Regelungen des § 79 Abs. 1 BewG zu ermitteln. Das führt zu dem \r\nErgebnis, dass Miete in diesem Sinne das Gesamtentgelt umfasst, welches der \r\nMieter für die Benutzung des Standplatzes zu leisten hat, einschließlich Umlagen und \r\naller sonstigen Leistungen sowie der Betriebskosten, die durch die Gemeinde \r\nunmittelbar von den Mietern erhoben werden. Zu berücksichtigen ist aber aus der \r\nGesetzgebungsgeschichte, soweit sie ihren Niederschlag in § 4 Abs. 7 ZwStS \r\ngefunden hat, dass ursprünglich Steuermaßstab die „gezahlte Standplatzmiete \r\neinschl. Mietnebenkosten entsprechend den Bestimmungen des § 79 Abs. 1 des \r\nBewertungsgesetzes\" war. Diese Regelung ist im Hinblick auf \n\n\r\n\r\n63\n\nOVG NRW, Urteil vom 15. März 1999 - 22 A 391/98 - (insoweit nicht \r\nveröffentlicht),\n\n\r\n\r\n64\n\nim nunmehr geltenden Sinne abgeändert worden, weil die ursprüngliche \r\nRegelung - so das Oberverwaltungsgericht - zur Entstehung eines \r\nZweitwohnungssteueranspruches voraussetzte, dass die Nebenkosten der Höhe \r\nnach feststanden („gezahlt\"), da eine Rechtsgrundlage für Vorauszahlungen fehle. \r\nVor diesem Hintergrund ist der Begriff der „zu zahlenden\" Standplatzmiete so zu \r\nverstehen, dass die zur Jahresrohmiete gehörenden Nebenkosten diejenigen sind, \r\ndie aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarung über den Standplatz im Voraus zu \r\nzahlen sind. Gegenstand des § 4 Abs. 7 ZwStS sind m.a.W. also nicht die \r\nNebenkosten, wie sie sich nach endgültiger Abrechnung darstellen. Eine solche \r\nRegelung ist zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer für den Steuerpflichtigen \r\nebenfalls hinreichend bestimmt. Sofern der Satzungsgeber meinte, durch die \r\nNeufassung des § 4 Abs. 7 ZwStS nur eine „Nettostandplatzmiete\", also die \r\nStandplatzmiete ohne Nebenkosten, der Besteuerung zu Grunde gelegt zu haben, \r\nhat er die Umsetzung seiner Absicht durch die ausdrückliche Inbezugnahme von \r\n§ 79 Abs. 1 BewG vereitelt. Dass der in § 4 Abs. 7 ZwStS genannte Mietaufwand den \r\nfür die Steuerbemessung erforderlichen Mietwert im Sinne von § 4 Abs. 1 ZwStS \r\ndarstellt, ergibt sich aus dem allein schon durch die Systematik augenfälligen \r\nSinnzusammenhang der Vorschrift.\n\n\r\n\r\n65\n\nDie Bezeichnung des Steuerschuldners in § 3 Abs. 1 ZwStS ist ebenfalls \r\nhinreichend bestimmt. Insbesondere ergibt sich aus dem Charakter der \r\nZweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer, (dazu näher unten), dass Steuerschuldner \r\nnur eine natürliche Person sein soll.\n\n\r\n\r\n66\n\n(2) Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer ist auch \r\nim Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich. Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes \r\n- GG - steht einer Zweitwohnungssteuer ebenso wenig entgegen (a) wie \r\nGesichtspunkte der Steuergerechtigkeit (b) oder der Verhältnismäßigkeit (c).\n\n\r\n\r\n67\n\n(a) Örtliche Aufwandsteuern sind im Grundgesetz vorausgesetzt, vgl. Art. 105 \r\nAbs. 2a GG. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung u.a. über die \r\nörtlichen Aufwandsteuern, solange und soweit die Aufwandsteuern nicht \r\nbundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 1 \r\nGG steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den \r\nGemeindeverbänden u.a. das Aufkommen an den örtlichen Aufwandsteuern zu. \n\n\r\n\r\n68\n\nDer verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer umfasst auch die \r\nBesteuerung für das Innehaben einer oder mehrere über die Hauptwohnung \r\nhinausgehenden weiteren Wohnungen. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der \r\nEinkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck \r\nkommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer \r\nSteuer als Aufwandsteuer ist es also, dass die in der Einkommensverwendung zum \r\nAusdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll. Die \r\nAufwandsteuern knüpfen an das Halten eines Gegenstandes oder an einen \r\ntatsächlichen oder rechtlichen Zustand an. Ausgeschlossen ist damit die \r\nBesteuerung von weiteren Wohnungen, sofern diese als Kapitalanlage dienen. Der \r\nKapitalanlage dienende Wohnungen sind nicht Ausdruck besonderer wirtschaftlicher \r\nLeistungsfähigkeit, sondern Mittel zum Gelderwerb.\n\n\r\n\r\n69\n\nSt.R., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, Buchholz 401.61 \r\nZweitwohnungssteuer Nr. 1.\n\n\r\n\r\n70\n\nDas Merkmal der Einkommensverwendung ist nicht auf die Verwendung von \r\nEinkommen im steuerrechtlichen oder finanzwissenschaftlichen Sinn beschränkt, \r\nsondern umfasst die Verwendung jeglicher finanzieller Mittel. Es dient in erster Linie \r\nzur Abgrenzung der Aufwandsteuer als Einkommensverwendungssteuer von den \r\nEinkommensentstehungssteuern. Am Zweck der Aufwandsteuern, anlässlich der \r\nVermögens- und Einkommensverwendung mittelbar die wirtschaftliche \r\nLeistungsfähigkeit der Konsumenten zu erfassen, ändert sich dadurch nichts. \n\n\r\n\r\n71\n\nDie Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck \r\nkommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen. In dieser Absicht des \r\nGesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer. \r\nAngesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen \r\nGestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die \r\nEntstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht \r\npraktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des \r\nSteuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlaggebendes Merkmal ist der \r\nKonsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel \r\nverwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck \r\nund Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, \r\nvon wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des \r\nNäheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der \r\nAufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht \r\nunerheblich.\n\n\r\n\r\n72\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 \r\nBvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 346 ff.); BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - \r\n7 C 53.77 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 23. \r\nApril 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 44).\n\n\r\n\r\n73\n\nDiesen Kriterien wird die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. \r\ngerecht. Das Innehaben einer Zweitwohnung, vgl. § 2 Abs. 1 ZwStS, neben der \r\nHauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen \r\nMitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck \r\nbringt. \n\n\r\n\r\n74\n\nVgl. z.B. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 -, BStBl. \r\nII 1997, S. 469 ff., (S. 471); OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, \r\nNVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 44).\n\n\r\n\r\n75\n\nDiese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, ist die erkennbare Absicht \r\ndes Satzungsgebers, wie sich z.B. aus § 4 ZwStS ergibt. § 4 Abs. 1 ZwStS bestimmt \r\ndie Bemessungsgrundlage nach dem Mietwert der Wohnung, § 4 Abs. 7 ZwStS für \r\ndie in § 2 Abs. 3 ZwStS genannten Aufenthaltsobjekte nach der zu zahlenden \r\nStandplatzmiete. Dass auch die unentgeltliche Nutzung einer Zweitwohnung bzw. \r\neines Standplatzes eine Aufwandsteuer auslöst, steht dem nicht entgegen. Der \r\nBegriff der Aufwandsteuer lässt es zu, sowohl für den, der die Wohnung unentgeltlich \r\nüberlässt, wie auch für den, dem sie überlassen wird, eine Steuerpflicht zu \r\nbegründen. Wer eine Wohnung einem anderen, sei es einem Angehörigen oder \r\neinem sonstigen Dritten, unentgeltlich zur Nutzung überlässt, betreibt selbst Aufwand \r\nin diesem Sinne. Er kann auch Inhaber der Wohnung im Sinne der \r\nZweitwohnungssteuersatzung bleiben, soweit er die Wohnung weiterhin hält und sich \r\nder Verfügungsmacht über sie nicht begibt. Auch derjenige, dem die Wohnung \r\nunentgeltlich überlassen wird, kann zu versteuernden Aufwand betreiben.\n\n\r\n\r\n76\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, \r\nS. 325 ff. (S. 349).\n\n\r\n\r\n77\n\nWeiterhin handelt es sich bei der durch die Zweitwohnungssteuersatzung der \r\nStadt I. T. erhobene Steuer um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von \r\nArt. 105 Abs. 2a, 106 Abs. 6 Satz 1 GG. Örtliche Steuern sind nur solche Abgaben, \r\ndie an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an \r\neinen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen \r\nder Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu \r\neinem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. Die örtliche \r\nVerwurzelung der Steuer muss sich aus der normativen Gestaltung des \r\nSteuertatbestandes ergeben.\n\n\r\n\r\n78\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, \r\nS. 325 ff. (S. 349).\n\n\r\n\r\n79\n\nAuch diesen Anforderungen wird die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt \r\nI. am T. gerecht. Der örtliche Bezug wird durch § 2 Abs. 1 ZwStS ausdrücklich \r\nhergestellt („Zweitwohnung im Gemeindegebiet.\"). Unmittelbare Wirkungen der \r\nZweitwohnungssteuer über das Gemeindegebiet von I. T. hinaus sind nicht \r\nerkennbar. Auch wenn ein Aufenthaltsobjekt im Sinne von § 2 Abs. 3 ZwStS \r\naußerhalb Halterns erworben wurde, wird es doch „konsumiert\" (bewohnt) im \r\nGemeindegebiet. Auf diesen Ort kommt es an.\n\n\r\n\r\n80\n\nDie Zweitwohnungssteuer ist schließlich auch nicht einer bundesgesetzlich \r\ngeregelten Steuer gleichartig im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Ausgangspunkt für \r\ndie Prüfung der Gleichartigkeit ist der Vergleich der steuerbegründenden \r\nTatbestände. Dabei ist neben anderen Gesichtspunkten wie Steuergegenstand, \r\nSteuermaßstab, Art der Erhebungstechnik, wirtschaftliche Auswirkungen, \r\ninsbesondere darauf abzustellen, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher \r\nLeistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere. Die Zweitwohnungssteuer ist mit den \r\nbundesgesetzlich geregelten Einkommenssteuern und Grundsteuern, dies sind die \r\nbeiden hier vor allem in Betracht kommenden Fälle, nicht gleichartig. Die \r\nEinkommenssteuer schöpft als Einkommenserzielungssteuer eine andere Quelle \r\nwirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus als die Zweitwohnungssteuer als \r\nEinkommensverwendungssteuer. Die Grundsteuer betrifft einen anderen \r\nSteuergegenstand, da nicht die Einkommensverwendung, sondern die \r\nErtragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle besteuert \r\nwird.\n\n\r\n\r\n81\n\nVgl. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE \r\n65, S. 325 ff. (S. 351 ff.); BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, Buchholz \r\n401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1; BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 8 B \r\n86/88 -, NVwZ 1989, S. 565 f.; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 -, BStBl. II \r\n1997 S. 469 ff. (S. 471); OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, \r\nNVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 44); vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-\r\nWürttemberg - VGH BW -, Urteil vom 31. Juli 1986 - 2 S 892/85 - VBlBW 1987 S. 269 \r\nff. (S. 271) zur fehlenden Gleichartigkeit der Zweitwohnungssteuer mit der \r\nKraftfahrzeugsteuer bei der Besteuerung von Camping- und Wohnwagen.\n\n\r\n\r\n82\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken für die Satzung lassen sich auch nicht aus dem \r\nGrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung herleiten. Denkbarer Ansatz ist \r\ninsoweit allein die Regelung in § 7 Abs. 3 ZwStS. Danach sind die Vermieter von \r\nZweitwohnungen bzw. die Vermieter von Campingplatz-Stellplätzen zur Mitteilung \r\nüber die Person der Steuerpflichtigen und zu Mitteilungen nach § 7 Abs. 2 ZwStS \r\n(Mitteilung aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände) verpflichtet. Eine \r\nsolche Mitteilungspflicht berührt sowohl die informationelle Selbstbestimmung der \r\nSteuerpflichtigen als auch die der dritten Mitteilungspflichtigen.\n\n\r\n\r\n83\n\nFreie Entfaltung der Persönlichkeit setzt den Schutz des Einzelnen gegen \r\nunbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner \r\npersönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 \r\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet \r\ninsoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und \r\nVerwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Dieses Recht auf \r\ninformationelle Selbstbestimmung ist indessen nicht schrankenlos gewährleistet. Der \r\nEinzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft \r\nüber \"seine\" Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft \r\nentfaltende, auf Kommunikation angewiesene Person. Information, auch soweit sie \r\npersonenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht dem \r\nBetroffenen allein zugeordnet werden kann. Grundsätzlich muss daher der Einzelne \r\nEinschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im \r\nüberwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen \r\neiner (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage. Bei seinen Regelungen hat der \r\nGesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.\n\n\r\n\r\n84\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 1993 - 1 BvR 1296/92 -, DVBl 1993, S. \r\n601 f. (S. 602) m.w.N.\n\n\r\n\r\n85\n\nDiesen Anforderungen wird § 7 Abs. 3 ZwStS gerecht. § 7 Abs. 3 ZwStS ist durch \r\nausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verletzt nicht den \r\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung dient dem Ziel, durch die \r\nInpflichtnahme Privater die Ermittlung steuerrelevanter Tatbestände zu fördern und \r\nso für eine wirkungsvolle und gleichmäßige Erfüllung von Steuerschulden Sorge zu \r\ntragen. \n\n\r\n\r\n86\n\nVgl. BFH, Urteil vom 24. März 1987 - VII R 30/86 -, BStBl. II 1987, S. 484 ff. (S. \r\n486) m.w.N. zur Auskunftspflicht Dritter gemäß § 93 AO; vgl. auch die \r\nlandesgesetzliche Wertung in § 13 Abs. 2 Buchst. i) des Datenschutzgesetzes \r\nNordrhein-Westfalen. Sollen - so die Vorschrift - personenbezogene Daten zu \r\nZwecken weiterverarbeitet werden, für die sie nicht erhoben oder erstmals \r\ngespeichert worden sind, ist dies nur zulässig, wenn zur Durchsetzung öffentlich-\r\nrechtlicher Geldforderungen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu \r\nverarbeitenden Daten vorliegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das \r\nschutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung \r\nüberwiegt.\n\n\r\n\r\n87\n\nDer Normgeber darf im Rahmen seines Einschätzungspielraumes dieses \r\nInteresse grundsätzlich höher gewichten, als das Interesse Dritter, ihnen bekannt \r\nDaten nicht preisgeben zu müssen.\n\n\r\n\r\n88\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2000 - 1 BvR 1213/00 -, NJW 2001, \r\nS. 811 f. (S. 812).\n\n\r\n\r\n89\n\nIm Übrigen ist die Regelung in § 7 Abs. 3 ZwStS auch verhältnismäßig. Dies folgt \r\ndaraus, dass mangels einer Vorschrift wie in § 7 Abs. 3 ZwStS die steuererhebende \r\nGemeinde zur Durchsetzung einer gleichmäßigen Besteuerung satzungsrechtlich \r\nallein auf die Selbsterklärung des Betroffenen angewiesen wäre, vgl. § 7 Abs. 1 u. \r\nAbs. 2 ZwStS. Allein eine Selbsterklärung als Besteuerungsgrundlage wäre \r\nverfassungsrechtlich bedenklich: Eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der \r\nErklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen \r\nKontrollen der Steuererklärungen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle \r\nSteuerpflichtigen und verfehlt damit die steuerliche Lastengleichheit. Eine solche \r\nWeise der Besteuerung wirkt im Ergebnis so, als hätte die Steuer ihren \r\nBelastungsgrund letztlich nur in der Bereitschaft, Steuern zu zahlen. Bei einer für die \r\nAllgemeinheit bedeutsamen und für den Einzelnen belastenden Gemeinschaftspflicht \r\nlässt indes der Gleichheitssatz keine gesetzliche Regelung zu, die jemanden von der \r\nan sich gesetzlich begründeten Pflicht schon dann freistellt, wenn er erklärt, der \r\nPflicht nicht nachkommen zu wollen. Der Gesetzgeber muss die Steuerehrlichkeit \r\ndeshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende \r\nKontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das \r\nDeklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip.\n\n\r\n\r\n90\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1492/89 -, BVerfGE 84, S. \r\n239 ff. (S. 280).\n\n\r\n\r\n91\n\n§ 7 Abs. 3 ZwStS dient ersichtlich gerade dieser verfassungsrechtlich gebotenen \r\nAbstützung der Steuerehrlichkeit der Anzeigepflichtigen.\n\n\r\n\r\n92\n\n(b) Gesichtspunkte der Steuergerechtigkeit sind nicht geeignet, die \r\nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. als unwirksam anzusehen.\n\n\r\n\r\n93\n\nDabei schließt es das Wesen der Aufwandsteuer von Vornherein aus, für die \r\nSteuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten \r\nferneren Zwecke, die dem Aufwand zu Grunde liegen, abzustellen. Maßgeblich darf \r\nallein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der \r\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Die unterscheidende Berücksichtigung der \r\nGründe für den Aufenthalt zum Zwecke der Abgrenzung des Kreises der \r\nSteuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium \r\nund hat vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand.\n\n\r\n\r\n94\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, \r\nS. 325 ff. (S. 357); BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12.99 -, BVerwGE 111, \r\nS. 122 ff. (S. 126 sog. Erwerbszweitwohnungen); BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R \r\n28/95 -, BStBl. II 1997, S. 469 ff. (S. 471).\n\n\r\n\r\n95\n\nDie Besteuerung juristischer Personen mit einer Zweitwohnungssteuer ist \r\nhingegen ausgeschlossen. Eine juristische Person kann nicht wohnen. Anders als \r\neine natürliche Person hat sie keinen Wohnsitz, sondern nur einen Firmensitz, an \r\ndem sich ihre Geschäfts- sowie Betriebsräume befinden. Wenn sie an einem \r\nanderen Ort über eine Wohnung verfügt, hat sie dort ebenso wenig einen Wohnsitz. \r\nDer Aufwand für diese Wohnung dient bei der juristischen Person mangels einer \r\nPrivatsphäre deren Geschäftstätigkeit und damit der Einkommenserzielung. Sie kann \r\ndeshalb mit der Zweitwohnungssteuer als einer Aufwandsteuer für \r\nEinkommensverwendung auf den persönlichen Lebensbedarf durch Vorhalten einer \r\nzweiten Wohnung nicht belastet werden.\n\n\r\n\r\n96\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - 11 C 4.00 -, ZKF 2001, S. 11 f. \r\n(S. 11).\n\n\r\n\r\n97\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist es im Hinblick auf die \r\nSteuergerechtigkeit unbedenklich, die Innehabung der in § 2 Abs. 3 ZwStS \r\ngenannten Aufenthaltsobjekte mit einer Zweitwohnungssteuer zu belegen. Der \r\nGesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes einen weitreichenden \r\nEntscheidungsspielraum.\n\n\r\n\r\n98\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, S. 121 \r\nff. (S. 136); OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, \r\nS. 43 ff. (S 44) m.w.N.\n\n\r\n\r\n99\n\nDieser Entscheidungsspielraum findet seine Grenze dort, wo kein einleuchtender \r\nGrund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung ersichtlich ist.\n\n\r\n\r\n100\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, \r\nS. 325 ff. (S. 354); BVerwG, Beschluss vom 21. April 1997 - 8 B 88/97 -, Buchholz \r\n401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 13 m.w.N.\n\n\r\n\r\n101\n\nAuch wenn es sich bei Mobilheimen, Camping- oder Wohnwagen oder \r\nWohnmobilen - selbst wenn sie nicht nur vorübergehend abgestellt werden - \r\ntypischerweise nicht um Wohnungen handelt, da es erst durch die Inanspruchnahme \r\nzentral zur Verfügung gestellter Einrichtungen auf den Plätzen, auf denen diese \r\nAufenthaltsobjekte abgestellt werden, möglich wird, in ihnen einen längeren Zeitraum \r\nzu verbringen,\n\n\r\n\r\n102\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, OVG MüLü 45, \r\nS. 151 ff. (S.154), \n\n\r\n\r\n103\n\nleuchtet es doch ein, diese Aufenthaltsobjekte, sofern sie für einen nicht \r\nunerheblichen Zeitraum (hier: mehr als drei Monate, vgl. § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 \r\nZwStS) abgestellt werden, einer Zweitwohnung gleich zu behandeln. Das Innehaben \r\neines solchen Aufenthaltsobjektes, das zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs \r\nauf eigenem oder fremdem Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden \r\nZeitraum abgestellt wird, ist ebenfalls ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung \r\nvon finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit \r\nzum Ausdruck bringt.\n\n\r\n\r\n104\n\nVgl. VGH BW, Urteil vom 31. Juli 1986 - 2 S 892/85 -, VBlBW 1987, S. 269 ff. (S. \r\n269).\n\n\r\n\r\n105\n\nDer Zweck des Aufwandes für Wohnungen einerseits und die in § 2 Abs. 3 \r\nZwStS genannten Aufenthaltsobjekte andererseits weist zudem - abgesehen davon, \r\ndass beide einem Wohnen im weiteren Sinne dienen und es zwischen beiden eine \r\n„Schnittmenge\" gibt, nämlich die mobilen Unterkünfte, die schon dem \r\nWohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts genügen - eine sehr große \r\nÄhnlichkeit auf.\n\n\r\n\r\n106\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 1999 - 22 A 391/98 -, NVwZ 2000, S. 223 ff. \r\n(S. 224)\n\n\r\n\r\n107\n\nEin Verstoß gegen den Gleichheitssatz lässt sich ferner unter dem Blickwinkel \r\nder Verwaltungspraktikabilität und Typengerechtigkeit nicht daraus herleiten, dass \r\ngemäß § 4 ZwStS die Zweitwohnungssteuer nach dem Mietwert der Wohnung \r\nbemessen wird, der sich seinerseits - in der Regel - aus der vom Finanzamt gemäß § \r\n79 BewG auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete und deren \r\nIndexierung ableitet. Zum einen stellt sich der -regelmäßig in dieser Wiese zu \r\nermittelnde - Mietwert nur als Bemessungsgröße und nicht etwa als das Ergebnis \r\neiner auf Vollständigkeit ausgerichteten Aufwandsermittlung dar mit der Folge, dass \r\nder Satzungsgeber die ihm eingeräumte Gestaltungsfreiheit nicht überschreitet, wenn \r\ner die steuerlich wirksame Bemessungsgröße aus Gründen der Praktikabilität auf \r\neinen Teil des Aufwandes begrenzt, der typischerweise dem Inhaber einer \r\nZweitwohnung entsteht. Zum andern unterscheidet sich der Aufwand, den der \r\nEigentümer bzw. Mieter für das Vorhalten einer zum persönlichen Lebensbedarf \r\nbestimmten Zweitwohnung zu tragen hat, erfahrungsgemäß nicht in einem solchen \r\nMaß, dass die undifferenzierte Anwendung des Mietwerts sowohl auf Eigentümer als \r\nauch auf Mieter aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht sachlich \r\ngerechtfertigt wäre.\n\n\r\n\r\n108\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. \r\n43 ff. (S. 45).\n\n\r\n\r\n109\n\nDie in der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. gewählte \r\nIndexierung, die auf einen tatsächlich vorhandenen Index zurückgreift,\n\n\r\n\r\n110\n\nvgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 15. März 1999 - 22 A 391/98 - \r\n(insoweit nicht veröffentlicht),\n\n\r\n\r\n111\n\nbegegnet weder vom Grundsatz her,\n\n\r\n\r\n112\n\nvgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 8 B 162.89 -, Buchholz \r\n401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 3, \n\n\r\n\r\n113\n\nnoch in ihrer hier gewählten Ausgestaltung rechtlichen Bedenken.\n\n\r\n\r\n114\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 436/88 -, NVwZ 1990, \r\nS. 356 f. (S. 356) zur ähnlichen Regelung in der Satzung über die Erhebung einer \r\nZweitwohnungssteuer in der Stadt Westerland.\n\n\r\n\r\n115\n\nEs erweist sich unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität und \r\nTypengerechtigkeit auch nicht als bedenklich, dass § 4 Abs. 7 ZwStS - im Gegensatz \r\nzu den Wohnungen - bei den in § 2 Abs. 3 ZwStS genannten Aufenthaltsobjekten auf \r\ndie (tatsächlich) zu zahlende Standplatzmiete abstellt. Dass dieser \r\nAnknüpfungspunkt praktisch durch Vorlage des Standplatzmietvertrages umsetzbar \r\nist, liegt auf der Hand. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch diesen \r\nunterschiedlichen Steuermaßstab für Wohnungen einerseits und die anderen \r\nObjekte andererseits im Hinblick auf die Gleichheit der Belastung aller \r\nSteuerpflichtiger nicht hinnehmbare Ergebnisse entstünden. Im Gegenteil. Gemäß \r\n§ 5 ZwStS beträgt die Steuer für alle Steuergegenstände einheitlich jährlich 10 v.H. \r\nTypischerweise mit geringerem Aufwand verbunden ist die Wohnnutzung der in § 2 \r\nAbs. 3 ZwStS genannten Aufenthaltsobjekte, typischerweise aufwendiger die \r\nNutzung von „klassischen\" Wohnungen. Der unterschiedliche Aufwand muss sich \r\nauch in einer unterschiedlichen Besteuerung niederschlagen.\n\n\r\n\r\n116\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 1999 - 22 A 391/98 -, NVwZ 2000, S. 223 ff. \r\n(S. 224).\n\n\r\n\r\n117\n\nDiese notwendige Differenzierung erfolgt hier durch einen unterschiedlichen \r\nSteuermaßstab: Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 BewG ist Jahresrohmiete, das - im \r\nGesetz näher beschriebene - Gesamtentgelt, das für die die Benutzung des \r\nGrundstücks zu entrichten ist. Ein Grundstück bildet gemäß § 70 Abs. 1 BewG jede \r\nwirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Zum Grundvermögen wiederum \r\ngehören neben Grund und Boden und anderen „Bestandteilen\" auch die Gebäude, \r\n§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG. Daraus folgt, dass die Jahresrohmiete jedenfalls Grundstück \r\nund Gebäude umfasst. Die Standplatzmiete bezieht sich allein auf das Grundstück. \r\nDiese Unterschiedlichkeit des Steuermaßstabes führt also zu einer die vorgenannten \r\nAufwandsunterschiede widerspiegelnden Besteuerung. Angesichts dessen kann ein \r\nVerstoß der unterschiedlichen Steuermaßstäbe gegen den Gleichheitssatz nicht \r\nfestgestellt werden.\n\n\r\n\r\n118\n\nSchließlich verstößt auch die in § 8 Abs. 1 ZwStS ausgesprochene Privilegierung \r\nbestimmter Steuerschuldner nicht gegen die Steuergerechtigkeit. Gemäß § 8 Abs. 1 \r\nSatz 1 ZwStS wird die Steuerschuld auf Antrag um die Hälfte ermäßigt, sofern der \r\nSteuerschuldner mehr als zwei minderjährige Kinder hat. Es ist dem Satzungsgeber \r\nunabhängig davon, dass die Bestimmung des Kreises der Steuerpflichtigen keiner \r\nDifferenzierung nach dem Zweck des getätigten Aufwandes zugänglich ist, \r\nunbenommen, unter Beachtung des Gleichheitssatzes Befreiungs- bzw. \r\nErmäßigungstatbestände vorzusehen.\n\n\r\n\r\n119\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, \r\nS. 325 ff. (S. 354 f.).\n\n\r\n\r\n120\n\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 ZwStS entspricht in Tatbestand und Rechtsfolge einer \r\nErmäßigungsregelung, die das Bundesverfassungsgericht selbst als Muster einer \r\nErmäßigungsregelung verwendet. \n\n\r\n\r\n121\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, \r\nS. 325 ff. (S. 326 und 354).\n\n\r\n\r\n122\n\nDem hat die Kammer nichts hinzuzufügen.\n\n\r\n\r\n123\n\n(c) Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer erweist sich bei näherer \r\nBetrachtung auch nicht als unverhältnismäßig. \n\n\r\n\r\n124\n\nVerfassungsrechtlich unbedenklich ist es zunächst, dass die \r\nZweitwohnungssteuersatzung bei der Ausgestaltung des Steuergegenstandes keine \r\nMindestzeit des Innehabens der Zweitwohnung gemäß § 2 Abs. 2 ZwStS bestimmt. \r\nIm Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit kann der Satzungsgeber bestimmen, ab \r\nwelchem Zeitraum ein Aufwand der Steuer unterliegt. Auch ein kurzzeitiger Gebrauch \r\neiner Zweitwohnung für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres kann \r\nder Steuer unterworfen werden. Es ist Sache des Satzungsgebers, im Hinblick auf \r\ndas rechte Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Steuerertrag sowie auf die \r\nSteuergerechtigkeit die zeitlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht festzulegen. \r\n\n\r\n\r\n125\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 -. 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, \r\nS. 325 ff. (S. 348).\n\n\r\n\r\n126\n\nDiesen Anforderungen genügt die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. \r\nT. insbesondere durch ihre Regelungen über den Besteuerungszeitraum, § 6 Abs. \r\n1 i.V.m. Abs. 2 ZwStS. \n\n\r\n\r\n127\n\nEs ist auch nicht unverhältnismäßig, dass der Zweitwohnungsbesteuerung \r\ngrundsätzlich die gesamte Jahresrohmiete bzw. jährliche Standplatzmiete zu Grunde \r\nliegt. Im Regelfall ist die Zugrundelegung der Jahresrohmiete geeignet, den privaten \r\nAufwand zu bestimmen. Auch ist es für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer \r\nunerheblich, wenn der Inhaber seine Zweitwohnung nur zeitweilig benutzt. So ist es \r\ndem Zweitwohnungsinhaber bei einer die Eigennutzung zeitweise ausschließenden \r\nFremdvermietung möglich, die Zweitwohnungssteuer insoweit kalkulatorisch auf den \r\nMieter abzuwälzen.\n\n\r\n\r\n128\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 8 B 20.96 -, Buchholz 401.61 \r\nZweitwohnungssteuer Nr. 10.\n\n\r\n\r\n129\n\nErst bei einem eklatanten Missverhältnis zwischen von vornherein vertraglich \r\nbefristeter privater Eigennutzungsmöglichkeit und Vermietung ist aber die \r\nZugrundelegung der gesamten Jahresrohmiete für die Berechnung der \r\nZweitwohnungssteuer unverhältnismäßig und steht nicht mehr im Einklang mit der \r\ngrundsätzlichen Trennung des steuerpflichtigen privaten Aufwands und Vermietung \r\nzur Einkommenserzielung. Einer als Jahressteuer angelegten \r\nZweitwohnungssteuererhebung liegt erkennbar die Annahme (annähernd) \r\nganzjährigen privaten Aufwandes in Gestalt jedenfalls einer bestehenden \r\nganzjährigen Nutzungsmöglichkeit zu Grunde. Doch wenn eingangs des \r\nSteuerjahres eindeutig feststeht, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen \r\nerheblich geringeren zeitlichen Umfang haben kann, ist das Festhalten an dem \r\nJahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen.\n\n\r\n\r\n130\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, S. 188 ff. \r\n(S.191 f., zu einer rechtlich auf vier Wochen beschränkten Eigennutzung); BVerwG, \r\nUrteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 -, KStZ 2002, S. 73 ff., (S. 74).\n\n\r\n\r\n131\n\nIn solchen Fällen kann der Gesetzgeber eine anteilige Berechnung der \r\nZweitwohnungssteuer in Betracht ziehen, er kann aber auch gänzlich auf eine \r\nSteuererhebung verzichten.\n\n\r\n\r\n132\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, S. 188 ff. \r\n(S.191 ).\n\n\r\n\r\n133\n\nIm vorliegenden Fall hat der Satzungsgeber rechtsbedenkenfrei den Weg des \r\nVerzichtes gewählt: Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 ZwStS ist eine ausschließliche \r\nNutzung der Zweitwohnung als Kapitalanlage gegeben, wenn der Inhaber die \r\nWohnung weniger als einen Monat für seine private Lebensführung nutzt oder vorhält \r\nund sie im übrigen an Fremde vermietet oder nach den äußeren Umständen \r\nausschließlich an Fremde zu vermieten sucht. \n\n\r\n\r\n134\n\nDie Auferlegung einer Steuer durch einen Steuerbescheid begründet auf der \r\nRechtsfolgenseite eine Geldleistungspflicht und berührt damit die wirtschaftliche \r\nBetätigung als Ausfluss der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen \r\nHandlungsfreiheit. Die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet ist allerdings nur \r\nin den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet. Die \r\nPflicht zur Zahlung der Steuer verletzt dann nicht den durch Art. 2 Abs. 1 GG \r\ngeschützten Bereich, wenn dem Betroffenen ein angemessener Spielraum verbleibt, \r\nsich wirtschaftlich frei zu entfalten. Dieser Spielraum ist gegeben, soweit die \r\nSteuerbelastung verhältnismäßig ist. \n\n\r\n\r\n135\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 - u.a., NVwZ 1996, \r\nS. 57 f. (S. 58) m.w.N.\n\n\r\n\r\n136\n\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in die allgemeine \r\nHandlungsfreiheit gerade in deren Ausprägung als persönliche Entfaltung im \r\nvermögensrechtlichen und im beruflichen Bereich (Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) \r\neingreifen. Dies bedeutet, dass ein Steuergesetz keine „erdrosselnde Wirkung\" \r\nhaben darf: Das geschützte Freiheitsrecht darf nur so weit beschränkt werden, dass \r\ndem Grundrechtsträger (Steuerpflichtigen) ein Kernbestand des Erfolges eigener \r\nBetätigung im wirtschaftlichen Bereich in Gestalt der grundsätzlichen \r\nPrivatnützlichkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über \r\ndie geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten bleibt. \n\n\r\n\r\n137\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 1992 - 2 BvL 5, 8, 14/91 -, BVerfGE \r\n87, S. 152 ff. (S. 169).\n\n\r\n\r\n138\n\nDie Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. muss zur Umsetzung \r\ndieser verfassungsrechtlichen Vorgaben keine Regelungen enthalten, die über die \r\nbisher getroffenen und insbesondere zum Steuermaßstab und zum Steuersatz auch \r\nverhältnismäßigen Regelungen hinausgehen. Die Zweitwohnungssteuer ist eine \r\nAufwandsteuer und orientiert sich daher am Aufwand im Sinne des Konsumes, der \r\ntypischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist.\n\n\r\n\r\n139\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 -. 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, \r\nS. 325 ff. (S. 348).\n\n\r\n\r\n140\n\nBestimmt der Normgeber - wie hier - einen Steuergegenstand, der schon \r\ntypischerweise Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, stellt sich die Frage, \r\ndem Steuerpflichtigen einen Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im \r\nwirtschaftlichen Bereich erhalten zu müssen, typischerweise gerade nicht. \n\n\r\n\r\n141\n\nVgl. auch BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 -, BStBl. II 1997, S. 469 ff. \r\n(S. 472).\n\n\r\n\r\n142\n\nDavon unberührt ist die Frage, ob durch die Besteuerung im Einzelfall \r\ngegebenenfalls der mit der Aufwandsteuer verfolgte Zweck gerade deshalb verfehlt \r\nwird, weil der konkrete Aufwand nicht Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist \r\nund sich der durch die Geldleistungspflicht begründete Eingriff in grundrechtlich \r\ngeschützte Positionen aufgrunddessen als unverhältnismäßig darstellt. Gemäß § 12 \r\nAbs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern niedriger \r\nfestgesetzt werde, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles \r\nunbillig wäre. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 227 Abs. 1 AO können \r\nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, \r\nwenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine \r\nBilligkeitsentscheidung nach diesen Regelungen kann um der Belastungsgleichheit \r\nwillen geboten sein, wenn ein Gesetz, das in seinen generalisierenden Wirkungen \r\nverfassungsgemäß ist, im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund \r\ndes Gesetzgebers zuwiderlaufen. Ein solcher Überhang des gesetzlichen \r\nTatbestandes, der über den gesetzlichen Belastungsgrund hinausgreift, ist aus \r\nGründen der Besteuerungsgleichheit zu vermeiden, wenn die Anwendung des \r\nGesetzes zu sachwidrigen Härten führt. Ein Erlass aus Gründen der - sachlichen - \r\nBilligkeit kommt in Betracht, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers angenommen \r\nwerden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - \r\nhätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden \r\nhätte. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber \r\nbei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, können \r\neinen Billigkeitserlass dagegen nicht rechtfertigen.\n\n\r\n\r\n143\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 -, NVwZ 1995, S. \r\n989 f. (S. 990) m.w.N.\n\n\r\n\r\n144\n\nDie Prüfung dieser Voraussetzungen muss jedoch im Rahmen der jeweils \r\neinzelfälligen Anwendung der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. erfolgen \r\n(vgl. auch § 8 Abs. 2 ZwStS).\n\n\r\n\r\n145\n\nVgl. zu dieser Konstellation FG Bremen, Urteil vom 1. Februar 2000 - 299283/K2 \r\n-, NVwZ-RR 2001, S. 56 ff. (S. 59).\n\n\r\n\r\n146\n\n(3) Ein Verstoß der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche \r\nAufwandsteuer gegen europarechtliche Regelungen zur Freizügigkeit und zur \r\nNiederlassungsfreiheit ist nicht ersichtlich.\n\n\r\n\r\n147\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1996 - 8 B 2.96 -, Buchholz 401.61 \r\nZweitwohnungssteuer Nr. 11.\n\n\r\n\r\n148\n\n(II) Der nach alledem aufgrund einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage \r\nergangene Steuerbescheid des Beklagten steht auch inhaltlich dem Grunde nach mit \r\nseiner Ermächtigungsnorm in Einklang.\n\n\r\n\r\n149\n\nDer Kläger hatte im hier interessierenden Zeitraum einen Campingwagen, \r\nwelcher gemäß § 2 Abs. 3 ZwStS als Wohnung gilt, im Gemeindegebiet von I. \r\nT. inne. \n\n\r\n\r\n150\n\nDie Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. definiert den Begriff des \r\nInnehabens nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Dessen Inhalt ist durch Auslegung \r\nzu gewinnen. Nach allgemeinen Sprachgebrauch ist Inhaber derjenige, der die \r\ntatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache hat. Die inhaltliche Bedeutung, die \r\nnach allgemeinem Sprachgebrauch dem Begriff des Innehabens beigemessen wird, \r\nentspricht jedenfalls im Hinblick auf das Erfordernis der tatsächlichen \r\nVerfügungsmacht dem Sinngehalt, der auch im Steuerrecht dem Innehaben einer \r\nWohnung zukommt. Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung \r\nunter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung \r\nbeibehalten und benutzen wird. Das Innehaben einer Wohnung in diesem Sinne \r\nerfordert ebenfalls zumindest die tatsächliche Verfügungsmacht bzw. \r\nVerfügungsgewalt des Inhabers. Allein die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine \r\nWohnung ist jedoch zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Innehaben einer \r\nZweitwohnung nicht ausreichend.\n\n\r\n\r\n151\n\nDie Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer knüpft an den persönlichen \r\nLebensbedarf des Steuerpflichtigen an. Das Innehaben einer Wohnung zu diesem \r\nbestimmten Zweck setzt voraus, dass der Wohnungsinhaber nicht nur die \r\ntatsächliche Verfügungsgewalt hat, sondern ihm darüber hinaus auch ein \r\nVerfügungsrecht zusteht. Denn allein die tatsächliche Verfügungsgewalt ermöglicht \r\ndem Wohnungsinhaber noch nicht, über die Wohnung zweckbestimmt - für den \r\npersönlichen Lebensbedarf - verfügen zu können. Vielmehr bedarf er dazu auch \r\neiner rechtlichen Verfügungsbefugnis. Voraussetzung für das steuerpflichtige \r\nInnehaben einer Zweitwohnung ist mithin, dass der (Zweit-)Wohnungsinhaber im \r\nErhebungszeitraum die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat und \r\nihm eine Verfügungsrecht zusteht.\n\n\r\n\r\n152\n\nVgl. OVG NRW in st.R., z.B., Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-\r\nRR 1994, S. 43 ff. (S. 45 f.)\n\n\r\n\r\n153\n\nAngesichts alldessen verlangt die Inhaberschaft im Sinne der \r\nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. die tatsächliche \r\nVerfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung und die \r\nzur steuerrechtlich erforderlichen Mindestausstattung der Wohnung gehörenden \r\nAusstattungsgegenstände. \n\n\r\n\r\n154\n\nEine Inhaberschaft in diesem Sinne ist zu bejahen. Der Campingwagen des \r\nKlägers steht in dessen Eigentum, ohne dass er sich der hieraus ergebenden \r\nVerfügungsbefugnis gemäß § 903 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach \r\nder Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter \r\nentgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder \r\nEinwirkung ausschließen kann, in rechtserheblicher Weise begeben hätte. Der \r\nKläger ist auch tatsächlich und rechtlich in der Lage, die zu einem längeren \r\nAufenthalt in seinem Campingwagen erforderlichen und auf dem Campingplatz E. \r\nL. bereit gehaltenen Gemeinschaftseinrichtungen zu nutzen.\n\n\r\n\r\n155\n\nDie Höhe der festgesetzten Zweitwohnungssteuer verletzt den Kläger jedenfalls \r\nnicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat den jährlichen Mietaufwand des Klägers \r\nfür das Jahr 1999 gemäß § 4 Abs. 7 ZwStS zuletzt auf 1.000,- DM beziffert. Da - wie \r\nsich aus der oben näher dargelegten Auslegung der Vorschrift ergibt - nicht nur die \r\n„Nettomiete\" Steuermaßstab ist, sondern ebenfalls auch alle umlagefähigen und \r\nnach dem Mietvertrag im Voraus zu entrichtenden Nebenkosten, bestimmte der im \r\nAusgangsbescheid zu Grunde gelegte Betrag von 1.361,75 DM den Steuermaßstab \r\nzutreffend. Jedenfalls wird der Kläger durch eine zu geringe Besteuerung nicht in \r\nseinen Rechten verletzt.\n\n\r\n\r\n156\n\nDer Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \r\nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \r\nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n157","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-05/16-k-1649-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"BewG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-05/16-k-1649-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295041","retrieved":"2026-07-09 03:17:02.913533+00:00"}}