{"status":"available","doknr":"OLD295108","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1203.3L2449.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-12-03","aktenzeichen":"3 L 2449/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung von Frau Rechtsanwältin L. aus C. wird abgelehnt.\n2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Prozesskostenhilfegesuch bleibt nach § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - erfolglos, da das \nRechtsschutzbegehren der Antragstellerin offenbar unbegründet ist, wie sich aus den \nnachfolgenden Ausführungen ergibt.\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Hilfe zum \nLebensunterhalt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu \nbewilligen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nGemäß § 123 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn \ndiese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvoraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die \nbesonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (Anordnungs-grund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht \nwerden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n7\n\nVorliegend fehlt es zumindest teilweise an einem Anordnungsgrund.\n\n8\n\nSoweit es um die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab Juni 2002 gehen \nsollte, scheidet der Erlass der begehrten Regelung schon deshalb aus, weil eine \ngerichtliche Entscheidung nur eine bestehende Notlage regeln kann, dies für die \nVergangenheit nicht mehr möglich ist, und der Antrag erst am 10. Oktober 2002 bei \nGericht eingegangen ist.\n\n9\n\nSoweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von \nSozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung \nhinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es \ngegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an \ndie Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf.\n\n10\n\nSozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur \nBehebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde \njeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, \nweil sich die Anspruchsvoraussetzungen z.B. hinsichtlich der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der \nSozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die \nGewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem \nist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen \nin der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon \nausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in \ndie Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter \nZugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.\n\n11\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 \n- und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -.\n\n12\n\nDafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben \nsich keine Anhaltspunkte.\n\n13\n\nSoweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 10. Oktober 2002 bis \nzum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es \nebenfalls teilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.\n\n14\n\nEin Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger \nLeistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon \ndeshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des \nOVG NW,\n\n15\n\nvgl. z.B. Beschlüsse vom 30. April 1984 \n- 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - \nund 21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -,\n\n16\n\nnach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes \num 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das \nWarten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Die \nAntragstellerin kann daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v.H. \nihres Regelsatzes geltend machen.\n\n17\n\nDie Kammer lässt offen, ob dem Antrag nicht im Übrigen entgegensteht, dass die \nAntragstellerin auch derzeit noch über eine Einlage von 1.500 EUR bei der W. \nE. O. verfügt. Der Verweis auf den Verkauf dieser Einlage konnte deshalb \nnicht möglich sein, weil es sich nicht um aktuell bereitstehendes Vermögen handelt. \nDas bedarf keiner Aufklärung. Denn die Antragstellerin hat einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n18\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz \n- BSHG - dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder \nnicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen \nund Vermögen beschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist \n(negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von \nSozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden \nTatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs \nbehauptet. Dies ist der Hilfebedürftige.\n\n19\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist es der Antragstellerin nicht \ngelungen, mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen \nhinreichenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, dass sie hilfebedürftig ist \nund ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen \nsicherstellen kann. Die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin sind als ungeklärt \nzu bezeichnen.\n\n20\n\nDabei kann für das Eilverfahren letztlich offenbleiben, ob der Auffassung des \nAntragsgegners zu folgen ist, die Ende des Jahres 2001 bzw. Anfang des Jahrs 2002 \nauf dem Sparkonto der Antragstellerin eingezahlten 22.000,00 DM bzw. 8.282,93 \nEUR seien Eigentum der Antragstellerin. Jedenfalls ist die Zuordnung dieses \nVermögens ungeklärt, und auch im Übrigen kann nicht davon die Rede sein, dass \ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin mit der Folge \nglaubhaft gemacht worden sind, dass das Gericht von einer sozialhilferechtlich \nbeachtlichen Notlage ausgehen kann.\n\n21\n\nWas die Einzahlungen auf dem Konto angeht, so ist über die Behauptung des \nOnkels der Antragstellerin, das Geld gehöre ihm, eine nachvollziehbare Erklärung für \ndie Anhäufung eines derart hohen Geldbetrages im Haushalt nicht gegeben worden. \nEs steht jedenfalls zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Onkel seit Jahren \nüber ein Girokonto verfügt, auf das unter anderem seine Renten eingezahlt wird. Aus \nwelchem Anlass trotzdem Bargeldbestände, die nicht einmal gering verzinst werden \nund zudem ungesichert sind, trotzdem in solcher Höhe zurückgelegt werden, zumal \nauch ersichtlich kein Bedarf für große Anschaffungen bestand, bedarf da schon einer \nanderen Erklärung als den schlichten Hinweis im Schriftsatz vom 22. November \n2002, es sei „ohne weiteres möglich, aus ... laufendem Einkommen ... \nanzusparen\".\n\n22\n\nÜberzeugt schon die Angabe zur Herkunft des Geldes nicht zwingend, so tritt \nhinzu, dass es auch der Erklärung bedarf, warum die vorhandenen Bargeldbestände \nin zwei Teile aufgeteilt und einmal 22.000,00 DM vor dem Jahreswechsel und \nanschließend 16.200,00 DM nach Neujahr eingezahlt wurden. Die Problematik, dass \nvorhandene DM-Bestände in Euro getauscht werden sollten, war für beide Fälle \ngleich, nachvollziehbare Gründe, warum das Geld nicht auf einmal eingezahlt wurde, \nsind nicht dargetan.\n\n23\n\nDabei ist weiter zu bedenken, dass der für den Zahlungsvorgang auf dem Konto \nder Antragstellerin angegebene Grund zumindest Zweifeln unterliegt. Angegeben \nwurde, dass der Onkel in E. kein Konto gehabt habe, was schon vor dem \nHintergrund, dass er bereits 1994 von X. nach E. gezogen ist, ungewöhnlich \nist. Wenn aber so lange Zeit hingenommen wird, dass das Konto - wie anzunehmen \nist in X. - weitergenutzt wird, spricht nach der Lebenserfahrung nichts dafür, dass \ndann nicht zumindest für den Geldumtausch auch das kontoführende Institut in \nAnspruch genommen wird, bevor eine erhebliche Bargeldsumme Dritten ohne \nSicherheit anvertraut wird. \n\n24\n\nDas alles gilt erst recht, wenn der Vortrag, der Onkel habe in E. kein Konto \ngeführt, nicht zutrifft. Hierzu müsste aber zunächst untersucht werden, wann das \nKonto von Herrn D. bei der E1. C1. ( ) eingerichtet wurde.\n\n25\n\nUnklar ist darüber hinaus, wie weit dem Vortrag der Antragstellerin gefolgt \nwerden kann, sie habe das erhaltene Geld wieder an ihren Onkel zurückgezahlt. \nTragfähige Belege für diese Angabe gibt es nicht.\n\n26\n\nDazu ist zunächst zu bemerken, dass die Höhe der Zahlungen der Antragstellerin \nnicht mit dem Betrag des erhaltenen Geldes übereinstimmt. Die Antragstellerin hat \nzum Jahreswechsel nach ihrem eigenen Vortrag 38.200,00 DM (=19.531,35 EUR) \nvon ihrem Onkel erhalten, an diesen aber im Januar 1.500 EUR und im Juni 18.400 \nEUR zurückgezahlt. Warum trotz des Bezugs von Sozialhilfe dem Onkel 368,65 EUR \nmehr zurückgezahlt wurden, als die Antragstellerin nach eigenen Angaben erhalten \nhat, bleibt unklar.\n\n27\n\nHinzu kommt, dass dieser letzte Zahlungsvorgang nicht nachgewiesen ist. Die \nKopie des Überweisungsbeleges mit dem Eingangsstempel der W. E. \nO. vom 6. Juni 2002 steht ausdrücklich unter einem Ausführungsvorbehalt. Da \nder Name des Empfängers „T. „ geschrieben ist, das Konto des Onkels bei der \nE1. C1. E. aber unter dem zutreffenden Namen „D1. „ geführt wird, \nist bei der überwiesenen Summe keineswegs davon auszugehen, dass der Auftrag \ntatsächlich allein aufgrund der Angaben auf dem Überweisungsträger ausgeführt \nwurde. Es tritt hinzu, dass der von der Antragstellerin vorgelegte Kontoauszug vom \nKonto ihres Onkels vom 1. Oktober 2002 ausweist, dass das Geld auf dem Konto \nnicht verblieben ist, selbst wenn es dort eingegangen ist. Von einem Nachweis einer \ndauerhaften Erstattung des Geldes an den Onkel kann deshalb nicht ausgegangen \nwerden.\n\n28\n\nDie aufgeführten Zweifel werden dadurch vertieft, dass der nur für den Umtausch \nvon DM in Euro überlassene Geldbetrag selbst nach diesem Vortrag bis Juni 2002 \nauf dem Sparkonto der Antragstellerin verblieben ist. Auch das nährt Zweifel an der \nDarstellung der Antragstellerin über die Hintergründe der Kontonutzung.\n\n29\n\nZu diesen Unsicherheiten treten weitere Ungewissheiten hinzu. So bleibt der \nKammer unerklärt, wie die Antragstellerin seit 1996 Genossenschaftsanteile bei der \nW. E. O. im Wert von immerhin 1.500 EUR erwerben konnte, obwohl \nsie seit Anfang des Jahres 1996 laufend Sozialhilfe bezieht. Dass die Antragstellerin \nmöglicherweise über weitere Einnahmen verfügt, ist nach Auffassung der Kammer \nzumindest nicht ausgeschlossen, zumal die Antragstellerin seit Jahren nicht die \nvollen Unterkunftskosten vom Antragsgegner bezahlt erhält. Die in diesem \nZusammenhang angegebene Finanzierung der offenen Wohnungskosten durch die \nSchwester ist von dieser im vorliegenden Verfahren nicht bestätigt worden, vielmehr \nzahlt diese nach der im gerichtlichen Eilverfahren zu den Akten gegebenen Erklärung \nvom 2. Oktober 2002 erst seit Juni 2002 monatlich 150 EUR zur Unterstützung der \nAntragstellerin. Deren tatsächlicher Bedarf beträgt unter Berücksichtigung der \nWohnungskosten und des Regelsatzes für Haushaltsvorstände monatlich etwa 730 \nEUR, selbst bei Berücksichtigung von lediglich 80 v.H. des Regelsatzes etwas mehr \nals 680 EUR monatlich. Über einen solchen Betrag hat die Antragstellerin seit \nEinstellung der Hilfeleistungen durch den Antragsgegner nicht mehr regelmäßig \nverfügen können. Nach den eingereichten Erklärungen hat die Antragstellerin in der \nZeit von Juni bis September 2002 insgesamt nur 300 EUR von ihrer Schwester und \nihrem Neffen monatlich erhalten, ab Oktober 2000 monatlich weitere 300 EUR von \nHerrn D. . Das reicht nicht zur dauerhaften Absicherung des Mindestbedarfs. \nTrotzdem war die Antragstellerin nicht veranlasst, ihre Genossenschaftsanteile bei \nder W. E. O. eG aufzugeben.\n\n30\n\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner bisher weder Einsicht \nin den Bestand des ihm bekannten Girokontos bei der T1. E. \ngenommen hat, noch irgendwelche Unterlagen über das bisher nicht bekannte Konto \nNr. bei der W. E. O. eG vorliegen, über das die Überweisung der \n18.400 EUR an Herrn D2. vorgenommen worden sein soll. Auch hier ist zu \nklären, ob die Antragstellerin über dieses Konto oder ein anderes bei der W. \nE. O. geführtes Konto Zugriff auf Einkommen oder Vermögen nehmen \nkann.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-03/3-l-2449-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-12-03/3-l-2449-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295108","retrieved":"2026-07-09 03:17:08.333480+00:00"}}