{"status":"available","doknr":"OLD295162","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1128.13K3191.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-11-28","aktenzeichen":"13 K 3191/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist der Sohn der am 27. April 2002 verstorbenen Frau N. \nT. . Er veranlasste über das Bestattungsunternehmen I. T1. GmbH \nin H. die Bestattung der Verstorbenen am 4. Mai 2002 auf dem \nstädtischen Südfriedhof in H. in der Reihengrabstätte Feld °°°°°°, \nReihe °°°°°, Nr. °°°°.\n\n3\n\nDer Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2002 u.a. mit, \ndass sich der Sarg der Verstorbenen nach Herunterlassen in das \nausgehobene Grab stark zur Seite geneigt habe. Er habe die vier Sargträger \ndarauf aufmerksam gemacht. Diese hätten aber an der Schieflage nichts \nändern können oder wollen. Den Friedhofsgärtner habe er nicht angetroffen \nund das Gebäude der Friedhofsverwaltung sei verschlossen gewesen. Am \nselben Tage habe er gegen 14 Uhr den Bestatter und den Friedhofsgärtner \nangerufen. Diese hätten ihm gegenüber erklärt, dass der Sarg aufgerichtet \nworden sei. Er glaube dies aber nicht und bitte um Überprüfung durch Öffnen \ndes Grabes, ob der Leichnam der verstorben Mutter mit Würde bestattet \nworden sei.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 8. Mai 2002 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger \nfür die erbrachten Leistungen Friedhofsgebühren in Höhe von insgesamt \n1.610,00 EUR fest, die sich aus 590 EUR für das Nutzungsrecht am \nReihengrab, 700 EUR für die Erdbestattung (2,50 m x 1,20 m), 170 EUR für \ndie Nutzung des Aufbewahrungsraumes und 150 EUR für die Benutzung der \nTrauerhalle zusammensetzten.\n\n5\n\nDer Kläger legte gegen den Gebührenbescheid mit Schreiben vom 16. \nMai 2002 unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 6. Mai 2002 rechtzeitig \nWiderspruch ein.\n\n6\n\nEr führte weiterhin aus, der Sarg sei halb umgekippt im Grab \nniedergebracht worden, so dass der Leichnam höchst wahrscheinlich zur \nSeite gerollt sei. Dies führe zu Alpträumen für ihn. Er wolle sich selbst davon \nüberzeugen, dass Sarg und seine geliebte Mutter so gebettet seien, wie es \nsich gehöre.\n\n7\n\nDer Beklagte teilte in Beantwortung des Schreibens vom 6. Mai 2002 \nunter dem 28. Mai 2002 u.a. mit, dass er zur Klärung eine Befragung der für \ndie Beisetzung zuständigen städtischen Mitarbeiter veranlasst habe. Danach \nstehe fest, dass offenbar nach Ausheben des Grabes im Verlaufe heftiger \nRegenfälle aus der Seitenwand des Grabes ein Stück Holz herausgespült \nworden sei, das dann auf der Grabsohle gelegen habe. Dies sei leider weder \ndurch die Träger des Bestattungsinstitutes noch durch das Friedhofspersonal \nrechtzeitig bemerkt worden und habe dazu geführt, dass der Sarg nach dem \nAbsenken nicht gerade gestanden habe. Durch den für das Verfüllen der \nGrabstätte zuständigen Mitarbeiter sei glaubhaft bestätigt worden, dass das \nStück Holz vor dem Verfüllen der Grabstätte entfernt und der Sarg \naufgerichtet worden sei. Der Mitarbeiter sei bereit, dies auch \ngerichtsverwertbar zu bestätigen. Eine Öffnung des Grabes werde daher nicht \nerwogen. Eine Öffnung des Sarges sei hingegen ohnehin nur auf richterliche \nAnordnung möglich.\n\n8\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid mit \nWiderspruchsbescheid vom 10. Juni 2002 als unbegründet zurück.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 10. Juli 2002 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen Folgendes ausgeführt: Es sei zu befürchten, dass auch der \nLeichnam zur Seite gerollt sei und mit Antlitz und Körper auf die Sargwandung \naufgeschlagen sei und nach wie vor so liege. Maßgebend seien nach seiner \nEinschätzung die Bestimmungen des Werkvertragsrechts oder eines \nvergleichbaren Rechts. Die Mangelfreiheit habe dabei der Unternehmer zu \nbeweisen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Gebührenbescheid vom 8. Mai 2002 und den Widerspruchsbescheid \nvom 10. Juni 2002 aufzuheben, soweit darin eine Gebühr von 700,-- EUR für \ndie Erdbestattung festgesetzt worden ist.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr verweist auf eine dem Gericht übersandte schriftliche Erklärung des \nBediensteten B. H2. vom 19. August 2002 hin. \n\n15\n\nDie Kammer hat Beweis darüber erhoben, ob der Sarg der verstorbenen \nMutter des Klägers nach der Bestattung wieder gerade gerichtet worden ist \ndurch eidliche Vernehmung des Zeugen B. H1. . Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll \nverwiesen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Klage ist unbegründet. Der \nGebührenbescheid des Beklagten vom 8. Mai 2002 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n19\n\nDabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger nach seinem eigenen \nVorbringen nur die Bestattungsgebühr von 700 EUR anfechten wollte.\n\n20\n\nRechtsgrundlage der allein streitbefangenen Gebührenfestsetzung für die \nErdbestattung in Höhe von 700 EUR ist § 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c und d der \nFriedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt H. vom 18. \nMai 1994 in der Fassung in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17. \nDezember 2001 i.V.m. §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (KAG). \n\n21\n\nGemäß § 1 der Friedhofsgebührensatzung sind für die Benutzung der \nstädtischen Friedhöfe einschließlich der Inanspruchnahme des Personals und \nder Einrichtungen Gebühren zu entrichten, wobei sich nach § 2 Abs. 1 der \nSatzung die Gebühren für die Bestattung nach der Bestattungsart richten.\n\n22\n\nGebührenpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 2 c der Friedhofsgebührensatzung \nu.a. diejenigen, die die Bestattung in Auftrag gegeben und die \nGebührenordnung schriftlich dem Grunde nach anerkannt haben und / oder \ndiejenigen, die städtische Friedhöfe oder die damit in Zusammenhang \nstehenden Leistungen in Anspruch genommen haben. Diese Festlegung der \nGebührenschuldner in der Gebührensatzung ist nicht zu beanstanden. \nBenutzer ist dabei derjenige, der die Bestattung beantragt und damit die \nLeistung des Friedhofs in Anspruch genommen hat.\n\n23\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 13. März 1990 - 9 B 277/90 -, Zeitschrift für \nKommunalfinanzen (ZKF) 1990, 279.\n\n24\n\nDer Kläger hat den Südfriedhof als öffentliche Einrichtung benutzt, indem \ner das Bestattungsunternehmen T1. GmbH als seinen Stellvertreter mit \nder Veranlassung der Bestattung beauftragt hat.\n\n25\n\nVgl. zur Beauftragung eines Bestattungsunternehmers Hamburgisches \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. August 1989 - Bs VI 62/89 -, \nKommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1989, 219; Schulte/Wiesemann in \nDriehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2002, \n§ 6 Rdnr. 488 d.\n\n26\n\nDer Gebührenpflicht für die erfolgte Erdbestattung auf dem Südfriedhof \nder Stadt H. steht auch nicht eine Schlechtleistung des Beklagten \nentgegen. Nach den hier allein anzuwendenden Grundsätzen des (öffentlich-\nrechtlichen) Kommunalabgabenrechts entsteht eine Benutzungsgebühr nicht \noder nicht in voller Höhe, wenn im Vergleich zu der durch Satzung \nbestimmten ordnungsgemäßen Leistung der Gemeinde tatsächlich eine \nerhebliche Schlechtleistung erbracht worden ist. Eine solche Schlechtleistung \nliegt u.a. vor, wenn nicht ein sog. „ehrliches Begräbnis\" erfolgt ist.\n\n27\n\nVgl. hierzu Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 7. \nAuflage, 1997, Teil 2, Kapitel 6, § 1\n\n28\n\nHierzu gehört auch, dass der Bestattungsakt selbst nicht in würdiger und \nordnungsgemäßer Form vor sich geht. So ist eine Schräglage des Sarges zu \nvermeiden.\n\n29\n\nVgl. Gaedke aa.O\n\n30\n\nEine solche unwürdige Bestattung liegt aber nicht vor. Dabei geht die \nKammer aufgrund der insoweit im Kern übereinstimmenden Schilderung des \nKlägers und der Aussage des Zeugen H1. davon aus, dass der Sarg \nzwar zunächst in Schräglage auf der Grabsohle stand. Dabei spricht vieles \ndafür, dass ursächlich hierfür das nicht gleichmäßige Herablassen des Sarges \nin das ausgehobene Grab durch die vier Sargträger war, wobei diese vom \nBestattungsunternehmer gestellt worden waren. Ob der Sarg dabei, wie der \nKläger aus seiner Erinnerung heraus schilderte, mit einem Neigungswinkel \nvon 40 bis 45 Grad auf der Grabsohle stand oder ob er gar, möglicherweise \ndurch nachträgliches vollständiges Kippen zur Seite, auf der Seitenwandung \nstand, wie der Zeuge aussagte, kann dahinstehen. Aufgrund der glaubhaften \nund beeidigten Aussage des Zeugen H1. steht jedenfalls zur \nÜberzeugung des Gerichts fest, dass der Sarg, der in einer dem Beklagten \nnicht zurechenbaren Weise in das ausgehobene Grab hinabgelassen worden \nist, durch den Zeugen H1. und den städtischen Bediensteten O. \nvor Schließung des Grabes in eine waagerechte Stellung gebracht worden ist. \nDer Zeuge hat hierzu detailliert und widerspruchsfrei geschildert, wie sie zu \nzweit unter Verwendung der noch unter dem Sarg befindlichen Seile den Sarg \nin eine Kippstellung brachten, sodann einer der beiden das auf der Sohle \nbefindliche Erdreich beseitigte und danach den Sarg in eine waagerechte \nStellung brachten. \n\n31\n\nDer Beklagte ist damit seiner Verpflichtung zu einer würdevollen und \nordnungsgemäßen Bestattung, soweit diese in seinen Aufgabenbereich fällt, \nnachgekommen. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit den \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295162","retrieved":"2026-07-09 03:17:12.937037+00:00"}}