{"status":"available","doknr":"OLD295356","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1118.3L2071.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-11-18","aktenzeichen":"3 L 2071/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\ndem Antragsgegner\nim Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung \naufzugeben:\n\n3\n\n„1) dem Antragsteller sofort die Mittel zu bewilligen, die \nzur \n Beschaffung eines Betts und nötiger Bettsachen \n (Matratze, Bettwäsche, ect.) erforderlich sind, \n\n2) dem Antragsteller sofort den nächsten Antrag auf \n Übernahme der Wohnungsanmietungs/ \n Umzugsspeditionskosten zu bewilligen, \n\n3) bzgl. der Wohnungs-Größe und monatlichen Brutto-Miete \n hat der Antragsgegner als Akzeptanz/Angemessenheits- \n Grundlage diese zu akzeptieren, die auch vom \n fachkompetenten Stadtamt für Wohnungswesen, als \n sozialhilferechtlich akzeptabel bzw. angemessen beurteilt \n werden. \n\n4) Bzgl. der Zahlungsmodalitäten hat der Antragsgegner \n auch die bare Zahlung zu akzeptieren. \n\n5) Bzgl. der Glaubhaftmachung der Anmietungs-/Mietkosten \n hat der Antragsgegner gegebenenfalls auch eine einfache \n Notiz/Bescheinigung des Vermieters oder der \n Sozialarbeiter zu akzeptieren. \n\n6) Bzgl. der Bearbeitung eines Antrags des Antragstellers \n hat der Antragsgegner diese sofort bzw. binnen drei Tage \n abschließend zu erledigen und mittels schriftlichem, \n rechtsmittelfähigem Bescheid zu dokumentieren,\"\n\n4\n\nhat insgesamt keinen Erfolg.\n\n5\n\nSoweit der Antrag auf Bewilligung der Mittel für die Anschaffung eines Bettes und \nnotwendigem Zubehör gerichtet ist, ist der Antrag unzulässig, weil der Antragsgegner \nbereits mit Schreiben vom 27. September 2002 mitgeteilt hat, dem Anliegen des \nAntragstellers sei entsprochen worden. Diesen Angaben ist der Antragsteller nicht \nentgegengetreten, es ist deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche \nEilentscheidung erkennbar.\n\n6\n\nDie Anträge zu 2) - 6) haben gleichfalls keinen Erfolg, da hierfür ein \nAnordnungsgrund nicht ersichtlich ist. Wenn der Antragsteller die Wohnung wechseln \nwill, ist er darauf zu verweisen, hierzu Angebote auf dem Wohnungsmarkt einzuholen \nund ggf. einmalige Hilfeleistungen für einen konkret beabsichtigten \nWohnungswechsel zu beantragen. Soweit der Antragsgegner einem solchen Antrag \nnicht entspricht, kann bei Darlegung der Dringlichkeit des Wohnungswechsels auch \nim Weg der Eilentscheidung über die Notwendigkeit eines Umzugs und die hierfür \nnotwendigen Hilfen im Einzelfall entschieden werden. Für eine abstrakte Festlegung \nvon - im Übrigen unbestimmt formulierten - Pflichten des Antragsgegners ist im \nVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-18/3-l-2071-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-18/3-l-2071-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295356","retrieved":"2026-07-09 03:17:29.899838+00:00"}}