{"status":"available","doknr":"OLD295355","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1118.11K146.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-11-18","aktenzeichen":"11 K 146/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet. \n\n1\n\n Tatbestand: \n\n2\n\nDie Klägerin betreibt seit dem 1. Oktober 1998 eine ambulante Pflegeeinrichtung \nin E. unter der Adresse: B. 1-3, 5. E. . Sie begehrt vom Beklagten die \nGewährung einer Investitionskostenpauschale für den Zeitraum von der \nBetriebsaufnahme am 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1998.\n\n3\n\nBis zum 30. September 1998 betrieb die B. B. - und L. T. GbR \n(GbR) mit den Gesellschaftern K. T. , E. T. und V. T. einen \nambulanten Pflege- und Krankendienst unter der Adresse der Klägerin. Nach \nEinstellung der GbR übernahm die neu gegründete Klägerin die Aufgaben der GbR \nund einen Teil ihrer Mitarbeiter. Geschäftsführerin der Klägerin ist K. T. , ihr \nProkurist E. T. . \n\n4\n\nAm 4. Dezember 1998 teilte E. T. dem Verband der Angestellten \nKrankenkassen e.V. (vdak) telefonisch die Auflösung der GbR und die Neugründung \nder Klägerin mit. Daraufhin leitete der vdak ein Zulassungsverfahren nach § 72 des \nElften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB XI - ein, mit dem Ziel, einen neuen \nVersorgungsvertrag mit der Klägerin abzuschließen. Der Abschluss des \nVersorgungsvertrags verzögerte sich, weil die Stadt E. zunächst die Erteilung \ndes nach § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI vom vdak eingeforderten Einvernehmens \nverweigerte. Sie hatte Kenntnis davon erhalten, dass die Staatsanwaltschaft E. \ngegen einzelne Mitarbeiter der Ambulanten B. - und L. ermittelte und wollte \nzunächst den Ausgang dieses Ermittlungsverfahrens abwarten. Mit Schreiben vom \n28. Januar 1999 erteilte die Stadt E. dann ihr Einvernehmen, nachdem die \nStaatsanwaltschaft E. mit Schreiben vom 11. Januar 1999 schriftlich bestätigt \nhatte, dass gegen die Gesellschafter der ehemaligen GbR kein Anfangsverdacht für \nstrafrechtliche Vorwürfe bestehe.\n \nIm April 1999 kam es zum Abschluss eines neuen Versorgungsvertrags nach § 72 \nSGB XI zwischen der Klägerin, den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land und \nden Landesverbänden der Pflegekassen. Er trat rückwirkend zum 1. Februar 1999 in \nKraft. \n \nErstmalig am 25. Februar 1999 meldete sich die Geschäftsführerin der Klägerin per \nFax beim Direktor des Landschaftsverbandes X. -M. (Direktor des \nLandschaftsverbandes). In dem Fax beantragte sie die Gewährung einer \nInvestitionskostenpauschale für das Jahr 1999 und übersandte zugleich ein Formular \nder Anlage 4, mit dem sie die endgültige Abrechnung der \nInvestitionskostenpauschale für das Jahr 1998 in Höhe von 9808,14 DM beantragte.\nAm 18. Juni 1999 bewilligte der Direktor des Landschaftsverbandes der Klägerin die \nInvestitionskostenpauschale für das Jahr 1999, lehnte aber eine Bewilligung für das \nJahr 1998 ab. Zur Begründung führte er aus, eine endgültige Abrechnung gemäß \nAnlage 4 für das Jahr 1998 sei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur Förderung \nambulanter Pflegeeinrichtungen - Amb PF FV - nur in den Fällen vorzunehmen, in \ndenen für das abgelaufene Jahr bereits eine Abschlagszahlung bewilligt worden \nsei.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 23. Juni 1999 - eingegangen beim Beklagten am 24. Juni \n1999 - legte die Klägerin Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid ein, soweit \ndarin die Bewilligung der Investitionskostenpauschale für das Jahr 1998 abgelehnt \nworden war. § 4 Abs. 3 Satz 2 Amb PF FV bestimme ausdrücklich, dass eine \nendgültige Abrechnung bis zum 1. März des folgenden Jahres erfolgen könne.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 9. Dezember 1999 - der Klägerin zugestellt am 14. Dezember \n1998 - wies der Direktor des Landschaftsverbandes den Widerspruch mit der \nBegründung zurück, die Gewährung einer Investitionskostenpauschale für 1998 sei \nausgeschlossen, weil die Klägerin im Jahr 1998 keinen Antrag auf Abschlagszahlung \ngestellt habe. \n\n7\n\nAm 12. Januar 2000 hat die Klägerin beim Sozialgericht Gelsenkirchen Klage \nerhoben. Das Sozialgericht übersandte die Klage am 13. Januar 2000 per Fax an \ndas erkennende Gericht, weil sie an dieses adressiert war. \n\n8\n\nDie Klägerin trägt vor, der fehlende Abschluss eines Versorgungsvertrags im \nJahr 1998 stehe der Bewilligung der Investitionskostenpauschale nicht entgegen. \nEinen Versorgungsvertragsabschluss verlange § 8 Abs. 2 Satz 1 \nLandespflegegesetz Nordrhein-X. - PfG NW - nur für die in § 8 Abs. 2 Satz 1 \nPfG NW benannten vollstationären, teilstationären und Kurzzeitpflegeeinrichtungen. \nEs sei ausreichend, dass die Klägerin einen Versorgungsvertrag mit Wirkung vom \n1. Februar 1999 geschlossen habe. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass \nder Versorgungsvertrag für die Förderung bereits im Bewilligungszeitraum \nvorgelegen haben müsse.\nEs sei unbillig, wenn sich der Beklagte auf das Fehlen des Versorgungsvertrags \nberufe. Dass dieser nicht rechtzeitig vorlag, habe in erster Linie die Stadt E. zu \nverantworten, die ihr Einvernehmen mit dem Vertragsabschluss zunächst \nrechtswidrigerweise nicht erteilt habe.\nAußerdem sei der vdak für die Verzögerung des Vertragsabschlusses verantwortlich. \nBei ihm sei der Abschluss eines Versorgungsvertrags rechtzeitig beantragt worden.\nBei der Klägerin sei ein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstanden, dass der \nAbschluss eines Versorgungsvertrags für die Förderung nicht erforderlich sei. Alle \nPflegekassen hätten nach dem Trägerwechsel weiter die ausstehenden \nPflegevergütungen bezahlt. Nach § 72 Abs. 4 Satz 3 SGB XI müssten sie diese nur \nerbringen, wenn ein Versorgungsvertrag vorliege. \nDie Krankenkassen hätten mit der Klägerin einen Vertrag nach § 132 a Abs. 2 des \nFünften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB V - abgeschlossen. Seine \nVoraussetzungen seien restriktiver als die für den Versorgungsvertragsabschluss \nnach den \n§§ 71 ff. SGB XI. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Abänderung des Bescheides des \nLandschaftsverbandes X. -M. vom 18. Juni 1999 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. \nDezember 1999 zu verpflichten, der Klägerin für den \nZeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1998 \neine Investitionskostenpauschale in Höhe von 9808,14 DM \nzu bewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nMit dem 1. Januar 2001 ist durch Änderung des § 9 Abs. 2 PfG NW die \nZuständigkeit für die Förderung durchschnittlicher betriebsnotwendiger \nInvestitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen von dem überörtlichen \nTräger der Sozialhilfe auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe, hier die Stadt E. , \nübergegangen.\n\n14\n\nHinsichtlich des Sach- und Streitstands im übrigen wird Bezug genommen auf \ndas Protokoll der mündlichen Verhandlung, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes vdak (Beiakte Heft 2) und des Direktors des Landschaftsverbandes (Beiakte Heft \n1).\n\n15\n\nEntscheidungsgründe: \n\n16\n\nDie Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n17\n\nGemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der \nVerwaltungsrechtsweg eröffnet.\nBei Streitigkeiten um die Bewilligung von Investitionsaufwandspauschalen nach dem \nLandespflegegesetz handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die \nnicht durch Gesetz die Zuständigkeit einem anderen Gericht ausdrücklich \nzugewiesen ist. Es liegt hier insbesondere keine Zuweisung gemäß § 51 Abs. 2 Satz \n2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - zu den Sozialgerichten vor. Nach dieser \nVorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (auch) über \nStreitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch \nentstehen. Eine \"Angelegenheit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch\" liegt dann \nvor, wenn der Streitfall zum Regelungsbereich des SGB XI gehört. Das \nRechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, muss dem genannten \nGesetz unterfallen. Das trifft für die Investitionsförderung der Länder zugunsten von \nPflegeeinrichtungen nicht zu.\n\n18\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. \nDezember 1998 -3 B 22/98-, Deutsches Verwaltungsblatt \n1999, 1045.\n\n19\n\nDie Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 PfG NW, § 9 Abs. 2 PfG NW und § 3 Amb PF \nFV klagebefugt, weil im Haushaltsplan 1998 des Landes NRW ausreichende Mittel \nfür die Investitionskostenförderung bereitgestellt wurden. Davon, dass in dem \nbetreffenden Jahr ausreichende Haushaltsmittel bereitstanden, geht die Kammer \nmangels eines gegenteiligen Vortrags der Beteiligten aus.\n\n20\n\n§ 8 Abs. 3 PfG NW macht den Rechtsanspruch auf Förderung von einer \n„Bewilligung\" abhängig. Dafür, dass damit die Bewilligung von Fördermitteln im \nHaushaltsplan im Bewilligungszeitraum gemeint ist, spricht der aus den \nGesetzesmaterialien erkennbare Wille des Gesetzgebers. Der Zusammenfassung \nder Ergebnisse der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit \nund Soziales lässt sich entnehmen, dass die Investitionskostenförderung „wegen des \nnichtabsehbaren faktischen Bedarfs an neuen Pflegeeinrichtungen generell unter \nden Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel\" gestellt werden \nsollte.\n\n21\n\nVgl. die Zusammenfassung der Ergebnisse der \nöffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit, \nGesundheit und Soziales des nordrhein-westfälischen \nLandtags vom 14. Dezember 1995 zum Gesetz zur \nUmsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes in : \nLandespflegegesetz Nordrhein-X. , Gesetzestext, \nRechtsverordnungen, Materialien, Hrsg: Ministerium für \nArbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des \nLandes NRW, Duisburg 2000, S. 150 und 152.\n\n22\n\nFür dieses Verständnis des Begriffs der Bewilligung spricht zudem die im \nHaushaltsrecht übliche Diktion. Sowohl § 2 Abs. 1, § 37 Abs. 6, § 45 Abs. 2 und § 61 \nAbs. 1 der Landeshaushaltsordnung für das Land Nordrhein-X. - LHO NW - \nverwenden den Begriff der Bewilligung im Zusammenhang mit der Bereitstellung von \nMitteln im Haushaltsplan in einem Haushaltsjahr. \n\n23\n\nDer Sache nach hat die Klage keinen Erfolg. Der Bescheid des Direktors des \nLandschaftsverbandes vom 18. Juni 1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids vom 9. Dezember 1999 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch auf Bewilligung \neiner Investitionskostenpauschale für das Jahr 1998 in Höhe von 9808,14 DM steht \nihr gegen dem Beklagten nicht zu.\n\n24\n\nZwar hat die Klägerin ihren Anspruch gegenüber dem richtigen passiv \nLegitimierten geltend gemacht. Denn aufgrund Art. 21 des Zweiten Gesetzes zur \nModernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-X. vom 9. Mai 2000 \nist die Zuständigkeit für die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen mit Wirkung \nvom \n1. Januar 2001 auf die örtlichen Sozialhilfeträger übergegangen. Hierbei handelt es \nsich entsprechend den Ausführungen in der gerichtlichen Verfügung vom 23. Juli \n2002 um einen Fall des gesetzlichen Parteiwechsels, der von Amts wegen durch \nRubrumsänderung berücksichtigt worden ist. \n\n25\n\nEs fehlt aber an den Voraussetzungen für eine Förderung der Klägerin. Als \nAnspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs. 3 PfG NW in Verbindung mit § 9 Abs. 2 \nPfG NW und § 3 der Amb PF FV in Betracht.\n\n26\n\nDieser Anspruch ist ausgeschlossen, weil es am Abschluss eines \nVersorgungsvertrags der Klägerin fehlt, der gemäß den Regelungen in § 8 Abs. 2 \nSatz 2 PfG NW in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Amb PF FV für die Förderung erforderlich \nist. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob auch ein Ausschlussgrund nach § \n4 Abs. 3 Amb PF FV vorliegt, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. \n\n27\n\n§ 8 Abs. 2 Satz 2 PfG NW und § 2 Nr. 1 Amb PF FV verlangen einen \nVersorgungsvertragsabschluss auch von ambulanten Pflegeeinrichtungen. \nZwar trifft § 8 Abs. 2 Satz 1 PfG NW nur eine Regelung für voll- und teilstationäre \nEinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen. Dies könnte zu der Annahme \nverleiten, dass auch Satz 2 des Absatzes nur auf diese Pflegeeinrichtungen \nanzuwenden ist. Dagegen spricht jedoch der unterschiedliche Regelungsgehalt von \nSatz 1 und Satz 2. Die in § 8 Abs. 2 Satz 1 PfG NW verlangte Bedarfsbestätigung hat \nden Zweck, ein Korrektiv zur örtlichen Bedarfsplanung herzustellen. Sie soll den \nVorrang der häuslichen Versorgung vor vollstationärer Unterbringung sichern und \neine Bedarfsabstimmung für stationäre und Kurzzeitpflegeeinrichtungen im \nGrenzbereich von Kommunen ermöglichen.\n\n28\n\nVgl. Begründung zu § 8 Abs. 2 PfG NW im \nRegierungsentwurf vom 19. September 1995 für ein Gesetz \nzur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes, in : \nLandespflegegesetz Nordrhein-X. , a.a.O., S. 123. \n\n29\n\n§ 8 Abs. 2 Satz 2 PfG NW stellt dagegen allgemeine Voraussetzungen für die \nFörderung von Pflegeeinrichtungen auf und ist daher auch auf ambulante \nPflegeeinrichtungen anzuwenden. Gerade bei ihnen ist es von Bedeutung, dass die \nQualität und die Verpflichtung zur Übernahme der Pflege vertraglich abgesichert \nsind, bevor eine Förderung erfolgt. Denn sie stehen unter einer geringen Kontrolle, \nda es eine Vielzahl von ihnen gibt und sie aufgrund des kleineren Kundenkreises \nweniger öffentliche Aufmerksamkeit als stationäre Einrichtungen genießen. Die \ngesetzliche Begründung differenziert für Satz 2 deshalb auch für die Notwendigkeit \ndes Versorgungsvertrags nicht nach der Art der Pflegeeinrichtung. \n\n30\n\nVgl. Gesetzliche Begründung zu § 8 Abs. 2 PfG NW im \nRegierungsentwurf vom 19. September 1995 für ein Gesetz \nzur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes, in: \nLandespflegegesetz Nordrhein-X. , a.a.O., S.123.\n\n31\n\nDas Verständnis, § 8 Abs. 2 Satz 2 PfG NW umfasse auch ambulante \nPflegeeinrichtungen, liegt im übrigen erkennbar auch der Amb PF FV zugrunde. § 4 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 Amb PF FV schreibt die Vorlage eines Versorgungsvertrags für \ndie Förderung vor. In der Begründung zu § 2 Nr. 1 Amb PF FV heißt es: „In Nr. 1 wird \nauf die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 8 PfG NW für eine \nInvestitionskostenförderung verwiesen. Für die ambulanten Pflegeeinrichtungen ist \nhier insbesondere der Abschluss eines Versorgungsvertrags gemäß § 72 Abs. 1 \nSGB XI zu benennen\".\n\n32\n\nVgl. Begründung des Verordnungsentwurfs zu § 2 Abs. \n1, in : Landespflegegesetz Nordrhein-X. , a.a.O., S. \n41.\n\n33\n\nDer Versorgungsvertrag muss - entgegen der Auffassung der Klägerin - bereits \nim Bewilligungszeitraum vorliegen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 \nSatz 2 PfG NW, der den „Abschluss\" eines Versorgungsvertrags voraussetzt, keinen \n„zukünftigen Abschluss\". Es folgt aber auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung \nin § 2 Nr. 1 Amb PF FV und § 8 Abs. 2 Satz 2 PfG NW. Die Notwendigkeit des \nAbschlusses eines Versorgungsvertrags für die Förderung soll gewährleisten, dass \nnur ambulante Pflegeeinrichtungen staatlich gefördert werden, die die notwendige \nQualität der Pflege im Bewilligungszeitraum bereits gewährleisten und sich zur Pflege \nvertraglich verpflichtet haben. Dass ambulante Pflegeeinrichtungen, die diese \nGewähr nicht bieten, nicht gefördert werden sollen, liegt auf der Hand. Durch die \nNotwendigkeit der Vorlage eines Versorgungsvertrags im Bewilligungszeitraum sollte \nder für die Förderung zuständige Träger auch gerade der materiellen Prüfung der §§ \n71 ff. SGB XI enthoben werden, da die Prüfung der Qualität der Pflege in erster Linie \nden Landesverbänden der Pflegekassen obliegt. Genau diese Prüfung müsste er \njedoch übernehmen, wenn er festzustellen hätte, ob eine Pflegeeinrichtung, die einen \nVersorgungsvertrag erst nach dem Bewilligungszeitraum abschloss, bereits im \nBewilligungszeitraum die Voraussetzungen für seinen Abschluss erfüllte.\n\n34\n\nEinen wirksamen Versorgungsvertrag im Sinne des § 72 SGB XI hat die Klägerin \nim hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum nicht geschlossen. Gemäß § 73 Abs. 1 \nSGB XI ist er schriftlich abzuschließen. Ein schriftlicher Vertrag kam hier nicht \nzustande. Der Vertrag konnte auch nicht konkludent geschlossen werden. Denn bei \nöffentlich-rechtlichen Verträgen ist die Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung, ein \nfaktisches Vertragsverhältnis scheidet daher aus. \n\n35\n\nVgl. Charlier in: Giese/Krahmer (Hrsg.), \nSozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil und Verfahrensrecht, \nBand X /1, Loseblattsammlung, Stand Juli 2002, § 56 SGB \nX Rn. 10 m.w.N. \n\n36\n\nDer Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu \nqualifizieren. Denn eine Pflegeeinrichtung durchläuft vor Abschluss des \nVersorgungsvertrags ein öffentlich-rechtliches Zulassungsverfahren und wird mit dem \nVertrag in ein öffentlich-rechtliches Sozialleistungssystem eingeordnet. \n\n37\n\nKnittel in: Krauskopf (Hrsg.), Soziale \nKrankenversicherung, Pflegeversicherung, \nLoseblattsammlung, Stand April 2002, § 72 SGB XI Rn. 21, \n§ 73 SGB XI Rn. 2.\n\n38\n\nEin Versorgungsvertrag der Klägerin liegt hier auch nicht deshalb vor, weil auch \ndie GbR, deren Aufgabenbereich und Personal die Klägerin zum Teil übernahm, \neinen Versorgungsvertrag mit den Landespflegekassen abgeschlossen hatte. Aus \ndem Regelungsziel in § 72 Abs. 1 SGB XI - Qualitätssicherung, Verpflichtung zur \nPflege - ergibt sich, dass bei einem Wechsel des Trägers einer Pflegeeinrichtung, der \nmit dem Wegfall eines Teils der Mitarbeiter einhergeht und dem Wegfall von drei \npersönlich haftenden Gesellschaftern, an deren Stelle eine juristische Person mit \nStammkapital tritt, ein neues Zulassungsverfahren durchgeführt werden muss, das \nzum Abschluss eines neuen Versorgungsvertrags führt. \n\n39\n\nDer Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 8 Abs. 2 PfG NW in \nVerbindung mit § 2 Nr. 1 Amb PF FV kann nicht in entsprechender Anwendung des § \n242 BGB \n- Bürgerliches Gesetzbuch - fingiert werden. \n\n40\n\n§ 242 BGB wird der das ganze Rechtsleben beherrschende Grundsatz \nentnommen, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner \nPflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat. Über diese Regelung können auch \nTatbestandsmerkmale einer Anspruchsgrundlage fingiert werden, wenn die Berufung \nder Gegenseite auf ihr Nichtvorhandensein treuwidrig ist. § 242 BGB findet auch im \nöffentlichen Recht entsprechende Anwendung. Jedoch können der Vorrang des \nöffentlichen Interesses und das Gebot der Rechtssicherheit im öffentlichen Recht \ndazu führen, dass der Rechtsgedanke des § 242 BGB zurücktreten muss.\n\n41\n\nHeinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. \nAuflage, München 2002, § 242 Rn. 1 und 17 .\n\n42\n\nAls Generalklausel enthält § 242 BGB keinen Rechtssatz mit deskriptiven \nTatbestandsmerkmalen. Die Regelung ist aber durch eine langjährige \nRechtsprechung durch Herausarbeiten von Fallgruppen im wesentlichen \nabschließend konkretisiert worden. Zu diesen Fallgruppen gehört auch das \nVerhältnismäßigkeitsgebot (siehe dazu unter 1.) und das Verbot des \nwidersprüchlichen Verhaltens (siehe dazu unter 2.). \n\n43\n\nHeinrichs, in: Palandt, a.a.O., § 242 Rn. 1 f., 53 und \n55.\n\n44\n\n1.) Nach dem Verhältnismäßigkeitsgebot kann einem Partner in einer \nRechtsbeziehung die Berufung auf einen geringfügigen Rechtsverstoß der \nGegenseite versagt sein, wenn an ihn weitreichende und eindeutig unangemessene \nRechtsfolgen geknüpft werden. \n\n45\n\nHeinrichs in: Palandt, a.a.O., § 242 Rn. 53.\n\n46\n\nInwieweit dieser Grundsatz im öffentlichen Recht - zumal im Subventionsrecht - \nüberhaupt zum Tragen kommen kann, mag hier offen bleiben. Denn das Fehlen des \nVersorgungsvertrags ist jedenfalls nicht als geringfügige Rechtsverletzung \nanzusehen, die unbeachtlich wäre. Er soll nämlich - wie oben dargelegt - die Qualität \nder Pflege und die Verpflichtung zur Versorgung der Pflegebedürftigen (§ 72 Abs. 4 \nSatz 2 SGB XI) sicherstellen. Keine andere Bewertung veranlasst der Umstand, dass \ndie Klägerin mit der Krankenversicherung rechtzeitig einen Vertrag nach § 132 a Abs. \n2 SGB V abschloss, der höhere Anforderungen an die Qualität des Pflegepersonals \nstellt, als sie für den Abschluss eines Versorgungsvertrags erforderlich sind. Denn \ndie Verträge nach § 72 SGB XI und § 132 Abs. 2 a SGB V können einander nicht \ngleichgestellt werden. Ein Versorgungsvertrag ist schon mangels einer Verpflichtung \nzur Altenpflege nicht durch einen Vertrag nach § 132 a Abs. 2 SGB V, der die \nL. zum Gegenstand hat, ersetzbar. Zudem haben die Verträge \nunterschiedliche Rechtsnaturen. Verträge nach § 132 a Abs. 2 SGB V sind dem \nPrivatrecht zuzuordnen,\n\n47\n\nVgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1991, KZR 19/90, Juris \nNr.: KORE 602409100, Knittel in : Krauskopf (Hrsg.), \nSoziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, a.a.O., \n§ 132 SGB V Rn. 4.\n\n48\n\nVersorgungsverträge wirken statusbegründend und gehören dem öffentlichen \nRecht an.\n\n49\n\n2.) Zu den von der Rechtsprechung zu § 242 BGB entwickelten Fallgruppen \ngehört weiterhin das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens. Danach wird ein \nTatbestandsmerkmal fingiert, wenn ein Beteiligter einer Rechtsbeziehung ein Recht \nunter Berufung auf einen Umstand verweigert, obwohl er zuvor durch sein Verhalten \nbei der Gegenseite ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet hat, dass es auf \nihn nicht ankomme.\n\n50\n\nHeinrichs: in Palandt, a.a.O., § 242 Rn. 55.\n\n51\n\nDie Fiktion des Versorgungsvertrags zur Begründung eines Anspruchs nach § 8 \nAbs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 PfG NW und § 3 Amb PF FV kommt jedoch auch \ndanach nicht in Betracht. \n\n52\n\nWeder der Beklagte noch sein Rechtsvorgänger, der Direktor des \nLandschaftsverbandes, erweckten bei der Klägerin durch ihr Verhalten den Eindruck, \ndass es für die Gewährung der Investitionskostenpauschale auf das Vorliegen eines \nVersorgungsvertrags nicht ankomme. Im Gegenteil: Die vom Direktor des \nLandschaftsverbandes übersandten Antragsunterlagen weisen ausdrücklich darauf \nhin, dass die beantragte Förderung den Abschluss eines Versorgungsvertrags \nvoraussetzt und fordern die Vorlage des Versorgungsvertrags ein, sofern dieser noch \nnicht vorliegt oder wesentliche Änderungen eingetreten sind. Dass der \nTrägerwechsel von der GbR zur GmbH eine wesentliche Änderung darstellte, war \nauch für die Klägerin erkennbar. \n\n53\n\nNicht vertrauensbegründend wirkt in der Rechtsbeziehung zwischen Beklagtem \nund Klägerin auch, dass alle Pflegekassen der Klägerin unmittelbar nach Aufnahme \nihrer Tätigkeit die Vergütungen für ihre Pflegeleistung weiter überwiesen, ohne dass \nein Versorgungsvertrag bestand. Denn § 242 BGB ermächtigt nicht zu einer \nallgemeinen Billigkeitsjustiz. Schon sein Wortlaut mit dem Bezug auf den \nzivilrechtlichen Begriff des Schuldners macht deutlich, dass die Grundsätze von Treu \nund Glauben immer nur zwischen den Beteiligten eines Rechtsverhältnisses \nGültigkeit entfalten. Die Pflegekassen, die gemäß § 46 Abs. 2 SGB XI selbst \nrechtsfähig sind, haben an dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem \nBeklagten keinen Anteil. Ihr Verhalten ist dem Beklagten auch nicht zurechenbar, \nweil sie als unabhängige Dritte agierten. \n\n54\n\nAus demselben Grund ist die Frage, ob der vdak, als federführender \nLandesverband der Pflegekassen, den Abschluss des Versorgungsvertrags \nrechtswidrig verzögerte, zwischen Klägerin und Beklagtem nach § 242 BGB \nunerheblich. Wenn die Klägerin einem Landesverband der Pflegekassen eine \nrechtswidrige Verzögerung des Vertragsabschlusses vorwirft, so mag sie gegen ihn \ngerichtlich vorgehen. Rein informatorisch sei insofern jedoch angemerkt, dass nach \nden hier vorliegenden Unterlagen eine Mitteilung über die Gründung der Klägerin \nbeim vdak erst im Dezember 1999 einging. Anhaltspunkte für eine frühere \nInformation des vdak sind nicht erkennbar. \n\n55\n\nOb die Berufung des neuen Beklagten auf das Nichtvorliegen des \nVersorgungsvertrags treuwidrig wäre, wenn die Stadt E. im Verfahren auf \nAbschluss des Versorgungsvertrags das von ihr nach § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI \nerbetene Einvernehmen für den Versorgungsvertragsabschluss rechtswidrig \nverweigert hätte, kann offen bleiben. Denn eine rechtswidrige Verweigerung des \nEinvernehmens durch die Stadt E. liegt nicht vor. Dass die Stadt E. , \nnachdem sie Kenntnis von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Mitarbeiter \nder Ambulanten B. - und L. T. GbR erhalten hatte, zunächst abwartete, \nbis sie dazu eine schriftliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erhielt, ist \nnachvollziehbar. Denn es entsprach dem ihr durch den vdak erteilten Auftrag, das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 SGB XI für den Abschluss des \nVersorgungsvertrags mit zu überwachen. Nach § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI dürfen \nVersorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die die \nGewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten. \nAn der Gewähr für eine wirtschaftliche Versorgung hätte es gefehlt, wenn sich die \nGeschäftsführerin, der Prokurist oder der Pflegedienstleiter der Klägerin wegen des \nVorwurfs von Doppelabrechnungen eines Betrugs nach § 263 Abs. 1 \nStrafgesetzbuch - StGB - strafbar gemacht hätten. Da die Stadt E. das \nSchreiben der Staatsanwaltschaft E. erst im Januar 1999 erhielt, ist ihr eine \nVerzögerung des Vertragsabschlusses im Jahr 1998 nicht anzulasten.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1; die Entscheidung über deren \nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 , 711 ZPO. \n\n57\n\n§ 188 Satz 1 VwGO findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Anwendung. \nDenn er gehört nicht zu dem insofern allein in Betracht kommenden Rechtsgebiet der \nSozialhilfe. Darunter fallen nur Rechtsstreitigkeiten, die der allgemeinen öffentlichen \nFürsorge zuzurechnen sind. \n\n58\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, \nBeschluss vom 14. September 1993, 16 E 573/93-, \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte -FEVS- Band 44, Seiten 386/387.\n\n59\n\nDie „allgemeine öffentliche Fürsorge\" hat aber nur Maßnahmen der Fürsorge, \nd.h. aus sozialen Gründen veranlasste Fürsorgemaßnahmen, zum Gegenstand. Um \nsolche handelt es sich vorliegend aber nicht. Hier ist Rechtsgrund der Förderung das \nLandespflegegesetz, das die Förderung von Pflegeeinrichtungen zum Gegenstand \nhat. \n\n60\n\nvgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 04. \nNovember 2002, -11 K 2300/99 - so auch \nVerwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 30. September \n2002,- 14 K 1066/00 -; ohne Begründung § 188 VwGO \nanwendend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August \n1999 - 4 L 1580/99 -, FEVS Band 51, S. 284 (288).\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-18/11-k-146-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":8},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-18/11-k-146-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295355","retrieved":"2026-07-09 03:17:29.813218+00:00"}}