{"status":"available","doknr":"OLD295375","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1115.3K1945.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"3 K 1945/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte im März 1999 die Bewilligung von ergänzender Hilfe zum \nLebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. \nMit Bescheid vom 27. März 1999 bewilligte der Beklagte der Klägerin ergänzende \nHilfe zum Lebensunterhalt, nachdem er im Rahmen der Antragsprüfung die Klägerin \ndarauf hingewiesen hatte, dass deren 68 qm große Wohnung für eine Alleinstehende \nnach sozialhilferechtlichen Kriterien unangemessen groß sei. Ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge hatte die Klägerin angegeben, sie sei bereit, angemessenen \nWohnraum zu suchen, um wieder unabhängig von der Sozialhilfe leben zu können. \nSie habe allerdings den Wunsch, in unmittelbarer Nähe der Tochter zu wohnen, die \ndie anfallenden Hausarbeiten für sie erledige. \n\n3\n\nEntsprechend wurde die Klägerin mit Schreiben vom 29. März 1999 zugleich mit \nder Hilfebewilligung gebeten, sich um eine angemessene Unterkunft zu bemühen. Ihr \nwurde mitgeteilt, die Kosten ihrer Wohnung würden ohne Nachweise solcher \nBemühungen ab dem 01. Juli 1999 bei der Berechnung des Sozialhilfebedarfssatzes \nnicht mehr berücksichtigt. Unter dem 08. Juli 1999 verlängerte der Beklagte diese \nFrist letztmalig bis zum 31. August 1999, nachdem die Klägerin nachgewiesen hatte, \ndass sie sich bei zwei Wohnungsbaugesellschaften um eine andere Wohnung \nbemüht hatte. Sie wurde aufgefordert, weiterhin regelmäßig Nachweise über solche \nBemühungen vorzulegen.\n\n4\n\nZuvor hatte die Klägerin am 05. Juli 1999 ein ärztliches Attest der sie \nbehandelnden Internisten vom 07. April 1999 vorgelegt, auf dessen Einzelheiten \nBezug genommen wird (Beiakte Heft 1 Bl. 51). \n\n5\n\nAb dem September 1999 berücksichtigte der Beklagte mangels Nachweises \nausreichender Umzugsbemühungen bei der Klägerin einen monatlichen \nangemessenen Unterkunftsbedarf von 45 qm bei einem Mietpreis von 12,-- DM. Auf \nder Grundlage dieser Berechnung ging der Beklagte davon aus, dass die Klägerin \nergänzender Sozialhilfe nicht mehr bedürfte. \n\n6\n\nGegen den diesbezüglichen Bescheid vom 26. August 1999 erhob die Klägerin \nam 07. September 1999 Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie habe \neinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, da nicht nur 540,-- DM \nUnterkunftskosten, sondern die tatsächliche Miete in Höhe von 755,-- DM zu \nberücksichtigen sei. Die Klägerin suche seit geraumer Zeit eine kleinere Wohnung, \nobwohl ihr behandelnder Arzt empfehle, sie solle weiterhin im Haus der Tochter \nwohnen bleiben. Die Klägerin habe sich bei den großen Wohnungsbaugesellschaften \nwohnungssuchend gemeldet und auch auf Zeitungsannoncen geschrieben. 45 qm \ngroße Wohnungen seien praktisch ausgebucht, da sämtliche alleinstehenden \nSozialhilfeempfänger auf diese Wohnungsgröße angewiesen seien. Von der \nMehrzahl der Sozialhilfeempfänger unterscheide sich die Klägerin dadurch, dass sie \nkeine volle Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehme. Zudem würde bei einer \nAufgabe der Wohnung und einem Umzug in eine andere Wohnung ein hoher \nKostenaufwand verursacht. Neben dem Umzug müsste auch die Kaution bezahlt \nwerden, die neue Wohnung bedürfe der Renovierung. Zudem könne ein Teil der \nMöbel nicht mehr verwertet werden. Es müssten weitere Möbel angeschafft werden. \nBei dem niedrigen Einkommen der Klägerin seien dann hohe Kosten zu erwarten, die \nim Rahmen der ergänzenden Sozialhilfe zu übernehmen seien. Es sei im Übrigen \ndarauf hinzuweisen, dass die Klägerin noch Kündigungsfristen einzuhalten habe. Es \nkönne von ihr nicht verlangt werden, ihre derzeitige Wohnung zu kündigen, bevor sie \nnicht einen anderen Mietvertrag abgeschlossen habe.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2000 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin zurück. Er führte aus, die Kosten der Unterkunft seien in \nihrer tatsächlichen Höhe bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt nur zu \nberücksichtigen, solange es dem Hilfesuchenden unter Berücksichtigung des \nEinzelfalls nicht möglich oder zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel oder \ndurch Untervermietung die Aufwendungen zu senken. Einer der maßgeblichen \nGrundsätze des Sozialhilferechts sei, dass nur das zur Führung eines der \nMenschenwürde entsprechenden Lebensnotwendige sicherzustellen sei. Die \nSozialhilfe solle daher nur einfaches und bescheidenes Leben gewährleisten. Als \nVergleichsmaßstab seien nur die Lebensgewohnheiten in den Verbrauchsgruppen \nmit niedrigen Einkommen heranzuziehen. Hiernach bemesse sich auch die \nAngemessenheit der Unterkunftskosten. Für einen Einpersonenhaushalt wie bei der \nKlägerin sei die Wohnungsgröße von \n68 qm unangemessen groß. Hierüber sei die Klägerin im März 1999 in Kenntnis \ngesetzt worden. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Klägerin seither ausreichend \nZeit zur Anmietung eines vom Mietpreis und von der Größe her angemessenen \nWohnraums gehabt habe. Die Klägerin habe angegeben, sie habe sich bei der \nWohnraumvermittlung der Stadt Dortmund als Wohnungssuchende eintragen lassen. \nDies sei auch tatsächlich geschehen. Sie habe sich im August 1998 für den Ortsteil \nE. -C. wohnungssuchend gemeldet. Dies widerspreche ihrer Aussage, dass \nsie in der Nähe der Tochter in E. -I. wohnen wolle. Im Übrigen habe die \nKlägerin seit August 1999 ihre Vermittlungsbemühungen eingestellt. Soweit die \nKlägerin zur Begründung des Widerspruchs darauf verweise, die Folgekosten des \nUmzugs würden die Kosten des ergänzenden Anspruchs auf Sozialhilfe übersteigen, \nkönne dies nicht bestätigt werden. Es sei mit Einsparungen von 1.694,64 DM jährlich \nzu rechnen. Auf lange Sicht würden die Kosten des Umzugs also nicht die \nEinsparung übersteigen. Soweit die Klägerin darauf verweise, eine Wohnung sei auf \ndem Wohnungsmarkt nicht erhältlich, sei der Klägerin vom Beklagten die Hilfe der \nWohnraumvermittlung anzubieten. Für den Fall, dass angemessener Wohnraum \ngefunden werde, sei auch ohne Weiteres möglich, dass die Klägerin ohne \nergänzende Sozialhilfe ihren Lebensunterhalt sichern könne.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 19. April 2000 Klage erhoben. Sie führt aus, sie habe sich \nvergeblich um kleinere Wohnungen bemüht. Im Übrigen sei ihr aus gesundheitlichen \nGründen ein Umzug nicht zuzumuten. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n26. August 1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 31. März 2000 zu verpflichten, \nder Klägerin ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter \nBerücksichtigung der tatsächlich entstehenden \nUnterkunftskosten für die Zeit vom September 1999 bis zum \nMärz 2000 zu bewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen \nEntscheidung. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nBewilligung ergänzender Sozialhilfe. Die ihr tatsächlich für die Wohnung „B. \nC1. A\" in E. entstehenden Unterkunftskosten sind nicht in vollem \nUmfang beim Bedarf für den Lebensunterhalt zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf \nBerücksichtigung dieser Kosten ergibt sich weder aus §§ 11 und 12 BSHG in \nVerbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des \nBundessozialhilfegesetzes - RegelsatzVO - noch aus §§ 11 und 12 BSHG in \nVerbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO noch aus § 15a BSHG.\n\n17\n\nNach §§ 11 und 12 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO sind \nlaufende Kosten für die Unterkunft nur dann in Höhe der tatsächlichen \nAufwendungen zu bewilligen, wenn diese sozialhilferechtlich angemessen sind. Den \ngenannten Bestimmungen ist zu entnehmen, dass Sozialhilfe grundsätzlich nur für \nangemessene Kosten der Unterkunft bewilligt wird.\n\n18\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 01. \nOktober 1998 - 5 C 6/98 -, FEVS 49, 145 und vom \n21. Januar 1993 - 5 C 3/91 -, FEVS 44, 133.\n\n19\n\nDie Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft muss \nmit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts unter \nBerücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles allein nach \nsozialhilferechtlichen Maßstäben erfolgen. Dabei kommt es, wie § 3 Abs. 1 BSHG \nhervorhebt, vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und \ndie örtlichen Verhältnisse an. Dabei sind zum einen Zahl und Alter der betroffenen \nPersonen zu berücksichtigen, ferner beurteilt sich die Angemessenheit der Kosten \nder Unterkunft nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und \nden Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. In diesem Zusammenhang ist zu \nberücksichtigen, dass für die Beurteilung der Angemessenheit der \nMietaufwendungen im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur \nden notwendigen Bedarf abzudecken, nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt \naller gezahlten Mietpreise abzustellen ist, sondern auf die im unteren Bereich der für \nvergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen \nWohnungsmieten. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist die Spannbreite der \nsozialhilferechtlich angemessenen Aufwendungen für Wohnraum zu ermitteln.\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. November \n1994 - 5 C 11/93 -, FEVS 45, 363 und vom 30. Mai 1996 \n- 5 C 14/95 -, FEVS 47, 97.\n\n21\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen sind die Unterkunftskosten für die Wohnung \nder Klägerin „B. den C1. 12 A\" in E. im streitbefangenen Zeitraum \nunangemessen. Das ergibt sich schon allein aufgrund der Wohnungsgröße, die die \nvon der Klägerin genutzte Wohnung hat. Zur Ermittlung der angemessenen \nWohnungsgröße greift die Kammer in ständiger Rechtsprechung auf die Grundsätze \nzurück, die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannt sind. Danach \nist für einen Haushalt mit einem Familienmitglied, wenn besondere Umstände wie \nhier nicht vorliegen, eine Wohnung mit bis zu einer Wohnfläche von 45 qm \nangemessen.\n\n22\n\nVgl. Nr. 5.2 des Runderlasses des Ministers für \nStadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November \n1989, MBl. NRW 1989, S. 1714 in der Fassung des \nRunderlasses des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom \n31. Mai 1991, MBl. NRW 1991, S. 832.\n\n23\n\nIm Übrigen vgl. zur Heranziehbarkeit der Grundsätze der \nWohnberechtigungsgrenzen des sozialen Wohnungsbaus,\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 1994 \n- 5 C 11/93 -, a.a.O., sowie Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2001 \n- 12 A 4923/99 -, m.w.N.\n\n24\n\nDiese Wohnflächenobergrenze wird im Fall der Klägerin um mehr als 10 Prozent \nüberschritten, ohne dass Besonderheiten vorliegen, die für die Klägerin eine größere \nWohnung als dauerhaft angemessen erscheinen lassen. Es bedarf deshalb keiner \nVertiefung, ob der unter Zugrundelegung der tatsächlichen Wohnfläche von 68 qm \nsich ergebende Mietpreis von etwa 9,50 DM pro Quadratmeter unter \nBerücksichtigung der beachtlichen Mietkosten in E. noch angemessen ist. \nJedenfalls spricht vieles dafür, dass sowohl die Ausstattung der von der Klägerin \ngenutzten Wohnung als auch der Quadratmeterpreis bereits die Grenzen des \nsozialhilferechtlich Angemessenen übersteigen.\n\n25\n\nBereits aufgrund der Wohnungsgröße ergibt sich, dass es für die Klägerin im \nAnspruchszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt auch unter Zugrundelegung \ndes von der Klägerin gezahlten Quadratmeterpreises für die Kaltmiete \nbedarfsgerechte und kostengünstige Unterkunftsalternativen gegeben hat. Damit \nsteht fest, dass die von der Klägerin genutzte Wohnung sozialhilferechtlich nicht \nangemessen ist.\n\n26\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung der tatsächlichen \nUnterkunftskosten im streitbefangenen Zeitraum findet auch in §§ 11 und 12 BSHG \nin Verbindung mit \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO keine Grundlage.\n\n27\n\nNach dieser Vorschrift sind Aufwendungen, die den der Besonderheit des \nEinzelfalles angemessenen Umfang - wie hier - übersteigen, so lange als Bedarf bei \nder Hilfeberechnung zu berücksichtigen, als es den betroffenen Hilfeempfängern \nnicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten \noder andere Weise die Aufwendungen zu senken. Diese Voraussetzungen waren für \ndie Klägerin jedenfalls ab dem 01. September 1999 nicht mehr gegeben.\n\n28\n\nVerlangt der Sozialhilfeträger im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 2 \nRegelsatzVO von einem Hilfesuchenden die Senkung der unangemessenen \nAufwendungen für die Unterkunft und gibt er ihm für die Wohnungssuche einen \nBetrag vor, der unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse auf dem \nörtlichen Wohnungsmarkt jedenfalls nicht unterhalb der sozialhilferechtlich \nmaßgeblichen Mietpreisspanne liegt, setzt die Feststellung, dass unter den konkreten \nUmständen eine Unterkunftsalternative zu diesen Preisen in einem bestimmten \nZeitraum nicht bestand oder von ihr kein Gebrauch gemacht werden konnte, \nzunächst grundsätzlich voraus, dass der Hilfesuchende substantiiert darlegt, dass für \nihn zu diesem Preis in dem in Rede stehenden Zeitraum eine seinem Bedarf \nangemessene Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt trotz ernsthafter und \nintensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine geeignete vorhandene Wohnung \nihm nicht zugänglich war.\n\n29\n\nVgl. zum Beteiligungserfordernis hinsichtlich der Suche \nnach einer kostengünstigen Unterkunftsalternative die Urteile \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 - 5 C \n14/95 -, a.a.O.; vom 01. Oktober 1998 - 5 C 15/97 -, a.a.O. \nund vom 11. September 2000 - 5 C 9/00 -, FEVS 52, \n211.\n\n30\n\nZunächst kann nicht festgestellt werden, dass die Bemühungen der Klägerin zu \ndem von der Beklagten für die Wohnungssuche vorgegebenen Betrag von etwa \n540,00 DM (einschließlich Nebenkosten) von vornherein zum Scheitern verurteilt \nwaren. Wie aus den obigen Ausführungen bereits hervorgeht, ist nicht ersichtlich, \ndass dieser Mietpreis - abgestellt auf eine dem Bedarf der Klägerin deckende \nUnterkunft - unterhalb der Spannbreite der sozialhilferechtlich angemessenen \nAufwendungen für Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt in E. in den Jahren \n1999 und 2000 lagen. Der der Kammer vorliegende Mietpreisspiegel für diesen \nZeitraum weist das Niveau als angemessen aus, im Übrigen ist der Kammer auch \naus der ständigen Praxis bekannt, dass Wohnungen in diesem Preissegment in dem \nin Rede stehenden Zeitraum anmietbar waren.\n\n31\n\nFerner hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, es sei ihr bis zum Ablauf der \ngesetzten Übergangsfrist nicht möglich oder zumutbar gewesen, eine Senkung der \nUnterkunftskosten auf das vom Beklagten als angemessen bewertete Mietniveau zu \nbewirken. Eine substantiierte Darlegung einer solchen Suche erfordert die konkrete \nMitteilung von Tatsachen über Ort, Zeit, Art und beteiligte Personen und Ergebnis der \neinzelnen Bemühungen. Es ist dem Hilfesuchenden nämlich zuzumuten, konsequent \nund dauerhaft allen Angeboten an privaten, städtischen, insbesondere öffentlich \ngeförderten Wohnungen nachzugehen und das Ergebnis seiner Bemühungen für den \nSozialhilfeträger nachvollziehbar zu dokumentieren. \n\n32\n\nVg. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Juli 2000 - 22 A 1227/96 \n-; Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -.\n\n33\n\nMit Ausnahme des Umstandes, dass sich die Klägerin ab April 1999 bei der S. -\nM. Wohnungsgesellschaft GmbH und der Gemeinnützigen \nWohnstättengenossenschaft E. T. eG sowie bei der I1. \nWohnungsgesellschaft mbH um eine Wohnung bemüht hat, hat die Klägerin \npraktisch keine ernsthaften Versuche unternommen bzw. nachvollziehbar dargelegt, \ndass sie sich um eine angemessene Unterkunft bemüht hat. Das gilt auch, soweit der \nAblichtung der Bewerbung bei der I1. Wohnungsgesellschaft mbH die Kopie von \nzwei Wohnungsanzeigen beigefügt worden ist, um die sich die Klägerin - wie \nallenfalls vermutet werden kann - vergeblich bemüht haben will. \n\n34\n\nDie von der Klägerin insoweit vorgelegten Nachweise lassen ein ernsthaftes \nBemühen um angemessenen Wohnraum nicht erkennen. Die in E. C2. \nangegebene Wohnung hat zwar die angemessene Wohnraumgröße, ist aber mit \n500,00 DM Kaltmiete außerhalb des sozialhilferechtlich erheblichen Segments. Die \nweitere Wohnung über 58 qm in E. C2. weist zwar eine noch \nangemessene Kaltmiete auf, ist aber mit 58 qm zu groß bemessen. Selbst wenn man \naber akzeptieren will, dass die Klägerin infolge des Umstandes, dass sie aufgrund \nihres Einkommens auch etwas größere oder teurere Wohnung als nach dem \nsozialhilferechtlich maßgeblichen Bedarf finanzieren kann, ist die Vorlage von \nlediglich zwei Anzeigen, auf die sie sich im Zeitraum von fünf Monaten beworben hat, \nin keiner Weise angemessen, um zumutbare Bemühungen um die Anmietung einer \nsozialhilferechtlich angemessenen Ersatzunterkunft zu belegen.\n\n35\n\nDie Klägerin hat auch nicht tragfähig dargelegt, es sei ihr unzumutbar gewesen, \nsich um eine angemessene Unterkunft zu bemühen. Die Kammer hat keinen Anlass \nzur Annahme, die Klägerin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einem Umzug \nin der Lage. Insbesondere das von der Klägerin am 05. Juli 1999 vorgelegte Attest \nder internistischen Gemeinschaftspraxis Dr. med. Q. S1. und Dr. med. J. \nU. vom 07. April 1999 lässt eine Umzugsunfähigkeit nicht erkennen. Das beruht \nschon darauf, dass das vorgelegte Attest in seinen Aussagen völlig unverständlich \nist. Einerseits wird nämlich bescheinigt, die Klägerin sei aufgrund vielfacher \nErkrankungen nicht umzugsfähig, andererseits wird in dem gleichen Schriftstück \nempfohlen, die Klägerin weiter in der Nähe ihrer Tochter wohnen zu lassen, soweit \nsich der Allgemeinzustand noch weiter verschlechtere. Beide Aussagen sind \nmiteinander nicht vereinbar. Entweder es gibt medizinische Anhaltspunkte dafür, \ndass eine Umzugsfähigkeit vollständig ausscheidet. Dann macht es aber keinen \nSinn, der Klägerin gleichzeitig zu bescheinigen, es sei wünschenswert, im Fall der \nVerschlechterung des Allgemeinzustandes den Fortbestand der derzeitigen \nWohnsituation zu ermöglichen. Die Kammer kann der vorliegenden Bescheinigung \nder die Klägerin behandelnden Ärzte jedenfalls nicht entnehmen, dass ein Verbleib \nder Klägerin aus gesundheitlichen Gründen in dem Sinne zwingend erforderlich \nwäre, dass mit einem Wohnungswechsel zwangsläufig eine Gefährdung der \nGesundheit der Klägerin verbunden wäre.\n\n36\n\nSoweit sich die Klägerin zur Darlegung der Unzumutbarkeit auf die mit dem \nUmzug verbunden Kosten beruft, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme, die \ntatsächlichen Unterkunftskosten müssten vom Beklagten dauerhaft übernommen \nwerden. Der Beklagte hat schon im Verlauf des Verfahrens dargelegt, dass die \nKlägerin allein wegen der Größe der von ihr genutzten Wohnung überhaupt von \nergänzenden Hilfeleistungen abhängig ist. Legt man die vom Beklagten zutreffend \nunterstellten angemessenen Wohnkosten zugrunde, ergeben sich weit mehr \nmonatliche Ersparnisse für die Klägerin, als sie mit dem monatlichen \nsozialhilferechtlichen Ergänzungsbedarf von 141,22 DM festgestellt worden sind. \nUnabhängig davon ist festzuhalten, dass allein die Einsparung der ergänzenden \nHilfeleistungen für die Klägerin im Jahr eine Summe von 1.694,64 DM bedeuten \nwürde, ein Einsparbetrag, der bei einer dauerhaften Unterbringung der Klägerin ohne \ndie Inanspruchnahme von Sozialhilfe keineswegs irrelevant ist und den \nWohnungswechsel auch rechtfertigen würde, wenn die Klägerin als Folge des \nUmzugs diesen Jahresbetrag erreichende oder knapp übersteigende Kosten \nsozialhilferechtlich geltend machen könnte.\n\n37\n\nDass einen solchen Jahresbetrag weit übersteigende Kosten durch den \nWohnungswechsel hervorgerufen würden, ist für die Kammer weder erkennbar noch \nunter Berücksichtigung des Umstandes, dass Sozialhilfeleistungen lediglich den \nnotwendigen Lebensbedarf auf bescheidenem Niveau absichern, erkennbar.\n\n38\n\nBei dieser Sachlage scheidet als weitere denkbare Grundlage für den geltend \ngemachten Anspruch der Klägerin § 15a BSHG von vornherein aus. Die \nBerücksichtigung der Aufwendungen für die sozialhilferechtlich unangemessene \nWohnung als Bedarf der Klägerin ist jedenfalls nicht im Sinne dieser Vorschrift \ngerechtfertigt. Diese Hilfe bezweckt die Sicherung und Erhaltung der Unterkunft unter \nBerücksichtigung der Selbsthilfemöglichkeiten des Betroffenen. Diesem Zweck würde \neine Übernahme der Unterkunftskosten durch den Beklagten vorliegend \nwidersprechen, zumal es an der gebotenen Darlegung fehlender \nSelbsthilfemöglichkeiten durch die Klägerin fehlt.\n\n39\n\nDa die vom Beklagten vorgenommene Berechnung des Bedarfs für die Hilfe zum \nLebensunterhalt die angemessenen Unterkunftskosten der Klägerin zutreffend \nberücksichtigt, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung damit, ob die Klägerin \ntrotz des Fortbestandes der Nutzung einer unangemessenen Wohnung Anspruch auf \ndie Berücksichtigung jedenfalls der angemessenen Wohnkosten bei der Ermittlung \ndes Bedarfs für die Hilfe zum Lebensunterhalt hat, obwohl der Beklagte zuvor \nfruchtlos eine angemessene Frist zur Senkung der angemessenen Aufwendungen \nfür die Kosten der Wohnung gesetzt hat.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nder Kostenentscheidung beruht auf § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung und §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295375","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-15/3-k-1945-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295375","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295375","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-15/3-k-1945-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295375","retrieved":"2026-07-09 03:17:31.823873+00:00"}}