{"status":"available","doknr":"OLD295416","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1114.8K6854.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"8 K 6854/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2000 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. November 2000 wird aufgehoben.\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\nBerufung und Revision werden zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über eine Ordnungsverfügung, mit der die Beklagte dem \nKläger untersagte, den Raps eines bestimmten Feldes in Verkehr zu bringen, und \nihm gebot, den Raps keimungsunfähig zu machen und die Ernte des Rapses drei \nTage zuvor der Überwachungsbehörde anzuzeigen.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des G. 177, H. . 1, Gemarkung C. . Auf \neiner Fläche von 0,5 Hektar des genannten Feldes baute die I. T.---ring B. \nGmbH aufgrund einer Vereinbarung, die eine Nutzung bis zum 31.12.2002 vorsah, in \nder Wachstumsperiode 1999/2000 transgenen Raps an. Dem Raps wurde ein \nbestimmtes Gen (PAT-Gen) eingepflanzt, das ihn tolerant gegenüber einem \nbestimmten Pflanzenvernichtungsmittel machte. In einem Abstand von zunächst \n0,5 m zu der Versuchsfläche baute der Kläger gleichzeitig konventionellen \nWinterraps der Sorte „Express\" an. \nDie Freisetzung des transgenen Rapses war der I. T.---ring B. GmbH mit \nBescheid des Robert-Koch-Institutes vom 2. Juni 1999 i.V.m. einem weiteren \nSchreiben vom 28. Juli 1999 für den Standort in C. genehmigt worden. Zur \nBegründung hieß es in dem Bescheid vom 2. Juni 1999, das Robert-Koch-Institut sei \nnach Anhörung der Zentralen Kommission für biologische Sicherheit (ZKBS) und im \nEinvernehmen mit der biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und \ndem Umweltbundesamt zu dem Schluß gelangt, daß nach dem Stand der \nWissenschaft keine schädlichen Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 des \nGentechnikgesetzes - GenTG - bezeichneten Rechtsgüter zu erwarten seien. \nUnvertretbare Risiken bestünden nicht. Ein solches Risiko sei auch nicht bei einer \nmöglichen außerplanmäßigen Verbreitung der gentechnisch veränderten \nRapspflanzen durch Auskreuzung und Weitergabe sowie durch eine absichtliche \nEntnahme und Vermehrung der Pflanzen durch Unbefugte zu erwarten. Für die \nbeiden Rapslinien „Falcon GS40/90\" und „Liberator 8/92-01\" und daraus durch \nherkömmliche Züchtung abgeleitete Linien seien in den Jahren 1996 bzw. 1998 von \nder Firma B. GmbH in Deutschland Anträge auf Genehmigung des \nInverkehrbringens gestellt worden. Das Robert-Koch-Institut habe in seiner \nStellungnahme das Inverkehrbringen dieser Pflanzen befürwortet. Über die Anträge \nsei im EU-Verfahren bislang nicht abschließend entschieden worden. Sommerraps \nsei eine einjährige Pflanze, Winterraps eine überjährige Pflanze. Nach der \ngenerativen Phase sterbe die Pflanze ab, nur aus den gebildeten Samen könnten \nneue Pflanzen entstehen. Samen, die an nicht gentechnisch veränderten \nRapspflanzen durch eine Bestäubung mit Pollen der gentechnisch veränderten \nRapspflanzen entstanden seien, könnten zur Gewinnung von Rapsöl verwendet \nwerden. Das in den Samen exprimierte PAT würde bei der Gewinnung von Öl aus \nRapssamen durch die üblichen Verarbeitungsschritte zusammen mit den übrigen \nProteinen vom Öl getrennt. Die Proteine verblieben in dem Preßrückstand, dem \nsogenannten „Ölkuchen\", der als Viehfutter verwendet werde. Die Bewertung der \ndurch die übertragenen Nukleinsäuresequenzen bewirkten Veränderungen in den \ngentechnisch veränderten Rapspflanzen habe ergeben, daß daraus keine \nGefährdungen zu erwarten seien. In dem entsprechenden Teil des \nGenehmigungsbescheides hatte das Robert-Koch-Institut ausgeführt, schädliche \nEinwirkungen der in den gentechnisch veränderten Pflanzen enthaltenen \nPhosphinothricin-Acetyltransferase seien bei einem Verzehr von Pflanzenteilen durch \nTiere oder Menschen nicht zu erwarten. Bei einer oralen Aufnahme sei davon \nauszugehen, daß das Enzym ebenso wie Proteine im allgemeinen im \nVerdauungstrakt abgebaut würden. Das PAT-Protein besitze keine der für allergene \nProteine aus Nahrungsmitteln typischen Eigenschaften (Hitzestabilität, Stabilität im \nVerdauungstrakt) sowie keine Sequenzhomologie zu bekannten Allergenen. Zudem \nliege für einen gentechnisch veränderten Sommerraps, der neben dem PAT-Gen das \nnpt-II-Gen trage, in der EU seit Sommer 1998 die Genehmigung für den Import und \ndie Verarbeitung des Rapses zu den üblichen Produkten vor. \n\n4\n\nUnter dem 7. Februar 2000 schrieb das T1. V. I1. dem Kläger, bei \ndem unmittelbar vom Kläger rund um die Versuchsfläche angebauten \nkonventionellen Raps der Sorte „Express\" komme es vermutlich zu Auskreuzungen \ndes transgenen Rapses. Unabhängig von der Freisetzungsgenehmigung sei das \nerstmalige Inverkehrbringen von transgenem Raps (z.B. Abgabe an Dritte) ebenfalls \ngenehmigungsbedürftig nach dem Gentechnikgesetz. Er beabsichtige im Rahmen \nseiner Aufgabe als Überwachungsbehörde in dem um die oben genannte \nVersuchsfläche gelegenen Rapsfeld ein Meßprogramm zur Ermittlung der \nAuskreuzungshäufigkeit und Konzentration von transgenen Rapskörpern \ndurchzuführen. Werde durch die Messung ein Rechtsverstoß gegen das \nGentechnikgesetz festgestellt (illegales Inverkehrbringen im Sinne des \nGentechnikgesetzes) könne es zur Folge haben, daß es zur Untersagung der \nVermarktung des Erntegutes von der in Rede stehenden Fläche komme.\nIn der Folgezeit sahen das T1. V. I1. und die Beklagte allerdings aus \nKostengründen von einer derartigen Messung ab. \n\n5\n\nLaut Schreiben des T2. V1. I1. an die Beklagte vom 23. März \n2000 werde nach Auskunft des Klägers der konventionelle Raps zur Biodieselher-\nstellung verwendet (nachwachsender Rohstoff), da aber in der verarbeitenden \nÖlmühle zunächst nicht differenziert werde zwischen Lebensmittel und Rohstoffen für \nBiodiesel, sondern erst das gewonnene Rapsöl entsprechend aufgeteilt werde, \nwerde es zu einer Mischung kommen und so auch Produkte aus dem in Rede \nstehenden konventionellen Rapsernte gut in die Lebensmittelproduktion gelangen. \nAbnehmer und Verarbeiter des Erntegutes sei die bäuerliche Bezug- und \nAbsatzgenossenschaft Werl.\n\n6\n\nLaut einem Vermerk vom 10.5.2002 blühte am 20.4.2000 der konventionelle \nRaps zu 5 - 10 %, der transgene Raps zu 2 - 5 %. Ein 5m breiter Streifen um die \nFreifläche sei im Wachstum infolge Herbizideinsatzes zurück und werde wohl \neingehen, sodaß dann ein Abstand von 5m zum konventionellen Raps bestehe.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 13. Juni 2000 hörte die Beklagte den Kläger zu der \nbeabsichtigten Untersagung des Inverkehrbringens der Ernte des in Rede stehenden \nRapses bis zu einem Abstand von 50 m zur Freisetzungsfläche an. \nIn seiner Antwort vom 21. Juni 2000 erklärte der Kläger, dem geplanten Verbot der \nAbgabe des von ihm geernteten Rapses nicht zuzustimmen. Vielmehr sei er der \nMeinung, daß der Anbau des gentechnisch veränderten Rapses auf der \nFreisetzungsfläche auf seinem Grundstück rechtmäßig und im vollem Umfang \ngenehmigt sei. Die Freisetzungsgenehmigung des Robert-Koch-Institutes habe alle \nFolgewirkungen des Rapsanbaus untersucht und gestattet. Selbstverständlich sei \nauch die Möglichkeit des Auskreuzens berücksichtigt, bewertet und alle daran \nanknüpfenden Handlungen genehmigt worden. Im übrigen halte er Verbot der \nAbgabe des Rapses angesichts dessen erwiesener Ungefährlichkeit und angesichts \nder damit für ihn verbundenen wirtschaftlichen Belastung für unverhältnismäßig.\n\n8\n\nMit Ordnungsverfügung vom 13. Juli 2000, dem Kläger gegen \nEmpfangsbekenntnis am selben Tage ausgehändigt, untersagte die Beklagte dem \nKläger (1.) das Inverkehrbringen des in einem Abstand von 50 m zur gentechnischen \nFreisetzungsfläche der B1. D. GmbH auf dem Grundstück in C. , H. . \n1, G2. 177 geernteten und keimungsfähigen Rapses, gab ihm (2.) auf, das von \nder Nr. 1 erfaßte Erntegut innerhalb von drei Tagen nach der Ernte keimungsunfähig \nzu machen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen mit dem T2. V. \nI1. abzustimmen sowie (3.) die Erntearbeiten drei Tage zuvor beim T2. \nV. I1. anzuzeigen, und ordnete die sofortige Vollziehung der Anordnungen \nNr. 1 bis 3 an. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, gemäß § 14 Abs. 1 \nNr. 2 GenTG bedürfe einer Genehmigung, wer Produkte in den Verkehr bringe, die \ngentechnisch veränderte Organismen enthielten. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 GenTG \nkönne die zuständige Behörde ein Inverkehrbringen untersagen, wenn die \nerforderliche Genehmigung nicht vorliege. Rapspollen würden durch Wind und \nInsekten transportiert. Infolge von Pollentransfer komme es zur Auskreuzung der \ntransgenen Eigenschaften aus dem gentechnisch veränderten Raps der \nFreisetzungsfläche in den Rapsbestand des Klägers und zur Bildung transgener \nSamen. Das Ausmaß der Auskreuzung sei - neben anderen Faktoren - abhängig von \nder Entfernung der transgenen Fläche zum nächsten Kreuzungspartner. Die Literatur \nbelege, daß innerhalb von 50 m um Freisetzungsflächen die ausgekreuzte \ngentechnische Veränderung nachweisbar sei. Bei der vom Kläger beabsichtigten \nAbgabe der Rapsernte an Dritte handele es sich um ein Inverkehrbringen von \ngentechnisch veränderten Organismen im Sinne von § 3 Nr. 8 GenTG. Eine hierfür \nerforderliche Genehmigung liege nicht vor. Eine Genehmigung zum Inverkehrbringen \nstelle die Freisetzungsgenehmigung vom 2.6.1999 durch das Robert-Koch-Institut \nnicht dar. Eine solche Genehmigung sei auch bisher nicht erteilt worden, da im EU-\nweiten Beteiligungsverfahren andere EU-Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Bewertung \nBedenken geäußert hätten. Im Rahmen des der zuständigen Behörde nach § 26 \nGenTG eingeräumten Entschließungsermessens habe er abgewogen zwischen dem \ndem Kläger durch diese Verfügung entstehenden wirtschaftlichen Schaden sowie \ndem öffentlichen Interesse am Vollzug des GenTG. Ergebnis dieser Abwägung sei \nes, daß im vorliegenden Fall die Untersagung des Inverkehrbringens geboten sei. \nHierbei sei berücksichtigt worden, daß dem Kläger durch die Verfügung ein \nwirtschaftlicher Schaden von voraussichtlich 2.000,00 DM entstehe. Für die Ernte \ndes gesamten Schlages von 2,75 Hektar habe er bei einer Besprechung am 3. \nFebruar 2000 nach einer grober Schätzung einen Wert von etwa 5.000,00 DM \nangegeben, die verlorengehenden EU-Beihilfen eingerechnet. Von der Anordnung \nsei jedoch nur etwa ein Hektar betroffen. Für eine Untersagung spreche \nentscheidend der Umstand, daß der Gesetzgeber ein Inverkehrbringen ausdrücklich \nunter einen entsprechenden Genehmigungsvorbehalt gestellt habe und daß ohne ein \neffektives Einschreiten gegen mit gentechnisch veränderten Organismen \nverunreinigte Produkte dieses Erfordernis unterlaufen würde. Auch liege es im \nInteresse der Verbraucher, wenn aus gentechnisch veränderten Organismen \nerzeugte Produkte von herkömmlichen Produkten getrennt werden könnten. Das \nAuswahlermessen werde unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit im \nvorliegenden Fall dahin ausgeübt, daß nur für die Rapsernte bis zu einem Abstand \nvon 50 m zur in Rede stehenden Freisetzungsfläche das Inverkehrbringen untersagt \nwerde und nicht für den gesamten Schlag. Im Rahmen von Genehmigungsverfahren \nzur Freisetzung gentechnisch veränderter Rapspflanzen, für die noch kein \nInverkehrbringensantrag bei der EU vorliege, werde bei transgenem Raps ein \nIsolationsabstand von 50 m gefordert. \nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 b GenTG dürften gentechnische Arbeiten \nwie z.B. die Lagerung gentechnisch veränderter Organismen nur in einer \ngentechnischen Anlage durchgeführt werden. Die Errichtung und der Betrieb einer \ngentechnischen Anlage bedürften einer Genehmigung gemäß § 8 Abs. 1 bzw. hier \neiner Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 GenTG. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GenTG \nkönne die zuständige Behörde eine entsprechende Lagerung untersagen, wenn die \nerforderliche Anmeldung nicht erfolgt sei. Angesichts der unter 1. getroffenen \nVerfügung sei eine Abgabe des keimungsfähigen Erntegutes an Dritte nicht zulässig. \nEine erforderliche Anmeldung einer gentechnischen Anlage zur Lagerung der \ngentechnisch veränderten Samen (gentechnische Arbeit) liege nicht vor. Angesichts \ndieser Umstände sei die Anordnung einer Inaktivierung des betroffenen Erntegutes \nzur Erreichung des Schutzzweckes aus § 1 GenTG geboten. Als Maßnahme der \nZerstörung des gentechnisch veränderten Organismus (Keimungsunfähigkeit des \nRapssamens) komme u.a. ein Zerquetschen des Erntegutes auf dem Feld in \nBetracht. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des GenTG sei eine \nvorherige Abstimmung mit der zuständigen Überwachungsbehörde erforderlich. \n\n9\n\nHiergegen legte der Kläger unter dem 17. Juli 2000 Widerspruch ein. \nAm 1. August 2000 erntete er nach vorheriger Anzeige den in Rede stehenden \nRaps.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2000 änderte die Beklagte die \nZiffer 2 der Ordnungsverfügung vom 13. Juli 2000 dahingehend ab, daß das von der \nNr. 1 der genannten Verfügung erfaßte Erntegut binnen vier Wochen nach \nVollziehbarkeit dieses Bescheides keimungsunfähig zu machen sei. Die hierzu \nerforderlichen Maßnahmen seien mit dem T2. V. I1. abzustimmen. Im \nübrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung vertiefte sie ihre \nRechtsauffassung zum Vorliegen des § 26 Abs. 1 Satz 3 GenTG. Auch unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten halte ihre Ordnungsverfügung einer erneuten \nÜberprüfung stand. Der Genehmigungsvorbehalt des Gentechnikgesetzes für ein \nInverkehrbringen von gentechnisch veränderten Produkten müsse Vorrang vor den \nwirtschaftlichen Interessen des Klägers haben, da der Wert des Erntegutes von \n2.000,00 DM als gering einzustufen sei. Eine vorherige Beprobung zur Bestimmung \nder Kontamination mit gentechnisch veränderten Organismen sei nicht erforderlich \nund wäre auch nicht zielführend gewesen. Hinsichtlich der Ziffer 2 führte sie aus, es \nsei richtig, daß eine Vernichtung des Erntegutes durch den Kläger eine \ngenehmigungsbedürftige gentechnische Arbeit darstelle. Der Kläger stehe jedoch in \nengen vertraglichen Beziehungen zur der Firma B1. , die die genehmigte \nFreisetzung durchgeführt habe und zum Umgang mit dem hier in Rede stehenden \nErntegut befugt sei. Insoweit umfasse die Anordnung auch die Möglichkeit, daß der \nKläger den gentechnisch veränderten Raps keimungsunfähig machen lasse. Die \nAnordnung zu Ziffer 3 der Ordnungsverfügung habe sich erledigt. \n\n11\n\nDer Kläger hat am 6. Dezember 2000 die vorliegende Klage erhoben.\n\n12\n\nDer Kläger trägt im wesentlichen vor, bei dem ausgekreuzten Raps handele es \nsich weder um einen gentechnisch veränderten Organismus noch werde durch die \nWeitergabe an eine Ölmühle ein Produkt in den Verkehr gebracht. Darüber hinaus \nsei die Geltendmachung der formellen Illegalität des Inverkehrbringens angesichts \ndes vorgängigen Behördenverhaltens treuwidrig, selbstwidersprüchlich und \nermessensfehlerhaft. Darüber hinaus werde durch die Ordnungsverfügung die \nBindungswirkung eines bundesrechtlichen Verwaltungsaktes (nämlich des \nGenehmigungsbescheides des Robert-Koch-Institutes vom 2. Juni 1999) nicht \nbeachtet, indem diese Verfügung unzulässig nachgebessert werde. Darüber hinaus \nsei die Ermächtigungsnorm zur Problemlösung, wenn es zu Auskreuzung durch \nrechtmäßig freigesetzten Raps komme, funktionell offensichtlich ungeeignet und \ndeshalb teleologisch zu reduzieren.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2000 \nin der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom \n8. November 2000 gefunden hat, aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nMit Beschluß vom 27. Juli 2000 - 8 L 1577/00 - hat das erkennende Gericht die \naufschiebende Wirkung des Widerspruches des Klägers gegen die \nOrdnungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2000 wiederhergestellt. Auf die \nBeschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen mit Beschluß vom 31. August 2000 - 21 B 1125/00 - den Antrag des \nKlägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen die Ziffer 1 der \nOrdnungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2000 wiederherzustellen, abgelehnt. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die Gerichtsakte zum Verfahren 8 L 1577/00 sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und des T2. V1. I1. Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist begründet.\n\n21\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2000 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. November 2000 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n22\n\nDie Beklagte hat ihre Untersagungsverfügung in dem Bescheid vom 13. Juli 2000 \nzu Unrecht auf § 26 Abs. 1 Satz 3 des Gentechnikgesetzes - GenTG - gestützt. Nach \ndieser Vorschrift kann die zuständige Behörde ein Inverkehrbringen untersagen, \nwenn die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt. Die Weitergabe des geernteten \nRapses durch den Kläger an eine Ölmühle stellt kein Inverkehrbringen i.S.d. im für \ndiese gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides, nämlich der bis zum 16. August 2002 geltenden Fassung \ndes Gentechnikgesetzes - GenTG a.F. - dar.\nGem. § 3 Nr. 8 Satz 1 GenTG a.F. ist ein Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes \ndie Abgabe von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder \naus solchen bestehen, an Dritte und das Verbringen in den Geltungsbereich des \nGesetzes, soweit die Produkte nicht zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen \nAnlagen bestimmt oder Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sind.\nDie vom Kläger geernteten Rapspflanzen enthalten keine gentechnisch veränderten \nOrganismen i.S.d. Gesetzes, noch bestehen sie aus solchen. Insbesondere handelt \nes sich bei den Rapssamen, die aufgrund der Bestäubung der konventionellen \nRapspflanzen auf dem Feld des Klägers mit Pollen der gentechnisch veränderten \nRapspflanzen aus der Freisetzungsfläche der B. selbst das gentechnisch \nveränderte PAT-Gen jener freigesetzten Rapspflanzen enthalten, nicht um \ngentechnisch veränderte Organismen i.S.d. GenTG.\nGem. § 3 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 GenTG a.F. ist ein gentechnisch veränderter \nOrganismus im Sinne des Gesetzes ein Organismus, dessen genetisches Material in \neiner Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch \nKreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.\nDer Rapssamen ist ein Organismus i.S.d. GenTG, nämlich eine biologische Einheit, \ndie fähig ist, sich zu vermehren bzw. genetisches Material zu übertragen, § 3 Nr. 1 \nGenTG.\nDas genetische Material der Rapssamen ist aber nicht in einer Weise verändert \nworden, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche \nRekombination nicht vorkommt. Denn gem. § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 GenTG a.F. \ngelten nicht als Verfahren der Veränderung gentechnischen Materials (im Sinne des \nAbs. 1 Satz 1, vgl. § 3 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 GenTG a.F.) u.a. jeder andere natürliche \nProzeß, es sei denn, es werden gentechnisch veränderte Organismen als Spender \noder Empfänger verwendet oder rekombinante DNS-Moleküle eingesetzt. Der hier in \nRede stehende Rapssamen ist durch einen natürlichen Prozeß, nämlich durch die \nBestäubung der konventionellen, nicht gentechnisch veränderten Rapspflanzen auf \ndem Feld des Klägers mit Pollen der gentechnisch veränderten Rapspflanzen der \nFreisetzungsfläche, entstanden. Es kommt auch auf diesen letzten Prozeß in der \nKette der Entstehung der Rapssamen und nicht darauf an, daß in der Ursachenkette \n(irgendwann einmal) genetisches Material, in diesem Fall dasjenige der \nRapspflanzen der Freisetzungsfläche, verändert worden ist. Dies ergibt sich aus dem \nzweiten Halbsatz des § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 GenTG a.F., nach dem jeder (andere) \nnatürliche Prozeß nur dann nicht als Verfahren der Veränderung genetischen \nMaterials und damit als Art und Weise der Veränderung genetischen Materials, wie \nsie unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommt, gilt, wenn gentechnisch \nveränderte Organismen als Spender oder Empfänger verwendet werden. Dies zeigt \nauf, daß eine irgendwann einmal in der Ursachenkette der Entstehung des \nvorliegenden Organismus, hier des Rapssamens, erfolgte Veränderung genetischen \nMaterials für die Qualifizierung des Organismus als gentechnisch verändert nicht \nausreicht, sondern der in der Ursachenkette auftretende (andere) gentechnisch \nveränderte Organismus vielmehr zur Erzeugung des in Rede stehenden Organismus \nverwendet worden sein muß, wenn es sich bei der Weitergabe des genetischen \nMaterials von dem gentechnisch veränderten Organismus auf den in Rede \nstehenden um einen natürlichen Prozeß handelt.\nDie Pollen der genetisch veränderten Rapspflanzen der Freisetzungsfläche sind \nauch nicht als Spender oder Empfänger i.S.d. § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 \nGenTG a.F. verwendet worden. Eine Verwendung in diesem Sinne liegt nur dann \nvor, wenn ein gentechnisch veränderte Organismus zielgerichtet zur Erzeugung \neines anderen Organismusses im Wege eines natürlichen Prozesses eingesetzt wird. \nAußer dem Wortsinn, demzufolge die Verwendung einer Sache einen Zweck \nvoraussetzt, zu dem sie verwendet wird, spricht für ein solches Verständnis sein \nZusammenhang mit den in § 3 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 erwähnten „Verfahren der \nVeränderung\". § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz GenTG a.F. bestimmt, wann \nentgegen der Ausnahmeregelung des § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz GenTG \na.F. trotz Vorliegens eines natürlichen Prozesses ein Verfahren der Veränderung \ni.S.d. § 3 Nr. 3 Abs. 1 GenTG a.F. gegeben ist. Daß es sich bei der Verwendung \ngentechnisch veränderter Organismen um ein Verfahren der Veränderung handeln \nsoll, spricht für ein Verständnis von „verwendet\" im Sinne eines zielgerichteten \nHandelns.\nEin derartiger zielgerichteter Einsatz der gentechnisch veränderten Pollen zur \nErzeugung des in Rede stehenden Rapssamens liegt hier nicht vor. Eine Absicht des \nKlägers, durch den Anbau des konventionellen Rapses neben dem gentechnisch \nveränderten Raps der Freisetzungsfläche selbst gentechnisch veränderten Raps \nbzw. Rapssamen zu erhalten, ist nicht erkennbar. Die bloße billigende Inkaufnahme \nin dem Bewußtsein, daß die Auskreuzung unvermeidbar erfolgen werde, reicht hierzu \nnicht aus. Ebenso ist keine Absicht der B. erkennbar, den in Rede stehenden \nRapssamen in den konventionellen Rapspflanzen des Klägers durch ein Bestäuben \nmit den Pollen der gentechnisch veränderten Rapspflanzen der Freisetzungsfläche \nzu erzeugen.\nFür ein Verständnis des § 3 Nr. 3 GenTG, daß ein gentechnisch veränderter \nOrganismus nicht vorliegt, wenn das fremde Gen nicht absichtlich durch ein \nAuskreuzen aus gentechnisch veränderten Pflanzen in den Organismus gelangt ist, \nund daraus folgend die Verneinung eines genehmigungspflichtigen \nInverkehrbringens, sprechen auch systematische Erwägungen. Gem. § 16 Abs. 1 Nr. \n3 GenTG erfordert die Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung \n(gentechnisch veränderter Organismen) u.a., daß nach dem Stand der Wissenschaft \nim Verhältnis zum Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Einwirkungen auf \ndie in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind. Der Zweck einer \nFreisetzung besteht typischerweise in der Erforschung und Entwicklung der \nGentechnik (§ 1 Nr. 2 GenTG). Demgegenüber erfordert gem. § 16 Abs. 2 GenTG \ndie Erteilung einer Genehmigung für ein Inverkehrbringen (von Produkten, die \ngentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen), daß \nnach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck des Inverkehrbringens \nunvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter \nnicht zu erwarten sind. Zweck eines Inverkehrbringens ist gegenüber der Freisetzung \ntypischerweise die Nutzung (§ 1 Nr. 2 GenTG) der Eigenschaften der in den \nProdukten enthaltenen gentechnisch veränderten Organismen. Der Zweck der \nNutzung der Eigenschaften der gentechnisch veränderten Organismen impliziert, daß \ndiese absichtlich erzeugt und in die Produkte eingebracht worden sind.\nDemgegenüber spricht § 14 Abs. 1 Satz 2 GenTG nicht zwingend für ein weites \nVerständnis des Begriffs „verwendet\" in § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz GenTG. \nNach dieser Vorschrift kann die Genehmigung für eine Freisetzung oder ein \nInverkehrbringen auch die Nachkommen und das Vermehrungsmaterial des \ngentechnisch veränderten Organismus erfassen. Sie besagt damit etwas über die \nmögliche Reichweite einer Freisetzungs- oder Inverkehrbringensgenehmigung und \nnicht über deren Voraussetzungen. Der Vorschrift verbleibt auch bei Zugrundelegung \nder hier dieser Auslegung des § 3 Nr. 3 GenTG ein sinnvoller Anwendungsbereich, \nnämlich für ein Inverkehrbringen von Nachkommen von gentechnisch veränderten \nOrganismen, die unter Verwendung dieser (absichtlich) erzeugt werden und deshalb \ndem Genehmigungerfordernis des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GenTG unterfallen.\nSchließlich spricht auch für das oben angeführte Verständnis des § 3 Nr. 3 GenTG, \ndaß die mit der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen typischerweise \nverbundene Gefahr eines Auskreuzens des veränderten Gens in die Umwelt \nPrüfungsgegenstand der Freisetzungsgenehmigung gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 GenTG \nist. Demnach ist die Genehmigung für eine Freisetzung (nur dann) zu erteilen, wenn \nnach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung \nunvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter \nnicht zu erwarten sind. Dementsprechend hatte das Robert-Koch-Institut im \nvorliegenden Fall in seinem Genehmigungsbescheid vom 2. Juni 1999 die Gefahren \nfür die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter, die sich aus dem Bestäuben \nkonventioneller Rapspflanzen mit Pollen der freizusetzenden gentechnisch \nveränderten Rapspflanzen und namentlich auch durch die Weiterverbreitung und -\nverarbeitung der auf diese Weise an den konventionellen Rapspflanzen \nentstehenden Rapssamen ergeben könnten, überprüft und das Vorliegen solcher \nGefahren verneint. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine erneute Überprüfung \ndesselben Sachverhaltes im Rahmen einer Genehmigung für ein Inverkehrbringen \nerforderlich sein sollte. Der Schutzzweck des GenTG gebietet eine derartige \nnochmalige Überprüfung desselben Sachverhaltes nicht. Insbesondere gebietet der \nZweck des GenTG einer größtmöglichen Vorsorge gegen vorhandene oder \nvermutete Gefahren eine solche doppelte Überprüfung nicht. Abgesehen davon, daß \nZweck des GenTG gem. § 1 nicht nur der Schutz von Leben und Gesundheit von \nMenschen, Tieren, Pflanzen sowie der sonstigen Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge \nund von Sachgütern vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und \nProdukte (Nr. 1), sondern auch die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die \nErforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, \ntechnischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik (Nr. 2), und \ndemgemäß Gefahren für die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter durch \neine Freisetzung bzw. ein Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen \nnicht schlechthin ausgeschlossen, sondern lediglich unvertretbare schädliche \nEinwirkungen nicht zu erwarten sein müssen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GenTG), \nverstieße ein derartiges Gebot auch gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit.\n\n23\n\nDie Rechtswidrigkeit des Verbotes, den geernteten Raps in den Verkehr \nzubringen, zieht die Rechtswidrigkeit des Gebotes, den geernteten Raps \nkeimungsunfähig zu machen, nach sich.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n25\n\nBerufung und Revision waren zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung hat, §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 132 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295416","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-14/8-k-6854-00","cited_norms":[{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295416","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295416","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-14/8-k-6854-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295416","retrieved":"2026-07-09 03:17:35.480795+00:00"}}