{"status":"available","doknr":"OLD295415","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1114.8K3987.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"8 K 3987/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \nkann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des\nKlägers für die Erstattung von Abschiebungskosten für die lettische\nStaatsangehörige F. H. .\n\n3\n\nDer Kläger unterzeichnete am 17. März 1995 eine Erklärung, in der er sich\ngemäß § 82 Abs. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - unwiderruflich verpflichtete, für\ndie Ausreisekosten der Ausländerin/des Ausländers aufzukommen. Gemäß § 82\nAbs. 1 sollte es sich hierbei um Kosten handeln, die durch Abschiebung,\nZurückschiebung oder Zurückweisung entstehen. Die Erklärung wurde zugunsten der\nlettischen Staatsangehörigen F. H. abgegeben. Als beabsichtigter\nAufenthaltszweck war \"Besuch\" angegeben. In der Rubrik „Gültigkeitsdauer der\nVerpflichtungserklärung\" war ein Kästchen mit der Angabe „von Abgabe der\nErklärung bis\" angekreuzt und handschriftlich „zu 3 Monaten\" eingetragen.\nEine gleichlautende Erklärung gab der Kläger zugunsten der lettischen\nStaatsangehörigen T. D. ab.\nNach einer Mitteilung des Polizeipräsidiums E. vom 14. August 1996 studierte\nder Kläger zu dieser Zeit, verfügte aber über nicht unerhebliche Spareinlagen. \n\n4\n\nAm 1. Juni 1995 wurden Frau H. und eine T. Hakele, geboren am\n17.10.1970 in Riga/Lettland, bei der Durchsuchung der Nachtbar „Lilli Marleen\" in\nD1. -S. durch die Polizei aufgegriffen. Weiterhin fand sich bei der\nDurchsuchung ein von der T. Hakele unterschriebener Arbeitsvertrag vom 06.\nApril 1995, in dem diese sich verpflichtete, in der Bundesrepublik Deutschland in\nPrivatclubs zu arbeiten. Frau I. befand sich im Besitz eines Visums, Frau H.\nim Besitz eines am 12. April 1995 durch die Deutsche Botschaft in Riga ausgestellten\nund für die Zeit vom 20. April bis zum 20. Mai 1995 für eine Dauer von 31 Tagen\ngültiges Schengenvisums des Typs „C\" mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit nicht\ngestattet. Nur für Besuchs-/Geschäftsreise\", welches am 22. Mai 1995 durch die\nAusländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg bis zum 20. August 1995\nverlängert worden war.\nIn ihrer verantwortlichen Vernehmung durch die Polizei räumte Frau H. ein, sie\nhabe sich in Lettland für einen Intimservice in Deutschland anwerben lassen. Sie\nhätte - ebenso wie Frau I. - bei einem J. T1. einen entsprechenden\nArbeitsvertrag unterzeichnet. J. habe Einladungen für sie und Frau I. von dem\nKläger - einem Bekannten des J. - bekommen. Mit diesen Einladungen hätten sie\ndann das Visum beantragen können. Am 27.4.1995 sei sie mit einem Bus nach\nEssen gefahren und von dort aus mit einem Taxi nach D1. -S. . Dort habe sie\nbis zu ihrer Festnahme in der besagten Bar gearbeitet.\nAm 26. Juni 1995 wurden Frau H. und Frau I. auf dem Luftweg über den\nFlughafen E. abgeschoben. Hierfür entstanden der durchführenden Stadt\nMünster Kosten in Höhe 2.152,07 DM für die Frau H. bzw. in Höhe von 1.151,11\nDM für die Frau I. . Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 61 f. des\nVerwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.\n\n5\n\nMit Leistungsbescheid vom 20. Dezember 1995 forderte der Beklagte Herrn\nX. , den Betreiber der Nachtbar „Lilli Marleen\" zur Erstattung unter anderem der\nKosten der Abschiebung für die Frauen H. und I. auf. Ein am 5. Februar 1997\ndurch die Stadt Dortmund in Amtshilfe bei Herrn X1. durchgeführter\nPfändungsversuch blieb ohne Erfolg, da pfändbare Sachen nicht vorgefunden\nwurden. Herr X1. bezog nach eigenen Angaben Arbeitslosengeld und\nSozialhilfe. Sein Gesamtschuldenstand belief sich nach eigenen Angaben auf ca.\n100.000,00 DM bei verschiedenen Gläubigern.\n\n6\n\nUnter dem 20. Januar 1997 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigen\nHeranziehung zur Erstattung der Kosten der Abschiebung der Frauen H. und\nD. (hier geführt unter dem Namen I. ) an.\nUnter dem 30. April 1997 äußerte sich der Kläger daraufhin wie folgt: Die\nVerpflichtungserklärung habe eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Monaten ab\nAbgabe der Erklärung haben sollen. Der Kläger habe sie am 17. März 1995\nunterschrieben. Demnach hätte er aus den Verpflichtungserklärungen spätestens am\n17. Juni 1995 in Anspruch genommen werden müssen. Die\nVerpflichtungserklärungen besäßen keine Gültigkeit mehr. \n\n7\n\nMit Leistungsbescheid vom 16. Juli 1997 zog der Beklagte den Kläger zur\nErstattung der Kosten heran, die durch die Abschiebung der lettischen\nStaatsangehörigen F. H. und T. D. in Höhe von insgesamt 3.303,18\nDM entstanden seien, und forderte den Kläger auf, den Gesamtbetrag innerhalb\neiner Frist von zwei Wochen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zu\nzahlen. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Kläger habe sich gemäß\n§ 82 Abs. 2 AuslG zur Erstattung der mit der Abschiebung verbundenen Kosten\nverpflichtet. Die Gültigkeitsdauer der Verpflichtungserklärung beziehe sich auch nicht\nauf die Ausreisekosten. Eine Abschiebung werde im allgemeinen erst dann\nnotwendig, wenn die legalisierte Aufenthaltsdauer abgelaufen und der Ausländer\nfreiwillig nicht auszureisen bereit sei. Es wäre daher geradezu widersinnig, die\nVerpflichtung zur Übernahme der Abschiebungskosten auf den Zeitraum des\nerlaubten Aufenthaltes zu beschränken. Im übrigen hätte sich in den vorliegenden\nFällen die Notwendigkeit der Abschiebung schon während des erlaubten Aufenthalts,\nalso schon während des Dreimonatszeitraumes, ergeben. Der Zeitraum, der bis zur\nAbschiebung verstrichen sei, sei organisatorisch bedingt gewesen und könne nicht\nzu einer Entlastung des Verpflichteten führen. \n\n8\n\nHiergegen legte der Kläger mit am 26. Juni 1997 beim Beklagten eingegangenen\nSchreiben Widerspruch ein.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 26. November 1997 reduzierte der Beklagte den geforderten\nBetrag auf 2.152,07 DM, weil die Abschiebungskosten für die lettische\nStaatsangehörige T. D. in Höhe von 1.151,11 DM am 26. September 1997\ndurch einen Dritten erstattet worden seien.\n\n10\n\nAuch hiergegen legte der Kläger mit am 08. Dezember 1997 beim Beklagten\neingegangenen Schreiben Widerspruch ein.\n\n11\n\nDie Widersprüche wies der Landrat des Kreises Recklinghausen mit\nWiderspruchsbescheid vom 15. März 2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung\nführte er im wesentlichen aus, der Grund für die Abschiebekosten, d. h. die\nFeststellung des illegalen Aufenthalts der Frau H. , sei innerhalb der drei Monate\nder Verpflichtungserklärung erfolgt. Der Zeitraum bis zur Abschiebung und\nanschließenden Erstellung eines Leistungsbescheides sei organisatorisch\nerforderlich gewesen. Die sofortige Abschiebung nach der Festnahme sei nicht\nmöglich gewesen. Nach der Abschiebung sei zunächst versucht worden, die\nentstandenen Kosten vom Arbeitgeber einzutreiben, was jedoch gescheitert sei. Eine\nEntlastung des Klägers ergebe sich hieraus jedoch nicht. Darüber hinaus\nwiderspräche die zeitlich befristete Haftung aufgrund einer Verpflichtungserklärung\nder geltenden Rechtsprechung. Oftmals werde gerade nach Ablauf des Zeitraumes,\nfür den eine Verpflichtungserklärung abgegeben und anschließend ein Visum erteilt\nwurde, der Aufenthalt des eingeladenen Ausländers illegal und daher die\nDurchführung einer Abschiebung notwendig.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 11. August 1999 die vorliegende Klage erhoben.\n\n13\n\nDer Kläger trägt vor, er hätte spätestens am 17. Juni 1995 in Anspruch\ngenommen werden müssen. Aus den Verpflichtungserklärungen ergebe sich\neindeutig, daß die Gültigkeitsdauer die Verpflichtungserklärung insgesamt betreffe.\nWeiterhin trägt der Kläger vor, primär habe der Arbeitgeber der Frauen H. und\nD. in Anspruch genommen werden müssen.\n\n14\n\nDer Kläger hat mit am 3. April 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz den\nWiderspruchsbescheid vom 15. März 2000 in seine Klage einbezogen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 16.06.1997 in\nder Form des Leistungsbescheides vom 26.11.1997 in der\nForm des Widerspruchsbescheides des Landrates des\nKreises Recklinghausen vom 15. März 2000\naufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Beklagte bezieht sich auf seine Ausführungen in den angefochtenen\nLeistungsbescheiden.\nWeiterhin trägt der Beklagte vor, der Arbeitgeber der Frauen H. und D. sei\nerfolglos in Anspruch genommen worden.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug\ngenommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDas Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen\nVerhandlung vom 14. November 2002 in der Sache verhandeln und entscheiden,\nweil der Kläger über seinen Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen und\nmit der Ladung darauf hingewiesen worden war, daß bei Ausbleiben eines\nBeteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n23\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) ist nicht\nbegründet.\n\n24\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 16. Juni 1997 in der Fassung des\nBescheides vom 26. November 1997 sowie der Gestalt des Widerspruchsbescheides\nvom 15. März 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten,\n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n25\n\nDer Beklagte ist zum Erlaß eines Leistungsbescheides befugt nach § 83 Abs. 4\nSatz 1 des Ausländergesetzes - AuslG -. Demnach werden die in Abs. 1 und 2\ngenannten Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung von der\nnach § 63 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich\nentstandenen Kosten erhoben.\nDer Kläger ist zum Ersatz der durch die Abschiebung der Frau H. entstandenen\nKosten verpflichtet nach § 82 Abs. 2 AuslG. Demnach haftet neben dem Ausländer\nfür die in Absatz 1 bezeichneten Kosten (Kosten, die durch die Abschiebung,\nZurückschiebung oder Zurückweisung entstehen), wer sich gegenüber der\nAusländerbehörde oder Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten\ndes Ausländers aufzukommen.\nDer Kläger hat sich hier durch die von ihm am 17. März 1995 abgegebene Erklärung\nverpflichtet, für die Ausreisekosten der lettischen Staatsangehörigen F. H.\naufzukommen. Auf die von ihm erklärte Beschränkung der Gültigkeitsdauer der\nErklärung auf einen Zeitraum von drei Monaten ab Abgabe der Erklärung kann er\nsich nicht mit Erfolg berufen. Er verstößt hiermit gegen den Grundsatz von Treu und\nGlauben.\nDer Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Verwaltungsrecht. Ein Verhalten\nverstößt u.a. dann gegen Treu und Glauben, wenn jemand die Rechtsposition, auf\ndie er sich beruft, auf eine zu mißbilligende Art und Weise erlangt hat.\n\n26\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. November\n1993 - 1 C 21.92 -, Entscheidungen des\nBundesverwaltungsgerichts 94, 294 (299).\n\n27\n\nDer Kläger hat hier die Rechtsposition, auf die er sich beruft, nämlich die\nBeschränkung der Gültigkeitsdauer der Erklärung auf drei Monate ab Abgabe der\nErklärung auf eine zu mißbilligende Art und Weise erlangt. Er hat nämlich die\nAusländerbehörde bei der Abgabe der Erklärung über den Zweck des Aufenthaltes\nder Frau H. im Bundesgebiet getäuscht. Ihm war bei der Abgabe der Erklärung\nbewußt, daß Frau H. zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und\ndaher illegal, nämlich ohne die hierzu gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur\nDurchführung des Ausländergesetzes (DV AuslG) erforderliche vorherige\nZustimmung der Ausländerbehörde zur Erteilung des Visums, ins Bundesgebiet\neinzureisen beabsichtigte. Die Kammer ist davon überzeugt, daß der Kläger bei\nAbgabe der Erklärung wußte, daß Frau H. nicht, wie von ihm angegeben,\nbesuchsweise, sondern zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ins\nBundesgebiet einzureisen beabsichtigte, weil er seine Einladungen für die Frauen\nH. und I. an den Mann (J. T1. ) schickte, der mit diesen die Verträge\nfür ihre Tätigkeit in Deutschland abschloß, und weil es sich um zwei Personen\nhandelte, die auf diese Weise gleichzeitig eingeladenen wurden, Verträge\nabschlossen und gemeinsam in der Bar „Lilli Marleen\" in D1. -S. arbeiteten.\nDieses Vorgehen spricht für ein abgesprochenes Zusammenwirken zwischen dem\nKläger und J. T1. bei der Einschleusung der Frauen H. und I. und\ndamit dafür, daß dem Kläger der wahre Zweck der Einreise von vornherein bewußt\nwar. An der Wahrheit der Aussage der Frau H. in ihrer verantwortlichen\nVernehmung durch die Polizei bestehen keine Zweifel, weil sie sich hierdurch selbst\nbelastete.\n\n28\n\nDer Arbeitgeber des Frau H. war auch nicht vorrangig in Anspruch zu\nnehmen. Soweit überhaupt ein Vorrang des nach § 82 Abs. 4 Satz 1 haftenden\nArbeitgebers auch gegenüber dem aus einer entsprechenden Erklärung\nVerpflichteten bestehen sollte, greift dieser Vorrang hier jedenfalls deshalb nicht ein,\nweil der Arbeitgeber der Frau H. zahlungsunfähig war.\n\n29\n\nDie Abschiebung der Frau H. ist auch nicht in offensichtlich rechtswidriger\nWeise durchgeführt worden. Offensichtliche Fehler des Beklagten bei der\nAbschiebung der Frau H. sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestand eine\ntragfähige Rechtsgrundlage für die Rückführung der Frau H. in der Vorschrift des\n§ 61 Abs. 1 Satz 1 AuslG. Demnach soll ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist,\ninnerhalb von 6 Monaten nach dem Grenzübertritt zuückgeschoben werden. Die\nEinreise der Frau H. war hier unerlaubt gem. § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, weil sie\nbei ihrer Einreise nicht über das erforderliche, nämlich wegen der von ihr\nbeabsichtigten Erwerbstätigkeit die Zustimmung der Ausländerbehörde gem. § 11\nAbs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes bedürfende,\nVisum verfügte. Auf die vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung\nangesprochene Frage, ob eine Abschiebungsandrohung oder -anordnung auch\nvorlag, kommt es deshalb nicht an.\n\n30\n\nDie Rechtmäßigkeit der Höhe der geltend gemachten Kosten ist vom Kläger nicht\nin Zweifel gezogen worden; Fehler sind auch insoweit nicht erkennbar.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozeßordnung.\nDie Berufung war nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des §\n124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-14/8-k-3987-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-14/8-k-3987-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295415","retrieved":"2026-07-09 03:17:35.397230+00:00"}}