{"status":"available","doknr":"OLD295414","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1114.2K5611.98.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"2 K 5611/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 1997 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 14. August 1998 werden aufgehoben, soweit \ndarin Ansprüche des Klägers gegen den I. der E. J. , \nW. a.G. (I1. ), auf Schmerzensgeld bzw. auf Ersatz des \nHaushaltsführungsschadens übergeleitet worden sind.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nDer Kläger wendet sich gegen die Überleitung etwaiger ihm zustehender \nSchmerzensgeldansprüche und Ansprüche auf Ersatz eines \nHaushaltsführungsschadens.\nDer Kläger verunglückte am 00.00.0000 als Beifahrer des B. B1. \nB2. in einem PKW auf der C. 52 in F. . Der PKW war bei dem \nI. der E. J. (I1. ) versichert. Der Kläger wurde noch am \nselben Tag in die Universitätsklinik F. eingeliefert. Der Kläger verblieb vom \n 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in der Universitätsklinik F. . Am \n 00.00.0000 wurde der Kläger als Pflegefall im F1. -Krankenhaus \n(I2. C1. ) aufgenommen. Auf Wunsch seines Bruders, der als Betreuer \neingesetzt wurde, wurde der Kläger am 00.00.0000 in das Altenpflegeheim \nder J1. N. in C2. aufgenommen. Zwischen dem 00.00.0000 und \ndem 00.00.0000 erfolgte eine stationäre Behandlung im \nZentralkrankenhaus T. . K. -T1. in C2. . Am 00.00.0000 zog der \nKläger aus dem Altenpflegeheim der J1. N. in C2. aus und wurde \nin die stationäre Rehabilitation im neurologischen S. -A. G. in \nC2. verlegt.\n\n2\n\nMit Bescheid vom 10. Oktober 1997 leitete der Beklagte unter \nBezugnahme auf § 7 Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes -AsylbLG- in \nVerbindung mit § 90 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- in der damals \ngültigen Fassung die Ansprüche des Klägers gegen den I1. auf Ersatz der \nentstandenen Aufwendungen sowie laufender Leistungen einschließlich \nSchmerzensgeld bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich über. Der \nBeklagte begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger aufgrund \nseiner Verletzungen seit dem 00.00.0000 in einem Altenpflegeheim als \nPflegefall der Stufe III liege. Die Kosten der Unterbringung sowie der \närztlichen Behandlung würden zur Zeit vom Sozialamt des Beklagten als nach \n§ 10 a des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber \nzuständigen Behörde übernommen.\nHiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 24. Oktober 1997.\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. August 1998 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück und begründete seine Entscheidung damit, \ndass die zuständige Behörde gemäß § 7 AsylbLG den Anspruch, den der \nLeistungsberechtigte gegen einen anderen habe, in entsprechender \nAnwendung des § 90 BSHG auf sich überleiten könne. Die Ausführungen des \nKlägers zu § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB griffen schon deshalb nicht, weil der \nfrühere § 847 Abs. 1 Satz 2 seit dem 1. Juli 1990 gestrichen sei, um gerade \ndie Überleitung von Schadensersatzansprüchen zu ermöglichen. \nDementsprechend sei die Überleitung von Schadensersatzansprüchen \ngenerell in den §§ 90 BSHG und 116 SGB X ermöglicht und vorgesehen. Der \nKläger habe gegen den I. einen Erstattungsanspruch. Eine § 77 \nBSHG entsprechende Regelung, nach der etwa Schmerzensgeld auf \nSozialleistungen nicht angerechnet werde, existiere im \nAsylbewerberleistungsgesetz gerade nicht. Da § 7 AsylbLG ausdrücklich \nRegelungen zur entsprechenden Anwendung einiger Normen aus dem BSHG \nenthalte, eine Freilassung von Schmerzensgeld entsprechend § 77 BSHG \naber gerade nicht darunter sei, sei diese Regelung im \nAsylbewerberleistungsgesetz abschließend. Demgemäß habe das Sozialamt \nF. die Ansprüche gegen den I. in vollem Umfang überleiten \nkönnen. Für eine Ausnahme bestimmter Erstattungsansprüche bestehe \nfolglich keine Rechtsgrundlage. Auch nach erneuter Prüfung der Sach- und \nRechtslage komme er zu dem Ergebnis, dass die Überleitung der Ansprüche \nim Bescheid vom 10. Oktober 1997 zu Recht und im vollem Umfang richtig \nerfolgt sei.\nDer Kläger hat am 11. September 1998 Klage erhoben.\nDer Kläger begründet seine Klage im Wesentlichen damit, dass \nSchmerzensgeldansprüche in keinem Fall, also auch dann nicht, wenn sie \nrechtshängig geworden sein sollten, überleitungsfähig seien, weil ihnen keine \ngleichartige (kongruente) Leistung des Versicherungsträgers gegenüberstehe. \nHierzu beruft sich der Kläger auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \naus den siebziger Jahren. Dieselben Überlegungen würden auch für den \nfiktiven Haushaltsführungsschaden gelten, der ebenfalls lediglich dem \nVerletzten zukomme, der nicht in gewohnter Weise zur Haushaltsführung \nbeitragen könne. Die §§ 90 BSHG und 116 SGB X würden gerade höchst \npersönliche Ansprüche des Betroffenen wie das Schmerzensgeld und den \nfiktiven Haushaltsführungsschaden nicht erfassen.\n\n3\n\nDer Beklagte könne nicht im Nachhinein Ermessen ausüben und die \nvollständige Überleitung damit rechtfertigen, dass zu ihrem Zeitpunkt weder \ndie Höhe einzelner Ansprüche noch der Zeitpunkt der Auszahlung bekannt \ngewesen seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es überhaupt erforderlich \nsein solle, auch das Schmerzensgeld und den Haushaltsführungsschaden \nüberzuleiten, da die Haftpflichtversicherung des Schädigers vorliegend in \nvollem Umfang hafte und es daher zu keinem Forderungsausfall komme. Die \nvage Möglichkeit, dass der Kläger irgendwann seinen Wohnsitz nach N1. \nverlegen könne, reiche nicht aus, um von einer Überkompensation zu \nreden.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß\n\n5\n\nden Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober \n1997 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14. \nAugust 1998 aufzuheben, soweit darin auch die \nAnsprüche des Klägers gegen den I. der \nE. J. , Versicherungsverein a.G. (I1. ), \nauf Schmerzensgeld bzw. auf Ersatz des sog. \nHaushaltsführungsschadens übergeleitet worden \nsind.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem \nWiderspruchsbescheid. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 führt der Beklagte \nim Wesentlichen aus, dass § 7 Abs. 3 AsylbLG der Behörde Ermessen bei der \nÜberleitung von Anspsrüchen eröffne. Der Kläger habe Ersatzansprüche \ngegen den I1. . Diese könne er aber nicht durchsetzen, soweit ihm kein \nSchaden entstanden sei. Tatsächlich habe das Sozialamt des Beklagten die \nKosten getragen. Daher habe das Sozialamt das Ermessen in der Weise \nausgeübt, dass eine Abtretung von Ansprüchen gegen den I1. in einer Höhe \nerfolge, um die vom Sozialamt verauslagten Kosten decken zu können. Der \nBeklagte führt weiter aus, dass im Rahmen des durch § 7 Abs. 3 AsylbLG \neröffneten Ermessens die Behörde auch zu entscheiden habe, welche der \ndafür zur Verfügung stehenden Ansprüche übergeleitet werden sollten. Er sei \nweiterhin der Ansicht, dass Schmerzensgeldansprüche überleitungsfähig \nseien. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1998 sei \nvöllig offen gewesen, in welcher Höhe dem Kläger Ansprüche gegen den I1. \nzustehen bzw. zuerkannt würden. Vor dem Hintergrund der Unkalkulierbarkeit \nvon Kosten und möglichem Ersatz, angesichts des bereichsspezifisch in \nGesetzesform gegossenen Grundsatzes des Vorrangs der Selbsthilfe und der \nPflicht des Klägers, ausnahmslos alles Vermögen und Einkommen \neinzusetzen, habe die Abwägung des Sozialamtes ergeben, dass der \ngesamte Schadensersatzanspruch und der gesamte \nSchmerzensgeldanspruch übergeleitet werden sollten, damit dem \ngesetzlichen Auftrag bestmöglich entsprochen werden könne. Der Umstand, \ndass dem Kläger gegebenenfalls nichts mehr von seinem Schmerzensgeld \nverbleibe, sei ebenfalls berücksichtigt worden. Es habe ferner die Aussicht \nbestanden, dass dem Kläger in Folge des Unfalls eine Rente zugesprochen \nund er später in seiner Heimat N1. leben werde. Aufgrund des dort \ngeringeren Lebensstandards habe aus Sicht der Behörde die Möglichkeit \nbestanden, dass der Kläger dann eventuell, selbst bei Überleitung des \nSchmerzensgeldes in voller Höhe, gemessen an seinem Bedarf in N1. , \nimmer noch überkompensiert sein könnte. Damit sei dem Vorrang der \nSelbsthilfe genüge getan worden und dem Kläger sei noch etwas von den \nZahlungen aus Deutschland über den Lebensbedarf hinaus verblieben. Damit \nsei aus Sicht der Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung \nermessensfehlerfrei das vollständige Schmerzensgeld überzuleiten \ngewesen.\n\n9\n\nDie Beteiligten haben erklärt, dass sie auf mündliche Verhandlung \nverzichten.\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 20. März 2001 den Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten in der Sache \nabgelehnt. Auf die Beschwerde des Klägers ist diesem mit Beschluss des \nOVG NRW vom 18. Februar 2002 -16 E 294/01- für den sachgemäß \ngefassten Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt worden.\n\n10\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nauf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die bei den Gerichtsakten \nbefindlichen Beschlüsse der Kammer vom 20. März 2002 und des OVG NRW \nvom 18. Februar 2002 - Az.: 16 E 294/01 - sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) verwiesen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\nDie Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die \nBeteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -\nVwGO-.\n\n12\n\nDer Antrag des Klägers, den Bescheid der Stadt F. vom 10. Oktober \n1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 1998 \naufzuheben, war gemäß § 88 VwGO aufgrund seiner Ausführungen in der \nKlageschrift in Übereinstimmung mit dem Beschluss des OVG NRW vom 18. \nFebruar 2002 - 16 E 294/01 dahingehend auszulegen, dass er lediglich die \nAufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt, soweit mit diesem \nSchmerzensgeldansprüche und Ansprüche auf Ersatz eines \nHaushaltsführungsschaden übergeleitet worden sind. Der Antrag war daher \nsachgemäß zu fassen.\n\n13\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist begründet. \nDer Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 1997 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. August 1998 ist, soweit er angegriffen wird \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO), weil der Beklagte weder im Ausgangs- noch in seinem \nWiderspruchsbescheid das nach § 7 Abs. 3 AsylbLG (Fassung vom 5. August \n1997) erforderliche Ermessen ausgeübt hat (vgl. \n§ 40 VwVfG NRW).\nDie vorgenannte Norm hat folgenden Wortlaut: Hat ein Leistungsberechtigter \neinen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den \nAnspruch in entsprechender Anwendung des § 90 des \nBundessozialhilfegesetzes auf sich überleiten. \nDer Ausgangsbescheid vom 10. Oktober 1997 enthält keine \nErmessenserwägungen. Der Widerspruchsbescheid vom 14. August 1998 \nlässt ebenfalls nicht erkennen, dass Ermessen ausgeübt wurde. Die \nFormulierungen des Widerspruchsbescheides lassen darauf schließen, dass \nder Beklagte das „kann\" in § 7 Abs. 3 AsylbLG als Einräumung einer Befugnis \nverstanden hat (Ermessensausfall). Zur Vermeidung von Wiederholungen \nwird hinsichtlich der erforderlichen Ermessenserwägungen auf Seite 5 ff. des \nBeschlusses des OVG NRW vom 16. Februar 2002 -Az.: 16 E 294/01- \nverwiesen.\nDurch die nachträglichen Ermessenserwägungen im Schriftsatz vom 28. Juni \n2002 konnte der Beklagte den Ermessensausfall auch nicht im Laufe des \ngerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW heilen. Nach der \nvorgenannten Norm darf eine fehlende Begründung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 \nVwVfG NRW) nur bis zum Abschluss der ersten Instanz eines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. § 45 Abs. 2 VwVfG \nNRW in der vorgenannten Fassung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht \nanwendbar.\n§ 45 Abs. 2 VwVfG NRW in der derzeit gültigen Fassung ist mit Art. 10 Nr. 5 \ndes ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in \nNordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz -1. ModernG NRW) vom \n15. Juni 1999 eingeführt worden (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land \nNordrhein-Westfalen, 1999, Seite 386 ff.). Die bis zu diesem Zeitpunkt \ngeltende Fassung des § 45 Abs. 2 VwVfG NRW erlaubte lediglich eine \nNachholung der Begründung bis zum Abschluss eines Vorverfahrens oder, \nfalls ein Vorverfahren nicht stattfindet, bis zur Erhebung der \nverwaltungsgerichtlichen Klage. Nach Art. 19 1. ModernG NRW werden vor \nInkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verfahren nach den Vorschriften \ndieses Gesetzes weitergeführt. Dies bedeutet, dass bereits abgeschlossene \nVerfahren nach dem alten Recht zu beurteilen sind. \nDas Überleitungsverfahren war mit Bescheid vom 10. Oktober 1997, \nzumindest mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1998 \nabgeschlossen.\nAus § 9 VwVfG NRW ergibt sich, dass das Verwaltungsverfahren mit dem \nErlass eines Verwaltungsaktes oder Abschluss eines Vertrages endet. Nach \ndem Wortlaut der Norm ist das Verwaltungsverfahren bereits mit Erlass des \nAusgangsbescheides vom 10. Oktober 1997 abgeschlossen gewesen, \nErmessenserwägungen wurden selbst im Widerspruchsbescheid vom 14. \nAugust 1998 nicht dargelegt, so dass eine Heilung mit den Ausführungen im \nSchriftsatz vom 28. Juni 2002 nicht erfolgen konnte. \nAllerdings wird der Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungsverfahrens in \nRechtsprechung und Literatur nicht einheitlich bestimmt. Es wird \nangenommen, dass das Verwaltungsverfahren erst mit Bestandskraft des \nAusgangsbescheides eintritt und damit während eines \nverwaltungsgerichtliches Verfahren auch das Verwaltungsverfahren noch \nnicht abgeschlossen ist. Hergeleitet wird diese Auffassung in der Literatur aus \ndem Wortlaut der §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 und 58 VwVfG NRW und der \nTatsache, dass im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsaktes im \nWiderspruchs- oder gerichtlichem Verfahren das Verfahren ohne neuen \nBeginn fortgesetzt wird.\n\n14\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, \nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), 7. Auflage, \n§ 9 Rn 30; Knack, VwVfG, 7. Auflage, § 9 Rn 31. \n\n15\n\nDiese Auffassung wird vor allem zur Verpflichtungeklage vertreten. Zur \nBegründiung wird angeführt, dass bei einer Verpflichtungsklage das \nVerwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss finde, wenn über das \nBegehren unanfechtbar entschieden worden sei.\n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 24. Mai 1995 - 1 C 7.94 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.), 1995, 861, OVG NRW, \nUrteil vom 6. Dezember 1979 - XVI A 219878 -, Die \nöffentliche Verwaltung (DÖV), 1980, 803.\n\n17\n\nNach der Gegenauffassung in der Literatur und - für die \nAnfechtungsklage - in der Rechtsprechung endet das Verwaltungsverfahren \nmit Erlass eines Verwaltungsaktes. Auf dessen Bestandskraft komme es nicht \nan.\n\n18\n\nVgl. P. Steckens/Schmitz in: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 9 Rn \n11, 182, 182 und 198; Obermeyer, VwVfG, § 9 Rn \n36 und 37, Ule/Laubinger, \nVerwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, § 53 Rn 1 \nund 2; BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 - 1 C \n81/83 -, NVwZ 1987, 224.\n\n19\n\nVorzugswürdig erscheint im vorliegenden Fall die letztere Auffassung, \ndenn § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW sagt nichts über die Unanfechtbarkeit \ndes Verwaltungsaktes aus. Für die letztere Auffassung spricht auch der \nWortlaut des § 9 letzter Halbs. VwVfG NRW, der als Teil des \nVerwaltungsverfahrens noch den Erlass des Verwaltungsaktes einbezieht, \nsowie eine Zusammenschau dieser Regelung mit § 79 VwVfG NRW. \nEs kann letztlich dahinstehen, ob das Widerspruchsverfahren ein weiteres \nVerwaltungsverfahren auf Erlass eines Widerspruchsbescheides ist oder \nAusgangs- und Widerspruchsverfahren als ein einheitliches \nVerwaltungsverfahren zu behandeln sind. \nDa hier der Widerspruchsbescheid bereits vor Inkrafttreten des neuen § 45 \nAbs. 2 VwVfG NRW vorlag, kommt diese Regelung nach der \nÜbergangsregelung des Art. 19 1. ModernG NRW nicht in Betracht. Der \nBeklagte konnte damit seine Ermessenserwägungen lediglich bis zum \nAbschluss des Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens), aber nicht im Laufe \ndes verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz nachholen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295414","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-14/2-k-5611-98","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295414","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295414","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-14/2-k-5611-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295414","retrieved":"2026-07-09 03:17:35.313871+00:00"}}