{"status":"available","doknr":"OLD295438","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1113.8K6633.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-11-13","aktenzeichen":"8 K 6633/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen und soweit das Verfahren in der \nHauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.\nDie Ziffern 10 bis 19 der Nebenbestimmungen in dem Genehmigungsbescheid des \nBeklagten vom 22. September 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 9. Dezember 1999 werden aufgehoben.\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu \n3/5.\n\nBerufung und Revision werden zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Auflagen zu einem \nGenehmigungsbescheid nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG -, mit \nder der Beklagte der Klägerin kontinuierliche Messungen an der Entstaubungsanlage \nder Schredderanlage auf dem Betriebsgelände der Klägerin S. Straße in F. -\nL. aufgab.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 17. Juni 1996 beantragte die Klägerin eine Genehmigung zur \nÄnderung ihrer Schredderanlage auf dem Betriebsgelände S. Straße in F. -\nL. durch Errichtung und Betrieb einer zusätzlichen Entstaubungsanlage und einer \nAbsiebanlage. Die Klägerin wollte zusätzlich zu der bestehenden \nNaßabscheidungsentstaubungsanlage eine Trockenentstaubungsanlage in den \nSchredder einbauen, da sie in dem Schredder zu 90 % Bleche und Elektromotoren \nverarbeitete, bei deren Verarbeitung keine Verpuffungen (wie beim Schredder von \nAltautos infolge von Benzinrückständen u.a.) zu erwarten seien, und sie daher für \ndiese Materialien die Verwendung des Naßabscheiderverfahrens nicht für \nerforderlich hielt. Durch die Absiebanlage beabsichtigte die Klägerin, aus dem \nSchreddermaterial die Eisen- und Kupferfraktionen auszusieben und zu verwerten. \nDie Filteranlage beim Schredder sollte mit einem Volumenstrom von 50.000 m3/h, die \nbei der Absiebanlage mit 15.000 m3/h betrieben werden. \n\n4\n\nIn einem Untersuchungsbericht vom 1. Februar 1996 hatte das Umweltamt der \nStadt F. festgestellt, daß Proben von ungewaschenem Grünkohl aus der dem \nBetriebsgelände benachbarten Kleingartenanlage F1. deutlich erhöhte PCB-\nGehalte (gegenüber dem normalerweise im Ruhrgebiet zu erwartenden PCB-Gehalt) \naufwiesen und daß dies in Anbetracht der geringen Bodenbelastungen (mit PCB) auf \neine aktuell erhöhte Immission dieser Schadstoffe hindeute. Eine \nGesundheitsgefährdung lasse sich aus den Untersuchungsergebnissen allerdings \nnicht unmittelbar ableiten. Als bedenklich würden aber insbesondere die deutlich \nerhöhten PCB-Konzentrationen der untersuchten Grünkohl- und Sedimentproben \nangesehen. \nIn einer Besprechung mit Vertretern des Landesumweltamtes vom 22. August 1996 \nführten diese hierzu aus, daß für eine Immissionssituation Verpuffungen in einem \nSchredder mit den damit verbundenen Immissionen nicht entscheidend seien, \nsondern daß es der beständige tägliche Immissionsbeitrag bringe. \nSchredderleichtmüll sei, soweit die Möglichkeit von Verwehungen gegeben sei, \nschlechthin die PCB-Emissionsquelle und nicht der Betrieb des Schredders im \nengeren Sinne. Vor diesem Hintergrund sei die Umsetzung der Forderung, \nSchredderleichtmüll abzuplanen oder in geschlossenen Behältnissen zu lagern, \nzwingend. Seitdem im Fall einer anderen Firma in S1. der \nSchredderleichtmüll in einem Bunker gelagert würde, habe sich eine erhebliche \nVerminderung der PCB-Emissionen und -Immissionen ergeben. \nDas Landesumweltamt stellte in den Jahren 1996, 1997 und 1998 eigene Versuche \nmit Grünkohlpflanzen in der Umgebung des Betriebsgeländes S. Straße in \nF. -L. an. Nach einem Bericht vom 26. Februar 1997 über die Ergebnisse in der \nVegetationsperiode 1996 waren die PCB-Gehalte in Grünkohlpflanzen, die nach \neinem standardisiertem Verfahren in sieben Gärten im Umgebungsbereich der \nBetriebsstätten im Herbst 1996 exponiert worden waren, gegenüber unbelasteten \nStandorten deutlich erhöht. Der zulässige Wert an Belastung mit PCB von einem \nMykrogramm pro Kilogramm Körpergewicht und Tag werde jedoch bei einem \nunterstellten Gemüseverzehr von 20 g Trockensubstanz pro Tag und einem \nangenommen Körpergewicht von 60 kg nicht überschritten. Diese Aussagen wurden \nin den Berichten vom 3. März 1998 über die Untersuchung von Pflanzen der \nVegetationsperiode 1997 und vom 8. April 1999 für die Anbauperiode 1998 im \nwesentlichen bestätigt. \n\n5\n\nNach einem Bericht der DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH vom \n8. Januar 1997 betrug bei einer Messung am 3. Dezember 1996 der Volumenstrom \nin der Abluft der Schredderanlage beim Einsatz von Mischschrott tatsächlich \n39.335 m3/h, beim Einsatz von Elektroschrott 35.433 m3/h. In der Absiebanlage \nbetrug er 11.495 m3/h. Beim Einsatz von Elektroschrott (Fahrweise mit Schlauchfilter) \nwurde in 2 von 4 Proben eine Staubkonzentration von 0,7 mg/m3 gemessenen, in \neiner eine Konzentration von 0,5 mg/m3 und in einer eine Konzentration von 0,3 \nmg/m3.\n\n6\n\nIn einem ersten Entwurf des Genehmigungsbescheides vom 24. April 1997 sah \nder Beklagte bereits in den Nebenbestimmungen 10 bis 19 die Anordnung einer \nkontinuierlichen Abgasmessung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 29 Abs. 1 \nSatz 2 BImSchG und den Abgasvolumenstrom von 50.000 m3/h beim Schredder \nbzw. 15.000 m3/h beim Betrieb der Absiebanlage vor.\nDie Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 20. Mai 1997 wie folgt Stellung: Die \ntatsächlichen Abgasvolumenströme seien geringer als die bauartlich möglichen, wie \nsich aus dem Bericht der DMT vom 8. Januar 1997 ergebe. Außerdem sei eine \nAddition der Abgasvolumenströme der Schredderanlage und der Absiebanlage nicht \nsachgerecht, da es sich im Hinblick auf das Emissionsverhalten um zwei \nselbständige Anlagen handele und darüber hinaus ausschließlich für eine der beiden \nAnlagen eine kontinuierliche Messung verlangt werde. Die Vorgaben der TA-Luft für \ndie Anordnung kontinuierlicher Messungen beim Betrieb der Schredderanlage \nwürden um ein vielfaches unterschritten. Die TA-Luft sehe kontinuierliche Messungen \nab einem Immissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen von 2 kg/h als \nerforderlich an. Demgegenüber würde die vorliegende Anlage bei der überwiegenden \nVerarbeitung von Elektromotoren 0,035 kg/h Staub emittieren. Beim seltenen Einsatz \nvon Mischschrott würden maximal 0,69 kg Staub pro Stunde emittiert. Außerdem \nwürden die in der Zulassung des vorzeitigen Beginns festgelegten Grenzwerte für \nStaub im Reingas der Schredderentstaubungsanlage von 5 mg/m3 sehr deutlich \nunterschritten. Beim Einsatz von Elektromotoren betrüge der Maximalwert 0,7 mg/m3, \nbeim Einsatz von Mischschrott weniger als die Hälfte. Außerdem verstoße die \nAnordnung einer kontinuierlichen Messung gegen den Gleichheitsgrundsatz. Bislang \nsei kein Schredderbetreiber in der Bundesrepublik Deutschland oder in Europa dazu \nverpflichtet worden, kontinuierliche Immissionsmessungen durchzuführen. Die \nAnlage gehöre zu den kleineren Schredderanlagen, für die die sensibelsten \nImmissionsgrenzwerte bundesweit gelten, die darüber hinaus bis zum Faktor 10 \nunterschritten würden. Immissionsmessungen in gewissen Abständen von ca. ein bis \nzwei Jahren seien ausreichend, um das Immissionsverhalten der Schredderanlage \nüberprüfen und beurteilen zu können. Nach Angaben der Klägerin wird die \nFilteranlage (am Schredder) elektronisch überwacht, um einen störungsfreien Betrieb \nzu gewährleisten. Sollte es dennoch zu einer Störung innerhalb des Systems \nkommen, werde eine optische und akustische Störmeldung an das \nBedienungspersonal weitergeleitet. Parallel dazu werde die weitere Produktion \n(durch elektrische Verriegelung) sofort gestoppt, damit keine erhöhten Immissionen \naus der Anlage emittieren könnten. Erst nach vollständiger Behebung der Störung \nkönne die Filteranlage wieder in Betrieb genommen und die Produktion wieder \naufgenommen werden.\n\n7\n\nEinem Vermerk des Beklagten vom 24. Juni 1997 zufolge ergab die Überprüfung \nder Absiebanlage, daß von ihr Staubemissionen verursacht würden, die über jedes \ntolerierbare Maß hinausgingen. Die Klägerin plante daraufhin die Absiebanlage zu \nändern, indem sie den Aufgabebereich komplett umgestaltete. Die zu verarbeitenden \nkupferhaltigen Rückstände würden in einem allseits umschlossen Aufgabebunker \naufgegeben. Vom Aufgabebunker sollte das Material dann mittels eines Radladers \nzur Absiebanlage befördert werden. In dem Aufgabebunker selbst sollte ebenfalls \neine Entstaubungsanlage mit einem Betriebsvolumenstrom von 3.400 m3/h installiert \nwerden.\n\n8\n\nIn einem weiteren Entwurf vom 29. August 1997 hielt der Beklagte an der \nForderung einer kontinuierlichen Immissionsmessung fest. Die Klägerin merkte \nhierzu mit Schreiben vom 8. September 1997 an, daß bei sämtlichen in der \nVergangenheit durchgeführten Immissionsmessungen am Abgaskamin der \nSchredderanlage die festgelegten Emissionsgrenzwerte erheblich unterschritten \nworden seien.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 22. September 1997 erteilte der Beklagte daraufhin der \nKlägerin die Genehmigung zur Änderung der Schredderanlage zum Zerkleinern und \nAufbereiten von Altautos, leichtem Sammelschrott, Verbundstoffen, Elektromotoren, \nSchalterschrott und Nichteisen-Metallschrott auf dem Grundstück S. Straße in \nF. -L. durch die Errichtung und den Betrieb einer zusätzlichen \nEntstaubungsanlage und einer Absiebanlage. Unter der Ziffer 9 der allgemeinen \nNebenbestimmungen setzte er dabei fest, daß die Massenkonzentration \nluftverunreinigender Stoffe im Abgas der Schredderentstaubungsanlage die Werte \nvon 5 mg/m3 (bei einer Fahrweise mit Schlauchfilter) bzw. von 30 mg/ m3 Staub bei \neiner Fahrweise mit Naßabscheider nicht überschreiten dürften. In den Punkten 10 \nbis 19 ordnete er an, daß in die Abgasleitung der Entstaubungsanlage \n(Schredderentstaubung BE 2) eine von der für den Umweltschutz zuständigen \nobersten Bundesbehörde im gemeinsamen Ministerialblatt als geeignet \nbekanntgegebene Meßeinrichtung zur kontinuierlichen Ermittlung der \nMassenkonzentration an Staub einzubauen sei, und legte Einzelheiten dieses \nEinbaus fest. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, gemäß § 29 Abs. 1 \nSatz 2 BImSchG sollten bei einem Abgasstrom von mehr als 50.000 m3/h bestimmte \nEmissionen, in diesem Fall Staub, unter Verwendung aufzeichnender Meßgeräte \nfortlaufend ermittelt werden. Die Schredderanlage werde antragsgemäß mit einem \nAbgasvolumenstrom von 50.000 m3/h bezogen auf 20° C betrieben. Hierzu komme \nein Abgasvolumenstrom von 18.400 m3/h, der beim Betrieb der Absiebanlage \nentstehe. Weiterhin sei beim Betrieb der Schredderanlage aufgrund der \nverschiedenen Fahrweisen und der verschiedenen Einsatzstoffe mit einem sich \nständig ändernden Emissionsverhalten zu rechnen. Es sei daher notwendig, ein \nkontinuierlich aufzeichnendes Meßgerät zu installieren, um Art und Ausmaß der von \nder Schredderanlage ausgehenden Emissionen zu ermitteln. \n\n10\n\nDie Klägerin legte unter dem 27. Oktober 1997 Widerspruch gegen die \nNebenbestimmungen 2, 10 bis 26, 36, 37 Abs. 2, 39, 50 und 52 des \nGenehmigungsbescheides vom 22. September 1997 ein, den sie hinsichtlich der \nangegriffenen Nebenbestimmungen 10 bis 19 mit den bereits vorgebrachten \nArgumenten begründete.\n\n11\n\nAusweislich der vorgelegten Tagesberichte der Klägerin kam es in der Zeit von \nMai bis Juli 1998 beim Betrieb der Schredderanlage wiederholt zu Störungen der \nFilteranlage. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beiakte Heft 4 Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1999 änderte die Bezirksregierung \nE. die angefochtenen Nebenbestimmungen 36, 39 und 50 ab, strich die \nNebenbestimmungen 20 bis 26 und 52 ersatzlos und wies im übrigen den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte sie hinsichtlich der Nebenbestimmungen \n10 bis 19 im wesentlichen aus, die Abgasvolumenströme der Schredderanlage, der \nAbsiebanlage und des Patronenfilters (des Aufgabebunkers) müßten addiert werden, \nda es sich bei der Absiebanlage nicht um ein selbständiges Anlagenteil handele, \nsondern dem Schredderbetrieb zugerechnet werden müsse. Die Absiebanlage stelle \neine Nebeneinrichtung der Schredderanlage mit vergleichbarem Emissionsverhalten \ndar, wobei der Schredder den Hauptemittenten bilde. Auch nach den tatsächlich \ngemessenen Abgasvolumenströmen sei davon auszugehen, daß ein \nAbgasvolumenstrom von 50.000 m3/h bezogen auf trockenes Abgas überschritten \nwerde. Das Emissionsverhalten der Schredderanlage sei von vielen Faktoren \nabhängig. Den größten Einfluß auf das Emissionsverhalten des Schredders habe \ndas Vormaterial. Besonders auffällig beim Schreddern von Elektromotoren seien die \ndamit verbundenen PCB-Emissionen. Das Emissionsverhalten der Anlage ändere \nsich aufgrund der beiden unterschiedlichen eingesetzten Reinigungseinrichtungen. \nBeim Schreddern von Karossen seien Verpuffungen und Brände nicht \nausgeschlossen, so daß Störungen auch beim Betrieb des Naßfilters auftreten \nkönnten. Auch beim Betrieb des ansonsten eingesetzten Schlauchfilters komme es \nimmer wieder zu Störungen. Auch könnten bei Schlauchfiltern im allgemeinen - \nselbst bei einer turnusmäßigen und sachgerechten Wartung - nicht ausgeschlossen \nwerden, daß Schläuche abrissen oder Undichtigkeiten durch (schleichenden) \nVerschleiß im Schlauchmaterial aufträten. Die infolge dieser Filtermängel \nauftretenden erhöhten Emissionen ließen sich aber nicht unbedingt erkennen. Zwar \nkönnten die Meßergebnisse hinsichtlich der tatsächlichen Abreinigung der Abluft den \nEindruck vermitteln, daß bei dieser Anlage auf die Anordnung einer kontinuierlichen \nMessung verzichtet werden könne, jedoch sei zu beachten, daß diese \nEinzelmessungen nur eine Momentaufnahme des Immisisonsverhaltens darstellten. \nEinzelmessungen seien jedoch aus den o.g. Gründen nicht dazu geeignet, mit \nausreichender Sicherheit festzustellen, daß eine Überschreitung der festgelegten \nEmissionsbegrenzungen während des Betriebes der Schredderanlage (die ein \ndiskontinuierliches Emissionsverhalten aufweise) auszuschließen. Bei einem \nRohgasmassenstrom der Hauptemissionsquelle von bis zu 200 kg/h ließe sich \nerkennen, daß bei einem Defekt an der Filteranlage erhebliche Mengen an \nSchadstoffen, insbesondere PCB, freigesetzt werden könnten.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 27. Dezember 1999 die vorliegende Klage erhoben und \nzunächst beantragt,\n\n14\n\ndie angefochtenen Nebenbestimmungen des \nGenehmigungsbescheides des Beklagten vom \n22. September 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Dezember 1999 \naufzuheben.\n\n15\n\nMit Schriftsatz vom 7. August 2001 hat die Klägerin hat die Klage hinsichtlich der \nNebenbestimmungen 2, 36, 37 Abs. 2, 39 und 50 des Genehmigungsbescheides für \nerledigt erklärt.\nMit Schriftsatz vom 5. November 2002 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der \nNebenbestimmung Nr. 2 zurückgenommen. Die Nebenbestimmungen 36 und 39 \nseien auf ihren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1999 \nabgeändert worden und nicht Gegenstand des Verfahrens.\nDer Beklagte hat sich hinsichtlich der Nebenbestimmung 37 Abs. 2 in der mündlichen \nVerhandlung vom 14. November 2002 der Erledigungserklärung angeschlossen.\n\n16\n\nDie Klägerin vertieft die bisher gegebene Begründung und mache weiterhin \ngeltend, daß der Hersteller der Entstaubungsanlage einen Reststaubgehalt von \nmaximal 2 mg/m³ garantiere. In technischer Hinsicht könne hiermit als gesichert \nangesehen werden, daß die in der Nebenbestimmung 9 angeordneten Grenzwerte \nvon 5 mg/m3 bzw. 30 mg/m³ ganz erheblich unterschritten würden. Auch bei \nStörungen könne es nicht zu einer Erhöhung des Abgasvolumenstromes oder zu \neiner Überschreitung der Emissionsgrenzwerte kommen. Die Schredderanlage wie \nauch die Entstaubungsanlage schalteten bei einer betrieblichen Störung automatisch \nab. Eine Abschaltung erfolge auch dann, wenn der von der Widerspruchsbehörde \nkonstruierte Fall eines vollständigen Abrisses von Schläuchen eintrete.\n\n17\n\nDie Klägerin betragt nunmehr,\n\n18\n\ndie Ziffern 10 bis 19 des Genehmigungsbescheides des \nBeklagten vom 22. September 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom \n9. Dezember 1999 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\nDie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung E. Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nSoweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 5. November 2002 \nzurückgenommen hat, nämlich hinsichtlich der ursprünglich angefochtenen \nNebenbestimmung Nr. 2 des Genehmigungsbescheides vom 22. September 1997, \nund soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache \nerledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der ursprünglich ebenfalls angefochtenen \nNebenbestimmung Nr. 37 Abs. 2 des Genehmigungsbescheides, war das Verfahren \nin (analoger) Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO - einzustellen.\n\n24\n\nSoweit sich die Klage gegen die Nebenbestimmungen 36, 39 und 50 des \nGenehmigungsbescheides vom 22. September 1997 richtet, ist sie unzulässig. Die \ngenannten Nebenbestimmungen sind Gegenstand der vorliegenden Klage. \nGegenstand der Klage sind bzw. waren alle mit dem Widerspruch der Klägerin vom \n27.10.1997 angefochtenen Nebenbestimmungen mit Ausnahme der \nNebenbestimmungen 20 bis 26 und 52, die durch den Widerspruchsbescheid \nersatzlos gestrichen worden sind. Dies ergibt sich aus der Klageschrift vom 23. \nDezember 1999. Demnach wurde Klage erhoben mit dem Antrag, die angefochtenen \nNebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides des Beklagten vom 22.9.1997 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.12.1999 aufzuheben. \nAusweislich des der Klageschrift in Kopie beigefügten Widerspruches waren hiermit \ndie Nebenbestimmungen 2, 10 bis 26, 36, 37 Abs. 2, 39, 50 und 52 des \nGenehmigungsbescheides vom 22. September 1997 angefochten worden. Daß die \nKlägerin nunmehr der Meinung ist, die Nebenbestimmungen 36, 39 und 50 hätten \nvon Anfang an nicht Klagegegenstand sein sollen, ändert am objektiven Gehalt ihrer \nKlageschrift nichts. Die Einschätzung der Klägerin macht zugleich deutlich, daß sich \nder damit ausgedrückte Erklärungsgehalt einem Verständnis im Sinne einer \nTeilrücknahme oder -Erledigung verschließt.\nDie Klage ist hinsichtlich der Nebenbestimmungen 36, 39 und 50 nicht \nsachbescheidungsfähig, da die Klägerin insoweit in der mündlichen Verhandlung \nvom 14. November 2002 keinen Sachantrag gestellt und damit zu erkennen gegeben \nhat, daß insoweit bei ihr kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der angefochtenen \nNebenbestimmungen 36, 39 und 50 (mehr) gegeben ist.\n\n25\n\nIm übrigen ist die Klage zulässig und begründet.\nDie Nebenbestimmungen 10 bis 19 des Genehmigungsbescheides des Beklagten \nvom 22. September 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 9. Dezember 1999 sind rechtswidrig und verletzen die \nKlägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n26\n\nDer Beklagte hat die Anordnung des Einbaus einer Meßeinrichtung zur \nkontinuierlichen Ermittlung der Massenkonzentration an Staub in die Abgasleitung \nder Entstaubungsanlage des Schredders in den Nebenbestimmungen 10 bis 19 des \nGenehmigungsbescheides vom 22. September 1997 zu Unrecht auf § 29 Abs. 1 Satz \n2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nLuftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-\nImmissionsschutzgesetz - BImSchG) in der zum für die vorliegende Klage \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 9. Dezember \n1999 geltenden Fassung gestützt. Nach dieser Vorschrift sollen bei Anlagen mit \nerheblichen Emissionsmassenströmen luftverunreinigender Stoffe oder erheblichen \nAbgasströmen, insbesondere bei Anlagen mit einem Abgasstrom von mehr als \n50.000 cbm je Stunde, Anordnungen nach Satz 1, nämlich daß bestimmte \nEmissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Meßgeräte \nfortlaufend ermittelt werden, getroffen werden, soweit eine Überschreitung der in \nRechtsvorschriften, Auflagen oder Anordnungen festgelegten \nEmissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage nicht ausgeschlossen werden \nkann.\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil eine Überschreitung der in \nder Ziffer 9 des Genehmigungsbescheides vom 22. September 1997 festgelegten \nEmissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage ausgeschlossen ist.\nFreilich liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG insoweit vor, \nals es sich bei der von der Klägerin betriebenen Anlage um eine solche mit einem \nerheblichen Abgasstrom, nämlich einem von mehr als 50.000 cbm pro Stunde, \nhandelt.\nDabei mag dahinstehen, ob der nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG \nzugrundezulegende erhebliche Abgasstrom nach der Genehmigungslage oder nach \nden tatsächlichen Verhältnissen zu bestimmen ist. Denn auch unter Zugrundelegung \nder tatsächlichen Verhältnisse, wie sie die Klägerin unter Bezugnahme auf die \nMessungen der DMT am 3. Dezember 1996 hinsichtlich der Schredder- und der \nAbsiebanlage bzw. die Messungen des Chemischen Laboratoriums E1. . S2. . G. \nvom 5.11.2000 für den Patronenfilter der Aufgabestation (Anhang 1 der Anlage K 9 \nzum Schriftsatz der Klägerin vom 5.11.2002) vorgetragen hat, wird der in § 29 Abs. 1 \nSatz 2 BImSchG geforderte Abgasvolumenstrom von 50.000 cbm pro Stunde \nüberschritten. Die Angaben der Klägerin zugrundegelegt, ergibt sich ein \nAbgasvolumenstrom der (Gesamt-) Anlage von 50.225 m3/h. Den Messungen der \nDMT am 3. Dezember 1996 zufolge betrug der Abgasvolumenstrom an der \nSchredderanlage im günstigsten Fall, nämlich bei der Fahrweise mit Schlauchfilter, \n35.433 m3/h und in der Absiebanlage 11.495 m3/h. Beim Betrieb des Patronenfilters \nin der Aufgabeeinrichtung beträgt der Hauptvolumenstrom laut des Berichtes des \nChemischen Laboratoriums E1. . S2. . G. vom 27.11.2000 bezogen auf den \nNormzustand (trocken) 3.297 m3/h.\nDie Abgasvolumenströme aller drei Emissionsquellen sind auch bei der Ermittlung \ndes Abgasvolumenstroms der Anlage gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG \nzusammenzurechnen. Denn Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist der aus \ndem Schredder, der Absiebanlage und dem Aufgabebunker bestehende \nGesamtkomplex. \nZur Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gehört nicht nur der Anlagekern, in \ndem der genehmigungsbedürftige Betriebsvorgang, hier das Zerkleinern von Schrott \ndurch eine Rotormühle (vgl. Nr. 8.9 a) des Anhangs zur Vierten Verordnung zur \nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), stattfindet, sondern auch \nNebeneinrichtungen, die im Hinblick auf den primär verfolgten Betriebszweck keinen \nin einem engeren technischen Sinn notwendigen Verfahrensschritt zum Gegenstand \nhaben, aber doch auf diesen Zweck hin ausgerichtet sind und damit eine im \nVerhältnis zur Haupteinrichtung dienende und insoweit untergeordnete Funktion \nhaben. Sie müssen demgemäß mit dem eigentlichen Anlagekern in einem \nbetrieblichen und darüber hinaus auch in einem räumlichen Zusammenhang stehen \nund für das Emissionsverhalten oder die Sicherheit der Anlage Bedeutung haben \nkönnen.\n\n27\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6.7.1984 - 7 C \n71.82 - , Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n69, 351 (355).\n\n28\n\nDie Absiebanlage und der Aufgabebunker stehen hier zum Schredder in einem \nderartigen betrieblichen und räumlichen Zusammenhang und können auch für das \nEmissionsverhalten der Anlage Bedeutung haben. Die Absiebanlage dient dem \nAussieben der Eisen- und Kupferfraktion aus dem Schreddermaterial zum Zwecke \nder Verwertung und ist damit auf den Zweck des Schredders, nämlich die \nBeseitigung bzw. Verwertung von Elektroschrott u.a., hin ausgerichtet. Der \nAufgabebunker dient wiederum der Zwischenlagerung des Schreddermaterials vor \nder Behandlung in der Absiebanlage. Sie stehen auch in einem räumlichen \nZusammenhang mit dem Schredder, nämlich auf demselben Betriebsgelände der \nKlägerin an der S. Straße in F. -L. . Auch der Aufgabebunker kann \nschließlich für das Emissionsverhalten der Anlage Bedeutung erlangen, nämlich \ndurch die während des Auf- und Abgabevorgangs des Schreddermaterials \naufgewirbelten Stäube.\n\n29\n\nEine Überschreitung der in der Nebenbestimmung Nr. 9 des \nGenehmigungsbescheides vom 22. September 1997 festgelegten \nEmissionsbegrenzungen ist aber nach der Art der Anlage ausgeschlossen.\nWie sich aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BImSchG ergibt, muß \neine Überschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder Anordnungen \nfestgelegten Emissionsbegrenzungen, hier in der Ziffer 9 des \nGenehmigungsbescheides vom 22. September 1997 für den Schredder auf eine \nStaubkonzentration von 5 mg/m3 für die Fahrweise mit Schlauchfilter und 30 mg/m3 \nfür die Fahrweise mit Naßabscheider, nicht schlechthin, sondern lediglich nach der \nArt der Anlage ausgeschlossen sein. Damit scheiden von vornherein alle diejenigen \nÜberschreitungen aus, die nicht im normalen Betrieb der Anlage erfolgen, sondern \nauf außergewöhnlichen Ereignissen beruhen, etwa auf einem von der \nBezirksregierung E. im Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1999 \nangenommenen Abriß der Schläuche an der Schlauchfilteranlage. Im übrigen ist in \neinem solchen Falle eine Überschreitung auch deshalb ausgeschlossen, weil, wie die \nKlägerin überzeugend dargelegt hat, in einem derartigen Fall sowohl der Schredder \nwie auch die Filteranlage automatisch abschalten.\nAuch eine Überschreitung der Emissionsbegrenzungen aufgrund des normalen \nBetriebes des Schredders ist ausgeschlossen i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 \nBImSchG. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der beim Betrieb eines \nSchlauchfilters normalen Verschleißerscheinungen, wie etwa Haarrissen, die zu einer \nMinderung der Abreinigungsleistung des Filters führen können. Denn der Hersteller \ngarantiert eine Abreinigungsleistung der Schlauchfilteranlage, die deutlich unter der \nvom Beklagten in der Ziffer 9 des Genehmigungsbescheides festgesetzten \nEmissionsgrenze für die Fahrweise mit Schlauchfilter von 5 mg/m3 Staub in der \nAbluft der Schredderanlage liegt, und es ist nichts dafür ersichtlich geworden, daß \ndieser Wert in der Praxis nicht eingehalten werden könnte.\nDer Hersteller garantiert eine Abreinigungsleistung des Schlauchfilters bis auf eine \nStaubkonzentration von 2 mg/m3 Abluft. Der Beklagte ist dem entsprechenden \nVorbringen der Klägerin nicht entgegengetreten. Sie ergibt sich im übrigen auch aus \ndem Gutachten des Ingenieurbüros Hilker vom 27.11.1997. Demnach habe die \nVentilatorenfabrik Oelde GmbH bestätigt, daß auch noch eine Gewährleistung von 2 \nmg/Nm3 möglich sei. \nEs ist auch nicht ersichtlich, daß diese Gewährleistung in der Praxis nicht \neingehalten werden könnte. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Anlage \ndem Stand der Technik entspricht. Entspricht eine Anlage dem Stand der Technik, \nkann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß ihre praktische Eignung zur \nBegrenzung von Emissionen gesichert ist. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 6 Satz 1 \nBImSchG, demzufolge Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes der \nEntwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen ist, \nder die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen zur \nErreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert \nerscheinen läßt. Daß die Anlage dem Stand der Technik entspricht, ergibt sich aus \nihrer Genehmigung mit Bescheid des Beklagten vom 22. September 1997. Denn \nGenehmigungsvoraussetzung ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, daß sichergestellt \nist, daß die sich aus § 5 ergebenden Pflichten erfüllt werden. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nBImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, \ndaß zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt \nVorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche \nNachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem \nStand der Technik entsprechenden Maßnahmen.\nDarüber hinaus wurde bei der Messung der DMT vom 3. Dezember 1996 eine \nmaximale Konzentration von Staub in der Abluft des Schredders von 0,7 mg/m3 \ngemessen. Auch unter Berücksichtigung dessen, daß diese Messung zu einem \nZeitpunkt durchgeführt wurde, nachdem der Schlauchfilter gerade erst im Betrieb \ngenommen worden war, zeigt dies, daß der vom Hersteller garantierte Wert in der \nPraxis eingehalten wird.\nHinsichtlich der vom Beklagten für möglich gehaltenen Störungen beim Betrieb des \nNaßabscheiders infolge von Verpuffungen und Bränden der unter Zuhilfenahme des \nNaßabscheideverfahrens geschredderten Karosserien hat die Klägerin überzeugend \ndargelegt, daß der Schredder und die Filteranlage beim Auftreten einer derartigen \nStörung automatisch abschalten, sodaß schon aufgrund dessen eine Überschreitung \ndes in der Ziffer 9 des Genehmigungsbescheides für den Betrieb mit Naßabscheider \nfestgelegten Grenzwertes ausgeschlossen erscheint.\n\n30\n\nDer Beklagte vermag die Anordnung kontinuierlicher Messungen auch nicht auf § \n29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zu stützen, da es in dem Genehmigungsbescheid vom \n22. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember \n1999 an der gemäß dieser Vorschrift erforderlichen Ermessensausübung fehlt.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 \nVwGO. Hinsichtlich des von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten \nTeils der Klage, nämlich der Nebenbestimmung Nr. 37 Abs. 2 des \nGenehmigungsbescheides vom 22. September 1997, entspricht es billigem \nErmessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die \nKosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Klage wäre mangels schutzwürdigen \nInteresses der Klägerin insoweit von vornherein unzulässig gewesen. Nach dem \nVortrag der Klägerin hatte sich die Anordnung in der Ziffer 37 Abs. 2 des \nGenehmigungsbescheides, die bei der magnetischen Separation anfallende \norganische Restfraktion und anderes zu beseitigen, bereits vor Klageerhebung \nerledigt, indem ihr mit dem Änderungsgenehmigungsbescheid des Beklagten vom \n1.2.1999 erlaubt worden ist, diese Fraktion in einem Schwerteileausleser zu \nverwerten.\n\n32\n\nBerufung und Revision waren zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung hat, §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 132 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-13/8-k-6633-99","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":10},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-13/8-k-6633-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295438","retrieved":"2026-07-09 03:17:37.287211+00:00"}}