{"status":"available","doknr":"OLD295595","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1104.11K2300.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-11-04","aktenzeichen":"11 K 2300/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das \nVerfahren eingestellt.\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nMit dem vorliegenden Verfahren erstrebt der Kläger über die bereits\ngewährte Investitionsförderung in Höhe von insgesamt 142.027,04 DM hinaus\neine weitere Förderung der von ihm betriebenen ambulanten Pflegestation für\ndas Jahr 1998 in Höhe von 61.833,90.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 26. Januar 1998 übersandte der Direktor des\nLandschaftsverbandes X. -M. (LV N. ) dem Kläger die Förderunterlagen\nfür das Jahr 1998 nebst einer Erläuterung zu den förderungsfähigen\nLeistungen.\n\n4\n\nDaraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 1998 eine\nInvestitionskostenpauschale für das Jahr 1998 und bat zugleich um Förderung\nder Investitionskosten hinsichtlich der von Privaten oder vom Sozialamt\ngezahlten Leistungen, soweit sie den Leistungsrahmen des SGB XI\nüberschritten. Er kündigte eine spätere Bezifferung an.\nIn dem Berechnungsvordruck errechnete der Kläger einen Förderbetrag in Höhe\nvon 142.377,56 DM.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 29. Juli 1998 veränderte der Kläger auf Anforderung des\nLV N. seine Berechnung dahingehend, dass er unter Abzug der Fahrtkosten und\nunter Berücksichtigung der Leistungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI einen\ngeringeren Förderbetrag in Ansatz brachte.\nDem Schreiben war die vom LV N. geforderte Bestätigung eines Steuerberaters\nvom 28. Juli 1998 beigefügt, wonach dieser die Aufzeichnungen für das Jahr\n1997 hinsichtlich der Abrechnungen mit den Pflegekassen überprüft hatte.\n\n6\n\nDaraufhin gewährte der LV N. dem Kläger mit Bescheid vom 6. August 1998\neine Förderung in Höhe von 127.152,82 DM. Eine weitere Förderung komme\nnicht in Betracht, da nur Leistungen nach §§ 36 Abs. 3 und 37 Abs. 3 SGB XI der\nFörderung zugrunde gelegt werden könnten. Auch eine Hausbesuchspauschale\nsei nicht zu berücksichtigen. \n\n7\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 7. September\n1998 Widerspruch, mit dem er sich neben der herausgenommen\nFahrkostenpauschale auch gegen die Begrenzung der Förderung auf Leistungen\nwandte, die innerhalb des Leistungsrahmens der §§ 36 Abs. 3, 37 Abs. 3 SGB XI\nerbracht worden seien.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 8. April 1999 bewilligte der LV N. dem Kläger für das Jahr\n1998 einen weiteren Förderungsbetrag in Höhe von 14.874,22 DM unter\nBerücksichtigung der Hausbesuchspauschale.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. April 1999 wies der LV N. den\nWiderspruch des Klägers im übrigen hinsichtlich der Förderung für das Jahr 1998\nzurück, da nur die mit den Pflegekassen abrechenbaren Leistungen\nförderungsfähig seien. Darüber hinausgehende Leistungen -über den\nLeistungsrahmen des § 36 SGB XI hinausgehende zu Lasten von Selbstzahlern\noder Sozialamt, gegenüber nicht Pflegeversicherten oder Pflegebedürftigen der\nPflegestufe 0- könnten nicht berücksichtigt werden. Dies gelte -mit Ausnahme\nder Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI- auch für Leistungen, die von\nPflegegeldempfängern privat gezahlt werden.\n\n10\n\nDaraufhin hat der Kläger am 4. Mai 1999 die vorliegende Klage erhoben.\n\n11\n\nDer Kläger erstrebt mit dem vorliegenden Verfahren nunmehr noch die\nFörderung der Leistungen, die er Personen erbrachte, die unterhalb der\nPflegestufe I lagen, sowie der Leistungen, die durch Zuzahlung von Privaten\nbzw. Sozialämtern wegen der Überschreitung der Höchstbeträge nach dem SGB\nXI erbracht wurden.\nSoweit der Kläger mit dem vorliegenden Verfahren zunächst auch Verzugszinsen\nin Höhe von insgesamt 3.614,66 DM für bereits erbrachte Förderungen sowie die\nÜbernahme der Kosten seines Steuerberaters in Höhe von 1.856 DM erstrebte,\nhat er die Klage zurückgenommen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\nden Beklagten unter Abänderung der Bescheide des\nDirektors des Landschaftsverbandes X. -M. vom\n6. August 1998 und 8. April 1999 sowie unter Aufhebung\ndes Widerspruchsbescheides vom 12. April 1999 zu\nverpflichten, dem Kläger für das Jahr 1998 eine weitere\nInvestitionskostenpauschale in Höhe von 61.833,90 DM\nzu bewilligen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDurch Änderung des § 9 Abs. 2 PFG NRW ab dem 1. Januar 2001 ist die\nsachliche Zuständigkeit auf den Beklagten übergegangen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den\nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nVerfahrens 11 K 2891/99 des Klägers Bezug genommen, die Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß\n§ 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- einzustellen.\n\n19\n\nDie weitergehende Verpflichtungsklage ( § 42 VwGO) ist zulässig.\n\n20\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 VwGO eröffnet.\nBei Streitigkeiten um die Bewilligung von Investitionsaufwandspauschalen nach\ndem Landespflegegesetz handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche\nStreitigkeit, für die nicht durch Gesetz die Zuständigkeit einem anderen Gericht\nausdrücklich zugewiesen ist. Es liegt hier insbesondere keine Zuweisung gemäß\n§ 51 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes zu den Sozialgerichten vor. Nach\ndieser Vorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (auch) über\nStreitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch\nentstehen. Eine \"Angelegenheit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch\" liegt\ndann vor, wenn der Streitfall zum Regelungsbereich des Elften Buchs des\nSozialgesetzbuchs (SGB XI) gehört. Das Rechtsverhältnis, aus dem der\nKlageanspruch hergeleitet wird, muss dem genannten Gesetz unterfallen. Das\ntrifft für die Investitionsförderung der Länder zugunsten von Pflegeinrichtungen\nnicht zu.\n\n21\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.\nDezember 1998 -3 B 22/98-, Deutsches\nVerwaltungsblatt1999, 1045\n\n22\n\nDie Klage ist aber unbegründet.\n\n23\n\nDie Bescheide des Direktors des Landschaftsverbandes X. -M. vom\n6. August 1998 und 8. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n12. April 1999 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten\n(§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n24\n\nDem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Bewilligung\nweiterer Förderung von Investitionsaufwendungen in Höhe von 61.833,90 DM für\ndas Jahr 1998 für solche Leistungen zu, die von Sozialämtern oder Privaten\nbezahlt worden sind, sei es, dass die von ihm Gepflegten nicht versichert waren,\nsei es, dass die Leistungen, die er erbracht hatte, über dem Leistungsrahmen\ndes § 36 SGB XI lagen oder unter der Schwelle des § 36 SGB XI, d.h. bei\nPflegebedürftigen der Stufe 0.\n\n25\n\nZwar hat der Kläger seinen Anspruch gegenüber dem richtigen passiv\nLegitimierten geltend gemacht. Denn aufgrund Art. 21 des Zweiten Gesetzes zur\nModernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-X. vom 9. Mai\n2000 -GVBl NRW 462- ist die Zuständigkeit zur Förderung ambulanter\nEinrichtungen seit dem 1. Januar 2001 vom überörtlichen auf den örtlichen\nTräger übergegangen. Hierbei handelt es sich entsprechend den Ausführungen\nin der gerichtlichen Verfügung vom 20. Juni 2002 um einen Fall des gesetzlichen\nParteiwechsels, der -wie vorliegend geschehen- vom Amts wegen durch\nRubrumsänderung zu berücksichtigen ist.\n\n26\n\nEs liegen aber nicht die Voraussetzungen für eine weitere Förderung nach\nden einzig in Betracht zu ziehenden Normen der §§ 8 Abs. 3, 9 des\nLandespflegegesetzes NRW (PFG NRW) iVm § 3 der Verordnung über die\nFörderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach PFG NRW (Amb PF FV)\nvor.\n\n27\n\nGemäß § 9 Abs. 2 PFG NRW fördert der örtliche Träger der Sozialhilfe die\ndurchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter\nPflegeeinrichtungen, die durch das SGB XI bedingt sind, durch Pauschalen.\nDie Förderung erfolgt in NRW gemäß § 3 Amb PF FV durch die Gewährung einer\nPauschale in Höhe von 4,20 DM pro volle Pflegestunde für Leistungen nach dem\nSGB XI.\nBei den vom Kläger geltend gemachten Leistungen, die er zusätzlich in die\nFörderungberechnung mit einbezogen haben möchte, handelt es sich aber nach\nder Auffassung der Kammer nicht um solche, die durch das SGB XI bedingt\nsind.\n\n28\n\nDies ergibt sich aus der Auslegung der Norm.\n\n29\n\nSchon nach dem Wortlaut der Norm sind nur die Aufwendungen\nförderungsfähig, die durch das SGB XI bedingt sind.\nNach allgemeinem Sprachgebrauch ist eine Aufwendung „bedingt\", wenn sie\nFolge \n\n30\n\nvgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl.\n1997,Stichwort: bedingen\n\n31\n\naus dem SGB XI ist.\n\n32\n\nFolge des SGB XI können aber nur solche Aufwendungen für Leistungen\nsein, die im SGB XI selbst geregelt sind und dem dort anspruchsberechtigten\nPersonenkreis zu Gute kommen.\nGemäß § 1 Abs. 2 SGB XI werden vom Schutz der Pflegeversicherung nur die\nPersonen erfasst, die bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung\nversichert sind.\nDer Umfang der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege, um die es hier allein\ngeht, wird in § 36 -neben § 37 SGB XI- abschließend geregelt, der wiederum\nvoraussetzt, dass der nach § 1 Abs. 2 SGB XI grundsätzlich\nAnspruchsberechtigte einen gewissen Grad an Pflegebedürftigkeit aufzuweisen\nhat. Dieser wird gemäß § 15 SGB XI drei Stufen zugeordnet, die § 36 Abs. 3\nSGB XI zur Grundlage der differenzierten Höhe der Leistungen macht. \n\n33\n\nFür dieses Verständnis der Norm spricht auch die Begründung des\nVerordnungsentwurfes zu § 3 Amb PF FV.\nDenn danach hat der Verordnungsgeber bewusst und gewollt eine Koppelung\nder Förderung von Aufwendungen, die ausschließlich mit Pflegeleistungen nach\ndem SGB XI im Zusammenhang stehen, vorgenommen, wenn er ausgeführt :\nIn ambulanten Pflegeeinrichtungen werden nicht nur Leistungen\nnach dem SGB XI erbracht. Nach dem Landespflegegesetz können\nInvestitionskosten jedoch nur gefördert werden, wenn sie im Zusammenhang mit\nPflegeleistungen nach dem SGB XI entstehen. \n\n34\n\nvgl. Landespflegegesetz NRW, Gesetzestext,\nRechtsverordnungen, Materialien -notiert-,\nHerausgeber: Ministerium für Arbeit und Soziales,\nQualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-\nWestfalen 2000, S. 42.\n\n35\n\nDiese Auslegung nach dem Wortlaut der Norm wird bestätigt durch ihren\nsystematischen Zusammenhang.\nDas Pflegegesetz NRW basiert auf der Ermächtigung des § 9 SGB XI, der\nausdrücklich in seinem Satz 3 ausführt, dass zur Förderung der\nInvestitionskosten der Pflegeeinrichtungen Einsparungen eingesetzt werden\nsollen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der\nPflegeversicherung entstehen.\nDerartige Einsparungen können aber nur entstehen, wenn tatsächlich Leistungen\nnach dem SGB XI fließen, d.h. nur für solche Personen, die sowohl dem Kreis\nder Anspruchsberechtigten des SGB XI unterfallen als auch die\nLeistungsvoraussetzungen i.ü. hinsichtlich der Pflegestufe erfüllen.\n\n36\n\nDass auch der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen\nFinanzierungsaspekt im Blick hatte, lässt sich der Begründung zum\nGesetzentwurf der Landesregierung entnehmen. Hier wird ausgeführt:\nDie Aufwendungen, die den Kommunen und Landschaftsverbänden im\nZusammenhang mit der Umsetzung der Pflegeversicherung nach diesem Gesetz\nentstehen, bleiben unterhalb der zwischen Bund und Ländern vereinbarten\nQuote von 50% der Einsparungen, die den Trägern durch die Einführung des\nSGB XI entstehen. \n\n37\n\nvgl. notiert, a.a.O., S. 90.\n\n38\n\nDie Finanzierung der Aufwendungen für Investitionen nach diesem Gesetz\nerfolgt aus den Einsparungen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die\nLeistungen des Pflege-Versicherungsgesetzes entstehen. Zusätzliche Kosten\nentstehen nicht, da die Einsparungen der Träger der Sozialhilfe die erforderlichen\nAufwendungen zur Finanzierung der Investitionskosten übersteigen.\n\n39\n\nvgl. Notiert, S. 115.\n\n40\n\nDiese Einschätzung hatte zur Folge, dass nach dem Regierungsentwurf\nzunächst durch § 9 Abs. 2 PFG NRW vorgesehen war, den Kreisen und\nkreisfreien Städten die Förderung zu übertragen. Diese Zuständigkeit wurde\ndann aber auf Grund eines Änderungsantrags der Fraktionen der SPD und\nBündnis 90/Die Grünen dahingehend verändert, dass die Zuständigkeit für die\nFörderung der ambulanten Einrichtungen dem überörtlichen Träger übertragen\nwurde mit der Begründung:\nAuf der Ebene der überörtlichen Träger der Sozialhilfe ergeben sich durch die\nLeistungen der Pflegeversicherung Einsparungen, die um ein Vielfaches höher\nsind als die Einsparungen, die den Kommunen als örtliche Träger der Sozialhilfe\nentstehen. .. Die Verlagerung der Finanzierungsverantwortung für die\nInvestitionskosten ambulanter Pflegedienste auf die überörtlichen Träger der\nSozialhilfe ist deshalb eine notwendige Konsequenz zur unmittelbaren Entlastung\nder Haushalte der Kreise und kreisfreien Städte.\n\n41\n\nvgl. notiert, a.a.O., S. 175,176 \n\n42\n\nDarüber hinaus ergibt sich aus den dem § 9 PFG NRW nachfolgenden\nNormen, dass das Landespflegegesetz differenzierte Förderungen bezüglich\nverschiedener Pflegeeinrichtungen vorsieht. Die Förderung nach § 11 PFG NRW\nist -anders als in § 9 Abs. 2 - nicht beschränkt auf Aufwendungen, die durch das\nSGB XI bedingt sind.\nDiese weitergehende Förderung hat in der Verordnung zur Förderung stationärer\nPflegeeinrichtungen ihren Niederschlag gefunden. In der Begründung des\nVerordnungsentwurfes wird zu § 2 ausgeführt:\nDiese in der Förderung hervorgehobene Bedeutung der Tages-, Nacht- und\nKurzzeitpflege ergibt sich aus der Überlegung, dass diese Angebote den Verbleib\nin der eigenen Häuslichkeit und die Stabilisierung der Pflege durch Angehörige\nsichern helfen.\n\n43\n\nvgl. notiert, a.a.O., S. 53\n\n44\n\nAuch nach Sinn und Zweck der Regelung des § 9 Abs. 2 PFG NW ergibt sich\nnicht die vom Kläger erstrebte Förderung. Nach dem Regierungsentwurf der\nLandesregierung sollen bei ambulanten Pflegediensten nur die investiven\nAufwendungen gefördert werden, die im Zusammenhang mit den Leistungen\nnach dem Pflegeversicherungsgesetz stehen, obwohl im ambulanten\nPflegedienst nicht nur Leistungen nach SGB XI erbracht werden.\n\n45\n\nVgl. notiert, a.a.O., S. 88, 42\n\n46\n\nSinn dieser Förderung ist eine möglichst zielgenaue und wenig\nverwaltungsaufwendige Regelung. Leistungen, die mit gesetzlichen oder privaten\nPflegekassen abgerechnet werden, sind aber ohne Kosten - bzw. Zeitaufwand\nunmittelbar durch Vorlage der Abrechnungsunterlagen nachweisbar.\n\n47\n\nDie nur teilweise Förderung der ambulanten Pflegeeinrichtungen widerspricht\nauch nicht dem Ziel des Landespflegegesetzes NRW, eine leistungsfähige,\nbedarfsgerechte und wirtschaftliche ambulante Angebotsstruktur für die\nPflegebedürftigen zu gewährleisten. Denn die nicht geförderten\nInvestitionskosten kann der Kläger den Pflegbedürftigen, für die er nicht mit\ngesetzlichen oder privaten Pflegekassen nach SGB XI abrechnen kann, in\nRechnung stellen. Zwar ist in § 2 Nr. 3 Amb PF FV eine Förderung nur dann\nmöglich, wenn dem Pflegebedürftigen keine Investitionsaufwendungen berechnet\nwerden. Hierbei handelt es sich aber nur um den dem SGB XI unterfallenden\nPersonenkreis.\n\n48\n\nIn diesem Sinne auch: Minister für Arbeit,\nGesundheit und Soziales, Dr. Horstmann in seinem\nSchreiben vom 22. April 1997 an den Vorsitzenden der\nArbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien\nWohlfahrtspflege des Landes NRW, das Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung gewesen ist.\n\n49\n\nDenn Sinn und Zweck des § 2 Amb PF FV ist, Doppelberechnungen zu\nvermeiden. Eine derartige Doppelberechnung kommt bei dem Personenkreis, der\ndem Anwendungsbereich des SGB XI nicht unterliegt, aber nicht in Betracht.\n\n50\n\nDie Begrenzung der Förderung für ambulante Pflegeeinrichtungen auf\nLeistungen, die im Zusammenhang mit SGB XI erbracht werden, widerspricht\nauch nicht § 9 SGB XI. Denn hier ist gerade keine Regelung hinsichtlich der\nHöhe der Förderung getroffen, sondern in die Verantwortung der Länder gestellt\nworden, in welchem Umfang eine derartige Förderung erfolgen soll. Dies ist allein\ndem Landesgesetzgeber vorbehalten.\n\n51\n\nBVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1998,\na.a.O.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2; die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozessordnung.\n\n53\n\nDer vorliegende Rechtsstreit gehört nicht zu dem in § 188 Satz 1 VwGO\naufgeführten, einzig in Betracht zu ziehenden Sachgebiet der Sozialhilfe. Denn\ndarunter fallen nur solche Rechtsstreitigkeiten, die der allgemeinen öffentlichen\nFürsorge zuzurechnen sind. \n\n54\n\nOberverwaltungsgericht für das Land NRW,\nBeschluss vom 14. September 1993-16 E 573/93-,\nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs-\nund Sozialgerichte -FEVS- Band 44, Seiten\n386/387.\n\n55\n\nDie \"Staurodorm\"allgemeine öffentliche Fürsorge\" hat aber nur Maßnahmen der Fürsorge,\nd.h. aus sozialen Gründen veranlasste Fürsorgemaßnahmen, zum Gegenstand.\nUm solche handelt es sich vorliegend aber nicht. Hier ist Rechtsgrund der\nFörderung das Landespflegegesetz, das die Förderung von Pflegeeinrichtungen\nzum Gegenstand hat.\n\n56\n\nso auch Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom\n30. September 2002 -14 K 1066/00-;ohne Begründung\n§ 188 VwGO anwendend: OVG Lüneburg, Beschluss\nvom 16. August 1999 -4 L 1580/99-, FEVS Band 51,\nSeite 284 <288>..\n\n57\n\nGemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lässt das\nGericht die Berufung zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.\nDenn es besteht über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus Klärungsbedarf für\neine Vielzahl von Verfahren hinsichtlich der Frage der Auslegung des § 9 Abs. 2\nPFG NW und der hierzu ergangenen Verordnung über die Förderung ambulanter\nPflegeeinrichtungen. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen dieser landesrechtlichen Frage ist bislang nicht\nergangen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-04/11-k-2300-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":6},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-04/11-k-2300-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295595","retrieved":"2026-07-09 03:17:51.349941+00:00"}}