{"status":"available","doknr":"OLD295718","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1025.3K1719.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-10-25","aktenzeichen":"3 K 1719/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n \nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin erhält seit November 1990 Hilfe zum Lebensunterhalt durch den \nBeklagten. Sie erhält zusätzlich durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe \nBlindengeld. Die Klägerin ist schwerbehindert, der Grad der Behinderung beträgt \n100%. \n\n3\n\nIm Jahr 1978 hatte die Klägerin bei der B. M. B1. eine auf 22 \nJahre angelegte Lebensversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 38,70 DM \nabgeschlossen. Der monatliche Beitrag wurde im Lauf der Jahre erhöht, er betrug \nzuletzt 88,60 DM im Monat. Die Existenz dieser Lebensversicherung hatte die \nKlägerin dem Beklagten nicht ausdrücklich angezeigt, aus einem dem Beklagten \nvorliegenden Kontoauszug ergab sich aber, dass die Klägerin Leistungen auf eine \nLebensversicherung einzahlte. Aus Anlass der im Jahre 1999 durchgeführten \nÜberprüfung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nahm \nder Beklagte die Existenz dieser Lebensversicherung zum Anlass, mit Bescheid vom \n22. Juni 1999 die Zahlung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für Klägerin ab \ndem 01. September 1999 einzustellen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der \nderzeitige Rückkaufswert der Lebensversicherung belaufe sich mindestens auf \n15.049,90 DM. Hilfe zum Lebensunterhalt sei nach § 11 Abs. 1 des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG - aber nur demjenigen zu gewähren, dem die \nAufbringung der Mittel aus seinem Einkommen und Vermögen nicht möglich sei. Zu \ndem Vermögen gehöre nach § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte verwertbare \nVermögen. Die Sozialhilfe dürfe lediglich nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung \nmit der hierzu ergangenen Verordnung nicht von der Verwertung kleinerer \nBarbeträge abhängig gemacht werden. Im Fall der Klägerin betrage dieser Barbetrag \n8.000,-- DM. Im Übrigen sei die Verwertung eines Vermögens nur dann nicht \ngerechtfertigt, wenn der Einsatz des Vermögens für den Betroffenen eine Härte \nbedeuten würde. Gemäß § 88 Abs. 3 BSHG bedeute der Einsatz des Vermögens \neine besondere Härte, wenn eine angemessene Lebensführung oder die \nAufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert werde. \nHierfür seien bei der Klägerin keine Gründe ersichtlich. Die Klägerin habe am \n01. September 1999 einen Regelbedarf in Höhe von 1.410,96 DM. Hinzu komme für \neinmaligen Bedarf ein Zuschlag von etwa 25%. Der monatliche Gesamtbedarf \nbetrage daher 1.763,70 DM. Die Klägerin habe darüber hinaus Einkommen in Form \nvon Kindergeld in Höhe von 250,-- DM und einen Mietanteil in Höhe von 75,-- DM. \nDa das Vermögen der Klägerin die maßgebliche Freigrenze um mindestens \n7.045,50 DM übersteige, sei sie bei Einsatz des Vermögens in der Lage, ihren \nLebensunterhalt zunächst sicherzustellen. \n\n4\n\nGegen diese Entscheidung legte die Klägerin mit der Begründung Widerspruch \nein, die Nichtgewährung von Sozialhilfe stelle durchaus eine Härte im Sinne des § 88 \nAbs. 3 BSHG dar. Es sei zu berücksichtigen, dass die Lebensversicherung ihrer \nAltersvorsorge diene. Auch würde bei der Verpflichtung zur Auflösung der \nLebensversicherung Blindengeld bei der Bemessung der Sozialhilfe gegen den \nWillen des Gesetzgebers berücksichtigt. \n\n5\n\nNachdem festgestellt worden war, dass bei Ablauf der Lebensversicherung am \n01. Juni 2000 an die Klägerin ein Betrag von insgesamt 29.790,40 DM ausgekehrt \nwürde, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 der Klägerin Hilfe \nzum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff. BSHG in der Form eines Darlehens. In dem \nBescheid heißt es, die beantragte Sozialhilfe werde ab dem 01. September 1999 in \nForm eines Darlehens bis „längstens bis zum Abschluss des \nVerwaltungsstreitverfahrens (Auszahlung der Lebensversicherung)\" bewilligt. Die \nBewilligung beruhe auf § 89 BSHG als laufende Leistung nach dem für den \nBewilligungszeitraum jeweils geltenden Bedarf in Höhe von 1.346,08 DM. Die \nBewilligung wurde davon abhängig gemacht, dass die Klägerin eine \nSicherheitsvereinbarung unterzeichnet, die die Auszahlung der Lebensversicherung \nan sie zunächst sperrt. \n\n6\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, Hilfe zum Lebensunterhalt könne nur dem \ngewährt werden, dem die Aufbringung der Mittel aus dem eigenen Einkommen und \nVermögen nicht zugemutet werden könne. Zum Vermögen gehöre auch die von der \nKlägerin abgeschlossene Lebensversicherung abzgl. des Barbetrages in Höhe von \n8.000,-- DM. Der Einsatz dieses Vermögens bedeute im Fall der Klägerin keine \nbesondere Härte. Die Gesamtleistung der Lebensversicherung betrage 29.790,40 \nDM. Im Übrigen habe die Klägerin keine Rentenansprüche. Nach Auszahlung der \nLebensversicherung sei daher nur eine kurze Zeit der Unabhängigkeit von der \nSozialhilfe möglich. Die Lebensversicherung diene daher schon objektiv nicht einer \nangemessenen Alterssicherung der Klägerin. Soweit die Klägerin die besondere \nHärte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG damit begründet habe, dass bei der \nVerpflichtung zur Auflösung der Lebensversicherung Blindengeld in den Bereich der \nSozialhilfe einfließen würde, sei auch dies nicht zutreffend. Der monatliche Beitrag \nfür die Lebensversicherung betrage 88,60 DM. Da es möglich sei, dass die Klägerin \ndiesen Betrag aus dem Mehrbedarf für Erwerbsunfähige gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 \nBSHG oder den im Regelsatz enthaltenen Betrag zur persönlichen Verfügung \ngeleistet habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem \nBetrag lediglich um angespartes Blindengeld handele. Im Übrigen sei durch die \nErhöhung des Barbetrages auf 8.000,-- DM dem besonderen Schutzbedürfnis der \nPersonen, die Blindengeld erhalten, bereits Rechnung getragen worden. Hinsichtlich \nder Rückzahlung des Darlehens werde noch ein gesonderter Bescheid ergehen.\n\n7\n\nAuch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 08. \nNovember 1999 Widerspruch. Sie übersandte dem Beklagten aber unter dem 10. \nNovember 1999 die geforderte Sicherheitsvereinbarung hinsichtlich der \nLebensversicherung, auf deren Wortlaut Bezug genommen wird (Bl. 536 der Beiakte \nHeft 1).\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 01. März 2000, der der Klägerin am 17. März \n2000 zugestellt wurde, lehnte der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den \nBescheid vom 22. Juli 1999 ab. Zu Begründung wurde aufgeführt, es liege \ninsbesondere keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG vor, wenn die Klägerin \nentsprechend dem Bescheid vom 27. Oktober 1999 die Hilfe zum Lebensunterhalt \nbis zum Ablauf des Versicherungsbetrages lediglich als Darlehen erhalte. Es sei nicht \nAufgabe des Sozialhilfeträgers, das Risiko der Kapitalanlage zu tragen. Schließlich \ngehöre es zu den allgemeinen Lebensrisiken, für andere Zwecke zurückgelegtes \nKapital vorzeitig und unter Inkaufnahme eines Verlustes zur Deckung unerwarteten \nBedarfs einsetzen zu müssen. Dies gelte auch für Anwartschaften auf Auszahlung \nder Überschussbeteiligung nach Fälligkeit sowie für Kapital, das späteren Zwecken. \nz.B. der Alterssicherung, diene. Eine Härte sei im Einsatz des Vermögens daher \nnicht zu sehen. Die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung werde \ndurch die getroffene Entscheidung nicht wesentlich erschwert. Dies wäre nur \nanzuerkennen, wenn aus dem Vermögen die spätere Altersversorgung der Klägerin \nsichergestellt werden solle und wenn im Fall des Einsatzes die angemessene \nLebensführung im Alter gefährdet werde. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Bei \nVorliegen der für den Bezug von Sozialhilfe erforderlichen Voraussetzungen würde \nsich im Übrigen für den späteren Lebensabschnitt der Klägerin ein erneuter Anspruch \nauf Leistungsgewährung im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes begründen. \nDurch diese mögliche Inanspruchnahme des örtlichen Sozialhilfeträgers sowie durch \nden laufenden Bezug von Blindenhilfe könne eine dauerhaft ausreichende und \nangemessene finanzielle Versorgung der Klägerin sichergestellt werden. Der \nKlägerin stünden im Übrigen nach Einsatz des verwertbaren Vermögens weiterhin \n8.000,-- DM zur Verfügung. Hierdurch werde gewährleistet, dass entsprechend der \nIntention des Gesetzgebers die Lebensgrundlagen der Klägerin nicht wesentlich \nbeeinträchtigt würden. Diesem Bedürfnis sei durch die Bestimmung in § 1 Abs. 1 Nr. \n1 a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG hinreichend \nRechnung getragen worden. \n\n9\n\nSoweit die Klägerin geltend mache, es fließe Blindengeld in die Sozialhilfe ein, \nsei der Argumentation ebenfalls nicht zu folgen. Zwar bleibe das der Klägerin \nzustehende Blindengeld bei der laufenden Sozialhilfe anrechnungsfrei. Nach Ablauf \neines Bedarfsabschnittes sei aber der nicht verbrauchte Teil dieser Einkünfte dem \nVermögen zuzurechnen und dann im Rahmen des § 88 BSHG zu berücksichtigen. \nDie Herkunft dieses Vermögens sei in den Fällen des § 88 BSHG unerheblich. Auch \naus der Blindenhilfe angesammeltes Vermögen sei daher nicht völlig von der \nVerpflichtung, dieses einzusetzen, freizustellen. Das ergebe sich daraus, dass die \nGewährung von Sozialhilfe gerade nicht unter dem Gesichtspunkt der \nVermögensbildung erfolge. Eine Härte im Sinn des § 88 Abs. 3 BSHG sei nur \nanzunehmen, wenn diese gerade darin liegen würde, dass die künftige Verwendung \ndes Vermögens nicht möglich sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei im Fall der \nKlägerin nicht erkennbar, aus welchen Gründen und aufgrund welcher rechtlichen \nGrundlage der Einsatz des Vermögens unterbleiben solle. \n\n10\n\nZu Berücksichtigen sei, das im Bedarfszeitraum vorhandene Vermögen. Es sei \ndeshalb nicht erheblich, ob das Vermögen schon für den früheren Bedarf hätte \neingesetzt werden können oder müssen, oder ob es nicht mehr vorhanden wäre, \nwenn es zweckentsprechend eingesetzt worden wäre. Infolge dessen sei \ngleichgültig, ob die monatlichen Beitragszahlungen tatsächlich aus dem Blindengeld \noder aber aus dem von dem Beklagten bewilligten Mehrbedarf wegen \nErwerbsunfähigkeit beglichen worden seien. Um der Klägerin die Inanspruchnahme \nder vollen Lebensversicherung zu ermöglichen, sei jedoch davon abgesehen \nworden, der Klägerin den sofortigen Einsatz des Rückkaufswertes abzuverlangen. \nVielmehr sei auf der Grundlage des § 89 BSHG ab dem 01. September 1999 \ndarlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt worden.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 06. April 2000 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, \nsie habe die Lebensversicherung angelegt, um selbständig eine Altersversorgung zu \nsichern. Weitere Altersversorgungen bestünden nicht. Werde das Blindengeld, das \nzur Altersversorgung angelegt worden sei, später als Vermögen im Sinne des § 88 \nAbs. 1 BSHG angesehen, sei dieses Geld im Nachhinein Vermögen, obwohl der \nGesetzgeber Blindengeld als nicht anrechenbares „Vermögen\" festgelegt habe. \nDarüber hinaus stelle die Lebensversicherung, die der Alterssicherung diene, kein \nanrechenbares\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndie Bescheide vom 22. Juli 1999 und 27. Oktober 1999 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten \nvom 01. März 2000 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe \nvon 1.346,08 DM monatlich für die Zeit vom 01. September \n1999 bis zur Auszahlung ihrer Lebensversicherung Nr. bei \nder B. M. B1. als verlorenen Zuschuss zu \nbewilligen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nEr nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen \nEntscheidungen. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nBewilligung der Leistungen der Sozialhilfe im vom Klageantrag umfassten Umfang in \nForm eines verlorenem Zuschusses. Die angefochtenen Entscheidungen sind im \nErgebnis rechtmäßig. \n\n20\n\nDabei stellt die Kammer ausdrücklich fest, dass sich die Darlehensbewilligung \nallein auf dem Zeitraum beschränkt, der vom Klageantrag ausdrücklich genannt ist. \nDie Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung weiter übereinstimmend \nerklärt, dass etwaige Sozialhilfeleistungen, die über den genannten Monatsbetrag \nhinausgehen, von der Darlehensbewilligung nicht erfasst sind. In gleicher Weise \nhaben sie klargestellt, dass seit dem 01. September 1999 bewilligte Sozialleistungen \nnur bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Lebensversicherung der Klägerin auf \nDarlehensbasis erfolgt sind. Nur hierauf beschränkt sich der Regelungsgehalt der \nangefochtenen Entscheidungen. Soweit die Klägerin darüber hinaus Hilfe zum \nLebensunterhalt oder andere Sozialhilfeleistungen erhalten hat, sind diese vom \nBeklagten nicht als Darlehen, sondern als verlorener Zuschuss bewilligt worden. Die \nBeteiligten sind sich deshalb darüber einig, dass von dem ausgezahlten Betrag der \nLebensversicherung für den Fall der Klageabweisung lediglich Leistungen in Höhe \nvon monatlich 1.346,08 DM ab dem 01. September 1999 bis zum Zeitpunkt der \nAuszahlung der Lebensversicherung abzuziehen sind und der Rest zunächst an die \nKlägerin ausgekehrt werden muss. Ob der dann verbleibende Vermögensbetrag \neiner weiteren Sozialhilfebewilligung entgegensteht, ist erst nach Abwicklung der \nVerteilung des aus der Lebensversicherung erzielten Betrages zu entscheiden.\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg, da der Beklagte in Höhe des von ihm bewilligten \nDarlehens zutreffend eine Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt in Form eines \nverlorenem Zuschusses abgelehnt hat. Der Beklagte ist zu Recht davon \nausgegangen, dass der den Freibetrag übersteigende Anteil der Lebensversicherung \nvon der Klägerin als Vermögen für ihre Hilfe zum Lebensunterhalt einzusetzen ist \nund dieser mögliche und zumutbare Vermögenseinsatz einer Bewilligung von Hilfe \nzum Lebensunterhalt als verlorener Zuschuss entgegensteht. \n\n22\n\nDer Einsatz des aus der Lebensversicherung herzuleitenden \nAuszahlungsbetrages führt nicht zu einer Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG zu \nLasten der Klägerin. Dabei sei zunächst betont, dass sich mit der \nDarlehensbewilligung Fragen, die sich aus einer vorzeitigen Auflösung einer \nLebensversicherung und der damit verbundenen Einschränkung der \nVersicherungsleistung ergeben unter dem Gesichtspunkt der Härte nicht mehr \nstellen. Die Darlehensbewilligung ist deshalb gewählt worden, um der Klägerin die \nErfüllung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen und eine Kürzung der \nVersicherungsleistungen zu verhindern. Insoweit kommt eine Härte im Sinne des \nGesetzes unter dem Gesichtspunkt, dass sich die mit der Lebensversicherung \nverbundenen Gewinnerwartungen nicht erfüllen, vorliegend nicht in Betracht. \n\n23\n\nDie Entscheidung des Beklagten ist auch offenkundig insoweit rechtmäßig, als er \neine Härte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht annimmt, weil weder eine \nangemessene Lebensführung noch eine angemessene Alterssicherung der Klägerin \nbei Einsatz des Versicherungsbetrages in Frage gestellt ist. Der Beklagte hat \nzutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin keinerlei Rentenleistungen zu \nerwarten hat und infolgedessen nach Aufzehrung des Betrages aus der \nLebensversicherung nach kurzer Zeit auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sein \nwird. Dabei orientiert sich die Kammer bei der Frage, was als angemessene \nAlterssicherung anzusehen ist, an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nzu § 69 Abs. Satz 2 BSHG a. F.\n\n24\n\nVgl. Urteil vom 22. März 1990 - 5 C 14/86 - BVerfGE 85, \nSeite 102,\n\n25\n\nwonach eine angemessene Alterssicherung im Sinne des Gesetzes erreicht ist, \nwenn sichergestellt ist, dass im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch \ngenommen zu werden braucht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies damit \nbegründet, eine sozialhilferechtlich angemessene Altersversorgung sei dann \ngewährleistet, wenn eine Grundversorgung, nämlich eine Versorgung über den \nBedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt, gesichert sei. In Ausführung dieses \nGrundsatzes ist erläutert worden, dass mit Hilfe zum Lebensunterhalt nicht nur der \nRegelsatzbetrag und die Kosten der Unterkunft gemeint sind, sondern auch noch \nweitere Hilfe für einen Mehrbedarf nach § 23 BSHG sowie einmalige Leistungen, mit \ndenen der Sozialhilfeträger Bekleidungs-, Heizungs- und sonstigen Bedarf aus \nAnlass des Weihnachtsfestes deckt. In Anwendung dieser Maßstäbe geht die \nKammer davon aus, dass eine angemessene Alterssicherung dann erreicht wäre, \nwenn die Wohnungskosten, die Regelsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt und \nzusätzlich ein Viertel der Regelsatzbeträge bei Einsatz der Lebensversicherung als \nrentengleiche Leistung der Klägerin im Alter auf Dauer finanziert werden konnten und \ndamit die Erwartung begründet wäre, dass die Klägerin bei der Auszahlung der \nVersicherungsleistung nicht auf (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen \nwäre. Von einer solchen Situation kann angesichts des den Bedarf der Klägerin \nletztlich nicht viel mehr als ein Jahr abdeckenden Betrages der ausgezahlten \nLebensversicherung nicht ausgegangen werden.\n\n26\n\nAuch die angemessene Lebensführung der Klägerin ist nicht in Frage gestellt, da \nsie nach Einsatz des Vermögens weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt und darüber \nhinaus Blindengeld durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe auf der \nGrundlage des nordrhein-westfälischen Gesetzes für Blinde und Gehörlose erhalten \nwird.\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 \nBSHG aber auch nicht deshalb anzunehmen, weil nach ihrem Vortrag die Leistungen \nder Lebensversicherung aus dem Blindengeld gezahlt wurden und deshalb die \nVerwertung des aus der Lebensversicherung erworbenen Vermögens letztlich zur \nBerücksichtigung des Blindengelds bei der Sozialhilfe führen würde. Dieser Umstand \nallein rechtfertigt nicht, vorhandenes Vermögen bei der Bewilligung von Sozialhilfe, \nsoweit es die Freibeträge nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteigt, außer Ansatz zu \nlassen und die betroffenen Hilfeempfänger vom Einsatz dieses Vermögens \nfreizustellen. \n\n28\n\nDabei begnügt sich die Kammer nicht mit dem Umstand, dass § 88 Abs. 2 Nr. 8 \nBSHG und die dazu ergangene Verordnung bei der Bemessung der Freibeträge auf \nFälle der Blindheit eingeht und den Freibetrag, der an dieser Behinderung orientiert \nist, staffelt. Allerdings ergibt sich schon hieraus ein Indiz dafür, dass der Gesetz- und \nVerordnungsgeber davon ausgeht, dass Vermögen, dass die dort genannten Beträge \nübersteigt, prinzipiell einzusetzen ist. Dem entspricht es, dass § 88 Abs. 1 BSHG \nohne Einschränkung zunächst den Grundsatz aufstellt, dass vorhandenes Vermögen \neinzusetzen ist, ohne dass das Gesetz ausdrücklich Rücksicht darauf nimmt, aus \nwelchen Quellen das vorhandene Vermögen erworben worden ist. Beide \nGesichtspunkte führen nach Überzeugung der Kammer dazu, dass es einer \ngesonderten Rechtfertigung bedarf, wenn vorhandenes Vermögen über die \nFreibeträge hinaus nicht eingesetzt werden muss, um sozialhilferechtlich erheblichen \nBedarf zu decken. Dem entspricht die Grundbestimmung des § 11 Abs. 1 BSHG, der \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ausdrücklich davon abhängig macht, dass \nder Hilfesuchende sich den Lebensunterhalt nicht aus Vermögen selbst beschaffen \nkann. Die Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG kann eine solche Rechtfertigung nur \nvermitteln, wenn nachweisbar die Freistellung deshalb erfolgt, weil die in Rede \nstehenden Vermögensbestandteile Zwecken dienen, die nicht „Inhalt der Sozialhilfe\" \nim Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n29\n\nvgl. dazu Urteil vom 18. Mai 1985 - 5 C 22.83 - BVerfGE \n98, 256,\n\n30\n\nsind. \n\n31\n\nIn Konkretisierung des Begriffs der Härte ist dies zunächst dann anzunehmen, \nwenn die Verwertung von Vermögen bei wertender Betrachtung dazu führen würde, \ndass die Ausnahmen des § 88 Abs. 2 BSHG letztlich nicht beachtet werden. Für das \nVorliegen einer so verstandenen Härte gibt das vorliegende Verfahren nichts her. \nDas nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i. V. m. der hierzu ergangenen Verordnung unter \nder Berücksichtigung der Behinderung der Klägerin maßgebliche Freibetrag wird vom \nBeklagten in vollem Umfang respektiert, wenn er für alle Hilfeleistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz von einem Freibetrag in Höhe von 8.000,00 DM \nausgeht.\n\n32\n\nzur Berechnung des Freibetrages vgl. im Übrigen: \nUrteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 30. März 2000 - 1 \nK 933/99.MZ - juris MWRE 106370000\n\n33\n\nDamit ist zunächst festzuhalten, dass die angefochtene Entscheidung den \nAusnahmebestimmungen des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG jedenfalls gerecht wird und es \ninsofern keines Ausgleiches im Rahmen des Härtebegriffs des § 88 Abs. 3 BSHG \nbedarf.\n\n34\n\nEine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG ist aber auch dann nicht gegeben, \nwenn die Kammer zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Mittel für die \nLebensversicherung allein aus den Zahlungen des Blindengeldes aufgebracht \nworden sind und das als Einkommen nicht auf die Sozialhilfe anzurechnende \nBlindengeld \n\n35\n\nvgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 05. Dezember \n2001 - B 7/1 SF 1/00 R - FEVS 53, 403 \n\n36\n\ndamit, sobald es Vermögen ist, diesen Schutz verliert.\n\n37\n\nDazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorstellung, das Blindengeld \ndiene auch der Absicherung gegen immaterielle Schäden und sei wegen dieses \nUmstandes besonders schützenswert, eine Freistellung von aus Blindengeld \nerworbenem Vermögen nicht rechtfertigen kann. Dabei weist die Kammer darauf hin, \ndass die Abdeckung von wie auch immer verstandenen immateriellen Bedarfen den \nvon der Klägerin erstrebten Vermögensschutz schon deshalb nicht rechtfertigt, weil \nLeistungen der Sozialhilfe insgesamt nicht durch das Prinzip begrenzt sind, lediglich \n„materielle\" Bedarfe zu befriedigen. Das gilt schon für allgemeine Leistungen der \nSozialhilfe, da diese sich, wie § 25 Abs. 2 BSHG belegt, nicht auf das für den \nLebensunterhalt Unerlässliche beschränken lässt. In Folge der Orientierung der \nLeistungen der Sozialhilfe am Prinzip der Menschenwürde enthalten die Regelsätze \nbei laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auch Teilleistungen im bescheidenen \nUmfang, die immateriellen Bedürfnissen dienen und für diese vom \nSozialhilfeempfänger nach eigener Entscheidung aktuell eingesetzt werden sollen. \nEs ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass Vermögen in den Grenzen des § \n88 Abs. 2 BSHG auch dann zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist, wenn es aus Mitteln \nder Sozialhilfe angespart wurde. Das gilt nicht nur für Ansparungen aus Leistungen \nder Hilfe zum Lebensunterhalt. \nVgl. dazu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom \n30. Oktober 1997 - 2 S 235/95 - FEVS 48, Seite 199.\n\n38\n\nDas gilt in gleicher Weise nach Überzeugung der Kammer für Leistungen, die ein \nHilfeempfänger in Form von Geldbeträgen im Rahmen der Hilfe in besonderen \nLebenslagen mit der Möglichkeit bewilligt erhält, diese den besonderen Bedarfslagen \nentsprechend nach eigener Entscheidung einzusetzen. Beispiele hierfür sind Hilfen \nim Rahmen der Eingliederungshilfe bei der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der \nGemeinschaft oder aber Pflegegeldleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege. \nWerden so bewilligte Geldmittel nicht unmittelbar zweckentsprechend verwendet, \nsondern angespart, ergibt sich aus den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes \nkeine Rechtfertigung, über die Freibeträge des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i. V. m. der \ndazu ergangenen Verordnung hinaus solche Mittel vom Vermögenseinsatz \nfreizustellen. \n\n39\n\nDiese Einschätzung erfährt ihre Bestätigung aus der Zielsetzung der Sozialhilfe, \nkonkrete und aktuelle Notlagen zu bewältigen und einen entsprechenden \nMitteleinsatz durch die Hilfeempfänger auch sicherzustellen. Dieser Zielsetzung der \nSozialhilfe entspricht deshalb folgerichtig auch der Grundsatz, dass Sozialleistungen \naußerhalb der Grenzen der Freibeträge nicht dazu dienen, dem Hilfesuchenden eine \nVermögensbildung zu ermöglichen. Der Sinn und Zweck der Sozialleistungen \nerschöpft sich gerade dahin, konkrete und aktuelle Bedarfslagen - im Sinne einer \nNotlage - zu befriedigen. Der Einsatz der hier zur Verfügung gestellten Mitteln in \nzeitnahem Zusammenhang zur Bewilligung ist - auch, um eine Bewältigung der \njeweiligen Notlagen in angemessener Weise zu gewährleisten - Ziel der Bewilligung. \nVerwendet ein Hilfeempfänger die zweckgerichtet und für einen bestimmten Zeitraum \nzur Verfügung gestellten Mittel - sei es aus Sparsamkeit, sei es aus anderen \nGründen - nicht, so bewirkt dies nicht, dass ihm damit das Recht zuwächst, über die \nsomit zunächst nicht eingesetzten Mittel in Zukunft frei zu verfügen zu können, ohne \ndass dieses nunmehr erworbene Vermögen bei der Bedarfsfeststellung \nBerücksichtigung findet. Vielmehr greift auch für so erworbenes Vermögen der \nGrundsatz des § 88 Abs. 1 BSHG wieder Platz, dass ungeachtet des Herkommens \nzunächst einmal auch diese Mittel Teil des Vermögens sind und deshalb letztlich \nentsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Vermögensverwertung bei \nder Bedarfsermittlung berücksichtigt werden müssen. Es lässt sich deshalb \nfeststellen, dass eine allgemeine Regel, nach der Ersparnisse aus Sozialleistungen \nvon der Berücksichtigung des Vermögens bei einer Bedarfslage des Sozialhilferechts \nfreigestellt seien, nicht besteht.\n\n40\n\nDazu ist klarzustellen, dass dieser Grundsatz auch dann keine Einschränkungen \nerfährt, wenn der Hilfesuchende die ihm zur Verfügung stehenden Mittel mit dem Ziel \nanspart, für einen aus den ihm laufend zugewandten Mitteln nicht zu deckenden \nbesonderen Bedarf für die Zukunft Reserven anzulegen. Sämtliche \nSozialhilfeleistungen, auch solche der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege, \ndienen gerade der zeitnahen Bewältigung von konkreten Notlagen. In diesem \nZusammenhang ist das Niveau der Hilfeleistung, die von Sozialleistungen abgedeckt \nwerden soll, auch in seiner Qualität begrenzt. Der Ausschluss der Vermögensbildung \naus Sozialleistungen kann deshalb nicht mit dem Wunsch des Hilfeempfängers \nüberwunden werden, eine besonders wünschenswert erscheinende, den \nangemessenen Bedarf aber übersteigende Leistung trotz der Begrenzung der \nSozialhilfemittel erwerben zu können. Unabhängig davon, dass der Einsatz der \nangesparten Mittel für eine solche Leistung nicht hinreichend verlässlich gesichert \nwerden könnte, bleibt festzuhalten, dass ein solcher Einsatz von Vermögen die \nangemessene Bewältigung der Bedarfslage überschreiten würde und deshalb wegen \ndes Ziels des Sozialhilferechts, zeitnah und aktuell Notlagen zu bewältigen, nicht \ngerechtfertigt werden kann.\n\n41\n\nIn dieses Verständnis der Sozialleistungen fügt sich die Blindenhilfe im Sinne des \n§ 67 Abs. 1 BSHG i. V. m. den Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Gesetzes \nfür Blinde und Gehörlose ein. Auch hier ist in beiden Bestimmungen festgelegt, dass \ndas Blindengeld dazu dient, die durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen \nauszugleichen. Auch mit diesem Gesetzesformulierungen wird deutlich, dass es um \ndie Bewältigung des ständigen aktuellen Bedarfs geht, der den Hilfeempfängern \naufgrund ihrer Blindheit notwendig entsteht. Für einen darüber hinausgehenden \nGesetzeszweck lässt sich diesen Bestimmungen dagegen nichts entnehmen. Im \nErgebnis geben die gesetzlichen Regelungen nicht her, dass sich die Leistungen des \nBlindengeldes von anderen Leistungen der Sozialhilferecht bezüglich der hiermit zu \nbewältigenden Bedarfslagen prinzipiell unterscheiden. Das führt konsequent dann \nauch dazu, dass Vermögen, das aus Blindengeld erworben ist, keinen über den für \nsonstige Vermögenserwerb aus Sozialhilfeleistungen hinausgehenden Schutz \nzugesprochen erhalten kann.\n\n42\n\nDie Kammer sieht sich in ihrer Entscheidung bestätigt durch die Urteile des \nBundesverwaltungsgerichts, in denen das Vorliegen einer Härte im Sinne des § 88 \nAbs. 3 BSHG bei vorhandenen Geldmitteln bestätigt worden ist und in denen es \nunabhängig von § 88 Abs. 2 BSHG und den hieraus herzuleitenden Wertungen das \nVorliegen einer Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG angenommen hat. \n\n43\n\nDies gilt zum einen für die bereits genannte Entscheidung vom 18. Mai 1985, mit \nder Vermögen, das aus Schmerzensgeldzahlungen hergeleitet wird, von der \nAnrechnung im Rahmen des Vermögenseinsatzes freigestellt worden ist. Hier findet \nsich die über den Inhalt der Sozialhilfe hinausgehende und die Annahme der \nHärtevorschrift rechtfertigende besondere Bestimmung des Schmerzensgeldes darin, \ndass Schmerzensgeld nicht nur zur Bewältigung - schicksalhaft entstandener - \nBedarfslagen eingesetzt wird, sondern auch dazu dient, einen Ausgleich für - in aller \nRegel durch Verschulden Dritter - erlittenes Unrecht zur Verfügung zu stellen. Es \nhandelt sich gerade nicht um eine (staatliche) Leistung zur Bewältigung \nschicksalhafter Belastungen, sondern um den Ausgleich einer in der Regel \nzurechenbaren Schadenszufügung durch Dritte. Der im Schmerzensgeld zum \nAusdruck kommende Ausgleich für zugefügtes Unrecht ist weder Ziel der \nSozialleistungen noch des hier in Rede stehenden Blindengeldes. In diesem Sinne \nerweist sich die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Ausnahme deshalb \nals ein Beleg dafür, dass eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG nur \nanzunehmen ist, wenn das Vermögen einem Zweck dient, der von der Sozialhilfe \nnicht umfasst wird.\n\n44\n\nDas Ergebnis wird weiter bestätigt durch die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts zum Einsatz von Vermögen, das durch angespartes \nErziehungsgeld entstanden ist.\n\n45\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n04. September 1997 - 5 C 8/97 - FEVS 48, 4\n\n46\n\nZunächst hat das Bundesverwaltungsgericht hier erneut bestätigt, dass der \nUmstand, dass Sozialleistungen bei der Einkommensanrechnung außer Betracht \nbleiben müssen, nicht selbstverständlich dazu führt, dass aus diesen \nSozialleistungen angespartes Vermögen gleichfalls anrechnungsfrei ist. Das ergibt \nsich daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt hat, dass \naus Erziehungsgeld erworbene Vermögen seine Eigenschaft der fehlenden \nAnrechenbarkeit verlieren kann. Darüber hinaus ist die Entscheidung ein deutlicher \nBeleg dafür, dass die Unzumutbarkeit des Einsatzes von aus Sozialleistungen \nerworbenen Vermögens eine Ausnahme ist, die, wenn sie nicht wie beim \nSchmerzensgeld aus dem Charakter des Vermögens selbst herzuleiten ist, einer \nbesonderen gesetzlichen Rechtfertigung bedarf. Diese gesetzliche Rechtfertigung ist \nin der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der besonderen \nZielsetzung des Erziehungsgeldes gesehen worden, weil dieses nach dem \nVerständnis des Gerichts für einen begrenzten Zeitraum ausgezahlt und den \nEmpfängern des Erziehungsgeldes aber innerhalb des Zeitraums einen besonderen \nDispositionsspielraum eröffnet wird, innerhalb dessen sie über die empfangenen \nBeträge entweder laufend oder aber insgesamt entscheiden können. Eine solche, auf \nbestimmte Zeiträume bezogene, erweiterte Dispositionsbefugnis, wie sie der \nGesetzgeber im Rahmen des Erziehungsgeldgesetzes eröffnet hat, lässt sich den \nBestimmungen über das Blindengeld nicht entnehmen.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt \naus § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung und §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n48\n\nDie Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da \ndie Frage, ob die Pflicht zur Verwertung von aus Blindengeld angesparten \nVermögens mit § 88 Abs. 3 BSHG vereinbar ist, nach Kenntnis der Kammer noch \nnicht obergerichtlich entschieden ist und deshalb einer grundsätzlichen Klärung \nbedarf.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295718","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-10-25/3-k-1719-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295718","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295718","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-10-25/3-k-1719-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295718","retrieved":"2026-07-09 03:18:01.960111+00:00"}}