{"status":"available","doknr":"OLD295779","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1021.17L1851.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-10-21","aktenzeichen":"17 L 1851/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die \nRechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen, die insoweit \nentsprechend gelten, keine Erfolgsaussichten bietet (vgl. § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -\n). Zudem wurde die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche \nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht \nvorgelegt.\n\n3\n\n2. \nDer Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem 30. \nJuni 2002 vorläufig weitere Sozialhilfe zu gewähren,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nVorliegend stehen nur die sozialhilferechtlichen Ansprüche der Antragstellerin \nselbst, nicht aber ihres Sohnes E. E1. zur Entscheidung. Die anwaltlich \nvertretene Antragstellerin hat - worauf sie auch mit Schriftsatz des Antragsgegners \nvom 29. August 2002 hingewiesen wurde - ausdrücklich nur ihre eigenen Ansprüche \nverfolgt und ihren Sohn nur bei der Schilderung ihrer Situation seit der \nHilfeeinstellung erwähnt. Im Übrigen folgt aus dem in § 11 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) zum Ausdruck gekommenen Grundprinzip des \nSozialhilferechts, wonach jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft - auch ein im \nHaushalt lebendes minderjähriges Kind - einen individuellen Anspruch auf \nBewilligung von Sozialhilfe hat, dass Hilfeansprüche einzelner Mitglieder der \nBedarfsgemeinschaft nicht von anderen Mitgliedern gerichtlich geltend gemacht \nwerden können.\n\n7\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE 92,1; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Juli 2002 \n- 16 B 1098/02 - m.w.N.\n\n8\n\nDies gilt auch für die unterkunftsbezogene Hilfe zum Lebensunterhalt, so dass \ndie Antragstellerin im Hinblick auf die gemeinsame Wohnungsnutzung von \nvornherein nur den auf sie entfallenen Kopfteil in zulässiger Weise gerichtlich \nerstreiten kann.\n\n9\n\nSoweit die Antragstellerin im Übrigen die Gewährung der Hilfe zum \nLebensunterhalt in vollem Umfang begehrt, ist der Antrag unzulässig. Dem steht \nbereits das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Es entspricht \nständiger Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW, dass zur Sicherung des \nLebensunterhalts im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes für erwachsene \nAntragsteller grundsätzlich nur das zum Lebensunterhalt Unerlässliche erstritten \nwerden kann. Dies wird bei laufenden Leistungen mit etwa 80 % der regelmäßigen \nUnterstützung angesetzt.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1997, \n- 8 B 1/97 -; 6. Februar 1997 - 8 B 52/97 -; \n11. Mai 1998 - 24 B 450/98 -; 19. Januar 2000 \n- 22 B 2017/98 - und 24. August 2000 - 22 B 1083/00 -\n.\n\n11\n\nSoweit der Antrag danach zulässig ist, erweist er sich als unbegründet.\n\n12\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, \num wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. \nDanach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein \nAnordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten \nAnspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. \n3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.\n\n13\n\nSoweit sich der Antrag auf den Zeitraum vor der Antragstellung bei Gericht bzw. \nnach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung bezieht, ist er nach der \nsozialhilfegerichtlichen Rechtsprechung im Lande Nordrhein-Westfalen von \nvornherein mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes unbegründet.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1991 - 8 B \n830/91 -.\n\n15\n\nFür den verbleibenden, hier allein entscheidungserheblichen Zeitraum vom 8. \nAugust 2002 bis zum 31. Oktober 2002 hat die Antragstellerin hinsichtlich der \n(kopfteilig auf sie entfallenen) Kosten der Unterkunft bereits einen Anordnungsgrund \nnicht glaubhaft gemacht.\n\n16\n\nNach der Rechtsprechung des OVG NRW ist in einem auf die Gewährung \nlaufender Kosten für die Unterkunft gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren \nein Anordnungsgrund grundsätzlich (erst) dann gegeben, wenn der jeweilige Hilfe \nSuchende glaubhaft macht, dass er ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nnach Ablauf des - aus der Sicht der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - \nnächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit \neiner Kündigung und Räumungsklage rechnen muss. Das setzt voraus, dass \neinerseits ohne die beantragte einstweilige Anordnung zum nächsten \nFälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nBGB für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits \naber auch ernsthaft erwartet werden muss, dass der Vermieter nicht nur von seinem \nKündigungsrecht, sondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage Gebrauch \nmachen wird. Erst eine dergestalt unmittelbar und ernsthaft drohende Kündigung und \nRäumungsklage begründen eine aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zur Wahrung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes erfordern kann.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember \n1994 \n- 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140, vom \n20. September 1996 - 24 B 1874/96 - und vom \n16. März 2000 - 16 B 308/00 -, NWVBl. 2000, 392 = \nNJW 2000, 2523.\n\n18\n\nVom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das erkennende Gericht nicht \nausgehen. Zum Einen erschöpft sich das Vorbringen der Antragstellerin in der \nBehauptung, dass seit Juli 2002 ein Mietrückstand bestehe, ohne dass dies in \ngeeigneter Weise glaubhaft gemacht worden wäre. Zum Anderen ist nicht ernsthaft \nzu erwarten, dass der Vater der Antragstellerin als ihr Vermieter wegen etwaiger \nMietrückstände mit den genannten mietrechtlichen Konsequenzen (Kündigung und \nggf. Räumungsklage) reagieren und die Obdachlosigkeit seiner Tochter und seines \nEnkelkindes in Kauf nehmen wird. Dies erscheint aufgrund der engen familiären \nBeziehung zwischen den Mietvertragsparteien unwahrscheinlich, zumal die \nAntragstellerin ihren Angaben zufolge auch auf andere Weise, nämlich durch \nBereitstellung des mütterlichen Kraftfahrzeugs, von ihren Eltern unterstützt worden \nist, und hätte jedenfalls - über die (nicht erfolgte) Glaubhaftmachung eines \nqualifizierten Mietrückstandes hinaus - einer gesonderten Darlegung und \nGlaubhaftmachung bedurft. \n\n19\n\nVgl. zu dem Erfordernis der positiven \nGlaubhaftmachung im Falle persönlicher \nBeziehungen zwischen den Mietvertragsparteien \nOVG NRW, Beschluss vom \n16. März 2000 -, aaO.\n\n20\n\nDarüber hinaus hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht. \n\n21\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, \nbeschaffen kann. Daraus folgt, dass derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem \nLebensunterhalt entweder aus seinem (oder ihm zurechenbarem) Einkommen oder \naus seinem (oder ihm zurechenbarem) Vermögen zu decken. Da das Vorhandensein \neigener bzw. zurechenbarer Mittel (negatives) Tatbestandsmerkmal für einen \nAnspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfe Suchende beweisen, dass er seinen \nLebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm zurechenbares Einkommen oder \nVermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses \nanspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das \nBestehen des Anspruchs behauptet, also des jeweiligen Hilfebedürftigen.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1997 \n- 8 B 1/97 - vom 22. Dezember 1994 - 8 B 3119/94 - \nund vom 12. September 2000 - 16 B 725/00 -.\n\n23\n\nDeutliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin rühren zunächst \ndaher, dass sie vor der Hilfeeinstellung als Nutzerin eines Kraftfahrzeugs in \nErscheinung getreten ist und offensichtlich auch zur Zeit ein - anderes - \nKraftfahrzeug nutzt. Die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbundenen \nerheblichen Kosten legen nämlich regelmäßig die Annahme nahe, dass der \nbetreffende Sozialhilfe Begehrende über nicht offenbarte Mittel verfügt, die es ihm \nerlauben, diese Kosten zu tragen. Es ist Sache des jeweiligen Antragstellers, \nderartige Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit durch nachprüfbare konkrete Angaben \nauszuräumen.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 1994 \n- 8 B 2134/94 - und vom 22. Dezember 1994 \n- 8 B 3119/94 -.\n\n25\n\nDies ist vorliegend nicht geschehen. Es steht außer Streit, dass die \nAntragstellerin in der Vergangenheit den - auf ihre Mutter zugelassenen - Pkw G. \nG1. mit dem amtlichen Kennzeichen C. -X. 204 nutzte. Laut Aktenvermerk vom \n21. Februar 2002 geht die Kriminalpolizei davon aus, dass die Antragstellerin für den \nVater ihres Kindes, Herrn I. T. , der selbst nicht im Besitze einer Fahrerlaubnis \nist, mit dem o.g. Fahrzeug Kurierdienstfahrten für die Firma L. in N. \n(Subunternehmer für den I1. -Versand) getätigt hat. Auch die Antragstellerin hat \nlaut Niederschrift über ihre persönliche Vorsprache beim Antragsgegner am 11. Juli \n2002 zugegeben, dieses Fahrzeug für private Zwecke zu nutzen; zudem hat sie \ndabei angegeben, im Hinblick auf die Tätigkeit für den Kurierdienst den Kindesvater \ngefahren zu haben. Diese recht intensive Nutzung des Kraftfahrzeugs spricht dafür, \ndass die Antragstellerin als tatsächliche Nutzerin des Fahrzeuges - jedenfalls \nteilweise - auch die mit dem Betrieb verbundenen Kosten getragen hat. \n\n26\n\nGleiches gilt im Hinblick auf die Nutzung eines (weiteren) Kraftfahrzeuges. Die \nAntragstellerin hat selbst eingeräumt, Nutzerin eines nur kurz danach, nämlich am \n12. Juli 2002 zugelassenen roten G2. mit dem amtlichen Kennzeichen S. -J (oder \nY) 5446 zu sein. Nach ihren eigenen Angaben im Rahmen ihrer am 15. August 2002 \ngestellten Strafanzeige gegen den Kindesvater wegen vorsätzlicher Körperverletzung \nund Diebstahls ist es zu einem Streit mit dem Kindesvater über die Nutzung des Pkw \ngekommen. Der Polizeibericht führt hierzu aus:\n\n27\n\n„Ausgelöst hatten diesen Streit unterschiedliche \nAuffassungen über den Pkw der Geschädigten. Bei diesem \nPkw handelt es sich um einen roten G3. D. , \namtliches Kennzeichen S. -J 5446. Im Fahrzeugschein \neingetragen ist der Beschuldigte, nach Angaben der \nGeschädigten aus versicherungstechnischen Gründen und, \nweil sie von der Sozialhilfe lebt, (sie) kein Fahrzeug besitzen \ndarf. Laut Kaufvertrag und Eintrag im Fahrzeugbrief (befindet \nsich derzeit bei einer den Kauf finanzierenden Bank) ist die \nGeschädigte die Eigentümerin des Fahrzeuges. Der \nBeschuldigte wollte an diesem Abend den Pkw nutzen, die \nGeschädigte stimmte dem nicht zu.\"\n\n28\n\nAuch die Nachbarn der Antragstellerin haben, wie sich aus dem Vermerk des \nAntragsgegners vom 9. Oktober 2002 ergibt, angegeben, „dass Herr T. und Frau \nB. sich ein neues Kfz zugelegt haben\". Der am 17. Oktober 2002 vom \nAntragsgegner dem Gericht vorgelegte Halterauszug des Straßenverkehrsamtes \nbestätigt schließlich, dass ein roter G3. mit dem amtlichen Kennzeichen S. -Y \n5446 am 12. Juli 2002 auf den Kindesvater, Herrn I2. T. , zugelassen worden \nist. Da Herr T. - wie oben erwähnt - selbst nicht im Besitze einer Fahrerlaubnis \nist, spricht all dies spricht dafür, dass die Antragstellerin nach wie vor die \nhauptsächliche Nutzerin dieses Kraftfahrzeugs ist und die mit dessen Betrieb \nverbundenen Kosten auch tragen kann. \n\n29\n\nWeitere Unklarheiten an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der \nAntragstellerin resultieren daraus, dass sie in der Vergangenheit für den Kurierdienst \nL. tätig geworden ist, indem sie mit dem bzw. für den Kindesvater Kurierfahrten \ndurchgeführt hat, was nahelegt, dass sie über (verschwiegene) Einkünfte verfügt hat. \nDie Behauptung der Antragstellerin bei ihrer Vorsprache im Sozialamt am 11. Juli \n2002, dies nur „unentgeltlich\" und „aus Freundschaft\" getan zu haben, erscheint \nlebensfremd. Diese Einlassung, mit der sie ihre Tätigkeit für die Firma L. als eher \nuntergeordnet darstellen möchte, verträgt sich nur schwerlich mit den im \nAktenvermerk vom 21. Februar 2002 dokumentierten Ermittlungsergebnissen der \nKriminalpolizei, wonach laut Zeugenaussagen, u.a. vom Geschäftsführer der Firma \nL. , die Antragstellerin nicht nur Fahrten durchgeführt, sondern auch \nAuslieferungen getätigt und Geldleistungen entgegen genommen hat. Zudem steht \ndie Behauptung der Antragstellerin im Widerspruch zu den Einlassungen des \nKindesvaters in dessen richterlichen Beschuldigtenvernehmung vom 29. Mai 2002, in \nder dieser angab:\n\n30\n\n„Ich habe zusammen mit Frau B. bei der Firma \nCurierdienst L. GmbH gearbeitet. Da sie \nSozialhilfeempfängerin war, haben wir beide auf meinen \nNamen gearbeitet. Frau B. kam dann auf die Idee, die \nPakete nicht an die ordnungsgemäßen Empfänger \nauszuliefern... An einem Tag war ich selbst krank und habe \nkeine Pakete ausgeliefert. An diesem Tag hat Frau B. \nauch mehrere Pakete verschwinden lassen... Den Inhalt der \nPakete haben wir dann gemeinsam verkauft ... Mit den bei \nder Durchsuchung der Wohnung der Frau B. \naufgefunden Drogen habe ich nichts zu tun...\"\n\n31\n\nVor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Antragstellerin mit dem Vater \nihres Kindes, Herrn I2. T. , in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. \nErgänzend sei jedoch angemerkt, dass trotz der dies bestreitenden Bekundungen \nder Antragstellerin und trotz der eidesstattlichen Versicherung des Herrn T. vom \n8. August 2002 nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand einiges für die Annahme \neiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn \nI2. T. und damit für die Anwendbarkeit des § 122 Satz 1 BSHG spricht. Nach \ndieser Vorschrift dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, \nhinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser \ngestellt werden als Ehegatten. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist gegeben bei einer \nLebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt \nist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch \ninnere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner \nfüreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und \nWirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 -, \nNJW 1995, 2802.\n\n33\n\nSoweit die Antragstellerin beim Amtsgericht E2. am 12. Dezember 2001 den \nErlass einer einstweiligen Verfügung gegen Herrn T. des Inhalts, dass dieser sie \nund ihren Sohn nicht belästigen, bedrohen, beleidigen, körperlich und verbal \nangreifen und Telefonterror betreiben dürfe, erwirkte und damit die bereits zum \ndamaligen Zeitpunkt bestehenden Zweifel des Antragsgegners zunächst zerstreuen \nkonnte, dürfte sich durch den weiteren Zeitablauf dieses Indiz für eine (dauerhafte) \nTrennung der Antragstellerin vom Vater ihres Kindes überholt haben. Bei \nBetrachtung der weiteren Ereignisse spricht nämlich vielmehr vieles für die \nAnnahme, dass sich Herr T. nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig bei der \nAntragstellerin aufgehalten hat und eine eheähnliche Lebensgemeinschaft \nbestanden hat bzw. noch besteht. Bei der am 28. Mai 2002 durchgeführten \nDurchsuchung der Wohnung durch die Kriminalpolizei, bei der auf Wunsch der \nPolizei wegen des (auch vorliegenden) Verdachts des Sozialhilfemissbrauchs \nMitarbeiter des Sozialamtes teilnahmen, wurden Bekleidung, Toilettenartikel sowie in \ngroßen Mengen persönliche Post des Kindesvaters (die allerdings an die elterliche \nAdresse „I3.----straße 3a\" gerichtet war) gefunden. Auch nach mehrfach geäußerter \nAuskunft von Wohnungsnachbarn gegenüber den Mitarbeitern des Sozialamtes ist \nHerr T. zusammen mit der Antragstellerin in die Wohnung eingezogen und hält \nsich ständig dort auf. Dies wird bestätigt durch eine Beschwerde der Eigentümer und \nBewohner des Hauses X1.---straße 3 vom 15. Juli 2002 an die Hausverwaltung, \nwonach sich der „türkische Lebensgefährte bzw. Mitbewohner\" der Antragstellerin \nregelmäßig in dieser Wohnung aufhält bzw. diese mit ihr bewohnt. Es fügt sich \nschließlich zu den Einlassungen des Kindesvaters bei seiner richterlichen \nVernehmung am 29. Mai 2002, in der er angab: \n\n34\n\n„Zu meiner Anschrift ist folgendes zu sagen. Ich halte \nmich zum Teil bei meinen Eltern, I3.----straße 3a , E2. , \nauf. Meistens halte ich mich jedoch bei Frau B. , X1.---\nstraße 3, E2. , auf...\"\n\n35\n\nVor diesem Hintergrund erscheinen die Bekundungen der Antragstellerin, nur mit \ndem Vater ihres Kindes befreundet zu sein, jedoch nicht mit ihm zusammen zu leben, \nals bloße Schutzbehauptung. Auch der durch die Sachverhaltschilderung der \nStrafanzeige vom 15. August 2002 dokumentierte (neuerliche) Streit zwischen der \nAntragstellerin und Herrn T. dürfte vor dem Hintergrund bereits zuvor erfolgter \nStreitigkeiten und anschließender Versöhnungen wenig geeignet sein, von einer \n(endgültigen) Trennung der beiden auszugehen. Der Umstand, dass die \nAntragstellerin und Herr T. , wie die gemeinsame Haltung und Nutzung von \nKraftfahrzeugen sowie die gemeinsame Ausübung einer Erwerbstätigkeit zeigen, \nwirtschaftlich in vielfältiger Weise miteinander verbunden sind, spricht zudem dafür, \ndass es sich nicht um eine bloße Wohngemeinschaft handelt.\n\n36\n\nNach alledem liegt es bei der Antragstellerin, dem Antragsgegner durch eine \nvollständige Offenlegung ihrer bislang unklar gebliebenen wirtschaftlichen \nVerhältnisse bzw. auch der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindesvaters aufs Neue \ndie Prüfung zu ermöglichen, ob für die Zukunft wieder eine Hilfegewährung in \nBetracht kommt.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-10-21/17-l-1851-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-10-21/17-l-1851-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295779","retrieved":"2026-07-09 03:18:06.995927+00:00"}}