{"status":"available","doknr":"OLD295847","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1014.12L1929.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-10-14","aktenzeichen":"12 L 1929/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,-- ( festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung in der Hauptsache den \nPrüfungsbericht 2662-02 über die Verwendung \nstädtischer Zuschüsse durch den Stadtsportbund \nE. e. V. ab sofort nur in der Weise zu \nverwenden, dass folgende dickgedruckte Anmerkung \nauf Seite 63 geschwärzt wird/wegfällt: \n \n „Da Herrn S. als Amtsleiter des damaligen \nSportamtes und jetziger Geschäftsbereichsleiter des \nGB Sport die Prüfung der Verwendungsnachweise \ndes SSB obliegt, ist u. E. die Teilnahme an der Reise \nauf Kosten des SSB kritisch zu sehen\".\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist nicht zulässig, da dem Antragsteller das erforderliche \nRechtsschutzbedürfnis fehlt.\n\n6\n\nDie von dem Antragsteller beanstandete Passage befindet sich in einem \nBericht des Rechnungsprüfungsamtes, welches damit einer Bitte des \nOberbürgermeisters um Überprüfung nachgekommen ist. Bei der \nRechnungsprüfung wie auch bei der Berichterstattung darüber handelt das \nRechnungsprüfungsamt jedoch lediglich im organisationsinternen Bereich. Dies \nbedeutet, dass den Prüfungsberichten grundsätzlich keine Außenwirkung \nzukommt. Erst wenn der Innenbereich der Verwaltung verlassen wird, kann einem \nPrüfungsbericht eine nach außen gerichtete und gerichtlich überprüfbare \nRechtswirkung zukommen. Eine solche nur ausnahmsweise anzunehmende \nAußenwirkung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Bericht - wie hier - \ndem Rechnungsprüfungsausschuss übergeben wird. Der Bericht verliert vielmehr \nerst dann seinen internen Charakter, wenn das prüfende Organ selbst die \nVeröffentlichung des Berichtes veranlasst hat.\n\n7\n\nVgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 1995 - 2 A \n12088/94 - in Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht 1996, S. 603 f.; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Mai \n1993 - 11 TK 108/93 - zitiert aus JURIS; Görg \nHaverkate, Der Schutz subjektiv-öffentlicher \nRechte in der Rechnungsprüfung, in Archiv des \nöffentlichen Rechts 1982, S. 539 ff.\n\n8\n\nEine derartige nach außen gerichtete Rechtswirkung kommt dem \nPrüfungsbericht vorliegend nicht zu.\n\n9\n\nDer Bericht wurde als nichtöffentliche Vorlage dem \nRechnungsprüfungsausschuss vom Rechnungsprüfungsamt vorgelegt. Die \nBeratung im Rechnungsprüfungsausschuss fand in nichtöffentlicher Sitzung statt. \nDabei wurde ausdrücklich die Geheimhaltungsbedürftigkeit des Berichtes \nhervorgehoben. Dem lediglich internen Charakter des Prüfungsberichtes steht \nnicht entgegen, dass Einzelheiten des Berichtes im Vorfeld der Sitzung in der \nÖffentlichkeit bekannt und in den Medien diskutiert wurden. Allein dadurch, dass \neinzelne Mitglieder kommunaler Organe ihre Verschwiegenheitspflicht verletzen, \nwird der Prüfbericht nicht zu einem Bericht mit Außenwirkung, der verantwortlich \ndem prüfenden Organ zuzurechnen ist\n\n10\n\nvgl. hierzu: Görg Haverkate a. a. O., S. \n554.\n\n11\n\nAngesichts der konkreten Behandlung des Prüfungsberichtes durch das \nRechnungsprüfungsamt ist mithin davon auszugehen, dass es sich bei dem \nBericht um ein reines Verwaltungsinternum handelt, das den Antragsteller nicht in \nseinen Rechten verletzt.\n\n12\n\nDarüber hinaus enthält der Prüfbericht nach Auffassung des Gerichtes auch \nkeine ehrenrührigen Behauptungen. So hat die Antragsgegnerin ausweislich der \nvon ihr vorgelegten Verwaltungsvorgänge nur einen Teil, der für die Fahrt und \nVerpflegung der Sportler in Buffalo zusätzlich entstandenen Kosten \nzuschussweise getragen. Der andere Teil dieser Kosten war vom Stadtsportbund \nE. e. V. vorgestreckt und ist offenbar auch im Nachhinein nicht durch die \nAntragsgegnerin ausgeglichen worden, sodass jedenfalls ein Teil der von dem \nAntragsteller und seiner Ehefrau insgesamt verursachten Kosten letztlich zulasten \ndes Stadtsportbundes ging. Wenn die Prüfer vor diesem Hintergrund ausführen, \ndie Teilnahme des Antragstellers an der Reise sei wegen dessen Stellung als \nGeschäftsbereichsleiter „kritisch\" zu sehen, vermag das Gericht darin weder eine \nBeeinträchtigung der Persönlichkeit des Antragstellers noch eine Ehrverletzung in \nsonstiger Weise zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als (allein) die kritische \nHinterfragung des entsprechenden Vorgangs durch die Prüfer in der Sache selbst \nkein objektives und abschließendes Unwerturteil enthält.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-10-14/12-l-1929-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-10-14/12-l-1929-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295847","retrieved":"2026-07-09 03:18:12.964963+00:00"}}