{"status":"available","doknr":"OLD295956","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1007.17K1738.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-10-07","aktenzeichen":"17 K 1738/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte \nentsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht in der sozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten, ist \nverheiratet und Vater dreier Kinder.\n\n3\n\nEinen von seiner Ehefrau für ihn am 06. November 2000 gestellten Antrag auf \nBekleidungsbeihilfe für einen Krankenhausaufenthalt des Klägers, der mit der \nVorlage von Quittungen über Schlafanzug, Kulturtasche, Bademantel etc. in \nGesamthöhe von 200,00 DM versehen war, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom \n19. Dezember 2000 ab.\n\n4\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Landrat des Kreises \nRecklinghausen mit Widerspruchsbescheid vom 03. April 2001 als zulässig, aber \nunbegründet zurück. Mit dem Antrag vom 06. November 2000 sei der Beklagte vor \nvollendete Tatsachen gestellt worden, da die Bekleidungsstücke bereits zwei \nWochen zuvor gekauft gewesen seien. Es liege auch kein Notfall oder eine \nEilbeschaffungsmaßnahme vor, daher wäre es erforderlich und möglich gewesen, \nvor der Krankenhausaufnahme zunächst den Antrag beim Beklagten zu stellen, um \ndem Beklagten die Möglichkeit der Reaktion auf den Antrag zu geben.\n\n5\n\nGegen den Bescheid vom 19. Dezember 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 03. April 2001 richtet sich die vorliegende am 05. April \n2001 erhobene Klage.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n19. Dezember 2000 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises \nS. vom 03. April 2001 (GZ: (50) 19.1.10244 Ho) zu \nverpflichten, eine Bekleidungsbeihilfe für einen \nKrankenhausaufenthalt zu bewilligen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten 17 K 6417/99, 17 K 6421/99, 17 K 1738/01 sowie der hierzu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Klage ist so wie sie erhoben wurde, ohne dass es einer Korrektur des \nRubrums bedarf, zulässig.\n\n13\n\nDie Klage hat aber materiell keinen Erfolg. Dem sich aus den \nVerwaltungsvorgängen und der mündlichen Verhandlung ergebenden Begehren des \nKlägers auf Bekleidungsgeld für einen Krankenhausaufenthalt bleibt der Erfolg \nversagt.\n\n14\n\nNeben anderen hier nicht weiter erörterten Aspekten steht dem klägerischen \nBegehren der aus § 5 BSHG abgeleitete Grundsatz entgegen, dass Mittel der \nöffentlichen Fürsorge nach dem BSHG lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen \noder zukünftigen Notlage eingesetzt werden dürfen, während die Gewährung von \nSozialhilfe für die Vergangenheit in aller Regel ausgeschlossen ist; denn die \nSozialhilfe ist nur dazu bestimmt, gegenwärtige Notlagen zu beheben. Wenn der \nHilfesuchende - wie auch immer - sich (selbst) hilft oder helfen lässt, so führt dies \ndazu, dass der sozialhilferechtliche Bedarf (hier: Krankenhausutensilien) gedeckt \nwird, selbst dann, wenn der Hilfeempfänger zu diesem Zweck gemachte Schulden \nbegleichen müsste. Die So-zialhilfe dient nach der Rechtsprechung nicht der \nÜbernahme von Schulden.\n\n15\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02. Juni 1965 \n- VC 63.64 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts 21, 208 = Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS) 13, 201; Urteil vom 16. November 1978 \n- VC 19.77 -, FEVS 27, 265, 273; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 28. August \n1987 - 8 A 1105/86 -; vom 12. Februar 1990 - 8 A 1547/87 - \nund vom 15. Oktober 1991 \n- 8 A 1326/90 -; OVG Koblenz, Beschluss vom \n08. Dezember 1992 - 12 E 12213/92 -, FEVS 43, 473 f, \nHess. VGH, Urteil vom 20. Oktober 1992 - 9 UE 139/91 -, \nNDV 1993, 431.\n\n16\n\nDie in der Rechtsprechung von diesem sogenannten Bedarfsdeckungsgrundsatz \nentwickelten Ausnahmen kommen dem Kläger nicht zugute. In der obergerichtlichen \nRechtsprechung und sozialhilferechtlichen Literatur wird eine rückwirkende \nGewährung von Sozialhilfe nur in Einzelfällen und grundsätzlich im Rahmen der §§ \n15 und 121 BSHG für statthaft gehalten. Eine solche Ausnahme greift hier nicht ein. \nFerner ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sich seiner Verpflichtung zur \nHilfegewährung in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise entzogen und \ndadurch den Sozialhilfeanspruch des Hilfesuchenden treuwidrig vereitelt haben \nkönnte.\n\n17\n\nDer Kläger hat vielmehr die Bekleidung und Utensilien für den \nKrankenhausaufenthalt am 25. Oktober 2000 gekauft bzw. kaufen lassen, sofort bar \nbezahlt und dann erst den Sozialhilfeantrag gestellt; es wäre ihm möglich und \nzumutbar gewesen, aufgrund der ärztlichen Verordnung ggfs. durch seine Ehefrau \nden Antrag eine Woche vor Aufnahme ins Krankenhaus zu stellen. Für die vom \nKläger in der mündlichen Verhandlung angesprochene (Einzelfall-)ermächtigung der \nStadt I. , wonach erst eine Beschaffung und dann später die Einreichung der \nRechnung gestattet gewesen sein soll, finden sich keine Anhaltspunkte.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295956","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-10-07/17-k-1738-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295956","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295956","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-10-07/17-k-1738-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295956","retrieved":"2026-07-09 03:18:22.697399+00:00"}}