{"status":"available","doknr":"OLD295955","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:1007.14L2184.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-10-07","aktenzeichen":"14 L 2184/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nGemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - werden \n \n die F. B1. und N2. I. , \n N. Straße 8, 45701 Herten \n \nbeigeladen, da ihre rechtlichen Interessen als Eigentümer der rückzubauenden \nStraßenfläche durch die Entscheidung berührt werden.\nDer B. wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Der B. ,\nder Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 VwGO aufzugeben, \ndie Fortführung von Bauarbeiten zum Zwecke eines \nStraßenrückbaus im Kreuzungsbereich des G. -S. -\nX. mit der N. Straße, unmittelbar vorgelagert dem \nGrundstück Gemarkung X2. , Flur 14, Flurstück 127 \n(N1. Straße 8) in Herten-X1. nicht länger zu dulden \nund unverzüglich durch geeignete Maßnahmen gegenüber \ndem die Rückbaumaßnahme durchführenden \nBauunternehmen sowie dessen Auftraggeber mit sofortiger \nWirkung zu unterbinden, \nhilfsweise \nfestzustellen, dass die vorbenannte Rückbaumaßnahme \nrechtswidrig ist und bis zum Vorliegen einer \nbestandskräftigen Entwidmungsverfügung für die von der \nRückbaumaßnahme betroffenen Straßenfläche nicht \nfortgesetzt werden darf,\n\n2\n\nhat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann nur ergehen, wenn die Antragsteller glaubhaft \nmachen, dass ihnen ein Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln zusteht \n(Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige \nMaßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Dabei dient die einstweilige \nAnordnung nur der Sicherung von Rechten, nicht ihrer Befriedigung, so dass sie in \nder Regel die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf. Eine \nVorwegnahme der eigentlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung \nist demgegenüber nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer \nRechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist, die Antragsteller ohne \nErlass der einstweiligen Anordnung in unzumutbarer Weise belastet würden und \nwenn die Antragsteller nach dem von ihnen glaubhaft gemachten Sachverhalt im \nHauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen werden. \nDanach begegnet der zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Hauptantrag bereits \nBedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit. Für das von den Antragstellern begehrte \nEinschreiten gegen den Rückbau des G. -S. -X. erscheint das Vorliegen \neiner dem Erfordernis der Klagebefugnis für das Hauptsacheverfahren, gleichgültig \nob es sich hierbei um eine Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage handeln \nwürde,\nvgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., \nRdnr. 62 zu § 42,\nentsprechenden Antragsbefugnis,\nKopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 123,\nbereits deshalb zweifelhaft, weil die Antragsteller nicht Anlieger der von der \nEinziehung betroffenen Straße, des G. -S. -X. , sind; denn nach ständiger \nverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung,\nvgl. hierzu z.B. Urteile der Kammer vom 7. November \n2000 - 14 K 1761/97 und 17. März 2000 - 14 K 2644/97 -; \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 24. November 1994 \n- 12 L 5104/93 -,\nkann sich auf eine mögliche Rechtsverletzung durch Einziehung einer öffentlichen \nStraße von vornherein nur der Anlieger der eingezogenen Straße mit Erfolg berufen.\nVgl. hierzu auch Otte, Individualrechtsschutz im \nStraßenrecht, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter \n1996, Seite 41 (43).\n\n4\n\nDazu zählen die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke, für die die \neinzuziehende Straße bestimmungsgemäß Erschließungsfunktion hat. Eine solche \nErschließungsfunktion kommt einer Straße oder einem Straßenteil für ein Grundstück \nnur zu, wenn das Grundstück direkt an dem einzuziehenden Teil der \nErschließungsanlage gelegen ist oder das einzuziehende Teilstück Bestandteil der \nnotwendigen Verbindung zum öffentlichen Wegenetz ist.\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. August 1994 \n- 23 A 1518/92 -, NVwZ-Rechtsprechungs-Report 1995, \nSeite 481 (482).\n\n5\n\nDies mag indes angesichts des Umstandes, dass der von der Einziehung \nbetroffene Teil des G. -S. -X. als Straßeneinmündung in die N. Straße \nzumindest dem Grundstück der Antragsteller zu 2. und 3. direkt gegenüberliegt und \ndeshalb mit dieser als einheitliche Straßenfläche angesehen werden mag, \ndahinstehen, denn der B. ist jedenfalls mangels Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsan-spruches unbegründet.\n\n6\n\nRechte der Antragsteller werden durch die beabsichtigte Einziehung eines Teiles \nder Straßenfläche des G. -S. -X. nicht verletzt.\nEinziehung ist gemäß § 7 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes \nNordrhein-Westfalen - StrWG NRW - die Allgemeinverfügung, durch die eine \ngewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Abweichend von \ndem der Formbedürftigkeit einer Widmung gemäß § 6 Abs. 1 StrWG NRW \nentsprechenden Regelfall einer förmlichen Einziehung durch öffentliche \nBekanntmachung nach vorheriger Bekanntgabe der Einziehungsabsicht (§ 7 Abs. 4 \nStrWG NRW) bestimmt § 7 Abs. 6 StrWG NRW, dass im Zusammenhang mit einer \nMaßnahme nach § 6 Abs. 8 StrWG NRW (Verbreiterung, Begradigung, unerhebliche \nVerlegung oder Ergänzung - dies gilt im Zusammenhang der hier in Rede stehenden \nEinziehung entsprechend für eine Verschmälerung -\nvgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, \nKomm., 3. Aufl. 1989, Rdnr. 54 zu § 7,\neines Straßenteils) der dem öffentlichen Verkehr nicht nur vorübergehend entzogene \nStraßenteil mit der Sperrung als eingezogen gilt. Vorliegend streiten die Beteiligten \nüber den Rückbau einer Teilfläche des G. -S. -X. im Umfang von insgesamt \n55 m², durch den weder die durch die Verkehrsbedeutung geprägte Funktion noch \ndie Nutzbarkeit der Straße nachteilig betroffen sind. Ausweislich der vorliegenden \nVerwaltungsvorgänge war, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, der \nbisherige Einmündungsbereich im Verhältnis zu den übrigen Straßeneinmündungen \nim Erschließungsbereich deutlich überdimensioniert, so dass die nach dem Rückbau \nverbleibende Straßenfläche der tatsächlichen Verkehrsfunktion entspricht. Sowohl im \nHinblick auf die geringe Größe der von der Einziehung betroffenen Fläche als auch \ndarauf, dass an dieser anliegende Grundstücke in ihrer Zugänglichkeit nicht \nbeeinträchtigt werden, begegnet die von den Antragstellern angegriffene \nEinziehungsfiktion keinen rechtlichen Bedenken. \nDies gilt namentlich auch vor dem Hintergrund, dass durch die Einziehung subjektive \nRechte der Antragsteller nicht beeinträchtigt werden. Abgesehen davon, dass ein \nRechtsanspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs nicht besteht (§ 14 \nAbs. 1 Satz 2 StrWG NRW), ist auch eine Verletzung von Anliegerrechten der \nAntragsteller nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 14 a Abs. 1 StrWG NRW dürfen \nEigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße ge-\nlegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die \nGrundstücke angrenzenden Straßenteile unter bestimmten Voraussetzungen auch \nfür die Zwecke der Grundstücke benutzen. Gewährleistet ist danach vor allem der \nZugang zur Straße und die Zugänglichkeit von der Straße her. Die den grundrecht-\nlichen Eigentumsschutz in Art. 14 des Grundgesetzes - GG - ausgestaltende Ge-\nwährleistung des Anliegergebrauchs garantiert jedoch nur eine genügende Verbin-\ndung mit der Anliegerstraße. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit bedeutet jedoch \nweder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der \nGrundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit \ndes Zu- und Abgangs.\nSiehe Fickert, a.a.O., Rdnr. 23 zu § 14 a unter Verweis auf \ndie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n7\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller in mehr als der bloßen \nBequemlichkeit ihrer Grundstückszufahrt betroffen sein könnten, sind weder von \ndiesen vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragsteller auf die \ndurch „extensives Parken beengten Verhältnisse auf der N. Straße\" verweisen, \nist ihre Beeinträchtigung in geschützten Rechtspositionen nicht erkennbar. Die N. \nStraße wird - abgesehen von der kurzzeitigen Inanspruchnahme für die \nstraßenbaulichen Maßnahmen zur Anpassung des Einmündungsbereichs - in ihrer \nBreite nicht eingeschränkt, so dass das Parken dort ebenso wie die Benutzung der \nN. Straße durch Müllfahrzeuge wie bisher möglich bleibt. Ebenso wenig ist \nerkennbar, dass auf der verbliebenen Straßenfläche des G. -S. -X. ein \nRangieren mit Kraftfahr-zeugen, etwa um einem Müllfahrzeug auszuweichen, nicht \nmehr möglich sein sollte. Sofern der Vortrag der Antragsteller allerdings so zu \nverstehen sein sollte, dass diese - zur Vermeidung von Engpässen auf der N. \nStraße - bislang im Ein-mündungsbereich, d.h., unmittelbar vor dem Grundstück der \nBeigeladenen geparkt haben, müssten sie sich darauf verweisen lassen, dass sie \nsich wegen eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Ziff. 1 der Straßenverkehrsordnung \n(Verbot des Parkens vor unter hinter Einmündungen) ordnungswidrig verhalten \nhätten. Dass ein Anspruch darauf, dies fortführen zu können, nicht besteht, versteht \nsich von selbst und bedarf keiner weiteren Darlegungen. \n\n8\n\nSoweit schließlich die Antragsteller einen Anspruch auf Aufrechterhaltung des \nGe-mein-/Anliegergebrauchs daraus herleiten wollen, dass ihre Rechtsvorgänger zu \nErschließungsbeiträgen auch für den G. -S. -Weg herangezogen worden sind, \nist festzustellen, dass der Heranziehung von Grundstückseigentümern zur Zahlung \nvon Erschließungsbeiträgen möglicherweise ein - vorliegend nicht streitgegenständ-\nlicher - Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen bei nachträglicher Verringerung \nder Erschließungsflächen korrespondieren mag, eine die sonstigen Anliegerrechte \naus § 14 a Abs. 2 StrWG NRW übertreffende Rechtsposition hierdurch jedoch nicht \nbegründet wird.\n\n9\n\nDie vorstehenden Ausführungen gelten inhaltlich auch in Bezug auf den \nvorliegend hilfsweise verfolgten Feststellungsantrag, insbesondere ist ein \nbesonderes Feststellungsinteresse angesichts der mangelnden Betroffenheit in \neigenen Rechten nicht ersichtlich. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-10-07/14-l-2184-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-10-07/14-l-2184-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295955","retrieved":"2026-07-09 03:18:22.612082+00:00"}}