{"status":"available","doknr":"OLD296055","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0926.2K2637.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"2 K 2637/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer im Jahre 1982 geborene Kläger bezog seit September 1984 \ngemeinsam mit seiner Mutter laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vom \nBeklagten.\nMit Versäumnisurteil vom 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht \n- Familiengericht - F. den leiblichen Vater des Klägers, Herrn S. Q. \nC. , der Mutter des Klägers Ehegattenunterhalt und dem Kläger \nKindesunterhalt in Höhe von 215,00 DM beginnend mit dem Monat Februar \n1985 zu zahlen. In den folgenden Jahren zahlte der Vater des Klägers den \nUnterhalt nicht regelmäßig. Im Oktober 1991 und Juni 1993 leitete der \nBeklagte die Unterhaltsansprüche des Klägers gegen seinen Vater gemäß \n§§ 90, 91 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - auf sich über. Der \nBeklagte befand sich im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des \nVersäumnisurteils gegen den Vater des Klägers. Im Laufe der Jahre betrieb \nder Beklagte wiederholt die Zwangsvollstreckung gegen den Vater des \nKlägers wegen bestehender Unterhaltsrückstände.\n\n3\n\nIn der Zeit von 1990 bis 1995 ging die Mutter des Klägers einer \ngeringfügigen Erwerbstätigkeit in einem Sonnenstudio nach.\n\n4\n\nAm 00.00.0000 heiratete die Mutter des Klägers Herrn E. von \nP. . Herr von P. zog im September 1995 in die Wohnung der Mutter des \nKlägers. Unter dem 00.00.0000 gab Herr von P. eine schriftliche \nErklärung gegenüber dem Sozialamt des Beklagten ab, dass er nach seiner \nHeirat mit Frau C1. C. für ihren Sohn - den Kläger - keinerlei \nfinanzielle Verpflichtungen übernehme. Im Rahmen einer persönlichen \nVorsprache beim Beklagten am 00.00.0000 erklärte die Mutter des \nKlägers, dass es zutreffe, dass ihr jetziger Ehemann den Unterhalt ihres \nSohnes nicht sicherstelle.\n\n5\n\nIn den Jahren 1997 und 1998 zahlte der Beklagte dem Kläger die \nSozialhilfe (Regelsatz + anteilige Kosten der Unterkunft) teilweise unter \nAnrechnung des Kindergeldes aus und nahm Herrn C. wegen des \nUnterhalts für den Kläger selbst in Anspruch. Zeitweise wurde der Unterhalt \nvon Herrn C. auch direkt an den Kläger erbracht, der Beklagte rechnete \ndie Beträge jeweils als Einkommen des Klägers an.\n\n6\n\nAufgrund von Einkünften aus dem Bezug von Arbeitslosengeld hatte der \nBeklagte noch im Jahre 1998 einen Unterhaltsbeitrag des Herrn C. für den \nKläger in Höhe von 379,60 DM festgesetzt. Wegen der Wiederaufnahme einer \nErwerbstätigkeit durch Herrn C. ermittelte der Beklagte für die Zeit ab dem \n1. Mai 1998 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 392,00 DM, den \nHerr C. an das Sozialamt zu zahlen hatte.\n\n7\n\nZuletzt berechnete der Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 1998 \neinen monatlichen Bedarf des Klägers in Höhe von 521,67 DM (Regelsatz \n486,00 DM, zu berücksichtigende anteilige Unterkunftskosten 285,67 DM \nabzüglich Kindergeld in Höhe von 250,00 DM).\n\n8\n\nIm Oktober 1998 forderte der Beklagte die Mutter des Klägers im Hinblick \nauf § 16 BSHG auf, Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse ihres \nEhemannes vorzulegen. Im November 1998 erteilte Herr von P. die vom \nBeklagten geforderten Auskünfte und legte dazu Nachweise sowie eine \nAufstellung zu seinen laufenden Ausgaben vor (vgl. Blatt 1532 ff der Beiakte \nHeft 1).\nDer Beklagte überprüfte daraufhin die Leistungsfähigkeit des Herrn von P. \nund stellte hierzu verschiedene Berechnungen an (vgl. 1536, 1543 ff der \nBeiakte Heft 1). Der Beklagte kam dabei zu dem Ergebnis, dass ein \nungedeckter Hilfebedarf des Klägers nicht bestehe.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 20. Januar 1999 stellte der Beklagte die Gewährung \nvon Hilfe zum Lebensunterhalt an den Kläger ab Februar 1999 ein.\n\n10\n\nMit dem fristgerecht erhobenen Widerspruch trug die Mutter des Klägers \nvor, dass ihr geschiedener Ehemann den Unterhalt für den Kläger für den \nMonat Februar nicht gezahlt habe. In der letzten Zeit seien hohe Kosten für \ndie Reparatur des Pkw, Tierarztkosten, eine hohe Nebenkostenabrechnung \nsowie weitere Kosten aufgrund der Hausstauballergie des Klägers \nentstanden. Der Kläger benötige Spezialschuhe für Einlagen, im Übrigen \nhabe die Reparatur des Fernsehgerätes bezahlt werden müssen. Später \nbegründete die Mutter des Klägers den Widerspruch noch weitergehend \ndahin, dass bei dem Einzug ihres Ehemannes in ihre Wohnung die Wohnung \nhabe komplett renoviert und möbliert werden müssen. Aus diesem Grunde sei \ndas Konto überzogen worden. Aus der beigefügten Aufstellung der \nmonatlichen Ausgaben sei zu ersehen, dass schon beträchtliche Festkosten \nMonat für Monat zu bezahlen seien. Ihr Ehemann habe weitere Kosten für die \nzwei Kinder aus erster Ehe außerhalb der Unterhaltszahlungen zu bestreiten \n(Fahrgeld, Geschenke). Der Kläger benötige spezielle Schuhe wegen seiner \nextremen Spitzfußstellung. Da ihr Sohn eine Kielbrust habe, müsse er \nwöchentlich zur Krankengymnastik und zwei- bis dreimal wöchentlich zum \nSchwimmen. Die Fahrtkosten und den Eintritt ins Schwimmbad müssten sie \nauch selbst tragen. Für sein Praktikum benötige er Arbeitskleidung und \nSicherheitsschuhe. Des Weiteren seien die Telefonkosten zu berücksichtigen. \nIhr Mann sei auf das Telefon angewiesen, da er mehrere Male im Monat \nDienst rund um die Uhr habe und zu jeder Tages- und Nachtzeit zu erreichen \nsein müsse. Auch die Fahrtkosten, die mit 100,00 DM angegeben seien, \nreichten nicht aus, um das Auto für den ganzen Monat zu betanken. Im \nÜbrigen seien neue Möbel für den Kläger angeschafft worden. Dies sei in dem \nfesten Glauben passiert, dass der Unterhalt ihres Sohnes weiterhin durch das \nSozialamt sichergestellt werde. Der Sohn habe nicht einmal den ihm \nzustehenden Unterhalt in Höhe von 392,00 DM bekommen. Dem Sozialamt \nsei bekannt, wie unregelmäßig ihr geschiedener Ehemann seinen \nVerpflichtungen nachkomme. In der momentanen finanziellen Situation \nkönnten sie es sich auch nicht leisten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, \nder den noch zu zahlenden Unterhalt eintreibe. Um weiter über die Runden zu \nkommen, müssten sie jetzt ihr Darlehen aufstocken lassen. Die Mutter des \nKlägers legte weiterhin ein Schreiben der Sparkasse F. vom 00.00.0000 \n(vgl. Blatt 1569 der Beiakte Heft 1) sowie eine neuerliche Aufstellung über die \nmonatlichen Ausgaben (vgl. Blatt 1571 der Beiakte Heft 1) vor.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1999 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Beklagte machte im \nEinzelnen Ausführungen zu der vorgenommenen Berechnung. Im Ergebnis \nhabe sich ein Einkommensüberschuss von 656,88 DM monatlich ergeben, so \ndass der Sozialhilfebedarf des Klägers in Höhe von 521,67 DM durch das \nEinkommen des Herrn von P. gedeckt werden könne. Unabhängig davon \nsteht es dem Kläger frei, Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kindesvater \nselbst durchzusetzen. Im Übrigen könne bei einem 16jährigen Sohn auch \nverlangt werden, dass auch die Mutter durch Erwerbstätigkeit zu dem \nUnterhalt ihres im gleichen Haushalt befindlichen Kindes beitrage. \nZusammenfassend sei festzustellen, dass aufgrund des Einkommens des \nStiefvaters die Unterhaltsvermutung nicht widerlegt worden sei und im \nÜbrigen vorrangig realisierbare Unterhaltsansprüche geltend zu machen \nseien.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 25. Mai 1993 Klage erhoben. Er lässt seine Klage wie \nfolgt begründen: Der Stiefvater wollte und wolle ihn nicht unterstützen. Bei der \nBerechnung sei die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nzu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens seien \nweitere Abzüge zu machen, die im Einzelnen dargelegt wurden. Das \nKindergeld könne nicht zu einer Erhöhung des Einkommens des Stiefvaters \nführen. Der Selbstbehalt der Mutter des Klägers sei sicherlich mit 1300,00 DM \nanzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass von dem \nüberschießenden Einkommen nur die Hälfte angesetzt werden dürfe. Seit der \nEheschließung der Mutter mit Herrn von P. seien erhebliche \nSchuldverpflichtungen durch die notwendige Neueinrichtung der Wohnung \nund eine Autoreparatur entstanden. Des Weiteren seien zwei \nLebensversicherungen, die der Alterssicherung dienen, zu berücksichtigen. \nZur Frage des Unterhaltes sei darauf hinzuweisen, dass die \nProzessbevollmächtigten beauftragt worden seien, die Unterhaltsansprüche \nfür den Kläger geltend zu machen. Dies sei außergerichtlich geschehen. Es \nhabe erreicht werden können, dass ab Februar 2000 der laufende Unterhalt \ngezahlt worden sei sowie ein Rückstand in Höhe von monatlich 215,00 DM für \ndie Zeit ab Februar bis November 1999. Dieser Rückstandszahlung habe \nzugrunde gelegen, dass ein entsprechender Titel vorhanden gewesen sei. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zuflusstheorie \nseien die geleisteten Zahlungen des Kindesvaters, auch auf den Rückstand, \nallein für die Zeit ab Februar 2000 zu verrechnen und könnten im \nstreitbefangenen Zeitraum keine Rolle mehr spielen. Da der Sozialhilfeträger \ntatsächlich im streitbefangenen Zeitraum nicht geleistet habe, sei auch ein \nÜbergang des Anspruchs nach § 91 BSHG ausgeschlossen. Das \nVersäumnisurteil aus dem Jahre 1985 habe sich beim Beklagten befunden. \nEs sei Ende 1999 beantragt worden, die Beistandschaft zu beenden. Erst \nAnfang 2000 sei eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erlangt \nworden.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nvom 20. Januar 1999 und des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Mai 1999 zu \nverpflichten, ihm für die Zeit vom \n1. Februar 1999 bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides Hilfe zum Lebensunterhalt \nin Höhe von 521,67 DM = 266, 73 EUR monatlich zu \nbewilligen. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr führt im Wesentlichen folgendes aus:\nHerrn von P. sei der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt eingeräumt worden. \nEine nur 50%ige Anrechnung des übersteigenden Betrages, wie in den \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins vorgesehen, sei nicht sachgerecht. \nNach den durch den Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen des Herrn von \nP. ergebe sich auch unter Berücksichtigung der Steuererstattung für das \nJahr 1999 ein noch höheres Durchschnittseinkommen für 1999 als das bisher \nbei der Berechnung berücksichtigte Einkommen in Höhe von 5376,78 DM. \nAus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für 1999 gehe hervor, dass \nHerr von P. einen Kinderfreibetrag für drei Kinder erhalten habe. Sollte \nHerr von P. auch für den Kläger einen Kinderfreibetrag geltend gemacht \nhaben, müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger voll in die \nFamilie integriert sei und der Stiefvater nicht nur den Steuervorteil \nwahrgenommen habe, sondern auch zum Lebensunterhalt des Klägers \nbeigetragen habe.\n\n18\n\nDer Kläger hat auf gerichtliche Anforderung den Steuerbescheid für das \nJahr 1999 für die Eheleute von P. sowie Lohnabrechnungen des Herrn von \nP. für den Zeitraum Januar 1999 bis Dezember 1999 vorgelegt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n21\n\nDie als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. \nDer Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 1999 und der \nWiderspruchsbescheid vom 11. Mai 1999 erweisen sich im Ergebnis als \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für den \nstreitrelevanten Zeitraum vom 01. Februar 1999 bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - \nBSHG - bewilligt werden. \n\n22\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht \nausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem \nEinkommen und Vermögen, beschaffen kann. \nEin Hilfesuchender, der die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von \nAngehörigen erhält, hat gem. § 2 Abs. 1 BSHG keinen Anspruch auf die \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt. \n\n23\n\nIm Falle des Klägers ist davon auszugehen, dass er die notwendige Hilfe \nvon seiner Mutter erhalten hat, soweit der Bedarf nicht durch das zur \nVerfügung stehende Kindergeld gedeckt werden konnte. \nDer Kläger ist im streitbefangenen Zeitraum von seiner Mutter mitversorgt \nworden, so dass sein Lebensunterhalt vollumfänglich sichergestellt worden \nist. Das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Mutter war zur \nVersorgung des Klägers auch tatsächlich in der Lage, da ihr die \nHaushaltsführung oblag und ihr von ihrem Ehemann eine Kontovollmacht \neingeräumt worden war. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung \nhat die Mutter den Kläger unter anderem auch mit Kleidung versorgt, des \nWeiteren hat sie ihm Taschengeld gegeben. \n\n24\n\nAllerdings wäre der vom Kläger geltend gemachte Anspruch trotz \nSicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes nicht ausgeschlossen, \nwenn die für den Lebensunterhalt des Klägers notwendigen Leistungen nur \ndeshalb erbracht worden wären, weil der Träger der Sozialhilfe die Hilfe hätte \ngewähren müssen und dennoch Leistungen nicht (rechtzeitig) erbracht hat, \ndie Mutter des Klägers also anstelle des Beklagten „eingesprungen\" wäre. \n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom \n02. September 1993 - 5 C 50.91 -, FEVS Bd. 44, \nSeite 322 ff.; Rothkegel, Die Strukturprinzipien des \nSozialhilferechts, Seite 70 ff. \n\n26\n\nIm vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers \nfür dessen Lebensunterhalt nicht nur an Stelle des Beklagten als Träger der \nSozialhilfe aufgekommen ist. \nDie Mutter hat nämlich durch die Versorgung des Klägers entweder eigene \nUnterhaltspflichten erfüllt oder aber sie ist gegenüber dem Kläger für den \nunterhaltspflichtigen leiblichen Vater eingesprungen. \n\n27\n\nDies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\n28\n\nDie Mutter des Klägers ist diesem gegenüber grundsätzlich \nunterhaltspflichtig. Dies ergibt sich aus §§ 1601 ff. des Bürgerlichen \nGesetzbuches - BGB -. Der Unterhalt umfasst gem. § 1610 Abs. 2 BGB den \ngesamten Lebensbedarf des Klägers. Gemäß 1606 Abs. 3 BGB haften \nmehrere gleichnahe Verwandte - hier die leiblichen Eltern des Klägers - \nanteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die Mutter erfüllt \nihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten \nKindes beizutragen, in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes. \nDie gesetzliche Regelung stellt damit zum einen das Prinzip der anteiligen \nHaftung auf und regelt zum anderen die grundsätzliche Gleichwertigkeit von \nBetreuungs- und Barunterhalt. \nDer Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuungsunterhalt \nschließt es aber nicht aus, dass der das Kind betreuende Elternteil ggf. \nzusätzlich auch für den Barunterhalt aufkommen muss. Dies ist etwa der Fall, \nwenn der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil nicht oder nicht in vollem \nUmfang leistungsfähig ist (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB). In diesem Fall kommt ein \nUnterhaltsanspruch gar nicht oder nicht in vollem Umfang zur Entstehung. Bei \nvollständiger oder teilweiser Leistungsunfähigkeit eines Elternteils erhöhen \nsich demgemäß die Anteile des gleichrangig haftenden (leistungsfähigen) \nElternteils. Der betreuende Elternteil muss daher, falls er dazu ohne \nGefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage ist, neben \nErziehung und Pflege des Kindes auch den Barunterhalt tragen. \n\n29\n\nVgl. Kappe/Engler in Staudingers Kommentar \nzum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Buch, \nFamilienrecht, §§ 1601 - 1615 O., 13. Bearbeitung \n1997, § 1606 Rdnr. 50 und 51, § 1607 Rdnr. 2 und \n3; Diederichsen in Palandt, Bürgerliches \nGesetzbuch, 61. Auflage, § 1606 Rdnr. 5 ff., 17 und \n19.\n\n30\n\nIm Falle des Klägers sind bis auf einen bereits im Jahre 1985 titulierten \nUnterhaltsanspruch keine Erkenntnisse darüber vorhanden, ob und ggf. in \nwelchem Umfang der leibliche Vater des Klägers im streitrelevanten Zeitraum \nleistungsfähig im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB war. Insbesondere ist die \nLeistungsfähigkeit nicht im Rahmen einer möglichen Geltendmachung von \nUnterhaltsansprüchen des Klägers gegen seinen Vater überprüft worden, \ndenn der Kläger bzw. seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin haben \nUnterhaltsansprüche gegen Herrn C. über den bereits titulierten Anspruch \nhinaus für den streitrelevanten Zeitraum nicht weiterverfolgt, jedenfalls aber \nnicht gerichtlich überprüfen lassen. In diesem Zusammenhang ist auch \nfestzustellen, dass sich aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten \nersehen lässt, dass Herr C. häufig die Arbeitsstellen gewechselt hat bzw. \nauch des Öfteren zeitweise arbeitslos war, so dass für den streitrelevanten \nZeitraum keine Erkenntnisse über seine Einkommensverhältnisse vorhanden \nsind. \nIst der leibliche Vater des Klägers nicht oder nur teilweise leistungsfähig \ngewesen, so trat die Mutter des Klägers an seine Stelle und hätte insoweit im \nRahmen ihrer Leistungsfähigkeit eine eigene Unterhaltsschuld zu erfüllen. Es \nist auch davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers leistungsfähig war. \nObwohl sie im fraglichen Zeitraum keine Einnahmen aus einer \nErwerbstätigkeit hatte, ist sie im Hinblick auf ihre Arbeitskraft als \nleistungsfähig anzusehen. Sie hätte nämlich in zumutbarer Weise eine \nErwerbstätigkeit aufnehmen können, woraus sie den Lebensunterhalt des \nKlägers hätte sicherstellen können. Insoweit hätte bereits die Aufnahme einer \ngeringfügigen Erwerbstätigkeit etwa in der Form einer 630,-- DM-Tätigkeit \nausgereicht, denn der eigene Unterhalt der Mutter war durch das Einkommen \nihres Ehemannes gesichert. Dass die Mutter des Klägers insoweit \nleistungsfähig war, belegt bereits der Umstand, dass sie auch vor ihrer \nEheschließung einige Jahre einer stundenweisen Erwerbstätigkeit \nnachgegangen war. Da die Arbeit auch während des Schulbesuches des \nKlägers hätte ausgeführt werden können, standen Schwierigkeiten mit dem \nKläger der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch nicht entgegen, zumal der \nKläger in dem streitigem Zeitraum bereits 16 Jahre alt war und die \nErwerbstätigkeit auch die Jahre zuvor ausgeübt worden ist und nach den \ndamaligen Feststellungen des Sozialamtes trotz der bereits damals \nbestehenden Schwierigkeiten mit dem Kläger auch ausgeführt werden konnte. \nDie Mutter hätte sich im Verhältnis zum Kläger auch nicht darauf berufen \nkönnen, dass sie mit ihrem Ehemann vereinbart habe, dass sie keiner \nErwerbstätigkeit nachgehe, sondern vielmehr - ausschließlich - die \nHaushaltsführung übernehme. Eine solche Vereinbarung zwischen Ehegatten \nentlastet den Elternteil nicht von seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem \nminderjährigen Kind aus einer früheren Ehe oder Verbindung. \n\n31\n\nVgl. Bundesgerichtshof - BGH - Urteil vom 13. \nMärz 1996 \n- XII ZR 2/95 -, FamRZ 1996, Seite 796 ff.\n\n32\n\nWird eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen bzw. ausgeübt, \nist der Unterhaltspflichtige unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als ob er \nsolche Einnahmen tatsächlich erzielt hätte. \n\n33\n\nVgl. BGH, Urteil vom 07. Oktober 1981 - 4 b ZR \n610/80 -, NJW 1982, Seite 175; \nKalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung \nzur Höhe des Unterhalts, 7. Auflage, Rdnr. 630 \nff.\n\n34\n\nDamit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers im \nFalle eines möglichen (teilweisen) leistungsmäßigen Ausfalls des leiblichen \nVaters selbst zur Leistung des Unterhaltes verpflichtet war. Wer aber dem \nHilfesuchenden gegenüber selbst unterhaltspflichtig ist, kann \nsozialhilferechtlich nicht einwenden, er sei lediglich als Nothelfer für das \nSozialamt eingesprungen. \n\n35\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n19. November 1998 - 5 B 36.98 - FEVS, Bd. 49, \nSeite 529 ff. \n\n36\n\nSoweit der leibliche Vater des Klägers Barunterhalt an den Kläger leisten \nkonnte, dies jedoch tatsächlich - aus welchen Gründen auch immer - nicht \n(rechtzeitig) getan hat, ist die Mutter des Klägers dem Kläger gegenüber \nebenfalls nicht für das Sozialamt, sondern vielmehr für den leiblichen Vater \neingesprungen. \nWenn Zahlungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht oder nicht \nrechtzeitig erfolgen, kann das bedürftige Kind nicht ohne Nahrung und \nKleidung bleiben. Teilweise wird in diesen Fällen eine unterhaltsrechtliche \nAusfallhaftung des betreuenden Elternteils für gegeben gehalten, teilweise \nwird aus der elterlichen Personensorge und der damit verbundenen \nFürsorgepflicht eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils hergeleitet, das \nfür die Versorgung des Kindes notwendige Geld zu beschaffen. \n\n37\n\nVgl. hierzu Kappe/Engler in Staudingers \nKommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch a.a.O., § \n1606 Rdnr. 57.\n\n38\n\nLeistet der betreuende Elternteil aus ihm zur Verfügung stehenden Mitteln \neinen Unterhaltsvorschuss an das Kind, kann er Ausgleichsansprüche gegen \nden anderen Elternteil geltend machen.\n\n39\n\nVgl. hierzu und insbesondere zum \nfamilienrechtlichen Ausgleichsanspruch \nKappe/Engler in Staudingers Kommentar zum \nBürgerlichen Gesetzbuch, a.a.O., \n§ 1606 Rdnr. 60 ff.; BGH, Urteil vom 26. April 1989 \n- IV b ZR 42/88 -, NJW 1989 Seite 2816 ff.\n\n40\n\nIm Übrigen trifft den betreuenden Elternteil eine Obliegenheit, als \ngesetzlicher Vertreter des Kindes dessen Unterhaltsansprüche gegen den \nanderen Elternteil geltend zu machen und ggf. auch gerichtlich bzw. im Wege \nder Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Zur Realisierung der Ausgleichs- \nbzw. Unterhaltsansprüche kann er bei fehlenden eigenen Mitteln \nBeratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz bzw. in einem gerichtlichen \nVerfahren Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.\n\n41\n\nLeistet der betreuende Elternteil Unterhalt an Stelle des eigentlich zum \nUnterhalt verpflichteten Elternteil (vor), so erfüllt er damit - wie bereits oben \ndargestellt, eine eigene Verpflichtung aus seiner Unterhaltspflicht bzw. aus \nseiner Fürsorgepflicht dem Kind gegenüber. Eine Vorleistung erfolgt insoweit \ngegenüber dem anderen und eigentlich verpflichteten Elternteil. Im Verhältnis \nder Beteiligten zueinander handelt es sich damit nicht um ein Einspringen für \ndas Sozialamt, das seinerseits ebenfalls nur Nothelfer ist, wenn eine \nSelbsthilfe des Hilfesuchenden gem. § 2 Abs. 1 BSHG nicht möglich ist. Das \nSozialamt ist in keinem Fall selbst Unterhaltsschuldner, sondern muss nur \nleisten, wenn der Hilfesuchende unter anderem Hilfe von Angehörigen (hier \nvon den leiblichen Eltern) nicht (rechtzeitig) erhält bzw. erhalten kann. Auf die \nVorschrift des § 91 BSHG, wonach Ansprüche gegen einen nach \nbürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten per Gesetz auf den \nSozialhilfeträger übergehen, wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. \n\n42\n\nIm vorliegenden Verfahren ist damit insgesamt und zwar sowohl für den \nFall, dass der leibliche Vater des Klägers leistungsunfähig war als auch, dass \ner zwar leistungsfähig war, aber aus anderen Gründen den Unterhalt \ntatsächlich nicht erbracht hat, davon auszugehen, dass die Mutter mit ihren \ntatsächlichen Zuwendungen an den Kläger nicht an Stelle des Sozialamtes \neingesprungen ist. Dabei ist es nach Auffassung der Kammer unbeachtlich, \ndass an den Kläger im Ergebnis Mittel geflossen sind, die jedenfalls \nursprünglich aus dem Einkommen des Ehemannes der Mutter stammen. In \ndiesem Zusammenhang mag es auch dahingestellt bleiben, ob Teile des \nEinkommens des Ehemannes durch Zuwendungen an die Ehefrau zu deren \nEinkommen geworden sind, welches sie - teilweise - an den Kläger \nweitergegeben hat. Maßgeblich für die Kammer ist vielmehr, dass die Mutter \ndes Klägers tatsächlich über finanzielle Mittel verfügen und daraus den \nLebensunterhalt des Klägers bestreiten konnte. Zudem ist die Mutter \nunterhaltsrechtlich als leistungsfähig anzusehen, da sie bereits durch eine \nErwerbsfähigkeit geringerem Umfangs den Unterhalt des Klägers hätte \nsicherstellen können. Im Übrigen bleibt es den Ehegatten in ihrem Verhältnis \nzueinander überlassen, sich im Hinblick auf die Zuwendungen an den Kläger \nzu einigen und auszugleichen. Insbesondere hätten sie auch vereinbaren \nkönnen, dass die Mutter des Klägers eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, um den \nUnterhalt des Klägers sicherzustellen. Dies gilt gerade und um so mehr, als \naus der Ehe der Mutter des Klägers mit Herrn von P. keine weiteren \nversorgungsbedürftigen Kinder hervorgegangen sind. \n\n43\n\nDie Kammer sieht in der vorgenommenen Betrachtungsweise auch keine \nUmgehung des § 16 BSHG zu Lasten des Ehemannes der Mutter des \nKlägers. Maßgeblich ist insoweit zunächst, dass das Verhältnis zwischen dem \nKläger und seiner Mutter hier nicht außer Betracht bleiben kann. Dieses \nVerhältnis ist zum einen dadurch geprägt, dass die Mutter dem Kläger \ngegenüber nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches fürsorge- \nund unterhaltsverpflichtet ist und zum anderen zwischen beiden Personen \nsozialhilferechlich eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG \nbesteht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Eheleuten \neine Gestaltungsfreiheit besteht, was ihre Rollenverteilung in der Ehe angeht. \nIn der gegebenen Situation hätte der Ehemann der Mutter des Klägers sich \nmit dieser auch darauf verständigen können, dass die Mutter eine \ngeringfügige Erwerbstätigkeit aufnimmt, um den Unterhalt ihres Sohnes \nsicherzustellen. Verzichten die Eheleute einvernehmlich darauf, ist es dem \nInnenverhältnis zwischen den Eheleuten überlassen, sich insoweit \nauszugleichen. \n\n44\n\nSchließlich hatte der Beklagte nach Auffassung der Kammer keine \nVerpflichtung, die Mutter des Klägers auf ihre Unterhaltsverpflichtungen sowie \nihre sonstigen Obliegenheiten (Geltendmachung und Durchsetzung des \nUnterhaltsanspruchs gegenüber dem leiblichen Vater) ausdrücklich \nhinzuweisen, denn diese ergeben sich bereits unmittelbar aus den \nRegelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bzw. stellen eine eigene \nAngelegenheit der Mutter des Klägers, die im Übrigen nicht selbst im \nHilfebezug des Beklagten stand, dar. Im Übrigen hat die Mutter des Klägers \nauch weitergehende Hinweise im Widerspruchsbescheid des Beklagten \noffensichtlich nicht oder zumindest zunächst nicht zum Anlass genommen, \nentsprechend tätig zu werden. \n\n45\n\nÜber den Aspekt der Bedarfsdeckung durch die Mutter hinaus weist das \nGericht auf folgendes hin: \nDer Kläger hatte seit 1985 einen titulierten Unterhaltsanspruch in Höhe von \n215,-- DM gegen seinen leiblichen Vater. Aus diesem Titel hätte die Mutter \ndes Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin ab der Einstellung der \nSozialhilfeleistungen die Zwangsvollstreckung gegen den Vater betreiben \nkönnen. Insoweit bestand für den Kläger eine Selbsthilfemöglichkeit im Sinne \ndes § 2 Abs. 1 BSHG, da er in Höhe von 215,-- DM einen Unterhaltsanspruch \nhätte realisieren können. Zwar befand sich der Titel damals beim Beklagten, \ndieser hätte ihn jedoch - da er seinerseits die Leistungen an den Kläger \neingestellt hatte - unverzüglich an die Mutter herausgeben müssen. Wie die \nspätere Entwicklung zeigt (vgl. Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des \nKlägers vom 00.00.0000und 00.00.0000), konnte eine vollstreckbare \nAusfertigung des Titels nach entsprechendem Tätigwerden der \nProzessbevollmächtigten des Klägers auch kurzfristig erlangt und konnten \nUnterhaltsansprüche, hier sogar außergerichtlich, realisiert werden. \nIm Übrigen hat der Kläger für den hier streitigen Zeitraum im Jahre 2000 eine \nNachzahlung seines Vaters erhalten. Unterhaltsrechtlich ist eine Erfüllung des \nUnterhaltsanspruchs für die Vergangenheit möglich. Dies ergibt sich bereits \naus dem Gesetzeswortlaut des § 1613 Abs. 1 BGB. \n\n46\n\nVgl. auch Kappe/Engler in Staudingers \nKommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, a.a.O., § \n1613, Rdnr. 3.\n\n47\n\nEs ist daher bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen, dass der Kläger \nin Höhe des gezahlten Unterhalts für den streitrelevanten Zeitraum auch noch \neine Nachzahlung von grundsätzlich nachrangiger Hilfe zum Lebensunterhalt \nvom Beklagten erhalten kann. \n\n48\n\nNach alledem kommt es auf die Anwendung und Auslegung des § 16 \nBSHG nicht mehr an, der eine gesetzliche Vermutungsregelung dahingehend \nenthält, dass die in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten und \nVerschwägerten sich gegenseitig unterstützen, soweit dies nach ihrem \nEinkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Kammer weist jedoch \nauch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich zumindest die Frage \nstellt, ob in der gegebenen Situation der Stiefvater des Klägers billigerweise \nerwarten konnte, dass der Kläger sich anteilsmäßig an den Unterkunftskosten \nbeteiligen würde. Der Stiefvater ist in die Wohnung der Mutter nach der Heirat \neingezogen und ist auch als Mieter in den Mietvertrag aufgenommen worden. \nNach den Angaben der Mutter in der mündlichen Verhandlung wurden die \nMietzahlungen vom Konto ihres Ehemannes abgebucht. Da die Eheleute \nauch Überlegungen dahingehend angestellt hatten, eine größere Wohnung \nbzw. eine Wohnung mit Balkon anzumieten, wäre Herr von P. \noffensichtlich auch bereit gewesen, einen größeren Anteil seines Einkommens \nfür die laufenden Mietkosten aufzubringen. Im Übrigen könnte einiges dafür \nsprechen, dass der Stiefvater die Dreizimmerwohnung mit ca. 68 qm oder \neine nach Größe und Miethöhe vergleichbare Wohnung mit seiner Ehefrau \nauch bezogen und finanziert hätte, wenn der Kläger nicht in der Wohnung \ngelebt hätte. Konnte der Stiefvater eine anteilige Beteiligung des Klägers an \nden Unterkunftskosten nicht erwarten, war der Bedarf des Klägers (der \nRegelsatz betrug 486,-- DM) nach Abzug des Kindergeldes in Höhe von 250,-\n- DM und des Unterhaltes in Höhe von 215,-- DM bis auf einen Restbetrag \nvon 21,-- DM monatlich gedeckt. Dieser fehlende Betrag hätte ggf. aus einer \ndem Stiefvater gerade wegen des Klägers zufließenden Steuerersparnis - ob \nund in welcher Höhe Steuerersparnisse bestanden haben, hätte ggf. noch \nermittelt werden müssen \n- aufgebracht werden können. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-09-26/2-k-2637-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-09-26/2-k-2637-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296055","retrieved":"2026-07-09 03:18:31.045947+00:00"}}