{"status":"available","doknr":"OLD296101","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0924.3L1935.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-09-24","aktenzeichen":"3 L 1935/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, dem Antragsteller ab August 2002 \nLeistungen der Hilfe zum Lebensbedarf in Höhe von 541,83 \nEUR darlehensweise zu bewilligen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige \nAnordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt \nzu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch \n(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen \nAntragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. \n2, \n294 ZPO).\n\n6\n\nVorliegend fehlt es teilweise an einem Anordnungsgrund.\n\n7\n\nSoweit es um die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt vom 01. August 2002 \nan geht, scheidet der Erlass der begehrten Regelung schon deshalb aus, weil eine \ngerichtliche Entscheidung nur eine bestehende Notlage regeln kann, dies für die \nVergangenheit nicht mehr möglich ist, und der Antrag erst am 19. August 2002 bei \nGericht eingegangen ist.\n\n8\n\nSoweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von \nSozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung \nhinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es \ngegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an \ndie Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf.\n\n9\n\nSozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur \nBehebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde \njeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, \nweil sich die Anspruchsvoraussetzungen z.B. hinsichtlich der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der \nSozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die \nGewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem \nist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen \nin der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon \nausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in \ndie Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter \nZugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.\n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 \n- und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -.\n\n11\n\nDafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben \nsich keine Anhaltspunkte.\n\n12\n\nSoweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 19. August 2002 bis zum \nEnde des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls \nteilweise an der Gaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.\n\n13\n\nEin Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger \nLeistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon \ndeshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des \nOVG NW,\n\n14\n\nvgl. z.B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, \n21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und 21. Juni 1985 \n- 8 B 1194/85 -,\n\n15\n\nnach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes \num 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das \nWarten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Der Antragsteller \nkann daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v.H. seines \nRegelsatzes geltend machen.\n\n16\n\nIm Übrigen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n17\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des \nBundessozialhilfege- \nsetzes - BSHG - dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht \noder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem \nEinkommen und Vermögen beschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener \nMittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von \nSozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden \nTatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs \nbehauptet. Dies ist der Hilfebedürftige.\nDas gilt in gleicher Weise dafür, dass der Hilfebedürftige glaubhaft machen muss, der \nin Anspruch genommene Sozialhilfeträger sei für die geltend gemachten \nHilfeleistungen zuständig.\n\n18\n\nDiesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers allein nicht gerecht. \nDas Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller sich im Sinne des § 97 \nBSHG in der Weise in E1. tatsächlich aufhält, dass der Schwerpunkt seiner \nLebensbeziehungen hier mit der Folge der Zuständigkeit des Antragsgegners \nbegründet wurde.\n\n19\n\nDiese Einschätzung beruht zunächst einmal darauf, dass der Vortrag des \nAntragstellers Anlass gibt, die Ernsthaftigkeit der Wohnsitznahme in E. in Zweifel \nzu ziehen. Er betont selbst, es handele sich allenfalls um eine vorübergehende \nUnterkunft, den wesentlichen Teil der ihm gehörenden Dinge habe er bei einem \nFreund in I. und bei seiner Mutter untergebracht. Diese wasche auch seine \nKleidung, er halte sich im Übrigen vielfach bei Familienangehörigen auf, die ihn \nunterstützen. Das folge auch aus dem geringen Komfort der Wohnung.\n\n20\n\nGegen die Ernsthaftigkeit der Wohnungsnahme sprechen auch die für den \nUmzug von I. nach E. genannten Gründe. Die Angabe, der Umzug sei ihm \nvon der Bank wegen der Versteigerung seines Wohngrundstücks nahegelegt \nworden, ist angesichts des Umstandes, dass die - ehemalige - Lebensgefährtin \nweiter in dem versteigerten Haus lebt, nicht notwendig überzeugend. Es tritt hinzu, \ndass der Antragsteller in E. eine Wohnung von deren Mutter angemietet hat. Die \nMietzahlungen sind seit August 2002 ausgeblieben. Dazu macht der Antragsteller \ngeltend, dies allein würde bei der teilmöbliert vermieteten Wohnung nicht zu \nSchwierigkeiten führen, weil die Mutter seiner Lebensgefährtin auf seine derzeitigen \nfinanziellen Verhältnisse Rücksicht nähme. Dieses wie der Umstand, dass eine \nexakte Abrechnung von Energiekosten nicht möglich ist, nährt Zweifel an der \nErnsthaftigkeit des Mietverhältnisses.\n\n21\n\nEs ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller bei dem Versuch, einen \nunangemeldeten Hausbesuch durchzuführen, nicht angetroffen wurde und Nachbarn \ntatsächlich von dem Mietverhältnis nichts wussten. Hinzu kommen die \nFeststellungen, die im - unzureichenden - Protokoll des Hausbesuchs am 12. August \n2002 unstreitig festgehalten sind. Danach ist es jedenfalls richtig, dass die Mitarbeiter \ndes Sozialamts des Antragsgegners nur eines der beiden Zimmer der Wohnung in \nAugenschein nehmen konnten. Ob dies, wie dem Vermerk der Mitarbeiter zu \nentnehmen ist, auf der allerdings unverständlichen Weigerung des Antragstellers \nberuhte, er wolle seine Vermieterin nicht dadurch in Schwierigkeiten bringen, weil \ndann eine Zwangsvollstreckung in von ihr in seiner Wohnung untergestellten Sachen \nnicht auszuschließen sei, oder ob die Angabe des Antragstellers zutrifft, die \nWohnungsbesichtigung sei aufgrund der Voreingenommenheit der Bediensteten des \nSozialamts von ihm unterbunden worden, mag dahinstehen. Tatsache ist jedenfalls, \ndass eine Überprüfung der geltend gemachten Wohnungsnahme nur in Teilen \nmöglich war und selbst die dabei im Vermerk festgehaltenen Umstände vom \nAntragsteller als unrichtig angegriffen werden.\n\n22\n\nTragfähige Nachweise, die aufgeworfenen Zweifel zu seinen Gunsten zu klären, \nhat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht erbracht. Insbesondere das im \nErörterungstermin am 24. September 2002 unterbreitete Angebot, unverzüglich eine \nAugenscheinseinnahme durch das Gericht in E. durchzuführen, hat der \nAntragsteller mit der unhaltbaren Begründung abgelehnt, er wolle zunächst in \nBegleitung eines Rechtsanwalts in die Wohnung zurückkehren, um festzustellen, ob \nAnhaltspunkte gegeben sind, die gegen seinen ständigen Aufenthalt in E. \nsprechen. Sodann wolle er die Wohnung nach Beseitigung solcher Gegebenheiten \nbesichtigen lassen, auch dies nur in Anwesenheit eines sozialhilferechtlich \nerfahrenen Anwalts. Es müsse verhindert werden, dass Feststellungen in der \nWohnung durch das Gericht und die Mitarbeiter des Antragsgegners mit dem Ziel \n„aufgebauscht\" werden, die Durchsetzung seines Anspruchs auf Sozialhilfe zu \nverhindern.\n\n23\n\nAbgesehen davon, dass das vom Antragsteller dem Gericht und dem \nAntragsgegner angesonnene Vorgehen nahezu als klassische Beweisvereitelung \nbewertet werden muss, sind darüber hinaus auch weitere Versuche, den Sachverhalt \nden Anforderungen eines gerichtlichen Eilverfahrens entsprechend zu klären, \ngescheitert. So hat der Antragsteller sich zwar im Termin am 24. September 2002 \nbereit erklärt, seine Vermieterin zu bitten, einem Mitarbeiter des Antragsgegners \nkurzfristig Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen, um feststellen zu lassen, dass in dem \nbisher noch nicht von Mitarbeitern des Sozialamts betretenen Zimmer der Wohnung \nein Doppelbett steht. Diese Bereitschaft sollte allerdings auf diesen Umstand \neingeschränkt werden, weitere Feststellungen zu Ausstattung und Nutzung dieses \nRaumes sollten Mitarbeitern des Antragsgegners nicht gestattet werden. Dass eine \nsolche Einschränkung des Augenscheins nicht akzeptabel ist, bedarf keiner \nvertieften Begründung.\n\n24\n\nDas Gerichts ist daher nicht überzeugt, dass sich der Antragsteller überwiegend \ntatsächlich in E. aufhält. Damit fehlt es zugleich an der Glaubhaftmachung der \nZuständigkeit des Antragsgegners für den geltend gemachten Anspruch. Im Übrigen \nist noch auf folgendes hinzuweisen:\nDer derzeitige Stand der Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers \nlässt eine verlässliche Einschätzung seiner wirtschaftlichen Bedingungen nicht zu. \nDas gilt nicht nur für die bereits in früheren Verfahren angesprochenen Fragen der \nPkw-Nutzung und des Vorliegens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Es \nbleibt vielmehr festzuhalten, dass die bisherigen Angaben des Antragstellers nicht \neinmal erlauben, nachvollziehbar zu erklären, von welchen Mitteln der \nLebensunterhalt im laufenden Jahr bestritten wurde. Der Antragsteller hat in dieser \nZeit lediglich in den Monaten Januar, Februar, Juni und Juli Sozialhilfeleistungen in \nHöhe des Regelsatzes erhalten, weiter 350 EUR aus dem am 29. April 2002 im \nVerfahren 17 L 806/02 mit dem Bürgermeister der Stadt I. abgeschlossenen \nVergleich. Hiervon hat er nach den Angaben im Erörterungstermin die Miete in Höhe \nvon 255 EUR für den Monat Mai 2002 gezahlt. Damit steht zunächst fest, dass dem \nAntragsteller für seinen Regelebedarf in der Zeit von Januar bis September 2002 \nweniger als die Hälfte der sozialhilferechtlichen Regelsätze zur Verfügung gestanden \nhat.\n\n25\n\nDie danach notwendigen erheblichen sonstigen Unterstützungen hat der \nAntragsteller nicht ansatzweise nachvollziehbar glaubhaft gemacht. Hierzu reicht der \npauschale Hinweis auf Unterstützungen durch die Familie nicht. Das gilt erst recht \ndann, wenn berücksichtigt wird, dass in diesem Zeitraum nicht unerhebliche \nbesondere Kosten dadurch hervorgerufen worden sind, dass sich der Antragsteller \n14 Tage mit seinem Sohn in Urlaub befunden und sich erklärtermaßen dabei nicht in \nE. aufgehalten hat.\n\n26\n\nDass die bisher vorgelegten Unterlagen im Übrigen eine verlässliche \nEinschätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erlauben, ist im Übrigen \nangesichts der komplexen unternehmerischen Betätigung des Antragstellers in der \nVergangenheit offenbar. Nicht einmal die unverzichtbaren Unterlagen hierzu \n(Kontoauszüge, Steuerbescheide) liegen vor.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-09-24/3-l-1935-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-09-24/3-l-1935-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296101","retrieved":"2026-07-09 03:18:35.115352+00:00"}}