{"status":"available","doknr":"OLD296256","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0911.7K914.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-09-11","aktenzeichen":"7 K 914/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Beklagte erteilte der 1920 geborenen Klägerin am 31. August 1995 \neine unbefristete Reisegewerbekarte für das Feilbieten von Imbisswaren, Eis, \nalkoholfreien Getränken sowie Bier und Wein in verschlossenen Behältnissen. \nSeit dieser Zeit betrieb die Klägerin auf der Grundlage eines mit dem Wasser- \nund Schifffahrtsamt E. -N. geschlossenen Nutzungsvertrages in der \nZeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres am S. -I. -L. einen \nImbisswagen. Dieser wurde jeweils im Frühjahr aufgestellt und im Herbst \nwieder entfernt.\n\n3\n\nBereits im September 1995 erhielt der Beklagte erste Hinweise darauf, \ndass die Klägerin an ihrem Imbisswagen auch alkoholische Getränke zum \nsofortigen Verzehr abgab. Am 26. Juli 1997 suchte ein Mitarbeiter des \nBeklagten die Betriebsstätte auf, da Beschwerden wegen Lärmbelästigung \ndurch überlaute Musik vorlagen. Bei dieser Überprüfung wurde festgestellt, \ndass vor dem Verkaufswagen zwei Pavillons aufgebaut waren. Darunter und \ndavor standen vier Bierzelttische mit Bänken und zwei runde Tische mit \nStühlen. Neben dem Wagen waren Lautsprecher aufgestellt. An den Tischen \nsaßen vier Personen, von denen eine eine geöffnete Bierflasche hatte. Herr \nDrescher, der Sohn der Klägerin, der überwiegend den Imbissstand leitete, \nwurde darauf hingewiesen, dass der Verzehr von alkoholischen Getränken \nam Imbissstand nicht erlaubt sei. Bei weiteren Kontrollen am 26. Juli sowie \n7. und \n\n24. August 1997 stellte der Beklagte jeweils fest, dass die Gäste am \nImbisswagen der Klägerin gekauftes Flaschenbier sowie andere alkoholische \nGetränke an den aufgestellten Tischen und Stühlen konsumierten.\n\n4\n\nDaraufhin untersagte der Beklagte der Klägerin mit bestandskräftiger \nOrdnungsverfügung vom 11. September 1997 den Betrieb einer \nSchankwirtschaft mit Außengastronomie am S. -I. -L. mit sofortiger \nWirkung.\n\n5\n\nIn den Jahren 1998 und 1999 wurde der Imbisswagen von Frau C. \nE1. betrieben. Im Jahr 2000 übernahm die Klägerin wieder den \nBetrieb.\n\n6\n\nBei einer Kontrolle am 1. August 2000 stellte der Beklagte fest, dass im \nBereich des Imbisswagens sowie am Ufer des Kanals neben Stehtischen \nauch sechs Tische mit entsprechender Bestuhlung aufgestellt waren. An \neinem Tisch, der direkt vor dem Imbissstand aufgestellt war, saßen zwei \nPersonen und tranken jeweils eine Flasche Bier. Zudem konnten Gäste \nbeobachtet werden, die sich mit Bierflaschen zu den bereitgestellten Tischen \nund Stühlen begaben. Der Sohn der Klägerin wurde erneut darüber in \nKenntnis gesetzt, dass durch die Abgabe von alkoholischen Getränken zum \nVerzehr an Ort und Stelle sowie durch die Bereitstellung von \nSitzgelegenheiten massiv gegen die Vorschriften im Reisegewerbe verstoßen \nwerde. Bei einer Ortsbesichtigung am 6. August 2000 stellte sich die Situation \nfür den Beklagten unverändert dar. Am 13. August 2000 fertigte der Beklagte \nFotos von dem Imbissstand der Klägerin (Hülle nach Bl. 61 der Beiakte \nHeft 2).\n\n7\n\nMit Schreiben vom 15. August 2000 hörte der Beklagte die Klägerin zum \nbeabsichtigten Widerruf der Reisegewerbekarte an. Eine Stellungnahme gab \ndie Klägerin nicht ab. Daraufhin widerrief der Beklagte mit Ordnungsverfügung \nvom 26. September 2000 die der Klägerin am 31. August 1995 erteilte \nReisegewerbekarte. Er forderte die Klägerin zur Rückgabe der \nReisegewerbekarte innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung \nauf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe \nvon 3.000,00 DM an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin \nsie auf Grund wiederholt festgestellter Abgabe alkoholischer Getränke zum \nVerzehr an Ort und Stelle als persönlich unzuverlässig anzusehen. Sie habe \ndurch ihr Verhalten dokumentiert, dass sie nicht bereit oder in der \n\nLage sei, ihre Reisegewerbetätigkeit den gesetzlichen Vorgaben \nentsprechend auszuüben. Dabei sei als besonders schwerwiegend \nanzusehen, dass sie mehrfach auf ihr Fehlverhalten aufmerksam gemacht \nworden sei, ohne dass dies zu einer Änderung ihres Verhaltens geführt \nhabe.\n\n8\n\nAm 9. Oktober 2000 legte die Klägerin Widerspruch gegen die \nOrdnungsverfügung ein und wies darauf hin, sie habe dem Beklagten im \nAugust 1995 ihr Anliegen, am S. -I. -L. einen Imbissstand zu \nbetreiben, erläutert. Dabei habe sie erfahren, dass der Beklagte nicht eine \nGaststättenerlaubnis, sondern die Erteilung einer Reisegewerbekarte für \nrichtig halte. Frau C. E1. habe man 1998 auf ihren Antrag auf \nErteilung einer Gaststättenerlaubnis hin mitgeteilt, eine solche Erlaubnis gebe \nes für den Betrieb nicht, da baurechtliche Erfordernisse entgegenstehen \nwürden. Somit unterliege die Bewertung der bekannten Tatsachen einer \nunzutreffenden rechtlichen Beurteilung seitens des Beklagten. Sie sei auch \nnicht als unzuverlässig anzusehen. Zumindest fehle es an einer Relevanz der \nvorgeworfenen Sachverhalte. Denn es könne keinen Unterschied machen, ob \nein Kunde des Imbissbetriebes dort in fest verschlossenen Behältnissen \nerworbenen Alkohol zehn Meter neben dem Imbissstand oder in einer \ngrößeren Entfernung daneben verzehre. Anlass für manche Beanstandungen \nseien Beschwerden des Betreibers der daneben liegenden Gaststätte \ngewesen; ein Konkurrenzschutz sei aber nicht Gegenstand des Reise- oder \nGaststättengewerbes. Bei der Vielzahl der Gäste seien die von der \nVerwaltungsbehörde festgestellten Vorwürfe überdies geradezu \nunbedeutend.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2001 wies der Landrat des \nKreises S1. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. \nZur Begründung führte er aus, der Widerruf der Reisegewerbekarte sei nach \n§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG) i. V. m. § 59 der Gewerbeordnung (GewO) gerechtfertigt. Die \nKlägerin habe die gesetzlichen Anforderungen an ein Reisegewerbe \nnachweislich mehrfach missachtet. Dies ergebe sich aus den vom Beklagten \ngetroffenen Feststellungen. Daher sei die Klägerin als unzuverlässig im Sinne \nder gewerberechtlichen Bestimmungen anzusehen.\n\n10\n\nZur Begründung ihrer am 20. Februar 2001 erhobenen Klage trägt die \nKlägerin vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt alkoholische Getränke zum \nsofortigen Verzehr aus nicht verschlossenen Behältnissen verkauft. Vielmehr \nsei alkoholhaltiges Bier und Wein ausschließlich in fest verschlossenen \nFlaschen abgegeben worden. Unzutreffend sei auch, dass sie auf der \nangepachteten Fläche von lediglich 72 m2 Sitzplätze aufgestellt haben solle. \nInsoweit fehle es bereits an dem dafür erforderlichen Platz. Da ihr bekannt \ngewesen sei, dass der Verzehr alkoholischer Getränke an den Stehtischen \nrechtlich problematisch sein könnte, habe sie von Anfang an durch große \nHinweisschilder darauf hingewiesen, dass der sofortige Verzehr derartiger \nGetränke am Imbisswagen und an den Stehtischen nicht gestattet sei. Soweit \nihr bekannt sei, seien die Hinweise von den Kunden durchweg beachtet \nworden. Anderenfalls seien sie - nach Öffnen der fest verschlossenen \nFlaschen durch sie - zum sofortigen Verlassen des Bereiches unmittelbar vor \ndem Imbisswagen, der Bereiche vor den aufgestellten Stehtischen sowie \ninsgesamt der von der Klägerin angepachteten Fläche aufgefordert worden. \nDass die Käufer alkoholischer Getränke dazu übergegangen seien, das am \nImbissstand der Klägerin gekaufte Bier außerhalb der angepachteten Fläche \nzu verköstigen, könne ihr nicht vorgeworfen und zugerechnet werden. Sie \nkönne auch nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass zeitweise einige \nGäste auf dem vorgelagerten, nicht angepachteten Areal Sitzgelegenheiten \nmitbrachten bzw. zwischen den Besuchen im nahegelegenen Gebüsch \ndeponierten und stapelten. Darüber hinaus könne ihr auch nicht vorgehalten \nwerden, dass sie ihren Imbissbetrieb über sechs Jahre ohne Erteilung der \nwohl erforderlichen Baugenehmigung und auch ohne eventuell zusätzlich \nerforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis betrieben habe. Auf Grund des \ngravierenden Fehlverhaltens des Beklagten stehe ihr aus Gründen des \nVertrauensschutzes ein entsprechender Duldungsanspruch gegenüber dem \nBeklagten zu. Ungeachtet dessen erweise sich die angefochtene \nWiderrufsentscheidung auch deshalb als rechtswidrig, weil sie gegen das \nÜbermaßverbot verstoße. Zum einen sei nicht berücksichtigt worden, dass die \nKlägerin schon seit rund 30 Jahren im Reisegewerbe ohne Beanstandung \ntätig sei. Zum anderen sei ihr hohes Alter unberücksichtigt geblieben.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n12\n\ndie Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der \nStadt D. -S2. vom 26. September 2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates \ndes Kreises S1. vom 13. Februar 2001 \naufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den \nangegriffenen Bescheiden.\n\n16\n\nAuch bei Kontrollen im Jahr 2001 (20., 24., 26. und 27. Mai sowie 3., 4., 14., \n16. und 18. Juni) stellte der Beklagte jeweils fest, dass Gäste des Betriebs der \nKlägerin dort gekauftes Flaschenbier an den Stehtischen oder den in der \nNähe des Kanals aufgestellten Sitzgelegenheiten verzehrten. Der nahezu \nstets anwesende Sohn der Klägerin behauptete, die Stühle seien von den \nGästen mitgebracht worden. Bei zwei Kontrollen wurden Bierflaschen \nverkauft, bei denen die Papieretiketten sowie die goldfarbene Metallfolie \nentfernt worden waren.\n\n17\n\nMit Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2001 ordnete der Beklagte daher \nnachträglich die sofortige Vollziehung seiner Ordnungsverfügung vom \n26. September 2000 an. Er forderte die Klägerin auf, die ausgehändigte \nReisegewerbekarte bis spätestens zum 21. Juni 2001 zurückzugeben, und \ndrohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von \n2.000,00 DM an.\n\n18\n\nMit Antrag vom 21. Juni 2001 hat die Klägerin um Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nachgesucht - 7 L 1209/01 -. Der Antrag ist durch Beschluss \nder Kammer vom 3. Juli 2001 abgelehnt worden. Den Antrag auf Zulassung \nder Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 4 B 982/01 - \nabgelehnt. Zur Begründung führte das OVG NRW im Wesentlichen aus, es \nbestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin alkoholische \nGetränke ausgeschenkt habe. Die bloße Abgabe von Getränken werde zum \nAusschank, wenn zwischen dem Ort der Getränkeabgabe und dem Ort des \nTrinkens ein räumlicher Zusammenhang bestehe und das Trinken an Ort und \nStelle mit Duldung des Gewerbetreibenden erfolge. Dies sei vorliegend der \n\nFall gewesen. Die Verstöße stünden auch in einem unmittelbaren \nZusammenhang mit den Tätigkeiten, für die die Klägerin eine \nReisegewerbekarte erhalten habe. Es könne überdies keine Rede davon sein, \ndass die getroffene Maßnahme unverhältnismäßig sei.\n\n19\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 11. September 2002 hat der \nProzessbevollmächtigte zu 2. der Klägerin weitere Anträge zum Verfahren \ngestellt. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Verfahrens 7 L 1209/01 sowie \nauf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) und des \nLandrates des Kreises S1. verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Einzelrichterin hat den Rechtsstreit nicht entsprechend dem Antrag \nder Klägerin nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Kammer zurückübertragen, \nda keine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten ist, aus der sich \nergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache \nbesondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. \nInsbesondere ist, wie sich aus den weiteren Entscheidungsgründen ergibt, \nentgegen der Auffassung der Klägerin keine umfangreiche Beweisaufnahme \nund Beweiswürdigung erforderlich.\n\n23\n\nDas Verfahren war auch nicht gemäß § 94 VwGO bis zur Erledigung des \nbeim Petitionsausschusses des Landtages Nordrhein-Westfalen anhängigen \nPetitionsverfahrens der Klägerin (Petition Nr. 13/05988), bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des beim Landgericht Dortmund in der \nBerufungsinstanz geführten zivilrechtlichen Eilverfahrens der Klägerin gegen \ndie Bundesrepublik Deutschland und den Automobil- und Motorclub D. -\nS2. e. V. (B. ) und bis zu einer Entscheidung des Bürgermeisters der \nStadt D. -S2. über die mit Schreiben vom 10. September 2002 \ngestellten sechs Anträge der Klägerin nach dem Informationsfreiheitsgesetz \nauszusetzen. Denn die Entscheidung dieses Rechtsstreits hängt nicht vom \nBestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den \nGegenstand eines der drei obengenannten Verfahren bildet. Dies hat auch die \nKlägerin nicht vorgetragen. Sie beruft sich lediglich darauf, in den weiteren \nvon ihr geführten Verfahren werde Aufklärung darüber gefordert, ob und \ninwieweit durch den Widerruf der Reisegewerbekarte der Klägerin seitens des \nBeklagten Konkurrenzschutz zu Gunsten eines unmittelbar angrenzenden \nGaststättenbetriebes habe betrieben werden sollen. Die Entscheidung über \ndiese Frage begründet jedoch keinerlei Vorgreiflichkeit für dieses Verfahren, \nin dem die persönliche Zuverlässigkeit der Klägerin zu beurteilen ist. Liegen \naber die Voraussetzungen für den Widerruf der Reisegewerbekarte der \nKlägerin vor, so nimmt sie bereits nicht in rechtlich schützenswerter Weise am \nfreien Wettbewerb teil.\n\n24\n\nGründe, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die von der \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung eingelegte Beschwerde gegen die \nAblehnung ihres Aussetzungsantrags auszusetzen, sind nicht ersichtlich und \nvon der Klägerin nicht vorgetragen.\n\n25\n\nAus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass ebenfalls kein Anlass für \ndie von der Klägerin gleichfalls unter Hinweis auf die weiteren anhängigen \nRechtsstreitigkeiten bzw. das Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz \nbeantragte (erneute) Vertagung bestand.\n\n26\n\nDie gemäß § 42 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 26. September 2000 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises S1. vom \n13. Februar 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in \nihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird auf die \nBeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 21. Dezember 2001 - 4 B 982/01 - und des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 21. Juni 2001 - 7 L 1209/01 - Bezug genommen, in denen \nsich die Gerichte bereits ausführlich mit den entscheidungserheblichen Sach- \nund Rechtsfragen befasst haben.\n\n27\n\nZu ergänzen ist lediglich, dass das Gericht bei seiner Entscheidung davon \nausgeht, dass die Klägerin bzw. die für sie an dem Imbissstand tätigen \nPersonen alkoholische Getränke nur in verschlossenen Behältnissen \nabgegeben haben. Dem insoweit in der mündlichen Verhandlung gestellten \nBeweisantrag der Klägerin ist daher nicht weiter nachzugehen. Entscheidend \nist jedoch nach Auffassung des Gerichts die Tatsache, dass Alkohol - wenn \nauch in verschlossenen Behältnissen - zum Verzehr an Ort und Stelle \nabgegeben wurde. Dies ergibt sich aus den umfangreichen tatsächlichen \nFeststellungen, die der Beklagte in den Jahren 1995 bis 1997 und in den \nJahren 2000 und 2001 getroffen hat. Diese sind durch die über die Kontrollen \ndes Imbissstandes verfassten Berichte sowie die am 13. August 2000 \ngefertigten Fotos umfassend belegt. Es wurden immer wieder Personen \nangetroffen, die insbesondere Bier am Imbissstand der Klägerin tranken. Dies \nhat die Klägerin bzw. das von ihr angestellte Personal nicht nur geduldet, \nsondern es steht nach Auffassung des Gerichts fest, dass der Imbissstand der \nKlägerin darauf angelegt war, den Gästen den Verzehr alkoholischer \nGetränke an Ort und Stelle zu ermöglichen. Jede andere Annahme erscheint \nbereits angesichts der Aufmachung des Betriebes, die ihm den Charakter \neines Biergartens verleiht, und des Namens „Ballermann\", der von jedermann \nmit Alkohol in Verbindung gebracht wird, lebensfremd. Insofern hat bereits \ndas OVG NRW in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2001 darauf \nhingewiesen, dass die von der Klägerin aufgestellten Schilder, die darauf \nhinwiesen, dass der Verzehr alkoholischer Getränke an Ort und Stelle nicht \ngestattet sei, lediglich Alibifunktion hatten. Ebenso muss die Behauptung der \nKlägerin, die aufgestellten Stühle seien nicht ihr Eigentum, sondern von den \nGästen mitgebracht worden, als völlig realitätsfern und Versuch, die \ngesetzlichen Vorgaben zu umgehen, gewertet werden. Wie weit die Klägerin \nhierbei ging, zeigt auch die Tatsache, dass sie nach mehrfachen Hinweisen \nund Belehrungen seitens des Beklagten sogar dazu überging, die Etiketten \nund Metallfolien an den Flaschen mit alkoholhaltigem Bier zu entfernen, um \ndem Beklagten einen Nachweis ihres rechtswidrigen Verhaltens zu \nerschweren.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296256","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-09-11/7-k-914-01","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296256","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296256","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-09-11/7-k-914-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296256","retrieved":"2026-07-09 03:18:49.430880+00:00"}}