{"status":"available","doknr":"OLD296480","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0826.17L1179.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-08-26","aktenzeichen":"17 L 1179/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers \nabgelehnt.\n\n2. Der Streitwert beträgt 6.000,00 Euro.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nVerfügung des Antragsgegners vom 20. Dezember 2001 \n- hilfsweise gegen Zahlung eines Geldbetrages - \nwiederherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung \ngemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anzuordnen,\n\n4\n\nist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht \nbegründet.\n\n5\n\nDie dem Bescheid beigefügte Vollziehungsanordnung genügt den formellen \nAnforderungen gemäß § 80 Abs. 3 VwGO, da der Antragsgegner die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung in einer dem Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 VwGO Rechnung tragenden Weise begründet hat.\n\n6\n\nDie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in dem \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine \nInteressenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem \neinstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen \nBelangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung \nregelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt \noffensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen \nam Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als \noffensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig \nnoch offensichtlich rechtswidrig, so ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen \nöffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Letzteres ist hier bei Annahme \neines vorrangigen öffentlichen Interesses der Fall, da eine abschließende Klärung \nder Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen, auf § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes - \nWaffG - gestützten Waffenbesitzverbotes bei der hier nur gebotenen summarischen \nPrüfung nicht möglich ist.\n\n7\n\nAllerdings spricht nach den gegenwärtig vorliegenden Erkenntnissen \nÜberwiegendes dafür, dass die angefochtene Verfügung letztlich Bestand haben \nwird; keinesfalls erweist sie sich als offensichtlich rechtswidrig.\n\n8\n\nIn formeller Hinsicht mag dahinstehen, ob eine Anhörung des Antragstellers vor \nErlass der Verfügung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - \nVwVfG - entbehrlich war; denn eine Heilung eines etwaigen hieraus resultierenden \nFehlers wäre jedenfalls im Rahmen eines nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahrens \ngemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG möglich und zu erwarten.\n\n9\n\nOffenbleiben kann vorliegend, ob der Antragsteller nach wie vor Inhaber eines \nJagdscheines ist. Denn auch in diesem Fall war der Antragsgegner am Erlass der \nOrdnungsverfügung nicht wegen der Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG \ngehindert. Diese Vorschrift findet nämlich bei der Zuverlässigkeitsprüfung keine \nAnwendung, soweit das Jagdrecht hinter den Zuverlässigkeitsanforderungen des \nWaffenrechts zurückbleibt.\n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 13. Dezember 1994 - 1 C 31/92 -, BVerwGE 97, \n245.\n\n11\n\nNach § 40 Abs. 1 WaffG kann die zuständige Behörde die Ausübung der \ntatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition untersagen, wenn Tatsachen \ndie Annahme rechtfertigen, dass diese Gegenstände missbräuchlich verwendet \nwerden. Diese Annahme verlangt grundsätzlich eine Prognose des Inhalts, dass \nandere Personen dadurch zu Schaden kommen können.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C \n144/80 -, NJW 1984, 1192 und Beschluss vom 3. \nMärz 1994 - 1 B 8/94 -, NVwZ-RR 1994, 442; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. August 1997 - \n20 A 1399/96 -.\n\n13\n\nNach der Aktenlage stellt sich das Geschehen am 15. September 2001 wie folgt \ndar: Gegen 2.07 Uhr wurde der Antragsteller von zwei Polizeibeamten angehalten \nund kontrolliert. Hierbei fanden sie in der linken Hosentasche des Antragstellers \neinen ungeladenen Schießkugelschreiber. Der Antragsteller stand deutlich unter \nAlkohol-einfluss; ein durchgeführter Alco-Test ergab einen Wert von 1,78 o/oo. \nDaraufhin wurde der Antragsteller festgenommen. Nach seinen den Polizeibeamten \ngegenüber getätigten Angaben hatte er den Schießkugelschreiber vor längerer Zeit \nselbst hergestellt und nahm diesen, wenn er abends das Haus verließ, stets mit. \nGeschossen hatte der Antragsteller an diesem Abend nicht. Die Kammer hat keinen \nAnlass, an der Richtigkeit der polizeilichen Feststellungen zu zweifeln, zumal auch \nder Antragsteller sie nicht in Frage stellt. \n\n14\n\nAufgrund dieses Geschehens spricht vieles dafür, dass das Waffen- und \nMunitionsverbot nach § 40 Abs. 1 WaffG zu Recht ergangen ist.\n\n15\n\n§ 40 WaffG ist vorliegend anwendbar. Denn bei dem beschlagnahmten \nSchießkugelschreiber handelt es sich um eine Schusswaffe im Sinne des § 1 Abs. 1 \nWaffG. Voraussetzung für das Vorliegen einer Schusswaffe in diesem Sinne ist, dass \nGeschosse durch einen Lauf getrieben werden können.\n\n16\n\nSteindorf, Waffenrecht, 7. Aufl. 1999, § 1 Rnr. 4 ff.\n\n17\n\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die polizeiliche Untersuchung des \nSchießkugelschreibers ergab nämlich, dass dieser im vorderen Teil über einen ca. 7 \ncm langen gezogenen Lauf verfügt. Im hinteren Teil befindet sich ein \nAbzugsmechanismus, wobei die Positionierung des Schlagbolzens darauf hindeutet, \ndass der Mechanismus zum Abfeuern von Randfeuermunition (Kleinkaliber) \nausgelegt ist.\n\n18\n\nIn der Sache spricht vieles dafür, dass das gezeigte Verhalten des Antragstellers \nden Schluss zuläßt, er verdiene künftig nicht mehr das nach dem Waffengesetz zu \nfordernde Vertrauen, wonach er mit Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht \nordnungsgemäß und verantwortungsbewusst umgehen werde, so dass andere \nPersonen dadurch zu Schaden kommen können. An einem \nverantwortungsbewussten Umgang mit Waffen dürfte es bereits deshalb fehlen, weil \nder Antragsteller auf einer öffentlichen Straße eine Schusswaffe bei sich trug, ohne \ndass er zum Besitz oder Führen dieser Waffe eine Erlaubnis besaß. Es sei in diesem \nZusammenhang darauf hingewiesen, dass es vorliegend nicht nur um den Besitz \neiner Waffe, d.h. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie, gehen dürfte (was \neiner Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 1 WaffG bedarf), \nsondern sogar um das Führen einer Waffe (was einer Erlaubnis in Form eines \nWaffenscheines nach § 35 Abs. 1 WaffG bedarf). Eine Waffe führt, wer sie \ngebrauchsfertig und zugriffsbereit als solche, d.h. um ihrer selbst willen, trägt, ohne \ndass es sich um einen bloßen Transport, nämlich um ein Verbringen von einem \nerlaubnisfreien Ort an einem anderen, handelt. Für ein Führen einer Waffe kommt es \nhierbei nicht darauf an, ob die Waffe zugriffsbereit oder schussbereit ist oder ob die \nzugehörige Munition mitgeführt wird.\n\n19\n\nVgl. Steindorf, a.a.0., § 4 Rnr. 18.\n\n20\n\nVorliegend hat der Antragsteller die Waffe in diesem Sinne geführt, was sich \nschon daraus ergibt, dass er nach seiner eigenen Einlassung den \nSchießkugelschreiber regelmäßig, wenn er das Haus verließ, bei sich trug, um sich \neiner Bedrohung durch einen Straftäter erwehren zu können.\n\n21\n\nEntgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist \nauch nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller die Erlaubnis, den \nSchießkugelschreiber zu führen, „wahrscheinlich erteilt worden wäre\". Dies ist im \nGegenteil ausgeschlossen, da es sich bei dem Schießkugelschreiber um einen \nverbotenen Gegenstand im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 1 c) WaffG handelt. Nach \ndieser Vorschrift ist es verboten, Schusswaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, \neinen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen \nGebrauch verkleidet sind, herzustellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, \nzu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich des \nGesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben. Um \neine solche, einen anderen Gegenstand (Kugelschreiber) vortäuschende \nSchusswaffe handelt es sich hier.\n\n22\n\nBestehen demnach durchgreifende Bedenken an einem ordnungsgemäßen und \nverantwortungsbewussten Umgang mit Schusswaffen und damit auch an der \nZuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 WaffG, werden diese noch dadurch \nverstärkt, dass der Antragsteller im betrunkenem Zustand den Schießkugelschreiber \nmit sich führte. Dabei sei ergänzend erwähnt, dass der beim Kläger mittels Alco-Test \nfestgestellte Alkoholwert von 1,78 o/oo sogar darauf hindeutet, dass der Antragsteller \nan einer Alkoholproblematik leidet. Denn der sogenannte Geselligkeitstrinker verträgt \nallenfalls alkoholische Getränke von 1,0 oder maximal 1,3 o/oo, während Personen, \ndie Blutalkoholwerte über 1,6 o/oo erreichen, regelmäßig erheblich von der Norm \nabweichende Trinkgewohnheiten an den Tag legen.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 \n- 20 A 1220/02 - m.w.N.\n\n24\n\nWeiterhin werden die Bedenken im Hinblick auf das Verantwortungsbewusstsein \ndes Antragstellers verstärkt durch die Tatsache, dass bei der am 22. Februar 2002 \ndurchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers nicht nur die zehn in \nden Waffenbesitzkarten verzeichneten Waffen, sondern ausweislich des \nDurchsuchungsprotokolls zwei weitere Waffen, nämlich ein Gewehr Black Ponder, \nKal. 45, Vorderlader, sowie ein Gewehr Euro-Arms, 58, Vorderlader, aufgefunden \nwurden, für deren Besitz der Antragsteller offensichtlich keine Erlaubnis besaß.\n\n25\n\nDiese deutlichen Hinweise auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen \nVerwendung von Schusswaffen im Sinne des § 40 Abs. 1 WaffG werden nicht \ndadurch entkräftet, dass der Antragsteller im Widerspruchsschreiben und in der \nAntragsschrift behauptet hat, er habe sich in einer „notstandsähnlichen \nGefahrenlage\" befunden, weil er zu jener Zeit „von einem Kriminellen massiv \nbedroht\" worden sei. Es spricht vieles dafür, dass es sich bei dieser - völlig \nunsubstantiierten - Behauptung um eine Schutzbehauptung handelt. Doch selbst \nwenn man von einer tatsächlich vorhandenen Bedrohungssituation ausgehen würde, \nbekräftigt es eher die Bedenken im Hinblick auf einen verantwortungsvollen Umgang \nmit Schusswaffen, als dass es sie entkräftet, wenn der Antragsteller sich \ngewissermaßen in Eigenregie mit einer - zudem verbotenen - Schusswaffe \nausstattet, anstatt sich obrigkeitlicher Hilfe zu versichern. Ohne Bedeutung für die im \nRahmen des § 40 Abs. 1 WaffG vorzunehmende Gefahrenprognose ist es, dass \nnach den Angaben des Antragstellers das Strafverfahren wegen geringer Schuld \nvorläufig eingestellt worden ist.\n\n26\n\nNach alledem bestehen nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung jedenfalls ernstliche Bedenken, ob der Antragsteller jederzeit \nund in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst so mit Waffen \numgehen werde, dass andere Personen dadurch nicht zu Schaden kommen können. \nEs spricht vieles dafür, dass eine missbräuchliche Verwendung im Sinne des § 40 \nAbs. 1 WaffG zu befürchten ist.\n\n27\n\nErweisen sich demnach die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen das \nWaffenbesitz- und Munitionsverbot, das im Übrigen ermessensfehlerfrei begründet \nworden ist, bestenfalls als offen, so fällt die danach vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Ansgesichts des hohen \nWertes der durch § 40 Abs. 1 WaffG geschützten Rechtsgüter Leben und \nGesundheit ist das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung \nder angefochtenen Verfügung verschont zu werden, als nachrangig zu betrachten, \nzumal der Antragsteller, der nach seinen Angaben passionierter Jäger sowie \nWaffensammler ist, nicht dargelegt hat, ein rechtlich erhebliches Interesse an der \nAusübung seiner Hobbys gerade während des laufenden Widerspruchsverfahrens zu \nhaben.\n\n28\n\nAuch hinsichtlich der weiteren in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen \nRegelungen überwiegt aus den dargelegten Gründen, die insoweit entsprechend \ngelten, das öffentliche Vollziehungsinteresse.\n\n29\n\nDie getroffene Anordnung, wonach das Waffenbesitzverbot sich auch auf einen \nbeabsichtigten Erwerb von frei zu erwerbenden Waffen und Munition bezieht, \nversteht die Kammer nicht als eigenständige Regelung, sondern als klarstellenden \nHinweis auf die sich aus § 40 Abs. 1 WaffG ergebenden Rechtsfolgen.\n\n30\n\nDer Widerruf der Waffenbesitzkarten mit den Nummern 012996 und 019015 \nfindet seine Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 2 WaffG und musste, nachdem dem \nAntragsteller aufgrund des vollziehbaren Waffenbesitzverbotes die Ausübung \ntatsächlicher Gewalt über Waffen untersagt worden war, zwingend erfolgen. Das \nWaffenbesitzverbot steht nämlich der Ausübung tatsächlicher Gewalt über die von \nihm erfassten Gegenstände zwingend entgegen und verpflichtet daher den \nAntragsteller zum Widerruf der erteilten Waffenbesitzkarten, ohne dass es auf eine \nweitere Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers ankäme.\n\n31\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 \n- 1 C 144/80 -, NJW 1984, 1192; OVG NRW, Urteil \nvom 14. August 1997 - 20 A 1399/96 - sowie \nHamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 3. Februar 1995 - Az: Bs VII 333/94 -.\n\n32\n\nDamit bedarf auch die von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \naufgeworfene Problematik, ob es sich bei den Verstößen des Antragstellers gegen \ndas Waffengesetz um ein Dauerdelikt handelt, \n\n33\n\nvgl. zu dieser - teilweise umstrittenen Problematik \n- Steindorf, a.a.O., § 53 Rnr. 32 ff,\n\n34\n\nkeiner Entscheidung. Ungeachtet dessen kann es auch keinem Zweifel \nunterliegen, dass der Antragsteller im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG wiederholt \nund gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat. Denn er hatte \nnicht nur den Schießkugelschreiber, sondern auch weitere Waffen unerlaubt in \nBesitz. Zudem sind Herstellung und Besitz eines verbotenen Gegenstandes schon \nfür sich genommen als gröblicher Verstoß zu werten.\n\n35\n\nErmächtigungsgrundlage für die mit dem Waffenbesitzverbot verbundene \nSicherstellungsanordnung ist § 40 Abs. 2 WaffG. Hiernach kann die zuständige \nBehörde Gegenstände, auf die sich ein Waffenbesitzverbot nach Abs. 1 erstreckt, \nsicherstellen. Soweit die sichergestellten Gegenstände bereits auf anderer rechtlicher \nGrundlage - sei es strafprozessual, sei es präventivpolizeilich - sichergestellt worden \nsind, erschöpft sich die Sicherstellungsanordnung darin, dass ein waffenrechtlicher \nGrund für das Behaltendürfen der Gegenstände gesetzt wird. Dagegen ist rechtlich \nnichts einzuwenden.\n\n36\n\nEntsprechend der eindeutigen Formulierung des Antrags und in Ermangelung \nanderer Anhaltspunkte geht die Kammer schließlich davon aus, dass die mit dem \nangefochtenen Bescheid verbundene Gebührenfestsetzung nicht Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens ist.\n\n37\n\nAuch der Hilfsantrag, der gerichtet ist auf eine Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung gegen Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts \ngestellten Geldbetrages (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO), hat aus den oben \ndargelegten Gründen keinen Erfolg. Die zugunsten des öffentlichen Interesses an \nder Erhaltung von Leib und Gesundheit der Bevölkerung ausgefallene Abwägung \nsieht auch dann nicht anders aus, wenn der Antragsteller bereit ist, einen Geldbetrag \nzu zahlen. \n\n38\n\nDer Antrag ist daher insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich \naus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer zugrunde legt, dass das \nWaffenbesitzverbot im Klageverfahren mit dem Auffangwert zu berücksichtigen wäre \nund - da es sich um eine Vielzahl von Waffen handelt - der Widerruf der \nWaffenbesitzkarten mit dem doppelten Auffangwert.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 1996 \n- 20 A 295/95 -.\n\n40\n\nIm vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird die Hälfte des \nsich ergebenden Betrages zugrunde gelegt.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-08-26/17-l-1179-02","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-08-26/17-l-1179-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296480","retrieved":"2026-07-09 03:19:10.897845+00:00"}}