{"status":"available","doknr":"OLD296672","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0806.1L1401.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-08-06","aktenzeichen":"1 L 1401/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer aus der Antragsschrift ersichtliche Antrag auf Rückumsetzung auf den \nDienstposten bei der Polizeiinspektion Süd, Hauptwache, Dienstgruppe B, im \nWege der einstweiligen Anordnung ist unbegründet.\n\n3\n\nDie vom Antragsteller erstrebte Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO) käme - unter anderem weil sie auf eine (teilweise) \nVorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache hinausliefe - nur dann in \nBetracht, wenn die Umsetzung des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig \nwäre und wenn es dem Antragsteller schlechthin nicht zugemutet werden \nkönnte, die Folgen der Umsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen. \nBeides ist nicht der Fall.\n\n4\n\nDie Umsetzung vom 7. Juni 2002 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. In \ndem auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränkten \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren lassen sich formelle Mängel nicht \nfeststellen. Der Personalrat hat der Umsetzung am 7. Juni 2002 ausdrücklich \nzugestimmt (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG). Ob mit dem Antragsteller im \nVorfeld der Umsetzung geführte Gespräche dem Anhörungserfordernis \ngenügt haben, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden \nFeststellung, da etwaige Fehler einer Anhörung im Rahmen des noch \ndurchzuführenden Widerspruchsverfahrens heilbar sind.\n\n5\n\nDie Umsetzung ist auch materiell nicht offensichtlich rechtswidrig. Dem \nDienstherrn kommt bei der Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten \nim Wege einer innerbehördlichen Organisationsmaßnahme eine nahezu \nuneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Er kann den \nAufgabenbereich des Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, \nsolange die verbleibenden bzw. neu zugewiesenen Aufgaben \namtsangemessen sind. Besonderheiten des dem Beamten übertragenen \nAmtes, wie z. B. der Umfang der Vorgesetztenfunktion oder gesellschaftliches \nAnsehen, entfalten keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung \ndes Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung. Die Ermessenserwägungen \ndes Dienstherrn können daher im Allgemeinen gerichtlich nur darauf überprüft \nwerden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind.\n\n6\n\nBVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199, \n200f.; OVG NRW, Beschluss vom \n21. Oktober 1998 - 6 B 1395/98 -.\n\n7\n\nHiervon ausgehend lässt sich ein für den Erfolg des Antrags erforderlicher \noffensichtlicher Ermessensmissbrauch im vorliegenden Verfahren nicht \nfeststellen. Der Antragsgegner hat die Umsetzung damit begründet, dass in \nder Polizeiinspektion Süd mehrdimensionale Konflikte bestünden; dies \nbetreffe sowohl das Verhältnis der Beamten der Dienstgruppe B \nuntereinander als auch das Verhältnis zu Vorgesetzten, insbesondere zu dem \nDienstgruppenleiter. Durch Führungsgespräche und eine Supervision mit \nexterner Moderation habe eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Interesse \nvon Mitarbeiterzufriedenheit und guter polizeilicher Aufgabenerfüllung nicht \nerreicht werden können; bei betroffenen Beamten seien bereits \nKrankheitssymptome festgestellt worden. Im Interesse des störungsfreien \nDienstbetriebes seien die Umsetzungen des Antragstellers und zweier \nweiterer Beamter verfügt worden.\n\n8\n\nDiese Begründung für die Umsetzung ergibt sich sowohl aus dem \nVermerk des stellvertretenden Leiters der Abteilung GS vom 6. Juni 2002, der \nGrundlage der Ermessensüberlegungen des Antragsgegners gewesen ist, als \nauch aus dem Vorbringen des Antragsgegners im vorliegenden einstweiligen \nRechtsschutzverfahren. Das Bestehen von erheblichen Konflikten in der \nDienstgruppe B der Polizeiinspektion Süd wird durch einige in den drei \nUmsetzungsverfahren dokumentierte Umstände bekräftigt. Das im Oktober \n2001 erschienene anonyme Schreiben belegt sowohl Konflikte unter \nverschiedenen Gruppen von Beamten als auch Konflikte mit der \nDienstgruppenleitung. Die vielfältige Konfliktlage wird bestätigt durch die vom \nAntragsteller des Verfahrens 1 L 1402/02 angeführten Schreiben, die eine \nDistanzierung von dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens zum Ziel \nhatten. Schließlich verweist der Antragsteller selbst auf die Folgen der \nKonfliktlage für seine Gesundheit, indem er in der Antragsschrift wie schon in \nseinem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 1. Juni 2002 den \nBeginn einer ärztlichen Behandlung - u.a. wegen Schlafstörungen und \nDepressionen - erwähnt.\n\n9\n\nEs ist im Rahmen des behördlichen Organisationsermessens \nsachgerecht, auf eine erhebliche Konfliktlage mit der Umsetzung von \nBeamten zu reagieren, um auf diese Weise die Funktionsfähigkeit der \nbetroffenen Einheit wieder herzustellen. Im Hinblick auf die ermessengerechte \nAuswahl der umzusetzenden Beamten lassen sich im vorliegenden \nsummarischen Verfahren offensichtliche Ermessensfehler ebenfalls nicht \nfeststellen. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller und die beiden \nweiteren umgesetzten Beamten an der Verursachung des Konflikts und in \nwelchem Umfang sie gegebenenfalls beteiligt waren, konnte der \nAntragsgegner jedenfalls von einer Beteiligung an der zu behebenden \nKonfliktlage ausgehen. Das Absehen von einer Umsetzung des \nDienstgruppenleiters hat der Antragsgegner nachvollziehbar mit dem \nBedürfnis der Kontinuität in der Dienstgruppe B begründet; dass der \nAntragsgegner den Dienstgruppenleiter bei der Ermittlung und Behebung der \nKonfliktursachen nicht ausblendet, wird belegt durch den Umstand, dass er \ndisziplinarrechtliche Vorermittlungen nicht nur gegen die drei umgesetzten \nBeamten sondern auch gegen den Dienstgruppenleiter angeordnet hat. Das \nZuwarten mit der Umsetzung, die erst mehr als ein halbes Jahr nach \nErscheinen des anonymen Schreibens ausgesprochen wurde, erklärt sich \nermessensgerecht mit dem Ergreifen als vorrangig angesehener Maßnahmen \nwie den Führungsgesprächen und der Supervision.\n\n10\n\nOb die vom Antragsgegner als Zweck der Umsetzungen genannte \nBehebung der Konfliktlage im Interesse des ungestörten Dienstbetriebs zutrifft \noder nur als Vorwand dient, um Umsetzungen zu begründen, die aus anderen \nGründen vorgenommen wurden - wie der Antragsteller unter Hinweis auf \neinen „Strafcharakter\" der Umsetzung geltend macht - kann angesichts des \nsummarischen Charakters des vorliegenden einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens nicht abschließend geklärt werden. Dies muss einem \neventuell sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für \ndie Zwischenzeit besteht aus Gründen einer wirksamen Erledigung der \nlaufenden öffentlichen Aufgaben, zumal in einem sicherheitsrelevanten \nBereich, in der Regel ein überwiegendes Interesse an der sofortigen \nDurchführung von Organisationsakten wie der hier ausgesprochenen \nUmsetzung.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 1993 \n- 6 B 1343/93 - und vom 1. Juni 1994 - 6 B 912/94 -.\n\n12\n\nErweist sich danach die Ablösung des Antragstellers von seinem \nbisherigen Dienstposten als nicht offensichtlich rechtswidrig, so bietet die \nÜbertragung des neuen Tätigkeitsbereichs in der Polizeiinspektion Nord \nkeinen Anlass für die Annahme eines Ermessensmissbrauchs. Es handelt \nsich dabei um einen amtsangemessenen Einsatz des Antragstellers, der nicht \nmit solchen wesentlichen Nachteilen verbunden ist, die einen späteren \nerneuten Einsatz in den bisherigen Bereichen ausschließen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 \ndes Gerichtskostengesetzes.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-08-06/1-l-1401-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-08-06/1-l-1401-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296672","retrieved":"2026-07-09 03:19:28.453662+00:00"}}