{"status":"available","doknr":"OLD296683","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0805.11K5882.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-08-05","aktenzeichen":"11 K 5882/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides \nvom 28. Juli 1995 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober \n1999 verpflichtet, der Klägerin weitere Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach dem \nSchwerbehindertengesetz für das Jahr 1991 in Höhe von 43.882,63 DM (= 22.436,75 \nEUR) zu erstatten.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \njeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nBei dem Verfahren handelt es sich um einen Musterprozess betreffend das Jahr\n1991, der im Hinblick auf gleichgelagerte Streitfälle durchgeführt wird.\nStreitig zwischen den Verbundverkehrsunternehmen des Verkehrsverbundes Rhein-\nRuhr und der Beklagten sind Ansprüche auf Erstattung von Fahrgeldausfällen für die\nunentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Nahverkehr gemäß\ndem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) für Zeiträume ab dem Jahr 1991.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Verbundverkehrsunternehmen des Verkehrsverbundes Rhein-\nRuhr (VRR). Im VRR haben sich eine Vielzahl von Verkehrsunternehmen\nzusammengeschlossen, um - vertraglich mit der Deutsche Bahn AG (DB) verbunden\n- die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben des öffentlichen\nPersonennahverkehrs im Verbundraum Rhein-Ruhr zu erfüllen. Jedes\nVerbundverkehrsunternehmen macht seine Erstattungsansprüche gemäß § 62\nSchwbG gegenüber dem Land bei den zuständigen Bezirksregierungen geltend; die\nDB macht ihre Erstattungsansprüche gegenüber dem Bund beim\nBundesverwaltungsamt in L. geltend.\n\n4\n\nStreitig ist die Rechtsfrage, ob die Beklagte bei der Berechnung der\nErstattungsleistungen für die Verbundverkehrsunternehmen alle Fahrgeldeinnahmen\nim Sinne des § 62 Abs. 2 SchwbG zu berücksichtigen hat oder ob Beträge, die die\nVerbundverkehrsunternehmen an die DB abzuführen haben, ganz oder teilweise\nabgesetzt werden können.\n\n5\n\nDie vertragliche Gestaltung innerhalb des Verbundsystems ist im Jahre 1990\ngeändert worden (im folgenden zur Historie):\n\n6\n\nDas von 1980 bis 1990 organisierte Verbundsystem für den öffentlichen\nPersonennahverkehr im Kooperationsraum Rhein-Ruhr beruhte auf dem\nGrundvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-\nWestfalen und dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, der die\nZusammenarbeit der kommunalen und bundeseigenen Verkehrsbetriebe vorsah, und\nzwar in Form einer Gesellschaft mit der Firma Verkehrsverbund Rhein-Ruhr\nGesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Der daraufhin geschlossene\nGesellschaftsvertrag umfasste als Vertragspartner außer kommunalen\nVerkehrsbetrieben und Gebietskörperschaften auch die Deutsche Bahn, der\nvertragliche Sonderrechte zustanden, die im Aufsichtsrat durch das von der\nBundesrepublik Deutschland zu entsendende Mitglied des Aufsichtsrates vertreten\nund für die Besetzung einer der beiden Geschäftsführerstellen vorschlagsberechtigt\nwar.\n\n7\n\nDie im Rahmen des Verbundverkehrs erzielten Einnahmen und deren Aufteilung\nauf die Vertragspartner wurden durch den Einnahmenaufteilungsvertrag zwischen\nden kommunalen Verkehrsunternehmen, Gebietskörperschaften und den\nsogenannten bundeseigenen Unternehmen, nämlich der Deutschen Bahn und der\nDeutschen Bundespost, bestimmt. § 2 Abs. 1 dieses Vertrages definierte die\nAufteilungsmasse im wesentlichen durch die Bruttofahrgeldeinnahmen; gemäß\nAbsatz 3 dieser Vorschrift zählten Erstattungen nach dem Gesetz über die\nunentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von\nanderen Behinderten im Nahverkehr (UnBefG) vom 27. August 1965 (BGBl. I\nS. 978), dem Vorläufer des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung\nSchwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989,\nArt. 10 Abs. 2) nicht zur Aufteilungsmasse. Aufgrund der so verminderten\nAufteilungsmasse wurden die Verrechnungsanteile gemäß § 5 Abs. 1 Nrn. 5 und 6\ndes Einnahmenaufteilungsvertrages für die bundeseigenen und für die kommunalen\nUnternehmen je blockweise gesondert bestimmt; alsdann erfolgte die Aufteilung auf\ndie einzelnen kommunalen Unternehmen gemäß § 5 Abs. 2 des Vertrages. § 7 Abs.\n8 Nr. 1 sah vor, dass die Gesellschafter Erstattungen nach dem UnBefG auf der\nGrundlage ihrer Verrechnungsanteile beantragen.\n\n8\n\nMit Wirkung vom 1. Januar 1990 galt sodann zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen und dem - ebenfalls umstrukturierten -\nZweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr ein neuer Grundvertrag; dieser sieht\nstatt der gesellschaftsrechtlichen Verbindung der kommunalen Verkehrsbetriebe und\nGebietskörperschaften mit den bundeseigenen Verkehrsbetrieben eine nur\nfunktionale Verbindung vor: Träger der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH ist\nseither allein der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, der die Gesellschaft\nmittels des Gesellschaftsvertrages des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr GmbH als\nEigengesellschaft gegründet hat und betreibt. Diese Gesellschaft sollte mit jedem der\nbenannten kommunalen Verbundverkehrsunternehmen beziehungsweise deren\nTrägern einen Kooperationsvertrag und außerdem mit den bundeseigenen\nVerkehrsunternehmen einen gesonderten Verkehrsvertrag abschließen. Daraufhin\nsowie aufgrund § 2 Abs. 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages sind einerseits der\nKooperationsvertrag zwischen den Verkehrsunternehmen und der Verkehrsverbund\nGmbH, andererseits der Verkehrsvertrag zwischen den bundeseigenen\nVerkehrsunternehmen - Deutsche Bahn AG und Busverkehr Rheinland GmbH - und\nder Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH zustande gekommen.\n\n9\n\nDie bundeseigenen Verkehrsunternehmen sind seither in den Organen der\nVerbundgesellschaft nicht mehr vertreten und an deren Besetzung auch nicht mehr\nmitwirkungsberechtigt (vgl. § 19, § 22, § 25 des Gesellschaftsvertrages). § 1 des\nVerkehrsvertrages sieht vielmehr eine enge Kooperation der Vertragspartner vor.\nGemäß § 10 Abs. 1 des Verkehrsvertrages haben die bundeseigenen\nVerkehrsunternehmen gegenüber der Verbundgesellschaft jeweils einen eigenen\nEinnahmenanspruch an den Erträgen, die aus dem Verbundtarif im Bereich der\nVerbundgesellschaft erzielt werden. Diese Ansprüche werden gemäß § 10 Abs. 2\naus Vereinfachungsgründen pauschaliert, und zwar gemäß den Anlagen 3 -\nSchienenpersonennahverkehr - und 4 Straßenpersonennahverkehr - zum\nVerkehrsvertrag.\nAls Abrechnungsverfahren sieht § 12 Abs. 1 des Verkehrsvertrages vor, dass den\nbundeseigenen Verkehrsunternehmen ihre kassentechnischen Einnahmen des\nlaufenden Abrechnungsjahres im Grundsatz verbleiben. Nach § 13 Abs. 1 dieses\nVertrages beantragen die bundeseigenen Verkehrsunternehmen Erstattungen nach\ndem Schwerbehindertengesetz auf der Grundlage ihrer Einnahmenanteile gemäß §\n10, soweit eine Anspruchsberechtigung gegeben ist. Der in den zitierten Anlagen 3\nund 4 beschriebene Einnahmenanspruch wird durch einen aus Ist-Werten des Jahres\n1989 gebildeten Basisanspruch definiert und sowohl durch Leistungsänderungen als\nauch durch Tarifänderungen verändert; Fortschreibungen des Einnahmeanspruchs\nerfolgen also leistungs- und/oder tarifbezogen.\n\n10\n\nDer Einnahmenaufteilungsvertrag, der seit dem 1. Januar 1990 in Kraft ist, kennt\nim Unterschied zu seinem Vorgänger die bundeseigenen Unternehmen nicht mehr\nals Vertragspartner. Sein Gegenstand ist die Aufteilung der im Verbundverkehr\nerzielten Einnahmen auf die kommunalen Verbundverkehrsunternehmen. Als\nEinnahmen aus dem Verbundverkehr gelten gemäß § 2 dieses Vertrages die\nverschiedenartigen Brutto-Fahrgeldeinnahmen, nicht aber Abgeltungszahlungen\nnach dem Schwerbehindertengesetz. Gemäß § 4 des Vertrages sollen jedem\nVerbundverkehrsunternehmen die von ihm erzielten kassentechnischen Einnahmen\nverbleiben, vermehrt beziehungsweise vermindert um die Ausgleichbeträge für\nÜbersteiger/fremdgenutzte Fahrausweise und die verhältnismäßigen Anteile an den\nAusgleichsbeträgen für die bundeseigenen Verkehrsunternehmen.\n\n11\n\nIn der Praxis legte der Regierungspräsident B. seinem Erstattungsbescheid\nvom 27. Mai 1992 für das Jahr 1990, dem ersten Jahr nach der Neuorganisation des\nVerkehrsverbundes Rhein-Ruhr, noch den weiten Begriff der Fahrgeldeinnahmen\nzugrunde; d.h. er nahm die Berechnung auf der Basis der kassentechnischen\nEinnahmen ohne Abzug der Ausgleichszahlungen an die Deutsche Bahn vor.\n\n12\n\nIn ihrem Antrag auf Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche\nBeförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Nahverkehr betreffend das\nKalenderjahr 1991 vom 9. Oktober 1992 - dieser Antrag ist Gegenstand des\nvorliegenden Musterprozesses - ging die Klägerin von kassentechnischen\nFahrgeldeinnahmen für 1991 von 11.449.474,59 DM aus. Daraus errechnete sie -\nnach dem als nachgewiesen anerkannten Vomhundertsatz von 23,57 % - einen\nErstattungsanspruch von 2.698.641,16 DM.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 8. Juni 1993 teilte der Minister für Arbeit, Gesundheit und\nSoziales dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr\nGmbH mit, dass er zur Zeit prüfe, ob bei der Berechnung der Erstattungsleistungen\ngem. § 62 SchwbG weiterhin von den kassentechnischen Einnahmen im Sinne des\n§ 2 des Einnahmenaufteilungsvertrages ausgegangen werden könne. Er vertrete\ngegenüber dem Bund die Auffassung, dass seit der Neuregelung der\nVerbundverträge zum 1. 1. 1990 die bundeseigenen Verkehrsunternehmen nicht\nmehr Anteilseigner, sondern nur Kooperationspartner des Verkehrsverbundes seien\nund dass deshalb die gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 des\nEinnahmenaufteilungsvertrages an die Bundesunternehmen zu zahlenden\nAusgleichsbeträge lediglich als Aufwandspositionen anzusehen seien, die die\nSumme der Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 des\nSchwerbehindertengesetzes nicht minderten.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 14. Juni 1994 bestätigte er dem Ministerium für\nStadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen dann die Änderung\nseiner bisherigen Rechtsauffassung. Die Frage, ob die von den VRR-Unternehmen\nan die bundeseigenen Verkehrsunternehmen zu zahlenden Ausgleichsbeträge\ngegenüber dem Landesfiskus als Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2\nSchwbG geltend gemacht werden können, habe er nochmals eingehend geprüft. Er\nneige \"weiterhin\" dazu, die genannten Ausgleichsbeträge bei der Festsetzung der\nErstattungsansprüche der nordrhein-westfälischen Verkehrsunternehmen nicht zu\nberücksichtigen. Den bundeseigenen Unternehmen stehe ein eigener\nEinnahmeanspruch zu, der gegenüber dem Bundesverwaltungsamt zur Feststellung\ndes Erstattungsanspruchs nach dem Schwerbehindertengesetz auch tatsächlich\ngeltend gemacht werde. Dies entspreche § 13 des Verkehrsvertrages. Verführe man\ngemäß der früheren Definition der Fahrgeldeinnahmen, hätte das zur Folge, dass die\nFahrgeldausfälle aus der Schwerbehindertenbeförderung ansonsten teilweise\ndoppelt erstattet würden.\n\n15\n\nDie Beklagte setzte mit Bescheid vom 28. Juli 1995 den Erstattungsbetrag für\ndas Kalenderjahr 1991 auf 2.610.875,91 DM (= 87.765,25 DM weniger als beantragt)\nfest und führte hierzu aus, die nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen hätten nur\n11.077.114,59 DM betragen. Bei der Berechnung der Erstattungsleistungen gemäß §\n62 SchwbG hätten nur jene Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 SchwbG\nberücksichtigt werden können, die der Klägerin unter Beachtung des\nEinnahmenaufteilungvertrages des VRR, dem sie angehöre, verblieben. Soweit nach\n§ 4 dieses Vertrages Ausgleichsbeträge an die bundeseigenen\nVerkehrsunternehmen in Höhe von 372.360,00 DM zu zahlen gewesen seien, seien\ndiese Beträge von den angemeldeten Fahrgeldeinnahmen von 11.449.474,59 DM\nabgesetzt worden.\n\n16\n\nDie Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, mit dem sie sich\ngegen die Absetzung der Ausgleichsbeträge von den angemeldeten\nFahrgeldeinnahmen wandte. \n\n17\n\nSie war der Ansicht, alle ihre Fahrgeldeinnahmen ohne Abzüge wegen\nAusgleichsbeträgen seien der Berechnung zu Grunde zu legen. Sie trug hierzu vor,\ndie DB sei seit der Änderung der VRR-Verkehrsverbünde im Jahre 1990 nicht mehr\ngleichberechtigter Partner im VRR. Die Dienste der DB würden mit einem\npauschalierten Einnahmeanspruch abgegolten. Dieser setze sich aus den von der\nDB selbst erzielten Einnahmen aus Fahrkartenverkäufen sowie einem\nAusgleichsbetrag zusammen, der von den einzelnen VRR-Unternehmen an die DB\nabzuführen sei. Aus der Sicht der VRR-Unternehmen stellten die Ausgleichsbeträge\nlediglich eine weitere Aufwandsposition dar; sie seien daher bei der Erstattung durch\ndas Land als eigene Fahrgeldeinnahme zu berücksichtigen.\n\n18\n\nDie Struktur der von den Verkehrsunternehmen im VRR zu erzielenden\nEinnahmen einschließlich der Ausgleichsbeträge an die bundeseigenen\nVerkehrsunternehmen sei im vorvertraglichen Raum der ab 1. Januar 1990\nwirkenden neuen Verbundverträge Inhalt von Gesprächen zwischen dem früheren\nMinisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NW (MAGS) und dem früheren\nMinisterium für Stadtentwicklung, Wohnung und Verkehr NW (MSWV) gewesen.\nIm Zuge der Vertragsverhandlungen habe das frühere Ministerium für Arbeit,\nGesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) dem früheren\nMinisterium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes (MSWV) sowie\ndem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom\n26. April 1989 seinen Begriff der Fahrgeldeinnahmen unter besonderer\nHervorhebung der Ausgrenzung von Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen als\nFolge von Kooperationen für die Einrichtung oder Unterhaltung bestimmter\nBetriebsleistungen erläutert und dem abschließend hinzugefügt, auf Grund der ihm\ngegebenen Erläuterungen zu dem Begriff der kassentechnischen Einnahmen im\nSinne der vertraglichen Neugestaltung des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr gehe er\ndavon aus, dass zukünftig diese Beträge der Berechnung der Erstattungsleistungen\nnach § 62 Abs. 4 und 5 SchwbG zugrunde zu legen sind.\nDiese Erklärung, dass zukünftig die kassentechnischen Einnahmen der Berechnung\nvon Erstattungsleistungen zugrunde zu legen seien, habe das MAGS offenbar auch\nden an der Gründung des Zweckverbandes Rhein-Ruhr Beteiligten mitgeteilt; denn\nsie sei als \"Nachtrag\" zu den Beratungsergebnissen des Clearing-Ausschusses der\nVerbandsversammlung vermerkt worden, und zwar in der\nVerbandsversammlungsdrucksache Nr. III/85 (2. Fassung) zur Sitzung der\nVerbandsversammlung am 9. Mai 1989. Dort heiße es unter dem Punkt 2.2\nEinnahmenaufteilungsvertrag/Zuwendung des Landes, der Minister für Arbeit,\nGesundheit und Soziales NW habe inzwischen zugesagt, die finanzielle Abgeltung\nfür die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter auf der Basis der\nkassentechnischen Einnahmen, also vor Abzug der Ausgleichszahlungen an die DB\n(42 Mio. DM), vorzunehmen.\n\n19\n\nIm übrigen entspreche die von der Beklagten vertretene Auffassung auch nicht\nden tatsächlichen Gegebenheiten. Ermittlungen der Verbundgesellschaft und der für\ndiese tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. hätten ergeben, dass nur etwa\ndie Hälfte des an die DB abgeführten Ausgleichsbetrages tatsächlich dem Ausgleich\nvon Fahrgelderlösen diene, die die DB auf Grund der gegebenen Vertriebsstruktur\nnicht selbst realisieren könne. Die andere Hälfte sei jedoch leistungsbezogen, d.h.\ndieser Teil diene dem Zweck, in früheren Jahren bei der Deutschen Bahn AG\nbestellte Mehrleistungen zu finanzieren. Jedenfalls diese Beträge seien bei der\nKlägerin zu berücksichtigen.\n\n20\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober\n1999 als unbegründet zurück und führte u.a. aus, soweit die Klägerin sich auf\nSchreiben bzw. mündliche Äußerungen des MAGS berufe, in denen ihre\nRechtsauffassung geteilt worden sei, könne sie daraus schon deshalb keine für sie\ngünstige Rechtsfolge herleiten, weil sie nicht Adressat dieser Äußerungen gewesen\nsei.\nSoweit die Klägerin im übrigen argumentiere, dass sie für den gesamten DB-\nAusgleichsbetrag einen Erstattungsanspruch habe, was man auch daran erkennen\nkönne, dass nur etwa 50 % des DB-Ausgleichsbetrages dem Ausgleich von\nFahrerlösen zugeordnet werden könne und die weiteren 50 % leistungsbezogen\nseien und dem Zweck dienten, in früheren Jahren bei der DB bestellte\nMehrleistungen im Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren - was z.B. dadurch\nbekräftigt werde, dass die auf I. und C. entfallenden Ausgleichszahlungen nicht\nvom VRR, sondern von den bedienten Städten bezahlt würden -, führe dies auch\nnicht zu der erwünschten Rechtsfolge. Hier sei festzustellen, dass grundsätzlich nur\nder Teil des DB-Ausgleichsbetrages, der tatsächlich dem Ausgleich von\nFahrgelderlösen diene, nach dem Schwerbehindertengesetz erstattungsfähig sei;\ndieser Teil dürfe aber nicht von der Klägerin, sondern von der DB - beim\nBundesverwaltungsamt - realisiert werden. Der weitere leistungsbezogene Anteil des\nDB-Ausgleichs für Zusatzleistungen im SPNV, die von den Gebietskörperschaften\nbestellt würden, würden auch mit diesen abgerechnet und könnten damit nicht\nGegenstand des Widerspruchsverfahrens sein. \n\n21\n\nDie Klägerin hat am 16. November 1999 Klage erhoben, mit der sie die\nGewährung einer weiteren Erstattung von Fahrgeldausfällen nach dem\nSchwerbehindertenrecht für das Kalenderjahr 1991 in Höhe von (beantragte\nErstattung 2.698.641,16 DM abzüglich für 1991 bewilligter Erstattung 2.610.875,91\nDM =) 87.765,25 DM erstrebt.\n\n22\n\nSie führt hierzu aus, die Erstattung richte sich nach § 62 Abs. 2 SchwbG; danach\nsei keine Aufteilung vorzunehmen.\n§ 62 Abs. 3 SchwbG sei nicht anwendbar, weil es keinen Verbund zwischen den\nVerbundverkehrsunternehmen und der DB gebe. Der Einnahmenaufteilungsvertrag\nsei ein Vertrag zwischen den Unternehmen der VRR GmbH, an dem die DB nicht\nbeteiligt sei. Ebenso wenig sei sie Vertragspartner des Kooperationsvertrages als der\nGrundlage des Verbundes. Zwischen den Unternehmen der VRR GmbH und der DB\nbeständen überhaupt keine vertraglichen Beziehungen. Solche vertraglichen\nBeziehungen seien ausschließlich Gegenstand des Grundvertrages und des\nVerkehrsvertrages; beide Verträge seien aber nicht mit den Unternehmen als den die\nBeförderung ausführende Betrieben und damit den Verbundsunternehmen\nabgeschlossen.\n\n23\n\nIm übrigen sei der Widerspruchsbescheid in sich unschlüssig, mindestens\nmissverständlich, soweit er den Widerspruch in vollem Umfange zurückgewiesen\nhabe, obwohl der DB-Ausgleichsbetrag an die bundeseigenen Unternehmen in einen\nfahrgeld- und einen leistungsbezogenen Anteil aufgespalten worden sei. Dem\nWiderspruch hätte mindestens mit dem Anteil des DB-Ausgleiches stattgegeben\nwerden müssen, von dem es im Widerspruchsbescheid heiße, dass er \"nicht\nGegenstand des Verfahrens\" sei.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n25\n\ndie Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 28. Juli\n1995 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999 zu\nverpflichten, der Klägerin weitere Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach dem\nSchwerbehindertengesetz für das Jahr 1991 in Höhe von 87.765,25 DM zu\nerstatten.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n27\n\n die Klage abzuweisen.\n\n28\n\nSie wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides.\n\n29\n\nSie ist insbesondere der Ansicht, der an die DB gezahlte Ausgleich sei bei der\nErmittlung der Fahrgeldeinnahmen der Klägerin in vollem Umfang in Abzug zu\nbringen.\nHierzu führt sie ergänzend aus, Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit der\nBeförderung im Nahverkehr bzw. mit Fahrgeldeinnahmen ständen, seien nicht\nersichtlich, da in § 3 des Verkehrsvertrages ausschließlich Leistungen geregelt bzw.\nin Abs. 2 der Vorschrift Produkte aufgeführt seien, die die Beförderung im\nöffentlichen Personennahverkehr zum Gegenstand hätten. Zwar setze sich die Höhe\ndes DB-Ausgleichs entsprechend den Anlagen zum Verkehrsvertrag und § 4 Abs. 3\ndes Einnahmenaufteilungsvertrages aus verschiedenen Positionen zusammen,\njedoch handele es sich hierbei lediglich um der Vereinfachung dienende\nBerechnungsfaktoren zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages. Diese\nBerechnungsfaktoren seien für die im Streit stehende Rechtsauffassung unerheblich.\nDer gesamte DB-Ausgleichsbetrag sei eine eigene Fahrgeldeinnahme des\nbundeseigenen Verkehrsunternehmens und von diesem geltend zu machen.\nBräuchte sich die Klägerin einen Teil der Ausgleichsbeträge, die sie an die DB\ngeleistet habe, bei der Erstattung der Fahrgeldausfälle nicht anrechnen lassen,\nwürde sie eine Erstattung für Fahrgeldausfälle erhalten, die nicht sie, sondern ein\nanderes Unternehmen erlitten habe.\n\n30\n\nDiese Rechtsauffassung werde von der Regionalbahn Rhein-Ruhr geteilt, die der\nBeklagten unter dem 4. November 2002 geschrieben habe, in die Abrechnungen der\nVRR GmbH mit der Deutschen Bahn für die Jahre 1990 bis 1997 seien\nausschließlich Fahrgeldanteile eingeflossen, die ausgleichsrelevant gem. § 62\nSchwbG gewesen seien; daher wende man sich dort gegen Bestrebungen, die der\nBahn zugeflossenen Fahrgeldeinnahmen nachträglich zu ihren Lasten als sonstige\nAusgleichsleistungen umzudeuten.\n\n31\n\nDie DB hatte ihre Erstattungsanträge beim zuständigen Bundesverwaltungsamt\nin L. geltend gemacht. Bei der Ermittlung des pauschalierten Einnahmeanspruchs\nder DB hatte sie die Ausgleichszahlungen, die sie durch die kommunalen\nVerkehrsbetriebe erhalten hatte - für das Jahr 1991 von der Klägerin 0,372 Millionen\nDM - in vollem Umfang eingestellt; sie hatte überdies Testate von Wirtschaftsprüfern\nvorgelegt, wonach bei der Prüfung der von der DB vorgelegten Antragstellungen\nkeine Unterlagen und Hinweise darauf hätten schließen lassen, dass in den Brutto-\nFahrgeldeinnahmen für den Schienenpersonennahverkehr im VRR allgemeine\nZuschüsse und Ausgleichszahlungen enthalten gewesen seien.\n\n32\n\nDas Bundesverwaltungsamt hatte dann jeweils Erstattung für Fahrgeldausfälle\nauch bezogen auf die vollen Ausgleichszahlungen der kommunalen\nVerkehrsbetriebe gewährt.\n\n33\n\nMit Schriftsätzen vom 19. November 2002 und vom 30. Januar 2003 haben die\nBeteiligten auf Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten\nHefte 1-5 und 7) und des Bundesverwaltungsamtes (Beiakte Heft 8) verwiesen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n36\n\nDie Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101\nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne erneute mündliche\nVerhandlung entscheiden konnte, ist als Verpflichtungsklage zulässig; insbesondere\nist nach § 64 Abs. 8 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG), § 150 Abs. 7\nSatz 2 des Sozialgesetzbuches IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter\nMenschen (SGB IX) in Streitigkeiten über die Erstattungen der\nVerwaltungsrechtsweg gegeben. \n\n37\n\nDie Klage ist jedoch nur teilweise begründet; denn der Bescheid der Beklagten\nvom 28. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999\nist in Höhe eines Betrages von 43.882,63 DM rechtswidrig und verletzt die Klägerin\ninsoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO). Im übrigen erweist sich\nder Bescheid als rechtmäßig; denn die Klägerin hat gegen die Beklagte lediglich\neinen Anspruch auf Erstattung für Fahrgeldausfälle für das Jahr 1991 in Höhe der\nHälfte des geltend gemachten Betrages von 87.765,25 DM.\n\n38\n\nAls maßgebliche Anspruchsgrundlage ist § 62 Abs. 3 SchwbG heranzuziehen;\neine Nachfolgeregelung findet sich in § 148 Abs. 3 SGB IX.\n\n39\n\nDie Frage, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, hat vorliegend keine\npraktische Bedeutung. §§ 59, 62 ff. SchwbG und die zum 1. Juli 2001 in Kraft\ngetretene Nachfolgevorschrift §§ 145, 148 ff. SGB IX sind inhaltlich identisch\n\n40\n\nvgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 10. Aufl. 2003, § 148, Rdnr.\n1;\n\n41\n\nder Wortlaut ist weitgehend deckungsgleich. \n\n42\n\nZwar besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass für die Beurteilung von\nVerpflichtungsklagen regelmäßig die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung\ngeltende Rechtslage maßgebend ist,\n\n43\n\nvgl. Redeker/ von Oertzen VwGO, 13. Aufl. (2000), § 108, Rdnr. 22 (S. 802);\nKopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage (2003), § 113 Rdnr. 217; Kuntze, in\nBader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Auflage (2002), § 113 Rdnr. 33\nund 99\n\n44\n\nein entsprechender allgemeiner Grundsatz ist dem geltenden Recht jedoch nicht\nzu entnehmen\n\n45\n\nvgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 51/96 -, SozR\n3-4100 § 152 Nr 7. \n\n46\n\nDie vorstehend referierte Faustregel führt immer dann zu praktischen\nErgebnissen, wenn Verwaltungsakte mit Dauerwirkung im Streit sind, die laufende\nLeistungen betreffen und somit bei Bescheiderteilung in der Zukunft liegende\nBewilligungszeiträume erfassen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier indes nicht vor;\ndenn der angefochtene Bescheid vom 28. Juli 1995 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999 betraf ausschließlich den zum\nZeitpunkt seines Erlasses bereits abgelaufenen Bewilligungszeitraum vom 1. Januar\n1991 bis 31. Dezember 1991. Bei solcher Sachlage erscheint es nicht sachgerecht,\nerst im Jahre 2001 in Kraft getretenes Recht anzuwenden. \n\n47\n\nDie Beklagte hat zu Recht die Höhe der Erstattung der der Klägerin durch die\nunentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Nahverkehr entstandenen\nFahrgeldausfälle durch Verwaltungsakt festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1\nSchwbG werden die Fahrgeldausfälle \"auf Antrag\" des Unternehmers erstattet. Über\nden Antrag entscheidet die zuständige Behörde (§ 64 Abs. 4 SchwbG).\nNach § 59 Abs. 3 SchwbG werden die durch die unentgeltliche Beförderung\nSchwerbehinderter nach den Abs. 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle nach\nMaßgabe der §§ 62 bis 64 SchwbG nach einem Vomhundertsatz der von den\nUnternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen erstattet.\nDie Formulierung \"werden ... erstattet\" drückt zugleich eine Berechtigung des\nBegünstigten aus, da die Erstattungsverpflichtung diesem gegenüber zwingend ist.\n\n48\n\n§ 64 SchwbG regelt das Erstattungsverfahren derart, dass Fahrgeldausfälle auf\nAntrag des Unternehmers erstattet werden, das heißt des Unternehmers, der\nbeförderungspflichtig und deshalb ausgleichsbedürftig ist.\nInfolgedessen ergibt sich aus § 59 Abs. 3, § 62 Abs. 1 SchwbG ein - öffentlich-\nrechtlicher - Erstattungsanspruch\n\n49\n\nim Ergebnis ebenso: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Entscheidungen des\nBVerfG (BVerfGE) 68, S. 155, 172; Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz,\n9. Aufl. 1999, § 59 Rn. 15 (S. 614)\n\n50\n\ndes Unternehmers, vorliegend der Klägerin, einer GmbH.\n\n51\n\nDer Klägerin steht ein weitergehender Erstattungsanspruch zu, allerdings nur in\nhälftiger Höhe der geltend gemachten Erstattungssumme von 87.765,25 DM, mithin\nnur in Höhe von 43.882,63 DM (= 22.436,75 EUR); bei der weiteren Hälfte handelt es\nsich um die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen Fahrgeldausfällen\nder DB, der dieser und nicht der Klägerin zusteht.\n\n52\n\nDas ergibt sich aus folgenden Überlegungen:\n\n53\n\nAusgangspunkt für die Berechnung des Erstattungsbetrages sind die\nnachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen (§ 62 Abs. 1 SchwbG); das waren 1991 bei der\nKlägerin insgesamt 11.449.474,59 DM (die sog. \"kassentechnischen Einnahmen\" von\n11.410.777,57 DM zuzüglich erhöhter Beförderungsentgelte von 38.697,59 DM; vgl.\nden Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. ). Von diesem\nAusgangspunkt gehen auch die Beteiligten aus.\n\n54\n\nBei der Berechnung des Erstattungsbetrages ist der Fahrgeldanteil, den die\nKlägerin an die DB abzuführen hat, nach § 62 Abs. 3 SchwbG mindernd zu\nberücksichtigen. \n\n55\n\nFolgte man der Ansicht der Klägerin, ihre Fahrgeldeinnahmen seien in voller\nHöhe für die Berechnung der ihr zustehenden Ausgleichsleistungen zu Grunde zu\nlegen und es komme nicht darauf an, ob sie aus ihren Fahrgeldeinnahmen Beträge\nan die DB weitergereicht habe, für die diese ihrerseits Ausgleichsleistungen geltend\ngemacht und bekommen habe, führte dies zu der vom Gesetzgeber nicht\nbeabsichtigten Folge einer doppelten Zahlung von Ausgleichszahlungen an mehrere\nAnspruchsberechtigte (die Klägerin und die DB) für dieselben beförderten Personen\nund damit zu einer Erstattung von mehr als 100 % der gesetzlich insgesamt\nvorgesehenen Summe.\n\n56\n\nGemäß § 62 Abs. 1 SchwbG werden Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach\neinem Vomhundertsatz der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr\nerstattet. Die Pauschalierung beruht auf der Erwägung, dass Berechnungen nach\nden konkreten Ausfällen mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden\nwären\n\n57\n\nso die amtliche Begründung des Regierungsentwurfes in: Bundestags-\nDrucksache 8/2453, S. 9, 12.\n\n58\n\nErstattet werden sollen \"die\", grundsätzlich also alle Fahrgeldausfälle, die gemäß\n§ 59 Abs. 3 SchwbG durch die unentgeltliche Beförderung aufgrund § 59 Abs. 1 und\n2 SchwbG entstehen. Der Ausfall umfasst die aufgrund des Beförderungsvertrages\neigentlich fällige, tarifgemäße Entgelteinnahme\n\n59\n\nvgl. BVerfGE 68, S. 155, 172 ff..\n\n60\n\n§ 59 Abs. 3 SchwbG knüpft dadurch, dass die Norm auf die entstehenden\nFahrgeldausfälle abhebt, an die konkrete, den Einzelunternehmer betreffende\nDifferenz zwischen Entgeltanspruch aufgrund des regelmäßigen\nBeförderungsvertrages und Entgeltminderung infolge der Unentgeltlichkeit an; diese\nDifferenz soll ausgeglichen werden, allerdings in einem pauschalisierten Umfang, der\ndie Berechnung der effektiven Differenz erübrigen und einen normativen Ausgleich\nbewirken soll, sei es, dass dieser von dem wirklichen Ausfall nach oben, sei es, dass\ner davon nach unten abweicht. Die pauschalisierte Erstattung ist es vielleicht nicht,\ngilt aber als Ausgleich. Mehr als ein derart typisierter Ausgleich der Ausfälle soll\njedenfalls nicht geleistet werden.\n\n61\n\nDie Erstattung wird normativ definiert in bezug auf die nachgewiesenen\nFahrgeldeinnahmen im Nahverkehr, setzt also einen derartigen konkreten Nachweis\nvoraus. Die Fahrgeldeinnahmen des einzelnen Unternehmers sind demnach\nausschließlich die Grundlage für die Berechnung des dem einzelnen Unternehmer\nzustehenden Erstattungsbetrages\n\n62\n\nso Bundestags-Drucksache 8/2453, S. 9.\n\n63\n\nAndere Erträge aus anderen Rechtstiteln als den Beförderungsverträgen mit\nentgeltpflichtigen Benutzern spielen demnach bei der Berechnung keine Rolle. \n\n64\n\nAn die nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen schließt das in § 62 Abs. 4 SchwbG\ngeregelte, wiederum pauschalisierende Verfahren der Vomhundertsatzbildung an,\nmit dessen Hilfe schließlich der Erstattungsbetrag festgestellt wird. \n\n65\n\n§ 62 Abs. 5 SchwbG belegt endgültig, dass das Ziel der Pauschalisierungen und\nBerechnungen ein möglichst wirklichkeitsnaher Ausgleich der Ausfälle ist, indem er\ndem einzelnen Unternehmer einzelfallspezifische Korrekturmöglichkeiten der\npauschalisierenden und typisierenden Erstattungsberechnungen eröffnet.\n\n66\n\nFahrgeldeinnahmen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind gemäß § 62\nAbs. 2 SchwbG alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten\nBeförderungsentgelt, sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von\nHandgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren\nsowie aus erhöhten Beförderungsentgelten. Ausgeschlossen soll damit gleichzeitig\ndie Einbeziehung von Abgeltungszahlungen sein, etwa nach § 45a PBefG, oder von\nZuschüssen der öffentlichen Hand, die etwa den Unternehmen gewährt werden. Mit\ndieser Regelung soll sichergestellt werden, dass alle Unternehmen bei der Erstattung\nder Fahrgeldausfälle nur das erhalten, was ihnen an tariflichen\nBeförderungsentgelten zustehen würde, was also von den Schwerbehinderten ohne\ndie Freifahrtvergünstigung zu zahlen gewesen wäre. \n\n67\n\nDie Erstattung richtet sich im vorliegenden Fall speziell nach § 62 Abs. 3\nSchwbG, weil ein Verkehrverbund im Sinne dieser Vorschrift besteht, dem die\nKlägerin angehört.\nDer Auffassung der Klägerin, zwischen ihr, den anderen\nVerbundverkehrsunternehmen und der DB bestehe kein Verkehrsverbund, eine\nanteilmäßige Erstattung nach § 62 Abs. 3 SchwbG komme nicht in Betracht, vielmehr\nsei § 62 Abs. 2 SchwbG anzuwenden, folgt die Kammer nicht.\n\n68\n\nSeiner Rechtsfolge nach ist § 62 Abs. 3 SchwbG eine Spezialisierung des § 62\nAbs. 2 SchwbG, der den Gesetzesbegriff der Fahrgeldeinnahmen definiert. Die\nTatbestandsvoraussetzungen lassen erkennen, dass die Erstattung entstandener\nFahrgeldausfälle sich unter bestimmten Umständen nicht nach den\nkassenwirksamen Einnahmen, sondern nach verbundinternen\nVerteilungsergebnissen richtet. \n\n69\n\nDie Beklagte geht im Falle der Klägerin zu Recht von einer solchen\nGemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 62 Abs. 3 SchwbG aus.\n\n70\n\nUnstreitig bestehen ein zusammenhängendes Liniennetz und einheitliche oder\nverbundene Beförderungsentgelte.\n\n71\n\nAuch das weitere Merkmal des Bestehens eines von mehreren Unternehmern\ngebildeten Verbunds, in dem ein Verteilungsschlüssel vereinbart ist, liegt vor.\nVor dem Jahre 1990 war das unstreitig der Fall; seinerzeit war die DB\nMitgesellschafterin der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH, wie sich aus dem\nGesellschaftsvertrag ergab. Gegenstand dieses Unternehmens war gemäß § 2\nAbs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen\nPersonennahverkehrs. Ein Verteilungsschlüssel für die Zuweisung anteilmäßiger\nErträge war vorgesehen und wurde im früheren Einnahmenaufteilungsvertrag\nzwischen den kommunalen Gebietskörperschaften, den kommunalen\nVerkehrsbetrieben und der DB vorgenommen.\n\n72\n\nDurch die vertraglichen Neugestaltungen im Jahre 1990 hat sich am Bestehen\neines Verkehrsverbundes - und damit an der Anwendbarkeit des § 62 Abs. 3\nSchwbG - nichts geändert.\nZwar ist die Deutsche Bahn nicht mehr Vertragspartner im Verkehrsverbund Rhein-\nRuhr, sie ist aber durch den Verkehrsvertrag mit dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr\nverbunden, was für das Fortbestehen eines Verkehrsverbundes ausreicht.\n§ 10 Abs. 1 des Verkehrsvertrages begründet für die Deutsche Bahn einen eigenen\nEinnahmenanspruch an den Erträgen, die aus dem Verbundtarif im Bereich der\nVerbundgesellschaft erzielt werden. Die Berechnung dieses Einnahmenanspruchs\nerfolgt gemäß § 10 Abs. 2 des Verkehrsvertrages in Verbindung mit den dort in\nBezug genommenen Anlagen 3 und 4 auf der Grundlage eines Basisanpruchs, der\nsich u. a. auf die vor 1990 gebildete Aufteilungsmasse bezieht und tarif- sowie\nleistungsgemäß fortgeschrieben wird.\nDas Abrechnungsverfahren belässt es gemäß § 12 des Verkehrsvertrages zunächst\nbei den kassentechnischen Einnahmen der Deutschen Bahn, die, je nach Höhe des\nEinnahmenanspruchs, erhöht oder vermindert werden. Maßgebend für diese\nModifikationen sind letztlich die tarifgemäßen Beförderungsleistungen, die die\nDeutsche Bahn in den Verkehrsverbund einbringt.\nInfolgedessen ist der gemäß §§ 10 ff. des Verkehrsvertrages zwischen der\nVerbundgesellschaft und der Deutschen Bahn für diese ermittelte und ihr\nzugewiesene Anteil an Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf im Verbundbereich\nErtrag im Sinne von § 62 Abs. 2, 3 SchwbG. Dieser Ertrag ist Abzugsposten bei den\nFahrgeldeinnahmen der Klägerin, die gemäß § 62 Abs. 1 SchwbG die\nAusgangswerte für die Fahrgelderstattung durch den Bund bilden.\n\n73\n\nTatsächlich haben sich die Verhältnisse vor und nach 1990 also nicht geändert.\nDie Beteiligten an dem Verkehrsverbund haben aus Gründen, die nicht mit der\nErstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Schwerbehindertengesetz\nzusammenhängen, zwar die vertraglichen Grundlagen modifiziert; es finden sich in\ndem Vertragskonvolut aber - wie aufgezeigt - noch immer alle essentiellen\nRegelungen im Sinne des § 62 Abs. 3 SchwbG, die das Miteinander bei der\nBeförderung von Fahrgästen im Personennahverkehr bestimmen.\n\n74\n\nDem gefundenen Zwischenergebnis - die Klägerin darf gem. § 62 Abs. 3 SchwbG\nnur den Ertrag einstellen, der ihr nach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel\nzugewiesen ist, d.h. von den Bruttofahrgeldeinnahmen ist der Ertrag abzuziehen, der\neinem anderen Unternehmen zugewiesen ist - stehen\nVertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen.\n\n75\n\nEine Selbstbindung der Landesverwaltung hinsichtlich einer bestimmten\nAuslegung und Anwendung des Schwerbehindertengesetzes mit der Folge, dass die\nVerbundverkehrsunternehmer Vertrauensschutz gegenüber Änderungen\nbeanspruchen könnten, besteht nicht. Soweit es im Rahmen der Beteiligung des\nLandes Nordrhein-Westfalen an der Reform des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr\nVerlautbarungen des nordrhein-westfälischen Ministers für Arbeit, Gesundheit und\nSoziales zum Begriff der Fahrgeldeinnahmen und soweit im Anschluss an jene\nReform für das Jahr 1990 eine andere Erstattungspraxis gegeben hat, hat dies zu\nkeiner solchen Selbstbindung geführt.\n\n76\n\nEine verbindliche Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 des\nSozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) bzw. des gleichlautenden § 38 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW), bei\nder Ermittlung des Ausgleichsbetrages nach dem Schwerbehindertengesetz den DB-\nAusgleichsbetrag nicht mindernd zu berücksichtigen, ist nicht abgegeben worden.\n\n77\n\nDas Schreiben des einen Landesministers (MAGS) an einen anderen\nLandesminister (MSWV) vom 26. April 1989 versprach keine an bestimmte\nAdressaten gerichtete und einen bestimmten Sachinhalt einschließende\nVerwaltungsentscheidungen.\nDarin nahm der MAGS auf ihm gegebene Erläuterungen zu dem Begriff der\nkassentechnischen Einnahmen Bezug. Der Inhalt der Erläuterungen wird nicht\nmitgeteilt, so dass nicht klar und nachweisbar ist, ob die Ausgleichsleistungen ein-\noder ausgerechnet werden sollen. Man kann aufgrund des zeitlichen\nZusammenhanges mit dem vorgenannten Nachtrag vermuten, dass die dort\nvermerkte Einbeziehung der Ausgleichsbeträge in die kassentechnischen\nEinnahmen der Verbundverkehrsunternehmer gemeint war. Gewiss und eindeutig ist\ndies jedoch nicht.\nUngeachtet dieser Ungewissheit in der Sache bleibt der Erklärungsgehalt zweifelhaft.\nDenn der Umstand, dass auf gegebene Erläuterungen Bezug genommen wurde,\nlässt es fraglich erscheinen, ob und inwieweit der Minister sich diese Erläuterungen\nzu eigen und zum Inhalt einer Erklärung gegenüber Außenstehenden gemacht hatte.\nDer Zweifel verstärkt sich, wenn man berücksichtigt, dass der Verfasser des\nSchreibens keine Verwaltungspraxis bestimmte und eröffnete, sondern nur eine - von\ndritter Seite formulierte - Gesetzesauslegung referierte. Eine Verwaltungsanweisung\nan nachgeordnete Behörden lag darin nicht. Vielmehr erging die briefliche Erklärung\nnur im interministeriellen Innenverhältnis. Ihm kann nicht entnommen werden, der\nMAGS habe sich vorab auf eine bestimmte Verwaltungspraxis festlegen wollen.\n\n78\n\nAuch dem Schreiben des MAGS vom 8. Juni 1993 an den Vorsitzenden des\nAufsichtsrates des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr GmbH lässt sich keine\nZusicherung auf eine an bestimmte Adressaten gerichtete und einen bestimmten\nSachinhalt einschließende Verwaltungsentscheidungen entnehmen.\nZwar teilte der Minister in diesem Schreiben mit, dass er weiterhin die Auffassung\nvertrete, auch nach der Verbundreform sei der weite, die besagten\nAusgleichsbeträge einbeziehende Begriff der Fahrgeldeinnahmen anzuwenden. Das\nSchreiben enthielt jedoch nur eine nachrichtliche Mitteilung und nicht eine Zusage\noder einen außenwirksamen Bindungswillen, zumal zugleich gesagt wurde, die\nSachverhaltsgrundlagen dieser Auffassung würden einer Prüfung unterzogen, d.h.\ndie bisher vertretene Rechtsauffassung unterliege noch der Prüfung.\nDer MAGS teilte überdies mit Schreiben vom 14. Juni 1994 mit, er vertrete nunmehr\ndie gegenteilige Rechtsauffassung, wobei allerdings kurios ist, dass er formulierte, er\n\"neige weiterhin dazu ...\", um sich sodann die entgegengesetzte zu der bisher\nvertretenen Rechtsansicht zu eigen zu machen.\n\n79\n\nEine Bindung durch Verwaltungspraxis gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG, die\ngrundsätzlich auch generell und abstrakt durch eine ständige gleichmäßige Übung,\nalso durch Verwaltungspraxis, erfolgen kann,\n\n80\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil v. 27. Oktober 1987 - BVerwG 1\nC 19.85 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 78, S.\n192, 204 ff.; Sachs, a.a.O., § 40 Rn. 56 f.; Kirchhof, Der allgemeine Gleichheitssatz,\nin: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik\nDeutschland, Bd. V 1992, S. 837, § 125 Rn. 17 (S. 981 f.),\n\n81\n\nist ebenfalls nicht festzustellen.\n\n82\n\nDie Begründung einer entsprechenden Verwaltungspraxis wegen der Beteiligung\ndes Landes NRW an der vertraglichen Neugestaltung des Verkehrsverbundes Rhein-\nRuhr besteht nicht.\n\n83\n\nZwar war das Land Nordrhein-Westfalen an der Reform des Verkehrsverbundes\nvon Anfang an und intensiv beteiligt, es trug eine maßgebliche Verantwortung für die\nEinrichtung und Funktionsfähigkeit des Verkehrsverbundes. Als der Verbund in\nseiner seit 1980 bestehenden Form Organisationsschwächen zeigte und zu\nerheblichen Defiziten führte, übernahm der damalige Landesverkehrsminister Dr.\nZöpel die Reforminitiative, indem er ein Gutachten zur Steuerung und Finanzierung\ndes Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr in Auftrag gab und einen Koordinator für\nverschiedene Reformkommissionen einsetzte. Das Land Nordrhein-Westfalen war\nsodann in der zur Reform gebildeten Arbeitsgruppe des Zweckverbandes und im\nClearing-Ausschuß der Verbandsversammlung vertreten, und zwar durch den\nMinister beziehungsweise das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und\nVerkehr. Es beteiligte sich an sämtlichen Vertragsverhandlungen und wurde mit dem\nZweckverband und der Bundesrepublik Deutschland Partner des Grundvertrages,\nder Grundlage der Umgründung des Zweckverbandes des Gesellschafts- sowie des\nVerkehrsvertrages ist. Das Land subventionierte schließlich den Verkehrsverbund in\nerheblichem Umfang, um seinem seit dem Jahre 1970 gehegten Ziel effektiv\nnachzuhelfen, den öffentlichen Nahverkehr im Verbundraum zu fördern.\n\n84\n\nAus diesem Engagement lässt sich aber keine bestimmte Verwaltungspraxis\noder Gesetzesauslegung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 GG ableiten.\n\n85\n\nDie Landesinitiative und -beteiligung an der Reform des Verkehrsverbundes war\nnicht auf bestimmte oder gar gleichbleibende Maßnahmen gerichtet, sondern\nbezweckte insgesamt die Verkehrs- und Ertragsoptimierung des Verkehrsverbundes.\nDie vorliegenden Gründungsdokumente, die im sogenannten \"Blauen Buch\"\nzusammengestellt sind, zeugen vom ständigen Engagement des Landes, geben\naber bis auf eine Ausnahme nichts her für die Einstellung des Landes zur\nAnwendung des § 62 SchwbG.\n\n86\n\nDie Ausnahme ergibt sich aus dem \"Nachtrag\" zur\nVerbandsversammlungsdrucksache Nr. III/85 (2. Fassung) des Zweckverbandes\nRhein-Ruhr. Dort wurde vermerkt, der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales\nhabe die Erstattung auf der Basis der kassentechnischen Einnahmen, also vor\nAbzug der Ausgleichszahlungen an die DB vorzunehmen zugesagt. In diesem\nNachtrag ist erstmals vom Einschluss der Ausgleichszahlungen die Rede. Allerdings\nist die sogenannte Zusage, die anscheinend mündlich, vielleicht während der oder im\nZusammenhang mit den Vertragsverhandlungen erteilt worden ist, selbst nicht\nfestgehalten; damit bleiben ihr Wortlaut und auch ihr Rechtsgehalt unverbindlich.\n\n87\n\nDie nach außen gehandhabte Verwaltungspraxis aufgrund der weiten\nInterpretation des Begriffs der Fahrgeldeinnahmen beschränkte sich nach alledem\nauf den Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 1992 für das Jahr 1990. Dieser\neinmalige Bescheid stellte die Beständigkeit der Verwaltungspraxis nicht sicher und\nband die Verwaltung nicht für die Zukunft. \n\n88\n\nDer Beklagten kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie die Ansicht vertritt,\nauch sonstige Ausgleichszahlungen innerhalb des Verkehrsverbundes, die nicht aus\ndem Fahrkartenverkauf herrührten, minderten die Fahrgeldeinnahmen der Klägerin\n.\n\n89\n\nDer Beklagte verkennt die Folge seines richtigen Ansatzes, der nicht\nfahrgeldbezogene, sondern leistungsbezogene Anteil des DB-Ausgleichs für\nZusatzleistungen, die von den Gebietskörperschaften bestellt worden seien, sei kein\nErtrag aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt, er müsse\n\"von vorneherein herausgerechnet werden\". Die Folge kann nämlich nicht sein, den\nAnteil sodann aus den Bruttofahrgeldeinnahmen herauszurechnen - wie der Beklagte\ndies getan hat -, sondern vielmehr, den Anteil aus dem abzuziehenden DB-\nAusgleichsbetrag herauszurechnen, weil nur solche Beträge von den\nBruttofahrgeldeinnahmen abgezogen werden können, die fahrgeldbezogen sind.\n\n90\n\nSonstige Ausgleichszahlungen werden gemäß § 10 Abs. 2 des\nVerkehrsvertrages auch durch nicht tarifbezogene Faktoren bestimmt. Durch die\nEinbeziehung derartiger Faktoren könnte der Regelungssinn der Erstattungsregeln\ndes Schwerbehindertengesetzes verfehlt werden, einen Ausgleich für\nFahrgeldausfälle zu bewirken, die entstehen, wenn Beförderungen\nSchwerbehinderter unentgeltlich statt gegen Entrichtung des tariflichen, genehmigten\nBeförderungsentgeltes zu erbringen sind. \n\n91\n\nIndem § 10 Abs. 2 des Verkehrsvertrages auf die Anlage 3 zu diesem Vertrag\nBezug nimmt, hat auch die Anlage 3 teil an der Inhaltsbestimmung des\nVerteilungsschlüssels. Die Anlage 3 betrifft die Berechnung und Fortschreibung des\nEinnahmenanspruchs des Schienenpersonennahverkehrs im Verbundraum.\nIm wesentlichen sieht Nr. 1 Abs. 1 der Anlage 3 einen sogenannten Basisanspruch\nvor, der auf Aufteilungsmaßstäbe im Jahr 1989, d.h. vor Inkrafttreten der neuen\nVerbundkonstruktion bezogen und sodann um einen Pauschalbetrag von\n10 Millionen DM zugunsten der DB erhöht wurde. Wie dieser Basisanspruch sich\nzusammensetzt, lässt sich den geltenden Vertragsgrundlagen nicht entnehmen.\nDeshalb lassen sich ersichtliche Bedenken eindeutig weder erheben noch\nausschließen. Für die rechnerische Erhöhung dieses Anspruchs lässt sich dem\nVertragswerk ein sachlicher, mit dem Beförderungsentgelt irgendwie\nzusammenhängender Grund ebenso nicht entnehmen.\nNr. 1 Abs. 2 der Anlage 3 gestattet Veränderungen des Basisanspruchs aufgrund\nvon Leistungsänderungen bei der Deutschen Bahn, die produktbezogen bewertet\nwerden. Nr. 2 Abs. 1, 2 und 4 der Anlage 3 erwähnen Leistungsmehrungen beim\nrollenden Material (Zugbildung, Behängung), beim Personal, bei der Infrastruktur und\nbei der Inbetriebnahme bestimmter S-Bahn-Strecken. Derartige\nLeistungsänderungen und Produktbezüge haben mit dem Verbundtarif und dem\ngenehmigten Beförderungsentgelt nichts zu tun.\nDer Sinn dieser Regelung erschließt sich, wenn man sich ein Schreiben des\nMinisteriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen an\ndas MAGS vom 08. November 1994 vor Augen führt. Danach hat die vertragliche\nEinbindung der DB über den Verkehrsvertrag insbesondere zum Ziel, attraktive\nTarifangebote zugunsten der Fahrgäste im Verbundraum Rhein-Ruhr zu\nermöglichen; für diese Zielsetzung hat sich die Landesregierung Nordrhein-Westfalen\nverwandt und mit dieser Politik sind insgesamt bedeutende Vorteile zugunsten der\nFahrgäste verwirklicht worden; das konnte nur dadurch erreicht werden, dass neben\nden originären Fahrgeldeinnahmen die o.a. zusätzlichen Einnahmenansprüche\nKalkulationsgrundlage waren und rechtlich verbindlich abgesichert wurden.\n\n92\n\nDaraus folgt, dass die in Nr. 1 Abs. 2 der Anlage 3 vorgesehene Änderung des\nBasisanspruches durch § 62 Abs. 3 SchwbG nicht gedeckt ist. Dieser Ansatz für die\nBestimmung des Einnahmeanspruchs der Deutschen Bahn hat also aus der\nAnteilsberechnung auszuscheiden.\n\n93\n\nDie Kammer geht davon aus, dass der leistungsbezogene Anteil im DB-\nAusgleichsbetrag 50 % beträgt.\n\n94\n\nDer genaue fahrgeld- und leistungsbezogene Anteil des DB-Ausgleichsbetrages\nfür das vorliegend streitige Jahr 1991 ist nicht nachgewiesen, allerdings gehen die\nBeteiligten übereinstimmend von etwa 50 % für jeden der beiden Anteile aus; der\nBeklagte greift in seinem Widerspruchsbescheid rügelos den entsprechenden\nVortrag der Klägerin auf.\n\n95\n\nDie Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Höhe der Anteile\nentsprechend dieser Maßgabe gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 der\nZivilprozessordnung (ZPO) zu schätzen\n\n96\n\nvgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 22. April 1970 - V C 98.69 -, Zeitschrift für\nSozialhilfe (ZfS) 1971, 189; Urteil vom 24. August 1972 - V C 49.72 -,\nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 19,\n451 (453) = Nachrichtendienst des Deutschen Vereins (NDV) 1973, 81, und das der\nvorgenannten Entscheidung zugrundeliegende Urteil des OVG NRW vom\n2. Dezember 1971 - VIII A 1024/69 -; OVG NRW, Urteil vom 19. März 1973 - VIII A\n936/70 -; Urteil vom 27. Januar 1992 - 24 A 2637/89 -; OVG Hamburg, Urteil vom 29.\nMärz 1985 - Bf I 67/83 -, FEVS 35, 366.\n\n97\n\nDie Schätzung gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 287 ZPO bietet im\nvorliegenden Fall eine ausreichende Grundlage für die Feststellung der\nAnspruchshöhe. Die durch § 287 ZPO eingeräumte Schätzungsbefugnis verleiht dem\nTatsachengericht Ermessensfreiheit bei der Ermittlung der Anspruchshöhe; die\nSchätzung muss unter Würdigung aller Umstände erfolgen (§ 287 Abs. 1 Satz 1\nZPO). In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu,\ndass die Beklagte der Annahme der Klägerin, der fahrgeld- und der\nleistungsbezogene Anteil machten jeweils etwa 50 % des DB-Ausgleichsbetrages\naus, nicht substantiiert widersprochen hat und dass Anhaltspunkte für eine\nabweichende Aufteilung nicht ersichtlich sind.\n\n98\n\nDer Umstand, dass die DB den vollen DB-Ausgleichsbetrag beim\nBundesverwaltungsamt geltend gemacht und von diesem auch betreffend den nicht\nfahrgeldbezogenen Anteil Erstattungen nach dem Schwerbehindertengesetz für das\nJahr 1991 erhalten haben könnte, wäre nach alledem fehlerhaft und würde - das ist\nder Beklagten zuzugeben - zu einer nicht gesetzeskonformen Erstattung von mehr\nals 100 % führen. Dies kann indes der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Da\njedes Unternehmen im VRR und die DB jeweils einen eigenen Anspruch nach dem\nSchwbG haben, sind die Erstattungen unabhängig voneinander vorzunehmen; einen\nAusgleich anteilmäßiger Erstattungen unter verschiedenen Unternehmern eines\nVerbundes sieht § 62 Abs. 3 SchwbG nicht vor.\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sie\nberücksichtigt den Umfang des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens. \n\n100\n\nVerfahren über die Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die unentgeltliche\nBeförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr betreffen\nnicht Streitigkeiten auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge und sind\ndeshalb nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei \n\n101\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1990 - 7 B 100/90 -, Buchholz, Sammel-\nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 436.61 § 60 SchwbG Nr. 3.\n\n102\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung\nfolgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n103","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-08-05/11-k-5882-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 45a","ref_norm":"45a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-08-05/11-k-5882-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296683","retrieved":"2026-07-09 03:19:29.456056+00:00"}}