{"status":"available","doknr":"OLD296714","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0801.5K1163.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-08-01","aktenzeichen":"5 K 1163/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin beabsichtigt im Wege der Nutzungsänderung die Errichtung \neiner Spielhalle auf dem - in ihrem Eigentum stehenden - Grundstück I. \nStraße 151 in Bottrop (Gemarkung Bottrop, Flur 00, Flurstück 00) im \nErdgeschoss des dort befindlichen Gebäudes.\n\n3\n\nDieses Gebäude hat zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss. Im \nErdgeschoss befand sich ursprünglich eine Gaststätte. Die oberen Geschosse \nwerden zu Wohnzwecken genutzt. Das Grundstück liegt nicht im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplans. Die sich an das Grundstück in \nwestlicher Richtung anschließenden Grundstücke I. Straße 147 bis 141 sind \nstraßenrandnah mit zwei- und mehrgeschossigen Gebäuden bebaut. Die \nErdgeschosse der Häuser I. Straße 147 bis 143 werden gewerblich genutzt. \nDas sich in östlicher Richtung anschließende Grundstück I. Straße 153 wird \nebenfalls im Erdgeschoss teilweise zu gewerblichen Zwecken genutzt. Die \nObergeschosse dieser Gebäude werden zu Wohnzwecken genutzt. Wegen der \nweiteren Einzelheiten der Umgebungsbebauung wird auf die vom Beklagten \nübersandte Liegenschaftskarte einschließlich Fotos (Beiakte Heft 2, Bl. 36 ff.), \ndie von der Klägerin eingereichte Grundkarte (Beiakte Heft 4) einschließlich \nFotos (Bl. 32 der Gerichtsakte) sowie die in den gerichtlichen Ortsterminen \ngemachten Feststellungen (Bl. 66 f. und 90 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n4\n\nBereits unter dem 15. November 1994 beantragte die Klägerin erstmals bei \ndem Beklagten die Genehmigung der Nutzungsänderung zur Spielhalle. Mit \nBescheid vom 07. März 1995 lehnte der Beklagte die Erteilung der begehrten \nNutzungsänderungsgenehmigung seinerzeit ab. Zur Begründung führte er aus, \ndas Grundstück liege in einem überwiegend zu Wohnzwecken genutzten \nMischgebiet, so dass Vergnügungsstätten unzulässig seien. Ihren Widerspruch \nhiergegen begründete die Klägerin damit, ihr Grundstück liege in einem \nMischgebiet, das überwiegend durch eine gewerbliche Nutzung geprägt sei. Das \nergebe sich aus der Vielzahl der im Umkreis von 100 Metern um ihr Grundstück \nangesiedelten Betriebe. Zudem seien auch aufgrund der Stellplatzanordnung \nkeine Störungen des Verkehrs zu erwarten.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. November 1995 wies die \nBezirksregierung Münster den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie \naus, die maßgebliche Umgebung sei nicht überwiegend durch gewerbliche \nNutzung geprägt. Die nähere Umgebung werde durch die Straßenrandbebauung \nder I. Straße zwischen den Bahngleisen der A. Q. 000 und der \nEinmündung A1.-----straße sowie der Bebauung entlang des P.--rings zwischen \nden Gebäuden Nr. 56, 57 und der Einmündung Q1. gebildet. In diesem \nBereich befänden sich vielfach Mehrfamilienhäuser mit reiner Wohnnutzung und \nz. T. Gebäuden mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss sowie Wohnnutzung \nin den Obergeschossen. Daher überwiege die Wohnnutzung. Weitere \nGewerbebetriebe lägen 500 m bis 1000 m entfernt und prägten das Bild der \nnäheren Umgebung nicht mehr. Für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes \nbestünden keine Anhaltspunkte.\n\n6\n\nIm anschließenden Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht (5 K 6/96) \nmachte die Klägerin geltend, bei der beabsichtigten Spielhalle handele es sich \nnicht um eine solche, die nach ihrer Zweckbestimmung oder ihrem Umfang nur in \nKerngebieten zulässig sei. Das ergebe sich schon aus der Größe, da nur sechs \nGeldautomaten und TV-Geräte beabsichtigt seien. Zudem sei die nähere \nUmgebung der I. Straße 151 überwiegend durch gewerbliche Nutzung \ngeprägt. Bereits in der überwiegenden Zahl der in einem Umkreis von 100 m \nvorhandenen Gebäude seien im Erdgeschoss Gewerbebetriebe untergebracht. \nIm Übrigen sei bei der Ermittlung der näheren Umgebung nicht nur der Bereich \ninnerhalb von 100 m um das Grundstück der Klägerin zu berücksichtigen; der \nRadius sei aufgrund des Charakters als Hauptverkehrsstraße weiter zu ziehen. \nAuch komme es nicht zu Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs, da keine \nBelastungen zu erwarten seien, die über die Beeinträchtigung bei Wohnnutzung \nhinausgingen. Dies ergebe sich daraus, dass die Einfahrt nicht direkt im \nKreuzungsbereich liege und bei Spielhallen reger Publikumsverkehr nicht typisch \nsei. Zu berücksichtigen sei auch, dass auf der I. Straße in Fahrtrichtung \nGladbeck, ca. 1,5 km vom Grundstück der Klägerin entfernt, bereits zwei \nSpielhallen genehmigt seien. Dort sei der Gewerbeanteil noch geringer. Eine \nAblehnung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung verstoße daher \ngegen den Gleichheitsgrundsatz.\n\n7\n\nDie Klägerin nahm die Klage im Hinblick auf den seinerzeitigen Hinweis des \nGerichts, dass die Stellplätze im bauantragszugehörigen Lageplan der \ngewerblichen Nutzung nicht eindeutig zugeordnet waren, zurück.\n\n8\n\nUnter dem 22. Juni 1998 beantragte die Klägerin erneut die Genehmigung \nder Nutzungsänderung zur Spielhalle mit einem angeschlossenen Stehcafe. \nDieses und die Spielhalle sollen danach eine gemeinsame Theke haben. In der \nSpielhalle sind fünf Spielautomaten, zwei Billardtische sowie 12 Sitzplätze \n(zuzüglich sechs Thekenplätze) vorgesehen. Die Nutzfläche der Spielhalle ist mit \n77,97 qm und die des Stehcafes mit 26,57 qm angegeben. Spielhalle und \nStehcafe sollen zwischen 8.00 Uhr und 1.00 Uhr betrieben werden. Nach den \nBauvorlagen sind insgesamt sechs Besucherstellplätze vorgesehen.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 19. November 1998 lehnte der Beklagte die \nNutzungsänderungsgenehmigung unter Wiederholung der Begründung der \nBezirksregierung Münster aus dem Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember \n1995 erneut ab.\n\n10\n\nHiergegen legte die Klägerin am 17. Dezember 1998 unter Bezugnahme auf \ndas Vorbringen in dem Widerspruch gegen die Ablehnung der \nNutzungsänderung aus dem Jahre 1994 sowie dem im Anschluss hieran \ndurchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Widerspruch ein. Den \nWiderspruch wies die Bezirksregierung Münster durch Bescheid vom 03. Februar \n1999, zugestellt am 04. Februar 1999, zurück. In dem Bescheid heißt es, die \nnähere Umgebung des Grundstücks der Klägerin sei durch Wohnnutzung \ngeprägt. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom \n27. November 1995 verwiesen. Durch die Klagerücknahme im anschließenden \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren habe die Klägerin die diesbezügliche \nRechtsauffassung des Beklagten akzeptiert.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 03. März 1999 Klage erhoben. Sie nimmt auf ihr \nVorbringen in dem Verfahren 5 K 6/96 Bezug. Die damalige Klage sei nur im \nHinblick auf den gerichtlichen Hinweis, dass die Stellplätze nicht ordnungsgemäß \nausgewiesen waren, zurückgenommen worden.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 08. September 1999 erteilte der Beklagte der \nGeschäftsführerin der Klägerin eine Genehmigung zur „Nutzungsänderung von \nRäumen des Gebäudes\" in den in diesem Verfahren streitgegenständlichen \nRäumen. Diese hatte insoweit die Nutzungsänderung von einem Spielsalon in \nein Steh- und Billardcafe beantragt. Nach den zur Baugenehmigung gehörenden \nBauvorlagen sind in den zwei Räumen des Billardcafes zwei Billardtische und \nzwei Tische mit je vier Sitzplätzen sowie sechs Sitzplätze an der Theke \nvorgesehen; im Stehcafebereich sind lediglich drei Stehtische eingezeichnet. Die \nStellplatzberechnung geht hingegen von fünf Tischen mit je vier Sitzplätzen und \nsechs Thekenplätzen (= 26 Sitzplätzen) im Billardcafe aus. Mit Bauschein vom \n18. November 1999 genehmigte der Beklagte zudem an dem \nstreitgegenständlichen Haus die Anbringung einer Werbeanlage. Diese trägt \nentsprechend den genehmigten Bauzeichnungen die Aufschrift „Billard - Cafe - \nSpiel - Sport und Spaß\".\n\n13\n\nWegen der in den fraglichen Räumen derzeit tatsächlich ausgeübten \nNutzung wird auf die Feststellungen im Rahmen des gerichtlichen Ortstermins \nvom 5. Juni 2002 (Bl. 90 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.\n\n14\n\nHierzu trägt die Klägerin vor, dass die geplante Nutzung der Räume als \nSpielhalle nur dazu führen würde, dass dort lediglich vier Geldspielautomaten \nmehr aufgestellt werden dürften als im Rahmen der Nutzung als Steh- und \nBillardcafe. Daß sich eine Spielhalle weniger in die nähere Umgebung einfüge \nals die genehmigte Nutzung, könne durch den Beklagten nicht schlüssig \ndargelegt werden. Beide Nutzungsarten würden sich weder im Inneren noch im \nÄußeren hinsichtlich des Erscheinungsbildes wesentlich unterscheiden.\n\n15\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. November 1998 \nund des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 03. Februar \n1999 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für eine \nNutzungsänderung zu einer Spielhalle auf dem Grundstück I. Straße 151 in \nBottrop zu erteilen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr tritt dem Klagebegehren entgegen und nimmt ebenfalls auf sein \nVorbringen in dem Verfahren 5 K 6/96 Bezug.\n\n21\n\nIm Hinblick auf die Baugenehmigung vom 8. September 1999 ist der \nBeklagte der Ansicht, die Genehmigung habe keine Vergnügungsstätte zum \nInhalt. Allerdings habe die Klägerin das Billardcafe de facto als \nVergnügungsstätte ausgestattet. Die Vielzahl an Unterhaltungsspielgeräten sei \nzwar der eigentliche Umsatzträger, aber sie sei nicht genehmigt. Die \ngenehmigten beiden Billardtische seien im übrigen nicht geeignet, einen \nwirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu ermöglichen. Deshalb habe man davon \nausgehen können, dass der wesentliche Teil der Einnahmen über die Bewirtung \nerfolgen sollte.\n\n22\n\nDie frühere Berichterstatterin und der gegenwärtige Berichterstatter haben \nam 29. Mai 2001 und am 5. Juni 2002 jeweils eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Wegen der Ergebnisse wird auf die Terminsprotokolle (Bl. 66 f. und \n90 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte \n1 bis 3 und 6 bis 9) sowie der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 6/96, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nErteilung der begehrten Baugenehmigung. Der ablehnende Bescheid des \nBeklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n26\n\nDas geplante Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, weil ihm öffentlich-\nrechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung NRW - \nBauO NRW -).\n\n27\n\nDie geplante Nutzungsänderung ist bauplanungsrechtlich unzulässig.\n\n28\n\nDas Vorhaben der Klägerin ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu \nbeurteilen. Ihr Grundstück liegt offensichtlich innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils. Es befindet sich ferner nicht innerhalb des Geltungsbereichs \neines Bebauungsplans.\n\n29\n\nNach Abs. 1 der demnach maßgeblichen Bestimmung des § 34 BauGB ist \ninnerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, \nwenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren \nUmgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Außerdem müssen die \nAnforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und \ndarf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Entspricht die Eigenart der näheren \nUmgebung einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten \nBaugebiete, so beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit eines \nVorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem \nBaugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung \nausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im übrigen § 31 \nAbs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden.\n\n30\n\nDie Kammer kann offen lassen, ob vorliegend § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 \nBauGB Anwendung findet. Im erstgenannten Fall fügt sich das Vorhaben \nhinsichtlich der Art der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. \nIm letztgenannten Fall wäre es insoweit nach den Vorschriften der BauNVO in \nden hier allein in Betracht kommenden Baugebietstypen weder allgemein noch \nausnahmsweise zulässig. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden \nErwägungen:\n\n31\n\nDie für die planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung maßgebliche nähere \nUmgebung im Sinne des § 34 BauGB wird in zwei Richtungen - nämlich in \nRichtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der \nUmgebung auf das Vorhaben - ermittelt. Sie reicht so weit, wie sich die \nAusführung des zur Zulassung gestellten Vorhabens auf diese auswirken kann \nund umgekehrt wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des \nBaugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 \n- 4 C 15.84 -, BauR 1987, 52 und vom 26. Mai 1978 \n- 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.\n\n33\n\nNach diesen Beurteilungsgrundsätzen gehört bezüglich des Merkmals der Art \nder Nutzung zur näheren Umgebung des streitbefangenen Grundstücks die \nBebauung entlang der I. Straße zwischen der Trasse der ehemaligen \nZechenbahn im Westen und der Einmündung des G. im Osten sowie der \nBereich des P.--rings zwischen Q1. im Süden und der Einmündung der \nT.---------straße im Norden. Dieser Bereich ist geprägt von Wohnbebauung und \ngewerblicher Nutzung. Nahezu alle straßenrandnah errichteten Häuser werden \nzumindest auch - vielfach sogar ausschließlich - zu Wohnzwecken genutzt. Die \ngewerblichen Nutzungen finden fast ausnahmslos in den Erdgeschossen statt. \nDabei handelt es sich überwiegend um Einzelhandels-, Gastronomie- oder \nkleinere Handwerksbetriebe verschiedener Art.\n\n34\n\nGeht man davon aus, dass eine Einordnung dieses Bereichs in eines der in \nder BauNVO genannten Baugebiete überhaupt möglich ist, so kommen dafür \nernsthaft nur ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) oder ein Mischgebiet (§ \n6 BauNVO) in Betracht. Die Annahme eines besonderen Wohngebiets (§ 4a \nBauNVO) im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB scheidet aus.\n\n35\n\nBVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1992 - 4 B 209.92 -, NVwZ 1993, \n1100.\n\n36\n\nNäher liegen dürfte jedoch, nicht von einer Gebietsstruktur, wie sie einem \nBaugebietstyp der Baunutzungsverordnung entspricht, sondern von einer \nGemengelage auszugehen, so dass § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich wäre. Dies \ngilt auf jeden Fall, wenn man in die Betrachtung auch die Nutzungen auf dem \nGebiet hinter den Häusern I. Straße 128 bis 142 einzubeziehen hat. \nInsbesondere der dort befindliche Lagerplatz eines Containerdienstes wird kaum \nnoch als nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO im Mischgebiet zulässiger, das Wohnen \nnicht wesentlich störender Gewerbebetriebe anzusehen sein. Noch weniger wäre \ner in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Bei einer Beurteilung nach § 34 \nAbs. 1 BauGB gilt Folgendes:\n\n37\n\nDie Klägerin beabsichtigt die Errichtung einer Spielhalle. Dabei handelt es \nsich um eine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO. Vergnügungsstätten sind \nsolche Betriebe, bei denen in unterschiedlicher Ausprägung die kommerzielle \nUnterhaltung des Kunden (Besuchers) im Vordergrund steht. Zu ihnen gehören \nDiskotheken und andere Tanzlokale, Nachtlokale aller Art, Kabaretts, Spielhallen, \nSpielkasinos und Spielbanken. Im Verhältnis zu Schankwirtschaften und \nSpeisewirtschaften kommt es auf die Prägung durch einen damit verbundenen \n„Vergnügungsbetrieb\" an. Im übrigen sind Vergnügungsstätten von kulturellen \nEinrichtungen und Anlagen für sportliche Zwecke abzugrenzen.\n\n38\n\nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt, Januar \n2002, § 34 Rn. 62.\n\n39\n\nDas Vorhaben der Klägerin hält sich seiner Art nach jedoch nicht innerhalb \ndes aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens. Eine Spielhalle \nüberschreitet den vorgegebenen Rahmen baulicher Nutzungen dann, wenn in \nder maßgeblichen Umgebung noch keine Vergnügungsstätte vorhanden ist.\n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, NVwZ 1995, 698; \nOVG Schleswig, Urteil vom 24. November 1992 - 1 L 139/91 -, Gemeinde 1995, \n216; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt, Januar \n2002, § 34 Rn. 62.\n\n41\n\nInsoweit maßgeblich sind tatsächlich vorhandene bauliche Anlagen bzw. \nNutzungen, soweit sie baurechtlich genehmigt sind oder doch von den \nzuständigen Behörden dauernd geduldet werden.\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; st. \nRspr.\n\n43\n\nEine Vergnügungsstätte ist jedoch in der oben bezeichneten näheren \nUmgebung des Antragsgrundstücks nicht vorhanden. Die in den \nErdgeschossräumen des Hauses I. Straße 151 derzeit tatsächlich ausgeübte \nund die dort genehmigte Nutzung bleiben aus den sogleich darzulegenden \nGründen bei der im gegebenen Prüfungszusammenhang anzustellenden \nBetrachtung unberücksichtigt. Zwar spricht mehr dafür als dagegen, dass es sich \nbei dem von dem Beklagten unter dem 8. September 1999 genehmigten \nBillardcafe um eine Vergnügungsstätte und insbesondere nicht um eine Schank- \nund Speisewirtschaft gehandelt hat.\n\n44\n\nVgl. zur Unterscheidung etwa OVG Saarlouis, Urteil vom \n5. Dezember 1995 - 2 R 2/95 -, BRS 57 Nr. 64; VGH BW, Urteil vom 22. \nSeptember 1989 - 5 S 248/89 -, UPR 1990, 275; BVerwG, Urteil vom 20. August \n1992 - 4 C 54.89 -, NVwZ-RR 1993, 65.\n\n45\n\nIn den streitgegenständlichen Räumen ist jedoch eine Nutzung als Billardcafe \nniemals aufgenommen, sondern in Wahrheit von Anfang an bereits eine \nSpielhalle betrieben worden, wofür wiederum keine Baugenehmigung erteilt \nwurde. Die wohl genehmigte Vergnügungsstätte ist demnach tatsächlich nicht \nvorhanden, während die vorhandene nicht genehmigt ist.\n\n46\n\nEine Spielhalle ist bauplanungsrechtlich von einem Billardcafe zu \nunterscheiden. Unter einem Billardcafe ist nach Wortsinn und \nVerkehrsauffassung eine Einrichtung zu verstehen, die einerseits dem \nBillardspiel dient und andererseits (gleichwichtig oder jedenfalls als \nuntergeordneter Nebenzweck) kleinere Speisen oder Getränke anbietet. Selbst \nwenn ein solches Billardcafe tatsächlich als Vergnügungsstätte zu \ncharakterisieren ist, so folgt daraus aber nicht auch automatisch sein \nSpielhallencharakter. Denn Spielhallen unterscheiden sich als eigenständige \nUnterart von anderen Kategorien von Vergnügungsstäten wie z.B. Billardcafes. \nDie Spielhallennutzung ist anderen Anforderungen bauordnungsrechtlicher und \nbauplanungsrechtlicher Art unterworfen. Dies folgt insbesondere aus der \nerhöhten Besucherfrequenz, die eine Spielhalle im Vergleich zu einem \nBillardcafe hat. Bauordnungsrechtlich stellt sich die Frage des \nStellplatznachweises neu (§ 51 BauO NRW). Bauplanungsrechtlich können \ndurch die Nutzungsänderung bodenrechtliche Belange berührt werden (§§ 1 Abs. \n5, 29 BauGB). So wird mit einer erhöhten Zahl an Besuchern u.a. die Frage der \nBeachtung des Rücksichtnahmegebotes neu aufgeworfen. Daher liegt im \nÜbergang von einem Billardcafe zu einer Spielhalle auch eine Nutzungsänderung \nim Sinne des § 29 BauGB.\n\n47\n\nBVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 4 B 260.94 -, Buchholz \n406.11 § 29 BauGB Nr. 54; OVG NRW, Urteil vom 13. September 1994 - 11 A \n3309/92 -, BRS 56 \nNr. 137; VGH BW, Urteil vom 18. September 1991 \n- 3 S 1644/91 -, BRS 52 Nr. 139.\n\n48\n\nFür die nähere Abgrenzung zwischen diesen beiden Kategorien wird auch \nauf in der gewerberechtlichen Rechtsprechung und Literatur entwickelte \nMerkmale zurückgegriffen. Demzufolge liegt auch baurechtlich dann eine \nSpielhalle vor, wenn ein Unternehmen vorhanden ist, das ausschließlich oder \nüberwiegend der Aufstellung der in § 33i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) \ngenannten Geräte dient bzw. sein Gepräge durch die Aufstellung solcher Geräte \nbekommt.\n\n49\n\nVGH BW, Urteil vom 2. August 1990 - 3 S 26/90 -, BauR 1990, 705.\n\n50\n\nZu diesen gehören neben Geldspielgeräten (Gewinnspielgeräte im Sinne des \n§ 33c GewO) auch Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit. Hierunter \nfallen etwa elektrische Schießstände, Ballautomaten, Tischfußballspiele, Flipper, \nTV-Spiele aber auch Billardtische.\n\n51\n\nLandmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblatt, Januar 2002, § 33i Rn. \n13.\n\n52\n\nDeshalb sind zur Abgrenzung eines Billardcafes von einer Spielhalle weitere \nKriterien heranzuziehen. Es kommt grundsätzlich darauf an, ob die maßgebliche \nRäumlichkeit insgesamt durch den Spielbetrieb geprägt ist und nach dem \nGesamteindruck hinsichtlich der Ausstattung, Aufmachung und Art und Weise \ndes Betriebs eine Spielhallenatmosphäre, also das typische Spielhallenfluidum \nvermittelt. Für diese Beurteilung kommt es auf sämtliche Umstände des \nEinzelfalls an, die den Gesamteindruck beeinflussen können.\n\n53\n\nVGH BW, Beschluss vom 2. Oktober 1985 - 3 S 2397/85 -, GewArch 1986, \n160; OVG HH Beschlüsse vom 17. Oktober 1986 - OVG Bs VI 103/86 -, \nGewArch 1987, 59 und vom 18. März 1987 - OVG Bs VI 23/87 -, GewArch 1987, \n302.\n\n54\n\nAuch Billardtische können im Zusammenwirken mit weiteren Spielgeräten zu \ndem Entstehen einer solchen typischen Spielhallenatmosphäre beitragen. Dies \nsetzt voraus, dass nach dem Gesamteindruck des Betriebes die weiteren \nSpielgeräte nicht lediglich als untergeordnete Ergänzung des im Vordergrund \nstehenden Billardbetriebes erscheinen, sondern ein (mindestens) gleichrangiges \nAngebot neben den aufgestellten Billardgeräten sind. Denn letzterenfalls \nverstärken die Billard-Spielgeräte nur den durch die Aufstellung von anderen \nSpielgeräten schon hervorgerufenen Charakter einer Spielhalle. Ergänzen \ndagegen die Spielgeräte lediglich das ganz im Vordergrund stehende Billardspiel, \nhandelt es sich um ein Billardcafe. Eine solche bloße Ergänzung des Billardspiels \nwird jedoch beispielsweise dann nicht mehr anzunehmen sein, wenn die \nelektronischen Spielgeräte im Verhältnis zu den Billardtischen zahlenmäßig \ndeutlich überwiegen.\n\n55\n\nBayObLG, Beschluss vom 24. Februar 1992 \n- 3 ObOWi 7/92 -, NVwZ-RR 1992, 553; OVG HH Beschluss vom 17. Oktober \n1986 - OVG Bs VI 103/86 -, GewArch 1987, 59; vgl. auch Odenthal, NVwZ 1988, \n1107.\n\n56\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass in den \nstreitgegenständlichen Räumen eine Spielhalle betrieben wird und damit die \nnunmehr zur Genehmigung gestellten Nutzungsabsichten bereits verwirklicht \nsind. Das „Billardcafe\" und das „Stehcafe\" sind in diesem Zusammenhang \nräumlich und funktional als eine einheitliche bauliche Anlage anzusehen. \nZwischen ihnen kann ohne weiteres durch eine Tür hin- und hergewechselt \nwerden und sie werden zusätzlich noch durch eine gemeinsame Thekenanlage \n„verklammert\".\n\n57\n\nVgl. auch VGH BW, Beschluss vom 3. Januar 1990 \n- 3 S 2502/89 -, VBlBW 1990, 229.\n\n58\n\nNach dem Ergebnis des letzten Ortstermins stellt sich die Nutzung dieser \nRäume so dar, dass auf einer verhältnismäßig geringen Grundfläche von 104,54 \nqm bei insgesamt 35 - teilweise den Spielgeräten zugeordneten - Sitzplätzen \nzwei Billardtische, vier Geld- und sieben Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt \nsind. Bereits die Geldspielgeräte überwiegen damit zahlenmäßig deutlich die \nBillardtische; rechnet man die Unterhaltungsspielgeräte hinzu, dann ergibt sich \nsogar ein Verhältnis von 5,5 zu 1. In der Rechtsprechung ist bereits bei deutlich \ngeringeren Relationen das Vorhandensein einer Spielhalle angenommen \nworden.\n\n59\n\nVgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 1992 \n- 3 ObOWi 7/92 -, NVwZ-RR 1992, 553; VGH BW, Beschluss vom 3. Januar \n1990 - 3 S 2502/89 -, VBlBW 1990, 229; VGH BW, Urteil vom 2. August 1990 - 3 \nS 26/90 -, BauR 1990, 705.\n\n60\n\nDas Gewicht, das den sonstigen Spielgeräten im Vergleich zu den \nBillardtischen zukommt, machen auch die von der Klägerseite genannten \nUmsatzzahlen deutlich. Danach stehen monatlichen Umsätzen der Billardtische \nvon 1.500 ? solche der übrigen Spielgeräte von 3.500 ? bis 8.500 ? gegenüber. \nVon den Gesamtumsätzen (einschließlich des Getränkeverkaufs) im Billard- und \nim Stehcafe entfallen auf die Spielgeräte zwischen 54% und 74% und auf die \nBillardtische höchstens 25%. Schließlich lässt auch der optische Eindruck der \nRäumlichkeiten, der der Kammer durch den Berichterstatter anhand von Fotos \nvermittelt worden ist, ohne weiteres den Schluss auf eine Spielhalle zu. Danach \nist bei einer Gesamtwürdigung aller dieser Umstände davon auszugehen, dass \nder Betrieb in den genannten Räumen eine typische Spielhallenatmosphäre \nvermittelt und diese mithin baurechtlich als Spielhalle genutzt werden. Die \nKlägerin sieht dies im übrigen im Grunde ebenso. Sie hat selbst eingeräumt, \ndass sich das Erscheinungsbild des gegenwärtig betriebenen „Billardcafes\" und \nder geplanten Spielhalle nicht wesentlich unterscheiden sollen.\n\n61\n\nDie faktische Nutzung als Spielhalle hat entsprechend den Angaben der \nKlägerseite in der letzten mündlichen Verhandlung auch vom Zeitpunkt der \nBetriebseröffnung Anfang 2000 an so wie im Ortstermin vom 5. Juni 2002 \nfestgestellt bestanden.\n\n62\n\nSie ist jedoch - abgesehen davon, dass die tatsächliche Zahl der Sitzplätze \ndie nach der Stellplatzberechnung zulässigen deutlich übersteigt - durch die \nBaugenehmigung vom 8. September 1999 nicht gedeckt. Diese ist zwar \nunbestimmt, weil sie das damalige Vorhaben nur mit „Nutzungsänderung von \nRäumen des Gebäudes\" bezeichnet.\n\n63\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. August 1995 - 1 L 3462/94 -, BauR 1996, \n79.\n\n64\n\nDiese Unbestimmtheit kann hier aber durch die Bauzeichnungen konkretisiert \nwerden. Diese weisen neben den Billardtischen keine weiteren Spielgeräte aus. \nIm Übrigen - ohne dass es darauf ankommt - macht auch der Bauantrag der \nGeschäftsführerin der Klägerin, nach dem gerade die Umnutzung von einer \nSpielhalle zu einem Billardcafe gewollt war, bei objektiver Würdigung vom \nEmpfängerhorizont deutlich, dass gerade keine Spielhalle genehmigt werden \nsollte. Da aber von Anfang an eine solche betrieben und die Baugenehmigung \nvom 8. September 1999 damit niemals ausgenutzt worden ist, dürfte diese \nüberdies mittlerweile nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (1995) erloschen \nsein.\n\n65\n\nDie Nutzung als Spielhalle wird durch den Beklagten auch nicht dauernd \ngeduldet. Er hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ein \nbauaufsichtliches Einschreiten bisher allein mit Blick auf dieses Verfahren \nunterblieben ist.\n\n66\n\nAllerdings führt der Umstand, dass eine Vergnügungsstätte - wie hier - nicht \nrahmenbildend vorhanden ist, allein noch nicht zur Unzulässigkeit des \nVorhabens. Vielmehr muss im Einzelfall hinzukommen, dass das Vorhaben aus \nsich heraus oder wegen seiner Vorbildwirkung die städtebauliche Situation \nverschlechtert.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1980 \n- 4 C 30,78 -, BRS 36 Nr. 56 und vom 26. Mai 1978 \n- 4 C 9.77 -, NJW 1978, 2564.; OVG NRW, Urteil vom \n22. Mai 1992 - 11 A 1709/89 -, NVwZ-RR 1993, 400.\n\n68\n\nDie durch das Vorhaben der Klägerin bedingte Überschreitung des \nvorhandenen Rahmens wäre jedoch geeignet, bodenrechtliche Spannungen zu \nbegründen oder solche Spannungen zu erhöhen. Es ist jedenfalls mit einer \nVorbildwirkung verbunden, weil in den verschiedenen Ladenlokalen, die in der \nnäheren Umgebung vorhanden sind, ebenfalls die Entstehung von Spielhallen \nkonkret möglich ist. Wenn dem aber so ist, so würde durch die Zulassung der \nstreitigen Spielhalle die gegebene Situation negativ in Bewegung gebracht; denn \nes entspricht einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich \nVergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden \nsind, negativ auf ihre Umgebung auswirken, indem sie den sogenannten \n\"trading-down-Effekt\" auslösen.\n\n69\n\nBVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, NVwZ 1995, 698; \nOVG Schleswig, Urteil vom 24. November 1992 - 1 L 139/91 -, Gemeinde 1995, \n216; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt, Januar \n2002, § 34 Rn. 62.\n\n70\n\nDamit fügt sich die streitige Spielhalle nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB ein.\n\n71\n\nGeht man hingegen davon aus, dass vorliegend § 34 Abs. 2 BauGB \nAnwendung findet, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Dann kommt - wie \nbereits dargelegt - zunächst eine Einordnung der näheren Umgebung des \nAntragsgrundstücks als Mischgebiet im Sinne des 6 BauNVO in Betracht. Gegen \neine solche Einstufung lässt sich allerdings einwenden, dass einiges für ein \ndurchaus deutliches Übergewicht der Wohnnutzung in diesem Bereich \nspricht.\n\n72\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 25. November 1983 - 4 C 64/79 -, \nBauR 1984, 142.\n\n73\n\nDie Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin beurteilt sich dann nach seiner \nArt allein danach, ob es nach den einschlägigen Bestimmungen der BauNVO \nzulässig wäre. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO sind Vergnügungsstätten, soweit \nsie nicht kerngebietstypisch sind, generell in den Teilen eines Mischgebiets \nzulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Gemäß § \n6 Abs. 3 BauNVO können sie ausnahmsweise auch außerhalb dieser \nGebietsteile zugelassen werden. Die Voraussetzungen für eine allgemeine oder \nausnahmsweise Zulässigkeit sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.\n\n74\n\n§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO bezieht sich nur auf einen engeren Ausschnitt, \neinen Teil der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB. Dies folgt zum \neinen aus dem Wortlaut der Vorschrift. Diese spricht von „Teilen des Gebiets\". \nZum anderen ist nur diese Unterscheidung mit der Systematik der BauNVO \nvereinbar, die davon ausgeht, dass Mischgebiete durch ein gleichberechtigtes \nNebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung kennzeichnet sind. \nÜberwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt können danach nur Teile eines \nMischgebiets sein, anderenfalls handelte es sich nicht mehr um ein Mischgebiet. \nDieser Gebietsteil kann sich allerdings unter Umständen auch auf das \nGrundstück beschränken, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll.\n\n75\n\nOVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1997 - 10 A 6264/96 -.\n\n76\n\nAndererseits ist es nicht zwingend, den maßgebenden räumlichen Bereich \nauf die unmittelbare Nachbarbebauung zu beschränken. Im Regelfall wird dieser \nso weit reichen, wie sich die konkrete Vergnügungsstätte insbesondere auf die \nvorhandene Wohnnutzung unmittelbar auswirken kann, etwa in Bezug auf den \nZiel- bzw. Quellverkehr; mittelbare Auswirkungen bzw. Fernwirkungen genügen \nhingegen nicht.\n\n77\n\nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt, Januar \n2002, § 6 BauNVO Rn. 34.\n\n78\n\nHiervon ausgehend wird vorliegend als maßgeblicher Gebietsteil der \nKreuzungsbereich I. Straße/P.--ring etwa bis zur Höhe der Häuser I. \nStraße 143 bzw. 156 und P.--ring 56 bzw. 73 anzusehen sein. Entgegen der \nAnsicht der Klägerin ist es nicht möglich, den relevanten räumlichen Bereich auf \neinen Radius von 250 m um ihr Grundstück herum auszudehnen und so z.B. \nnoch die Großbäckerei im Kreuzungsbereich P.--ring /I1.-----straße \neinzubeziehen, weil dann der Gebietsteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO \nin der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB aufgehen bzw. diese sogar \nüberschreiten würde.\n\n79\n\nBei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung,\n\n80\n\nBVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1994 - 4 B 179.93 -, UPR 1994, 262; \nOVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1994 \n- 11 A 1113/91 -, BRS 56 Nr. 58,\n\n81\n\nlässt sich eine überwiegende Prägung des o.g. Gebietsteils durch \ngewerbliche Nutzungen nicht feststellen. So wird nur etwa die Hälfte der dort \ngelegenen Häuser (auch) gewerblich genutzt, wobei die vorhandene Spielhalle \naußer Betracht zu bleiben hat, weil diese Nutzung - wie dargelegt - nicht \ngenehmigt ist. Die gewerbliche Nutzung beschränkt sich zudem mit Ausnahme \ndes Hauses P.--ring 58 jeweils auf das Erdgeschoss; im Haus I. Straße 153 \nwird sogar nur ein Teil des Erdgeschosses gewerblich genutzt. Die \nObergeschosse hingegen sind - auch im Haus der Klägerin - fast durchgängig \nbewohnt. Vor allem der Umstand, dass die übrigen Häuser im hier fraglichen \nBereich ausschließlich zum Wohnen genutzt werden, trägt dazu bei, dass im \nKreuzungsbereich nicht der optische Eindruck einer Geschäfts- bzw. \nGewerbestraße entsteht.\n\n82\n\nGründe, die für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens sprechen \nkönnten (vgl. § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz, § 31 Abs. 1 BauGB, § 6 Abs. 3 \nBauNVO), sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Zulassung der Ausnahme \nsteht im Ermessen des Beklagten, so dass dieser nur bei einer sich aus den \nkonkreten Umständen des Falles ergebenden Reduzierung des Ermessens auf \nNull zur Erteilung der Baugenehmigung unter Gewährung einer Ausnahme \nverpflichtet werden könnte. Für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf \nNull ist hier jedoch schon wegen der zuvor erwähnten städtebaulichen Bedenken \ngegen die erstmalige Zulassung einer Spielhalle („trading-down-Effekt\") kein \nRaum.\n\n83\n\nGeht man hingegen von einer Einstufung der näheren Umgebung als \nallgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO aus, so wäre eine \nVergnügungsstätte dort von vornherein unzulässig.\n\n84\n\nDamit ist die Spielhalle auch nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB zulässig.\n\n85\n\nIst das Vorhaben daher aus den aufgezeigten Gründen planungsrechtlich \nunzulässig, kann dahinstehen, ob ihm weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften \netwa auch des Bauordnungsrechts entgegenstehen.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.\n\n87\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung.\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-08-01/5-k-1163-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":12},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-08-01/5-k-1163-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296714","retrieved":"2026-07-09 03:19:32.653501+00:00"}}