{"status":"available","doknr":"OLD296737","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0731.7L1576.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-07-31","aktenzeichen":"7 L 1576/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegner vom 10. Juni 2002 wird \ninsoweit angeordnet, als darin unter Ziffer 3 der unmittelbare \nVerwaltungszwang festgesetzt worden ist; insoweit wird der Antragsgegner \nangewiesen, die Versiegelung zu entfernen. \n \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Antragsteller zu 4/5 und der \nAntragsgegner zu 1/5.\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 ( festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nvom 17. Juni 2002 gegen die Ordnungsverfügung \nvom 10. Juni 2002, wiederherzustellen bzw. \nhinsichtlich der Festsetzung des unmittelbaren \nZwanges anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nur im Umfang der Tenorierung begründet. Dabei bleibt \ndahingestellt, welche weiteren rechtlichen Folgen sich daraus ergeben, dass \nvorliegend parallel neben der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, die \nnach Aktenlage gegenüber dem Antragsteller erst nach der am 6. Juni 2002 \nerfolgten Versiegelung erlassen wurde, auch polizeiliche Maßnahmen auf der \nGrundlage des Polizeigesetzes erfolgt sind.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nhaben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt \naufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse \nanordnet, oder bei Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung von \nGesetzes wegen, §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 8 Satz 1 des \nAusführungsgesetzes zur VwGO - AG VwGO -. Das Gericht kann jedoch \ngemäß §§ 80 Abs. 5 VwGO, 8 Satz 2 AG VwGO die aufschiebende Wirkung \nauf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger \nAntrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der \naufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes \nöffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich \nrechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private \nInteresse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. \n\n6\n\nDie Ordnungsverfügung zu Ziffer 1, die dem Antragsteller den Betrieb der \nWettannahmestelle I. X.----straße 11 untersagt und ihn auffordert, den \nBetrieb ohne Fristsetzung einzustellen, ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei \nder im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- \nund Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Dabei kann in \nder Sache offenbleiben, ob die Annahme von Sportwetten vorliegend nach \n§ 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG - oder nach § 15 Abs. 2 \nSatz 1 der Gewerbeordnung - GewO - zu untersagen ist. Denn jedenfalls wirkt \nder Antragsteller durch den Betrieb der Wettannahmestelle an der \nDurchführung eines öffentlichen Glücksspieles mit, ohne dass er oder die \nausländische Firma, für die die Sportwetten vermittelt werden sollen, über \neine behördliche Erlaubnis verfügt; er erfüllt damit (ggfs. durch Beihilfe) den \nStraftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB (iVm § 9 Abs. 1 und 2 StGB).\n\n7\n\nODDSET-Wetten sind Glücksspiele, weil der Erfolg zumindest \nüberwiegend vom Zufall abhängt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit \nausführlicher Begründung, der die Kammer folgt, entschieden.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 \n- 6 C 2/01 - NJW 2001 2648 ff., GewArchiv 2001, \n334 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 14. März 2002 \n- I ZR 279/99, NJW 2002, 2175 f. und OVG \nSachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2002 \n- 1 M 2/02 -, GewArchiv 2002, S. 199 f. \n\n9\n\nSoweit strafgerichtliche erstinstanzliche Entscheidungen \n\n10\n\nAG Karlsruhe-Durlach, Urteil vom 13.07.2000 \n- 1 Ds 26 Js 31893/98 -, NStZ 2001, 254 ff.; LG \nBochum, Urteil vom 26.02.2002 - 22 KLs 10 Js \n12101 I 49/01 -, soweit ersichtlich nicht \nveröffentlicht\n\n11\n\nzu anderen Einschätzungen kommen, ist dies nicht überzeugend. \nVielmehr erscheint es so, dass auch bei Sportwetten der Erfolg zumindest \nüberwiegend vom Zufall abhängt und dem Zufallselement gegenüber den vom \nSpieler zu beeinflussenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt. \nDer von den erstinstanzlichen Strafgerichten bemühte Vergleich mit \nBörsengeschäften führt schon mangels Vergleichbarkeit der Tatbestände \nnicht weiter. Ober- oder gar höchstrichterliche Entscheidungen, die \nSportwetten nicht als Glücksspiel einstufen, sind offenbar bislang nicht \nergangen. Deshalb folgt die Kammer - jedenfalls für das vorliegende \nEilverfahren - der überzeugenden Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n12\n\nDie österreichische Gesellschaft, für die die Sportwetten vermittelt werden \nsollen, ist - ebenso wie der Antragsteller - nicht im Besitz einer Genehmigung \nnach §§ 1, 2 des nordrhein-westfälischen Sportwettengesetzes (WettG NRW), \nso dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 StGB \nvorliegen. Der Antragsgegner durfte damit grundsätzlich ordnungsrechtlich \ngegen den Antragsteller einschreiten und den Betrieb der Wettannahmestelle \nuntersagen. Eine andere Entscheidung ist auch nicht im Hinblick auf die vom \nAntragsteller geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des \nSportwettengesetzes und den Umstand, dass gegen das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2001 (a. a. O.) \nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt wurde \n- 1 BvR 1054/01 -, geboten. Zum einen hält die Kammer bei der gebotenen \nsummarischen Rechtsprüfung die gegen die Verfassungsmäßigkeit \neingeführten Einwände im Ergebnis nicht für durchschlagend und geht von \nder Verfassungsmäßigkeit des WettG NRW aus. Zum anderen muss - außer \nggf. in Fällen eines offensichtlichen Verfassungsverstoßes - derjenige, der \nnach der bestehenden Rechtslage einer behördlichen Erlaubnis bedarf, diese \nentweder erstreiten oder aber mit der Aufnahme der erlaubnispflichtigen \nTätigkeit so lange warten, bis das Gesetz durch das \nBundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird. Allein die \nGeltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken kann nicht dazu führen, \ndass die Aufnahme der an sich erlaubnispflichtigen Tätigkeit auch ohne \nErlaubnis seitens der zuständigen Behörde hingenommen werden muss. \nZudem kann in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die \nVerfassungsmäßigkeit einer Norm nicht abschließend geklärt werden.\n\n13\n\nAuf dieser Grundlage konnte der Antragsgegner ermessensfehlerfrei - die \nkonkreten Ermessenserwägungen sind in der streitigen Ordnungsverfügung \nausreichend begründet - den Betrieb auch ohne weitere Fristsetzung \nuntersagen. Die insofern erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung ist \nausreichend begründet und in der Sache nicht zu beanstanden.\n\n14\n\nDie gemäß Ziffer 3 verfügte Festsetzung des unmittelbaren Zwangs ist \ndemgegenüber offensichtlich rechtswidrig, so dass dem Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs insoweit \nstattzugeben ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass gemäß § 62 Abs. 1 \nSatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - VwVG NW - unmittelbarer Zwang nur angewendet werden darf, \nwenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg \nversprechen oder unzweckmäßig sind. Diese Voraussetzungen sind nach \nAuffassung der Kammer offensichtlich nicht gegeben. Denn es ist nichts dafür \nersichtlich, dass der Antragsteller eine Untersagungsverfügung nicht befolgen \nwürde bzw. die Androhung eines Zwangsgeldes nicht zum Erfolg hätte führen \nkönnen. \n\n15\n\nVgl. dazu: OVG Berlin, Beschluss vom \n14.05.1997 \n- 2 S 6/97 -, NVwZ-RR 98, 412 f.\n\n16\n\nIm Übrigen hätte das Zwangsmittel in jedem Falle auch angedroht werden \nmüssen, §§ 63, 64 VwVG NW, da die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 \nVwVG NW weder vom Antragsgegner angenommen worden sind noch in der \nSache vorgelegen haben. Angesichts der Tatsache, dass - zumindest in \nanderen Verfahren - über mehrere Monate über die Frage der Legalität der \nWettannahmestelle schriftsätzlich gestritten worden war, lagen erkennbar die \nVoraussetzungen eines Sofortvollzuges gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NW nicht \nvor. Die bereits erfolgte Versiegelung ist deshalb rückgängig zu machen (§ 80 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO), soweit sie vom Antragsgegner vorgenommen worden \nist.\n\n17\n\nDie Kostenquotelung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO und folgt daraus, \ndass der Antrag in der Hauptsache abgelehnt worden ist und nur hinsichtlich \ndes Zwangsmittels Erfolg hatte. Die Streitwertfestsetzung beruht darauf, dass \nin gewerberechtlichen Klageverfahren von einem Streitwert von 10.000,00 ? \nauszugehen ist, der im Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren ist (vgl. §§ 13 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-07-31/7-l-1576-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-07-31/7-l-1576-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296737","retrieved":"2026-07-09 03:19:34.656289+00:00"}}