{"status":"available","doknr":"OLD296861","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0722.3L1536.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-07-22","aktenzeichen":"3 L 1536/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, rückständige Heizkosten der \nWohnung der Antragsteller zu übernehmen, im Rahmen der \nUnterkunftskosten die Heizkosten zu berücksichtigen und zu \nübernehmen sowie eine Abrechnung über die Einbehaltung \nvon \n399,70 Euro vorzulegen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nDie Antragsteller haben keinen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, \ndass eine gerichtliche Entscheidung notwendig ist, um eine gegenwärtige Notlage für \ndie Antragsteller abzuwenden.\n\n6\n\nWas die rückständigen Heizkosten angeht, hat der Antragsgegner \nunwidersprochen vorgetragen, dass diese am 13.06.2002 nachgezahlt worden sind. \nDem entspricht das Verarbeitungsprotokoll vom gleichen Tag, wonach an die Firma \nG. in E. 783,02 Euro überwiesen wurden.\n\n7\n\nWas die Berücksichtigung der Heizkosten angeht, sind diese ausweislich des \nvorliegenden Protokolls über die Berechnung der an die Antragsteller geleisteten \nergänzenden Sozialhilfe in Höhe von 69,00 Euro bei der Feststellung des Bedarfs \nberücksichtigt. Die Zahlung der Heizkosten ist von der Antragstellerin zu 1. selbst zu \nveranlassen. Wenn sie die Zahlung unmittelbar durch das Sozialamt wünscht, muss \nsie mit dem Antragsgegner eine entsprechende Vereinbarung treffen, ohne ein \nsolches Einverständnis ist der Antragsgegner in aller Regel nicht berechtigt, \nVorauszahlungen auf Heizkosten direkt an die Lieferanten zu leisten.\n\n8\n\nWas die Abrechnung der einbehaltenen 399,70 Euro angeht, bedarf es keiner \nKlärung, ob dieser Betrag zutreffend errechnet ist. Jedenfalls ist für eine gerichtliche \nEilentscheidung kein Anlass gegeben. Sollte der Antragsgegner entgegen seiner \nAnkündigung die Abrechnung ungebührlich verzögern, ist es den Antragstellern \nzuzumuten, notfalls ein entsprechendes Klageverfahren einzuleiten.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-07-22/3-l-1536-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-07-22/3-l-1536-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296861","retrieved":"2026-07-09 03:19:45.156249+00:00"}}